Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Dez. 2016 - Vf. 43-VI-15

bei uns veröffentlicht am19.12.2016
vorgehend
Oberlandesgericht München, 17 W 359/15, 30.04.2015

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2015 Az. 17 W 359/15, mit dem die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen nach § 91 a ZPO ergangenen Beschluss des Landgerichts München I zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob beim Landgericht München I im Verfahren Az. 32 O 20072/14 Vollstreckungsabwehrklage (im Folgenden: Ausgangs verfahren) mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem ihres Erachtens überhöhten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 26. August 2014 Az. 32 O 19090/13 (im Folgenden: Vorverfahren) für unzulässig zu erklären; sie beantragte zudem, die Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung gemäß § 769 ZPO vorläufig einzustellen.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die von der Beschwerdeführerin (Klägerin des Vorverfahrens) gemäß dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil zu erstattenden Kosten der ersten Instanz - ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 18.713,80 €-zunächst auf 2.125,04 € festgesetzt. Das Landgericht hatte im Vorverfahren mit Beschluss vom 2. Juni 2014 den Streitwert zeitlich gestaffelt festgesetzt, und zwar auf 130.328 € bis zum 29. August 2013, vom 30. August 2013 bis zum 11. November 2013 auf 10.000 €, vom 12. November 2013 bis zum 5. Februar 2014 auf 18.713,80 € und ab dem 6. Februar 2014 auf 9.777,65 €. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht im Vorverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2014 den Streitwert für den Zeitraum ab dem 6. Februar 2014 auf 8.713,80 € fest und half der Beschwerde im Übrigen nicht ab.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. September 2014 Beschwerde ein und begründete diese damit, maßgeblich sei der Streitwertbeschluss vom 31. Juli 2014, der einen Gegenstandswert ab dem 6. Februar 2014 von nur € 8.713,80 festsetze, da die Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Vorverfahren am 10. Februar 2014 erfolgt sei und die mündliche Verhandlung am 12. Mai 2014 stattgefunden habe. Die der Beklagten zu erstattenden Kosten beliefen sich demnach nur auf 1.287,50 €.

Mit Schreiben vom 24. September 2014 forderten die Beklagten Vertreter die Beschwerdeführerin auf, die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten 2.125,04 € nebst Zinsen zu bezahlen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vermerkte auf dem Empfangsbekenntnis vom 24. September 2014: „Warten Sie bitte die Rechtskraft ab“. Hierauf antworteten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26. September 2014, die Rechtskraft werde nicht abgewartet. Daraufhin erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin Vollstreckungsabwehrklage.

Mit Beschluss vom 24. September 2014, beim Vertreter der Beschwerdeführerin laut Eingangsstempel am 13. Oktober 2014 eingegangen, setzte das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht im Vorverfahren den Streitwert unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 2. Juni 2014 für den gesamten Rechtsstreit auf 8.713,80 € fest.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erkannte daraufhin in der Klageerwiderung vom 16. Oktober 2014 den Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 in Höhe von 562,27 € an. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte im Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 die Vollstreckungsabwehrklage für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 entschied das Landgericht München I im Ausgangsverfahren, die Beschwerdeführerin habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es könne dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der vorherigen Erhebung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gefehlt habe. Die Klage sei jedenfalls mit Beendigung des Beschwerdeverfahrens wieder zulässig geworden. Sie sei jedoch bei Klageeinreichung unbegründet gewesen, da die Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht durchgriffen. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 24. September 2014 sei die Klage zwar in Höhe von 562,27 € begründet; insoweit seien der Beschwerdeführerin jedoch nach § 93 ZPO die Kosten aufzuerlegen, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 die Klage in Höhe von 562,27 € anerkannt habe.

Hiergegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 Beschwerde, der das Landgericht München I nicht abhalf (Beschlüsse vom 25. Februar und 30. März 2015).

Das Oberlandesgericht München wies mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. April 2015 die Beschwerde zurück, da die Vollstreckungsabwehrklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen sei. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel nach § 104 Abs. 3 ZPO bzw. das Verfahren gemäß § 107 ZPO und eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO nicht gleichwertig nebeneinander beansprucht werden könnten. Der Beschwerdeführerin seien die Kosten aufzuerlegen, da sie vorrangig den Weg über das Kostenfestsetzungsverfahren hätte wählen müssen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei geändert worden, weil der Streitwert niedriger festgesetzt worden sei. Derartige Änderungen seien im Verfahren des § 104 ZPO bzw. § 107 ZPO zu berücksichtigen. Eine Vollstreckungsabwehrklage sei erst dann möglich, wenn die Frist des § 107 ZPO abgelaufen sei. Der Umstand, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit Erlass vollstreckbar sei, also eine Vollstreckung vor Eintritt der formellen Rechtskraft möglich sei, begründe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage. Auch im Beschwerde- bzw. Erinnerungsverfahren gebe es die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.

Dagegen wandte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 ein, die Vollstreckungsabwehrklage könne nicht rückwirkend unzulässig geworden sein, weil sich Monate später in einem anderen Verfahren rechtskräftig herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin sich von Anfang an völlig zu Recht gegen die unmittelbar drohende Vollstreckung mit der von der Zivilprozessordnung hierfür vorgesehenen Verfahrensart zur Wehr gesetzt habe.

Das Oberlandesgericht München legte diesen Schriftsatz als Gehörsrüge aus und wies diese mit Beschluss vom 21. Mai 2015, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 2. Juni 2016, zurück.

II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 11. Juni 2015 eingegangenen und mit Schriftsätzen vom 9. Juli und 3. November 2015 sowie vom 8. April, 15. August und 19. September 2016 ergänzten Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV). Das Oberlandesgericht München habe die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig behandelt, obwohl sie zweifelsfrei zulässig und begründet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage den Zweck verfolgt, die unmittelbar drohende Pfändung ihres Bankguthabens und ihres Arbeitseinkommens zu verhindern. Das Oberlandesgericht habe diese Zielsetzung des § 767 ZPO ignoriert. Die angegriffene Entscheidung sei willkürlich, weil sie die Beschwerdeführerin auf den Weg des Kostenfestsetzungsverfahrens verweise, obwohl dieses nicht das gleiche Ergebnis habe wie die von ihr erhobene Vollstreckungsabwehrklage.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV {ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 29; vom 20.7.2016-Vf. 74-VI-15 -juris Rn. 26). Von einer willkürlichen Entscheidung ist auszugehen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. Allerdings kann von einer willkürlichen Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. VerfGH vom 15.9.2008 NJW2008, 3770/3771; BVerfG vom 8.7.1997 BVerfGE 96, 189/203).

2. Nach diesem Maßstab hält der angegriffene Beschluss der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist nach ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung eine rein prozessrechtliche Klage, deren Ziel die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels ist. Über den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs wird auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin nicht entschieden (BGH vom 24.10.1956 BGHZ22, 54/56; vom 5.3.2009 NJW2009, 1671 Rn. 8 m. w. N.). § 767 ZPO gilt nach § 795 ZPO auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Sinn des § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 767 Rn. 8; K. Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, §767 Rn. 43).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine objektiv willkürliche Missdeutung des § 767 ZPO durch das Oberlandesgericht München nicht vor. In dem angegriffenen Beschluss hat sich das Oberlandesgericht auf den allgemeinen Grundsatz gestützt, es fehle am Rechtsschutzinteresse für eine (Vollstreckungsabwehr-) Klage, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren ein einfacherer Weg zur Erreichung des Ziels zur Verfügung gestanden hätte. Dies findet in der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie in der Kommentarliteratur eine Stütze.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise zum Verhältnis von Kostenfestsetzungsverfahren und einer Klage auf Schadensersatz entschieden, ein Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen sei grundsätzlich zu verneinen, soweit das Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht ausgeschöpft sei, weil der Weg über dieses Verfahren regelmäßig weniger aufwendig sei (BGH vom 6.11.1979 BGHZ75, 230, 235; vom 24.4.1990 BGHZ 111, 168/171). In der Kommentarliteratur wird die Ansicht vertreten, für eine Vollstreckungsabwehrklage fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn der Schuldner auf billigerem und einfacherem Weg zum gleichen Ziel kommen könne (Lackmann in MusielakA/oit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 767 Rn. 19; K. Schmidt/Brinkmann, Münchener Kommentar zur ZPO, § 767 Rn. 43).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, diese Kommentarstellen und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1990 (BGHZ 111, 168) hätten mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht das Geringste zu tun, geht fehl. Dass diese Entscheidungen und Kommentierungen andere Fallkonstellationen betreffen, ist irrelevant, denn in ihnen kommt ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck.

c) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, nur der von ihr beschrittene Weg der Vollstreckungsabwehrklage sei geeignet gewesen, das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel zu verwirklichen, kann von einer willkürlichen Missdeutung des § 767 ZPO bzw. der §§ 104, 107 ZPO durch das Oberlandesgericht nicht gesprochen werden.

aa) Eine Änderung der Streitwertfestsetzung lässt einen über die streitwertabhängigen Positionen ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss in seinem Bestand unberührt. Das Verfahren nach § 107 ZPO eröffnet deshalb aus Gründen der Kostengerechtigkeit die Möglichkeit, unter Durchbrechung der Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses die streitwertabhängigen Positionen dem neuen Streitwert anzupassen. Während § 107 ZPO also auf eine Abänderung des Vollstreckungstitels abzielt, ist Ziel einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (lediglich) die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels.

bb) Das Oberlandesgericht hat auch berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin gerade darum ging, die drohende Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verhindern. Dies kann zwar mit einem Antrag nach § 769 ZPO, nicht aber im Rahmen des Verfahrens nach § 107 ZPO (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 107 Rn. 3) erreicht werden. Vor Eintritt seiner Rechtskraft kann die Anpassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den korrigierten Streitwert jedoch nicht nur im Verfahren nach § 107 ZPO, sondern auch im Rahmen einer (eventuell bereits anhängigen) sofortigen Beschwerde oder Erinnerung geltend gemacht werden (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 107 Rn. 2 f.). Im Ausgangsverfahren hatte die Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 - vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage - bereits Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingelegt. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung gerade auch damit begründet, dass es im Beschwerde- und Erinnerungsverfahren ebenfalls die Möglichkeit gebe, die Vollziehung auszusetzen, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO ergibt und auch in der einschlägigen Kommentarliteratur ausgeführt wird (Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, § 104 Rn. 106).

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, es habe am Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage gefehlt, auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verfolgte Ziel einer sofortigen Abwendung der Zwangsvollstreckung nachvollziehbar und damit nicht im dargelegten Sinn willkürlich.

IV. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Dez. 2016 - Vf. 43-VI-15 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung


(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfest

Referenzen

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.