Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Dez. 2015 - 1 NE 15.1881

published on 30.12.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Dez. 2015 - 1 NE 15.1881
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist wegen fehlender Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) bereits unzulässig.

Die Antragstellerin kann sich als Eigentümerin von außerhalb des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014‚ 159).

Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Innenbereich gelegene Hofgrundstück‚ auf dem sich im Westen der Rinderstall mit derzeit 16 Milchkühen und etwa der gleichen Anzahl Kälber bzw. Jungrinder befindet. Selbst wenn man deshalb von 30 Großvieheinheiten ausgeht (nach Anhang A der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 werden Milchkühe mit dem Faktor 1‚2 und 1 bis 2 Jahre altes Jungvieh mit dem Faktor 0‚6 bzw. 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet), wird der aus immissionsschutzfachlicher Sicht erforderliche Abstand zwischen dem Rinderstall und der nächst gelegenen neuen Bauparzelle nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig eingehalten. Der Abstand ist hier mit ca. 100 m vollkommen ausreichend, weil gegenüber Wohnhäusern in Dorfgebieten bei einem Abstand von mehr als 30 m und gegenüber Wohnhäusern in Wohngebieten bei einem Abstand von mehr als 50 m nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist (vgl. Kap. 3.3.2 Sonderbeurteilung in den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 10/2013). Da die beiden Wohnhäuser nördlich des H.-wegs (FlNr. 342 und 343/2) deutlich mehr als 50 m von dem Rinderstall der Antragstellerin entfernt sind‚ können erhebliche Geruchsbelästigungen demnach auch dann ausgeschlossen werden‚ wenn diese Wohnhäuser - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - künftig nicht mehr Bestandteil eines Dorfgebiets‚ sondern zusammen mit den neuen Wohnhäusern Bestandteil eines Wohngebiets wären. Dass das südlich des H.-wegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 102 „dem neuen Wohngebiet zuwächst“‚ kann ausgeschlossen werden‚ weil dieses Grundstück auch nach der geplanten Aussiedlung des östlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen zu 2. weiterhin von den im Westen und Süden gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben maßgeblich geprägt wird. Abgesehen davon genießt der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin in seinem derzeitigen Umfang gegenüber den in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Wohnhäusern Bestandsschutz‚ so dass deren Eigentümer Betriebsbeschränkungen schon aus diesem Grund nicht verlangen können. Dies gilt auch hinsichtlich der anfallenden betriebsbedingten Geräuschimmissionen. Im Übrigen zeigen die auf dem Hofgrundstück der Antragstellerin vorhandenen Ferienwohnungen‚ die nur ca. 20 m von dem Rinderstall entfernt sind‚ dass die durch die Rinderhaltung bedingten Immissionen grundsätzlich nicht als störend wahrgenommen werden.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht deshalb auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen, weil sie ihre im Außenbereich gelegenen Grundstücke als Weideflächen für die Rinder und zum Ausbringen der Gülle nutzt. Die Geruchs- und Staubimmissionen‚ die durch die bestimmungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung von Außenbereichsgrundstücken entstehen‚ müssen von den Eigentümern der benachbarten‚ noch im Innenbereich gelegenen Grundstücke wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hingenommen werden. Wer auf einem solchen Grundstück sein Wohnhaus errichtet‚ muss eine im Außenbereich bereits ausgeübte legale und privilegierte Bodennutzung hinnehmen. Ohnehin sind hier Konflikte zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung bisher nicht bekannt geworden‚ obwohl schon bisher beide Nutzungen nebeneinander ausgeübt wurden.

Ein abwägungserheblicher privater Belang der Antragstellerin lässt sich auch nicht mit der aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu erwartenden Verkehrszunahme begründen. Die Verkehrszunahme durch die Ausweisung von lediglich acht Bauparzellen ist so gering‚ dass der Viehtrieb auf die Weiden allenfalls geringfügig beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr‚ als für die An- und Abfahrt wahlweise der östliche und der westliche Teil des S.-wegs zur Verfügung steht.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de
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published on 26.09.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.