Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2015 Az. M 17 E 15.126 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einspeisung des Programms ARD-alpha (bis zum 28. Juni 2014 BR-alpha) in ihr analoges Kabelnetz betrifft, und gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016 Az. 7 CE 15.1741.

2 1. Die Beschwerdeführerin speist in ein von ihr betriebenes Breitbandkabelnetz unter anderem Fernsehprogrammsignale des Bayerischen Rundfunks ein und verbreitet diese in analoger und digitaler Übertragungstechnik. Einzelheiten waren in einem zwischen der Beschwerdeführerin und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Jahr 2008 geschlossenen Einspeisungsvertrag geregelt, der unter anderem eine Vergütung für die Einspeisung und Weiterverbreitung vorsah. Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 kündigten die Rundfunkanstalten diesen Vertrag. Ein Nachfolgevertrag ist bisher nicht zustande gekommen.

3 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 zeigte die Beschwerdeführerin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien ihre Absicht an, die analoge Einspeisung des Programms ARD-alpha in ihren Kabelanlagen in Bayern zu beenden, und beantragte die Bestätigung der medienrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Maßnahme. Sie sei zur Einspeisung der in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG genannten Programme (sog. Must-Carry-Programme) nur gegen angemessene Vergütung verpflichtet, die der Bayerische Rundfunk jedoch ablehne.

4 Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 bestätigte die Landeszentrale der Beschwerdeführerin, die beabsichtigte Beendigung der Einspeisung sei medienrechtlich unbedenklich. Der Bayerische Rundfunk habe keinen Anspruch auf unentgeltliche Einspeisung von Must-Carry-Programmen. Mit dem Abschluss eines Einspeisungsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bayerischen Rundfunk werde die Unbedenklichkeitsbestätigung unwirksam. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage des Bayerischen Rundfunks hat das Verwaltungsgericht, das die Beschwerdeführerin zu diesem Verfahren beigeladen hat, noch nicht entschieden (Az. M 17 K 15.121).

5 2. Auf Antrag des Bayerischen Rundfunks verpflichtete das Verwaltungsgericht die Landeszentrale mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Juli 2015, die zu diesem Verfahren ebenfalls beigeladene Beschwerdeführerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm ARD-alpha in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten. Der Must-Carry-Status von BR-alpha setze sich bei ARD-alpha fort. Die Kabelnetzbetreiber seien kraft Gesetzes verpflichtet, die in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme in ihre analogen Kabelanlagen in Bayern einzuspeisen. Diese Verpflichtung diene der Sicherung der Vielfalt und der Erfüllung des Grundversorgungsauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bestehe unabhängig von einem etwaigen Vergütungsanspruch für die Einspeisung und einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung.

6 Die Landeszentrale wies die Beschwerdeführerin daraufhin mit Bescheid vom 26. August 2015 an, das Programm ARD-alpha bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten. Über die hiergegen erhobene Klage der Beschwerdeführerin, die das Programm nach wie vor in ihr analoges Kabelnetz einspeist und weiterverbreitet, hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden (Az. M 17 K 15.4298).

7 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 erhobenen Beschwerden der Landeszentrale und der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. März 2016 zurück. Für den Betreiber einer Kabelanlage, der Fernsehprogramme in analoger Technik verbreite, bestehe die Verpflichtung zur Einspeisung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet würden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG), unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Zahlung einer angemessenen Vergütung. Dies gelte auch für das Spartenprogramm des Bayerischen Rundfunks mit dem Schwerpunkt Bildung unter dem geänderten Namen ARD-alpha. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin vom Bayerischen Rundfunk für die Einspeisung und Weiterverbreitung ein Entgelt verlangen könne, müsse aufgrund einer Bewertung der beiderseitigen (werthaltigen) Leistungen beantwortet werden, die zunächst den Beteiligten selbst obliege und - im Fall der Nichteinigung - notfalls gerichtlich zu klären sei.

8 Mit Beschluss vom 22. April 2016 Az. 7 CE 16.563 wies der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 3. März 2016 zurück.

II. 9 1. Mit ihrer am 9. Mai 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 101 BV), ihres Eigentums (Art. 103 Abs. 1 Alt. 1 BV) und ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

10 Sie werde durch die angegriffenen Entscheidungen ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur unentgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen gezwungen. Es habe langjähriger Praxis entsprochen, dass sie die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der Basis eines Vertrags einspeise und weiterverbreite, dessen Wiederabschluss der Bayerische Rundfunk nunmehr verweigere. Indem das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof eine Verpflichtung zur vertrags- und entgeltlosen Programmverbreitung ausgesprochen hätten, werde der Beschwerdeführerin jegliches private Zurückbehaltungsrecht genommen und damit die ihr gesetzlich zugedachte Verhandlungsposition bei der Festlegung der Einspeisungsbedingungen vernichtet. Hierdurch würden ihr erhebliche Einbußen drohen. Die angegriffenen Entscheidungen hätten das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Ermächtigungsgrundlage für eine vertrags- und entgeltlose Inanspruchnahme nicht berücksichtigt und nähmen das Hauptsacheverfahren vorweg. Sie sehe sich bereits Ansprüchen anderer Programmveranstalter auf medienrechtliche Gleichbehandlung ausgesetzt. Die materielle Beschwer durch das Ergebnis des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz lasse sich im nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr ausräumen. Es sei ihr daher nicht zumutbar, dessen Ausgang abzuwarten, zumal sich das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof durch die angegriffenen Entscheidungen bereits abschließend positioniert hätten.

11 2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

III. 12 Die Verfassungsbeschwerde ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig.

13 1. Die Verfassungsbeschwerde ist als letzter außerordentlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016 sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ergangen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wendet, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, die gerügte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Hauptsacheverfahren geltend zu machen oder wenn und soweit sonst ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern, zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.1.1991 VerfGHE 44, 1/3; vom 12.4.2002 VerfGHE 55, 53/55; vom 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 42; vom 30.5.2016 -Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 29.6.2016 NVwZ-RR 2016, 846 Rn. 7 f.).

14 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung ihrer Rügen im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verweisen.

15 a) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfassungsbeschwerde und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, sie wehre sich nicht grundsätzlich dagegen, das Programm ARD-alpha weiterhin in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen. Ihr primäres Begehren geht dahin, hierfür vom Bayerischen Rundfunk wie vor der Kündigung des Einspeisungsvertrags ein Entgelt zu erhalten. Insoweit nehmen die angegriffenen Entscheidungen die Hauptsache jedoch nicht vorweg. Das Verwaltungsgericht bejaht eine gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einspeisung der in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG aufgeführten Rundfunkprogramme in ihre analogen Kabelanlagen in Bayern ausdrücklich unabhängig davon, ob den Bayerischen Rundfunk insoweit eine Vergütungspflicht trifft. Auch der Verwaltungsgerichtshof lässt offen, „ob und gegebenenfalls in welcher Höhe" die Beschwerdeführerin „den von ihr begehrten - und gegebenenfalls noch nachträglich zu realisierenden - Anspruch auf angemessene Vergütung für diese Leistung" gegenüber dem Bayerischen Rundfunk geltend machen kann. Die Klärung dieser Frage obliege zunächst den Beteiligten selbst und bedürfe im Fall der Nichteinigung notfalls der gerichtlichen Klärung. Die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung bestehe jedoch unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Vergütung.

16 b) Die angegriffenen Entscheidungen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur nach deren Auffassung fehlenden Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff erkennbar berücksichtigt haben, verpflichten die Beschwerdeführerin somit nicht dazu, ihre Leistung unentgeltlich zu erbringen. Vielmehr lassen sie die Frage der Vergütung durch den Bayerischen Rundfunk ausdrücklich offen und stützen die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das Programm ARD-alpha in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten, ausschließlich darauf, dass andernfalls der Bayerische Rundfunk seinen Grundversorgungsauftrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht erfüllen könne. Die Must-Carry-Regelung des Art. 36 BayMG für analogen Empfang, die im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Kabelnetze mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft tritt (Art. 41 Abs. 2 Nr. 3 BayMG), sollte insbesondere für eine ausgewogene Belegung mit öffentlich-rechtlichen und privaten Programmen sorgen (LT-Drs. 17/9548 S. 8). Könnten die Betreiber von Kabelanlagen die Einspeisung öffentlich-rechtlicher Programme mit Must-Carry-Status zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zu einer Einigung über die Einspeisebedingungen, insbesondere über die Höhe des Entgelts, verweigern, hätten Kabelnutzer ohne digitalen Empfang in dieser Zeit im Widerspruch zur Zielsetzung des Art. 36 BayMG keinen Zugang zu diesen Programmen.

17 c) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Betreiber von Kabelanlagen für die Einspeisung und Weiterverbreitung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme mit Must-Carry-Status einen Vergütungsanspruch gegen die Rundfunkanstalten haben, ist in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nicht geregelt und auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar das Recht der Rundfunkanstalten, die bisherigen Verträge mit den Kabelanlagenbetreibern zu kündigen, bestätigt. Es bestehe keine Verpflichtung zur Fortsetzung dieser Verträge oder zum Wiederabschluss zu unveränderten Bedingungen. Eine Kontrahierungspflicht lasse sich den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen. Eine Verpflichtung der Rundfunkanstalten zur Vergütung für die Einspeisung und Übertragung scheide jedoch nicht von vornherein aus. Die Einspeisung verschaffe sowohl den Kabelnetzbetreibern als auch den Rundfunkanstalten erhebliche Vorteile und habe zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliege. Es sei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz der gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht verwehrt, mit diesen einen entgeltlichen Einspeisungsvertrag abzuschließen. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kabelnetzbetreiber für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen könne, komme es maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGH vom 16.6.2015 BGHZ 205, 354 Rn. 69; vom 12.4.2016 - KZR 31.14 - juris Rn. 59).

18 d) Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht die Klärung einer etwaigen Vergütungspflicht für die Einspeisung und Weiterverbreitung von Must-Carry-Programmen noch aus. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist für Klagen von Kabelanlagenbetreibern auf Feststellung der Pflicht von Rundfunkanstalten zur Vereinbarung eines Entgelts als Gegenleistung für die Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG vom 4.3.2015 NVwZ 2015, 991; ebenso u. a. BayVGH vom 6.10.2014 ZUM 2015, 268; OVG Hamburg vom 8.10.2014 ZUM 2015, 352). Zwar hat das Verwaltungsgericht München die entsprechende Klage eines anderen Kabelanlagenbetreibers als unzulässig abgewiesen, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehle und die Feststellungsklage gegenüber der Klage auf Zahlung von Einspeiseentgelten subsidiär sei. Diese vor den Zivilgerichten mögliche Leistungsklage gewähre effektiveren Rechtsschutz und sei damit vorrangig. Über die Höhe des Einspeiseentgelts könne das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilrechtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden (VG München vom 7.5.2015 - M 17 K 13.1925 - juris; ebenso OVG Rheinland-Pfalz vom 28.7.2016 - 2 A 10343.16 - juris). Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des unterlegenen Kabelanlagenbetreibers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 13. Juli 2016 Az. 7 ZB 15.1427 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

19 e) Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht wegen der Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition oder wegen Aussichtslosigkeit entsprechender Klagen unzumutbar, ihre Rechte hinsichtlich der begehrten Vergütung für die Einspeisung und Weiterverbreitung des Programms ARD-alpha in ihren Kabelanlagen in Bayern zunächst in den hierfür vorgesehenen zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. So hat etwa das Verwaltungsgericht Hamburg der Klage einer Kabelnetzbetreiberin auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, öffentlich-rechtliche Must-Carry-Programme in digitaler Form unentgeltlich zu verbreiten, stattgegeben (Urteil vom 29.4.2015 ZUM-RD 2016, 330). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich hierzu noch nicht abschließend festgelegt. Der Beschwerdeführerin entstehen durch die vorläufige Verpflichtung zur Einspeisung und Weiterverbreitung des Programms ARD-alpha, die die Frage der Vergütung ausdrücklich offenlässt, auch keine irreparablen Schäden, die durch eine stattgebende Entscheidung im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten.

IV. 20 Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 17 K 13.1925

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 7 CE 15.1741

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitw

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - M 17 E 15.126

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Beigeladene vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm … in

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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Beigeladene vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm … in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben sie jeweils selbst zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 234.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beigeladene vorläufig durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm … in ihr analoges Kabelnetz in Bayern einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten.

Die Beigeladene zeigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (BA Bl. 76-75) gemäß Art. 36 Abs. 1 BayMG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Kanalbelegungssatzung (KBS) die Absicht an, die analoge Einspeisung des Programms … (vormals …) in ihre Kabelanlagen in Bayern nach Ablauf der einmonatigen Anzeigefrist zu beenden. Sie stelle gemäß § 5 Abs. 3 KBS den Antrag auf Bestätigung der medienrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Maßnahme. Der Antragsteller weigere sich nun schon seit über einem Jahr, die Verbreitung des Programmes … in den Kabelanlagen der Beigeladenen in angemessener Weise zu vergüten. Dagegen habe nach Rechtsansicht der Beigeladenen die Programmeinspeisung von Must-carry-Programmen zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen nach Maßgabe eines verpflichtend zu schließenden Verbreitungsvertrages zu erfolgen, solange eine kostenpflichtige Einspeisung zu den Nutzungsbedingungen des Netzbetreibers gehöre. Außerdem stelle sich die Frage, ob es das Programm … noch gebe. Öffentlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin und der ARD hätten sie entnommen, dass das ehemalige … im Verlaufe des Jahres „umgestaltet“ worden sei und damit nicht mehr existiere, sondern durch ein anderes Programm ersetzt worden sei. Die Beigeladene habe dem Antragsteller angeboten, die analoge Einspeisung von … in Bayern auf Grundlage des Standardvertrages fortzusetzen. Von der Belegungsänderung werde nur abgesehen, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Vertrag unterschreibe oder jedenfalls die grundsätzliche Bereitschaft zur Zahlung von üblichen Entgelten mit sofortiger Wirkung zusage.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Bl. 79) Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Bl. 88-84) Stellung und beantragte, den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abzulehnen. Darüber hinaus beantragte er, die gesetzliche Pflicht der Beigeladenen, das Programm … in ihre Kabelnetze in Bayern analog einzuspeisen, aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Das Programm … habe in Bayern für die Betreiber analoger Kabelanlagen gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG Must-carry-Status. Es werde im Gesetz (Art. 2 Abs. 2 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) als Programm „…“ ausdrücklich erwähnt. Durch die rein deklaratorische Umbenennung des Programms zum 29. Juni 2014 in … habe das Programm seine Identität als Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung nicht geändert. Der Bayerische Rundfunk bleibe alleiniger Veranstalter des Programms. Die gesetzlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 BayRG würden damit weiterhin beachtet. Die Umbenennung verfolge allein das Ziel, das Programm für Bildungs- und Informationsangebote der ARD-Familie noch weiter zu öffnen, zu diesem Zweck sei auch das Programmschema angepasst worden. Die Umbenennung sei insoweit Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Programmautonomie der ARD-Rundfunkanstalten. Die Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten werde lediglich intensiviert und strukturelle Änderungen, die die gesetzliche Grundlage oder den Must-carry-Status berührten, seien hiermit nicht verbunden. Dies hätten auch die Ministerpräsidenten der Länder auf ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2014 anerkannt und beschlossen, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages der neuen Programmbezeichnung anzupassen.

Die gesetzliche Einspeisepflicht sei nicht an eine Einspeisevergütung gebunden. Eine rechtliche Verpflichtung der Rundfunkanstalten, die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen durch eine Vergütung der Signalverbreitung über die Netze der Beigeladenen zu finanzieren, bestehe nach Kündigung der Einspeiseverträge nicht. Der Antragsteller und die anderen ARD-Rundfunkanstalten behaupteten keinen Anspruch auf unentgeltliche Einspeisung. Richtig sei allein, dass das Bayerische Mediengesetz die Beigeladene im Allgemeininteresse zur Verbreitung bestimmter Programme verpflichte, ohne zugleich die Vergütungsfrage zu normieren. Das Gesetz lasse damit, wie auch der Rundfunkstaatsvertrag, Raum für die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle im Markt. Schließlich sei die Beigeladene auch nicht mit den Betreibern von Satelliten und DVB-T-Netzen vergleichbar, die, insoweit ohne Refinanzierungsmöglichkeiten bei Endkunden, als Dienstleister der ARD-Rundfunkanstalten die Signalerstverbreitung vornähmen - die Beigeladene hingegen verbreite die Programme weiter und vermarkte diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Zum Schreiben des Antragstellers nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 14. November 2014 (Bl. 171-152) ausführlich Stellung. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine subjektiv öffentlich-rechtliche Rechtsposition berufen, solange er sich weigere, einen Vertrag abzuschließen. Durch eine Bestätigung der medienrechtlichen Unbedenklichkeit der Herausnahme von … werde er nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Er habe von vornherein keinen unmittelbaren und sich aus dem Gesetz ergebenden Leistungsanspruch, weder gegenüber der Beigeladenen noch gegenüber der Antragsgegnerin. … habe keinen Must-carry-Status im analogen Kabel. Nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG und der Anlage 2 KBS werde ausdrücklich „…“ als privilegiertes Programm definiert. Als Eingriffe in Grundrechte der Netzbetreiber bedürften medienrechtliche Verbreitungspflichten einer gesetzlichen Grundlage. Nur der Gesetzgeber dürfe einen „Must-carry“-Netzzugangsanspruch geben. … sei der wesentlich veränderte Nachfolger eines zuvor spezifisch bayerischen Programms. Landesprogramme und bundesweite Programme seien wesentlich verschiedene Programmkategorien. Die Ausrichtung habe sich grundlegend verändert. So werde beispielsweise die bisher über … ausgestrahlte regional-lokale Nachrichtensendung („...-Rundschau“) durch die im Ersten und den meisten Dritten Programmen verbreitete Tagesschau ersetzt. Durch diese strukturelle Neuausrichtung entfalle die materielle Substanz der medienrechtlichen Privilegierung dieses Programms.

Die Beigeladene sei rundfunkrechtlich nicht verpflichtet, das Programm … zu verbreiten, wenn der Veranstalter sich weigere, die angebotene Einspeisungsleistung anzunehmen. Der Kabelnetzbetreiber dürfe die Einspeisung eines Must-carry-Programmes unterlassen, wenn sich dessen Veranstalter seinerseits weigere, einen entgeltlichen Einspeisungsvertrag zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, obwohl eine Ausnahmevorschrift für die unentgeltliche Programmeinspeisung nicht bestehe. Die Beigeladene habe dem Antragsteller ein Standardangebot für einen Einspeisungsvertrag zu marktüblichen Konditionen angeboten, das der Antragsteller abgelehnt habe.

Es stehe dem Antragsteller auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2014 (Bl. 177/176) nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zum Verfahren zu. Der Antragsteller entgegnete mit Schreiben vom 27. November 2014 (Bl. 400-365 nebst umfangreichen Anlagen) und vertiefte seine Rechtsauffassung.

Am 4. Dezember 2014 führte die Antragsgegnerin eine mündliche Anhörung und Erörterung nach § 5 Abs. 3 KBS mit den Verfahrensbeteiligten durch (berichtigte Niederschrift Bl. 525-516).

Die Antragsgegnerin bestätigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Januar 2015 (Bl. 548-528), dass die Beendigung der Einspeisung des Programms … (vormals …) in analoger Technik in ihren Kabelanlagen in Bayern medienrechtlich unbedenklich ist (Nr. 1 des Bescheidstenors). Die Unbedenklichkeitsbestätigung nach Nr. 1 werde mit dem Abschluss eines Einspeisevertrages zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller unwirksam (Nr. 2 des Bescheidstenors).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen sei zulässig und begründet. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet, das Programm … in analoger Technik in Kabelanlagen in Bayern einzuspeisen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe zur Überzeugung der Antragsgegnerin fest, dass eine Namensänderung von … in … und eine inhaltliche Änderung des Programmangebotes stattgefunden hätten. Auf den Umfang der Programmveränderungen komme es nicht an. Das Programm … werde vom Wortlaut des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nicht erfasst. Der von dieser Vorschrift begünstigte Antragsteller habe sich durch die Namensänderung ohne Zuwarten auf den Gesetzgeber freiwillig aus dem gesetzlichen „Schutzreservat“ für Must-carry-Programme herausbegeben. Es könne der Beigeladenen als Grundrechtsträgerin, in deren Rechtsposition durch eine gesetzliche Bestimmung eingegriffen werde, nicht zugemutet werden, eine aufwändige Sachverhaltsrecherche zu betreiben, um festzustellen, ob ein vom Begünstigten freiwillig geänderter Sachverhalt noch unter eine sie verpflichtende Vorschrift falle oder nicht. Bei dem über mehrere gesetzliche Schritte erreichten Stand der Deregulierung des Kanalbelegungsregimes gehe das Gesetz zwischenzeitlich vom Grundsatz der Belegungsentscheidung des Anlagenbetreibers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unter einer Missbrauchsaufsicht durch die Antragsgegnerin aus. Die gesetzlichen Beschränkungen seines Kanalbelegungsrechtes müssten hinreichend bestimmt sein. Vormals habe die Antragsgegnerin die bestimmbaren Fernsehprogramme in Anlage 2 zur Kanalbelegungssatzung aufgeführt. Gerade um hier eine Entwicklungsoffenheit auszuschließen und eine Änderung des Must-carry-Empfangs aufgrund Änderung von technischen Sachverhalten (Einstellung der analogen Erstverbreitung) zu vermeiden, habe der Gesetzgeber durch Änderungsgesetz vom 27. November 2012 die mit einem Pflichtstatus ausgestatteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme namentlich benannt. Andere Programme hätten es nicht sein sollen. Darüber habe kein Zweifel bestehen sollen.

Unabhängig von der Frage, ob … in den Pflichtbereich nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG falle, sei die Beigeladene nicht verpflichtet, ohne Abschluss eines Einspeisevertrags mit dem Antragsteller das Programm … in analoger Technik in ihren Kabelanlagen zu verbreiten. Art. 36 BayMG enthalte kein Verbot und keine Präferenz für ein bestimmtes Geschäftsmodell. Während Antennenbauer mittelbare Nutznießer der freien Empfangbarkeit der über Satellit oder Terrestrik ausgestrahlten Rundfunkprogramme (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 112 Abs. 2 BV) und von Rundfunkveranstaltern völlig unabhängig seien - solange diese ihre Programme verbreiten -, sei der Kabelanlagenbetreiber von den Rundfunkveranstaltern als Urheberrechtsberechtigten abhängig; die Kabelweiterverbreitung sei sowohl rundfunkrechtlich als auch urheberrechtlich ein Sendevorgang und nicht allein Rundfunkempfang oder Werkgenuss. Vor der Einspeisung ins Kabel sei der Rundfunkveranstalter „Herr der Weiterverbreitung“. Ohne Rechtsbeziehung zwischen Programmveranstalter und Kabelanlagenbetreiber könne keine Weiterverbreitung stattfinden (Art. 35 Abs. 2 BayMG). Das Kanalbelegungsregime sei der Klärung der (zivilrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Programmveranstaltern und Kabelanlagenbetreibern nachgelagert. Zu den vorgelagerten Fragen gehörten auch die zwischen Programmveranstaltern und Kabelanlagenbetreibern zu vereinbarenden Einspeisebedingungen; insoweit finde eine medienrechtliche Missbrauchskontrolle statt (vgl. § 52d RStV).

Mit der gesetzlichen Deregulierung der Telekommunikationsdienste sei keine Kostenlast der Kabelnetzbetreiber verbunden gewesen. Aus der Deregulierung zur Schaffung größerer Freiräume für die Kabelnetzbetreiber könne nicht gefolgert werden, dass hiermit eine Entlastung von Must-carry-Programmen und eine Belastung der Netzbetreiber habe erfolgen sollen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den privaten Kabelanlagenbetreibern einen eigenständigen Rundfunkversorgungsauftrag habe auferlegen wollen. Vielmehr sichere das Kanalbelegungsregime lediglich die dienende Funktion der Technik, die im Bereich der drahtlosen Übertragung telekommunikationsrechtlich durch hoheitliche Frequenzverwaltung gewährleistet sei. „Herren“ der Rundfunkversorgung seien die Rundfunkveranstalter. Die Must-carry-Vorgaben, deren Einhaltung die Antragsgegnerin zu sichern habe, hätten keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Nutzungsbedingungen für die Programmverbreitung durch die Kabelanlagenbetreiber.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Einspeisung von Must-carry-Programmen folge auch nicht mittelbar aus Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. November 2012 habe für die Kabelverbreitung von Aus- und Fortbildungskanälen von lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen auf Anforderung der Antragsgegnerin in Kabelanlagen ab einer bestimmten Größenordnung ein Anspruch auf einen entgeltfreien Kabelkanal bestanden. Dies zeige eindeutig, dass auch der Gesetzgeber von einer Entgeltpflicht der übrigen Must-carry-Programme ausgegangen sei. Nur ausnahmsweise bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung habe der Kabelnetzbetreiber Kabelkanäle unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass für die Must-carry-Programme, bei denen die Entgeltfreiheit nicht ausdrücklich normiert sei, kein Anspruch auf unentgeltliche Kabeleinspeisung bestehe.

Der vom Antragsteller gegebene Hinweis auf seine haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichte die Beigeladene nicht. Es sei eine Frage der Marktmacht und nicht der Grundrechtsbindung, ob es dem Antragsteller gelinge, seine Preisvorstellungen gegenüber seinen Lieferanten durchzusetzen.

Die auflösende Bedingung in Nr. 2 des Tenors diene der Klarstellung. Mit dem Abschluss eines Einspeisevertrags, in dem sich die Beigeladene zur Einspeisung von … verpflichte, könnte eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung für die Beendigung der Einspeisung zumindest den Rechtsschein fortdauernder rechtlicher Ungebundenheit erzeugen, den es zu vermeiden gelte.

Am 12. Januar 2015 erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage (M 17 K 15.121) beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beigeladene durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm … in ihr analoges Kabelnetz in Bayern einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten.

Ebenfalls am 12. Januar 2015 beantragten die Bevollmächtigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Beigeladene vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm … in ihr analoges Kabelnetz in Bayern einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten.

Der Antragsteller veranstalte gemäß Art. 2 Abs. 2 BayRG u.a. ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung. Zum 29. Juni 2014 habe er sich entschlossen, dieses Spartenbildungsprogramm, das bis dahin den Namen „…“ getragen habe, in „…“ umzubenennen. Hintergrund sei die überlegene Strahlkraft der Marke „ARD“ und die damit verbundene Profilschärfung gewesen; die Umbenennung habe die Reputation des Programms erhöhen und damit die Gewinnung von Kooperationspartnern und Interviewgästen erleichtern sollen. Der Intendant des Antragstellers habe die übrigen Intendantinnen und Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten mit Schreiben vom 30. September 2013 darüber informiert, die diesem Vorschlag zugestimmt hätten. Nachdem der Antragsteller die Bayerische Staatskanzlei darüber unterrichtet habe, hätten die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten bei ihrer Jahreskonferenz vom 15. bis 17. Oktober 2014 einstimmig beschlossen: „… wird … bei Kostentragung und Federführung durch den BR.“ Auch nach der Umbenennung sei der Antragsteller unverändert alleiniger Veranstalter des Programms und trage wie bisher die alleinige Finanzierungsverantwortung. Die Umbenennung habe den identitätsbegründenden Programmkern unberührt gelassen. Insgesamt sei das Programmschema nur unwesentlich verändert worden. Die wirklichen Neuerungen im Programm beträfen lediglich etwa 9% der wöchentlichen Sendezeit. Der Anteil von Programmzulieferungen aus anderen ARD-Rundfunkanstalten sei nur geringfügig, um ca. 3%, angestiegen.

Der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erlass einer Anordnung gegenüber der Beigeladenen zur Durchsetzung ihrer Must-carry-Pflichten gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Die Umbenennung des Programms … in … habe nichts an seinem gesetzlichen Must-carry-Status geändert. Entscheidend sei, dass es sich bei … weiter um das vom Antragsteller nach Art. 2 Abs. 2 BayRG zu veranstaltende Spartenbildungsprogramm handele. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG sei notwendige, aber auch hinreichende Bedingung für die Einspeisepflicht, dass es sich bei dem einzuspeisenden Programm um das nach Art. 2 Abs. 2 BayRG auf gesetzlicher Grundlage für Bayern zu veranstaltende Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung handele. Der Name des Bildungsprogramms sei für das Vielfaltsziel des Gesetzgebers unerheblich - es komme allein auf die Programmidentität bzw. auf die geforderten Bildungsinhalte an. Es handele sich weiterhin um das vom Antragsteller nach Art. 2 Abs. 2 BayRG zu veranstaltende Programm, denn der Antragsteller sei weiter - alleiniger - Veranstalter von … und habe für das Programm weiter allein die Finanzierungsverantwortung. … sei weiterhin ein Spartenbildungsprogramm. Die vorgenommenen Programmänderungen ebenso wie die Namensänderung seien genuiner Ausdruck der Programmautonomie des Antragstellers und grundrechtlich geschützte Freiheitsausübung. Die Dynamik des Grundversorgungsauftrags (BVerfGE 83, 238, 299) verpflichte den Antragsteller gerade, seine Programme jederzeit zu überprüfen und an neue Herausforderungen anzupassen - dies alles bei einem sparsamen Umgang mit den Beitragsgeldern der Allgemeinheit. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Must-carry-Status bleibe die Beigeladene gesetzlich verpflichtet, das Programm … in ihre analogen Kabelanlagen in Bayern einzuspeisen. Die Verbreitungspflicht gelte unbedingt, ein Vergütungsvorbehalt sei dem Bayerischen Mediengesetz nicht zu entnehmen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine Transportpflicht könne nur greifen, wenn zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller ein Einspeisevertrag abgeschlossen sei, finde in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG keine Stütze. Auch rein tatsächlich fordere die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Transportpflicht nicht den vorherigen Abschluss eines Einspeisevertrages. Gerade auch verfassungsrechtlich sei es nicht geboten, die Transportpflicht des Netzbetreibers unter Vertrags- oder Vergütungsvorbehalt zu stellen. Dass die Must-carry-Pflicht unbedingt sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Auch nach der Systematik des Gesetzes sei die Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayMG verpflichtet, die Must-carry-Pflicht durchzusetzen, wenn der Netzbetreiber die eindeutigen, unbedingten Belegungsvorgaben nicht erfülle. Von einem Vertrag oder Entgelten als Einspeisebedingung sei in all diesen Aufsichtsnormen keine Rede. Ein Vertrags- oder Vergütungsvorbehalt zu Gunsten der Beigeladenen lasse sich auch nicht dem Grundversorgungsauftrag entnehmen, denn dieser obliege dem Antragsteller im Interesse der Allgemeinheit. Dementsprechend nenne das Entscheidungsprogramm des § 19 RStV für die Auswahl der Übertragungswege allein Kriterien, die das Allgemeininteresse konkretisieren (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit). Zum einen erfüllten die Rundfunkanstalten ihren Grundversorgungsauftrag, in dem sie die Programme selbst per Satellit und terrestrisch ausstrahlen sowie über den eigenen Internet-Livestream verbreiten. Damit machten sie ihre Programme flächendeckend der Allgemeinheit zugänglich und stellten diese Programmsignale auch den Festnetzbetreibern wie der Beigeladenen zur Weiterverbreitung an ihre Netzkunden zur Verfügung. Zum anderen hätten die Rundfunkanstalten in ihrer Entscheidung, den Vertrag mit der Beigeladenen nicht fortzuführen, die Verbreitungsbedingungen denen der 350 anderen Festnetzbetreiber angeglichen. Chancengleichheit im Markt werde so hergestellt. Im Lichte des Grundversorgungsauftrags hätten die Rundfunkgesetzgeber medienrechtliche Vielfalt für alle durch zwei vertikale Pflichtenstränge sichergestellt:

1. eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Rundfunkanstalten zur Veranstaltung und Erstausstrahlung ihrer Programme an die Allgemeinheit und

2. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber, diese gesetzlich bestimmten Programme über ihre Plattformen weiterzuverbreiten.

Auch die Entstehungsgeschichte spreche für eine unbedingte Verbreitungspflicht. Das Bayerische Mediengesetz sei 1992 zu einem Zeitpunkt erlassen worden, in dem die Breitbandkabelnetze noch in der Hand der Deutschen Bundespost lagen. Die ortsüblich empfangbaren Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien seinerzeit kostenlos eingespeist worden. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend anzunehmen, der bayerische Gesetzgeber habe in Kenntnis dieser Sachlage mit Erlass der Must-carry-Regelungen eine positive Entscheidung darüber getroffen, dass die Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte zahlen sollen. Und auch die letzten Änderungen des Bayerischen Mediengesetzes nach Kündigung der Einspeiseverträge (27. November 2012, 22. Juli 2014) habe der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, eine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten oder einen „Entgeltvorbehalt“ in das Gesetz aufzunehmen. Anderes ergebe sich auch nicht aus einem Umkehrschluss aus Art. 33 Abs. 2 BayMG. Nach Sinn und Zweck des Must-carry-Regimes könne der Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, eine vielfältige Medienlandschaft sicherzustellen, nur erfüllt werden, wenn die Empfangbarkeit der vielfaltsrelevanten Programme beim Zuschauer tatsächlich und unbedingt vorgegeben seien. Ansonsten hinge die Vielfaltssicherung beim Zuschauer davon ab, dass sich der Netzbetreiber mit dem Must-carry-Sender über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einige. Im Ergebnis hätten die Rundfunkgesetzgeber mit dem Bayerischen Mediengesetz (für die analoge Welt) und den §§ 52 ff. RStV (digital) ein ausgefeiltes System festgelegt, das nicht nur die rundfunkrechtlich gewünschte Vielfalt in einem Mindestmaß bedingungslos sicherstelle, sondern zugleich den Netzbetreibern und anderen an der Programmverbreitung Beteiligten Raum für privatautonome Vereinbarungen lasse (ohne diese zwingend vorauszusetzen). Die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten, weil in der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells (Zahlungen der Programmveranstalter an die Netzbetreiber) ein intensiverer Eingriff in die Privatautonomie, die Berufsfreiheit der Marktakteure und die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten läge, ohne dass ein solcher Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen wäre, die Vielfaltsziele, die mit den Must-carry-Vorgaben angestrebt werden, zu erreichen. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG bei der Beigeladenen sei nicht erkennbar. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Grundgesetzlich geboten sei vielmehr eine Transportpflicht, die die Vielfalt im Kabel bedingungslos sichere.

Soweit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG der Antragsgegnerin überhaupt ein aufsichtsrechtliches Ermessen einräume, sei dieses im konkreten Fall auf Null reduziert. Jede andere Entscheidung als die Verpflichtung der Beigeladenen, das Must-carry-Programm … unbedingt einzuspeisen, ließe die Must-carry-Vorgabe leer laufen. Das gesetzliche Vielfaltsziel wurde in seinem Kern verfehlt.

Schließlich könne der Antragsteller auch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen verlangen. Indem Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG dem Programm … Must-carry-Status zuweise, begründe er ein subjektives Recht seines Veranstalters, des Antragstellers, gegenüber der Antragsgegnerin als der die Netzbetreiber beaufsichtigenden Behörde, gegenüber einem die Verbreitung verweigernden Netzbetreiber eben diese Verbreitung durchzusetzen.

Auch der erforderliche Anordnungsgrund liege vor. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe schließlich auch nicht der Grundsatz entgegen, die Hauptsache dürfe nicht vorweggenommen werden. Die begehrte vorläufige Anweisung führe lediglich zu einer zeitlich begrenzten Erfüllung des Begehrens des Antragstellers. Ansonsten stünde dem Antragsteller kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 wurde die Kabel Deutschland Vertrieb- und Service GmbH zum Verfahren beigeladen. Auf Bitte des Gerichts sicherte die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Januar 2015 zu, die analoge Einspeisung und Verbreitung in Kabelanlagen in Bayern des streitgegenständlichen Programms … der Antragstellerin nicht vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag der Antragstellerin zu beenden.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 14. Januar 2015, den Antrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 2. Februar 2015, die Anträge zurückzuweisen.

Die Beigeladene sei grundsätzlich bereit, wie bereits mehrfach schriftlich und mündlich mitgeteilt, das Programm … weiterhin in ihr Breitbandkabelnetz einzuspeisen. Gleichwohl vertrete sie die Auffassung, dass sie diese Leistung gegenüber dem Antragsteller nicht unentgeltlich erbringen müsse. Aus Rücksicht auf die komplizierte Rechtslage habe sich die Beigeladene gleichwohl bereit erklärt, eine Weitereinspeisung auf der Grundlage einer interimistischen Rumpfvereinbarung vorzunehmen, deren Bedingungen einem umfassenden Missbrauchs- und Überprüfungsvorbehalt unterlegen hätten. Hauptzweck dieser Vereinbarung wäre es gewesen, die (temporäre) Weitereinspeisung von … sicherzustellen, ohne dass einer der beiden Beteiligten in seinem jeweiligen Rechtsstandpunkt präjudiziert würde. Der Antragsteller habe auch den Abschluss dieser Interimsvereinbarung verweigert.

Die Beigeladene sei die Betreiberin des (einzigen) überregional-flächendeckenden Breitbandkabelnetzes im Freistaat Bayern. Das Programm … sei regional auf den Freistaat Bayern ausgerichtet gewesen und habe in Bayern über einen äußerst geringen Marktanteil verfügt. Seit dem Start des Programms … habe die Beigeladene dessen Signale auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Einspeisungsvertrages in ihr Netz eingespeist; entsprechende Verträge seien seit Beginn der Kabelverbreitung in den 80er Jahren zwischen Kabelnetzbetreibern und Rundfunkanstalten geschlossen worden. Auf den Antragsteller sei nach dem letzten Vertrag ein reichweitenabhängiges monatliches Netto-Entgelt für die analoge Einspeisung von … in Bayern von ca. 39.000,-- EUR entfallen. Nach der Kündigung des Einspeisungsvertrages speise die Beigeladene mit Blick auf die zivilrechtlichen Klagen die Signale der Programme des Antragstellers trotz dessen Verweigerungshaltung und der ausbleibenden Entgelte weiterhin ein.

Der Antragsteller habe am 29. Juni 2014 nicht lediglich eine Umbenennung der Programms … zu … vorgenommen, sondern ein altes gegen ein neues Programm ausgetauscht. Zwischen den beiden Programmen bestehe keine Programmidentität. Neben dem Namen des Programms hätten sich dessen grundsätzliche Ausrichtung, die Programm- und Finanzierungsverantwortung sowie die Art der Programmbeiträge grundlegend geändert. Mit der „Strahlkraft der Marke ARD“ gehe ein Markenversprechen auch für das neue Programm … im Sinne einer „Öffnung für das gesamte Bundesgebiet“ einher. Der Programmwechsel im Juni 2014 sei als Start eines vollständig neuen Programms inszeniert und zelebriert worden. Die Veränderung des „identitätsbegründenden Programmkerns“ von regional-bayernzentriert werde durch nichts besser symbolisiert als durch den Austausch der „BR-Rundschau“ durch die „Tagesschau“. Schon aus den Ausführungen des Programmbeauftragten folge, dass sich im Zuge der Neuausrichtung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Sendezeit inhaltlich und strukturell im Zuge der Programmneuausrichtung verändert habe (Anlage ASt 15, Ziffer 6.1). Insbesondere solle der Zulieferungsanteil von anderen Rundfunkanstalten lt. einer Pressemitteilung des Antragstellers sukzessive noch weiter gesteigert werden. Für … sei der Antragsteller nur noch „federführend“ verantwortlich. Die Verantwortungsverlagerung von alleiniger Verantwortlichkeit des Antragstellers für … hin zu einer anteiligen Verantwortung aller Rundfunkanstalten unter Federführung des Antragstellers für … sei von den übrigen Rundfunkanstalten auch genau so gewollt. Einzig die Verbreitungsbedingungen hätten sich - bislang jedenfalls - nicht geändert. Ebenso wie … sei … in Bayern (noch) flächendeckend analog und bundesweit digital über das Kabelnetz empfangbar; über Satellit werde das Programm in ganz Europa verbreitet.

Die Anträge seien schon deshalb unzulässig, weil sie auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet seien und dem Antragsteller deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es sei der Antragsteller selbst, der die ihm obliegende, die Verbreitung von … sicherstellende Mitwirkungshandlung unterlasse. Das lasse nur den Schluss zu, dass der Antragsteller es als größeren Nachteil ansehe, unter Vorbehalt eine Vereinbarung zu schließen, die die Verbreitung seines Programmes gewährleiste, als die Gefahr, dass das Programm aufgrund seiner Verweigerungshaltung überhaupt nicht eingespeist werde. Die drohenden Nachteile seien auch keineswegs schwerwiegend oder irreparabel. Der Antragsteller müsste lediglich vergleichsweise geringfügige Entgelte interimistisch entrichten. Im Übrigen sei das Programm … in Bayern unverändert über DVB-T und Satellit sowie in digitaler Übertragungstechnik auch über Breitbandkabelnetze empfangbar. Außerdem sei nicht ersichtlich, worin die „schweren, schlechthin unzumutbaren Nachteile“ für die Allgemeinheit liegen sollten.

Zudem liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Nichteinspeisung beruhe hier allein auf dem Umstand, dass der Antragsteller den Abschluss eines Einspeisungsvertrages verweigere und damit seinen Grundversorgungsauftrag aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 BayRG, § 11 RStV verletze. Auch wenn die Antragsgegnerin keine unmittelbaren Befugnisse gegenüber dem Antragsteller habe, so könne sie sich gleichwohl an die Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 24 Abs. 1 BayRG, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wenden, welches den Antragsteller zur Abstellung seiner rechtswidrigen Verweigerungshaltung auffordern könne. Folglich reduziere sich das Auswahlermessen nicht auf ein Einschreiten gegen die Beigeladene. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet, weil sich der Antragsteller schon nicht auf einen Anordnungsgrund berufen könne. Der Antragsteller sei für eine etwaige Eilbedürftigkeit der Sache selbst verantwortlich.

Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin führten mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen aus, für die öffentlich-rechtliche Beurteilung sei die Frage zu klären, ob tatsächlich eine gesetzliche Bestimmung existiere, nach der die Beigeladene - gerade auch gegenüber dem Antragsteller - bedingungslos verpflichtet wäre, das Programm … unentgeltlich einzuspeisen und weiterzuverbreiten. Eine solche Verpflichtungsregelung gäben jedoch weder die rundfunkrechtlichen noch weitergehende medienrechtliche oder telekommunikationsrechtliche Bestimmungen her. Die bisher ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung lasse die hier streitrelevante Fragestellung noch unbeantwortet. Die Leistung von Einspeiseentgelten sei über Jahrzehnte hinweg bis einschließlich 31. Dezember 2012 uneingeschränkte und auch verwaltungsrechtlich anerkannte Rechtspraxis gewesen. Der Antragsteller setze sich in Widerspruch zu der letztlich einheitlichen Auffassung der Landesmedienanstalten, nach der die Inanspruchnahme von Kabelanlagen zur Einspeisung von Must-carry-Programmen dem gesetzgeberischen Willen entsprechend nicht kostenlos vonstattengehen könne. Die rundfunkrechtlichen Bestimmungen und auch die Regelungen des Bayerischen Mediengesetzes sähen kein bestimmtes Geschäftsmodell für die Abwicklung der Einspeisung von Must-carry-Programmen vor. Daher sei es irrelevant, ob 350 andere Netzbetreiber ein unentgeltliches Geschäftsmodell, wie vom Antragsteller vorgetragen, betrieben oder nicht.

Richtigerweise komme dem hier streitgegenständlichen Programm … unabhängig von der Beurteilung im Übrigen schon gar nicht mehr der beanspruchte Must-carry-Status im Sinne des Art. 36 BayMG zu. Gemessen am Gesetzeswortlaut des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG könnten keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass das Programm … nicht dem Pflichtprogramm unterfalle. Ein Programm mit dem Namen … werde im Gesetz nicht genannt. Im Bayerischen Mediengesetz seien eben nicht die auf gesetzlicher Grundlage veranstalteten Programme „des Bayerischen Rundfunks“ genannt. Nur gesetzlich bestimmte Programme könnten eine Einspeisepflicht auslösen, nicht jedoch Beschlüsse oder zustimmende Kenntnisnahmen von Ministerpräsidenten. Von einer identitätswahrenden Umwandlung von … in … könne keine Rede sein.

Der Gesetzgeber, der Pflichten begründe, belasse dem Kabelanlagenbetreiber – anders als in früheren Zeiten einer Vollbelegung durch die Antragsgegnerin - das eigene Entscheidungsrecht über die konkrete Kanalbelegung (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayMG, vgl. auch § 52b Abs. 4 Satz 1 RStV). Es könne deshalb nicht sein, dass der mit dem Recht der Kabelbelegung im Rahmen der geltenden Gesetze ausgestattete Kabelanlagenbetreiber erkennen oder recherchieren müsse, was er bei der Gesetzeslektüre tatsächlich nicht erkennen könne, dass nämlich ein Programm, das im Gesetz nicht aufgeführt sei, gleichwohl Must-carry-Status beziehen solle. Wenn der Antragsteller so signifikante und plakative Änderungen vornehme, wie eine auch mit inhaltlichen Programmänderungen einhergehende Namensänderung, mit der er auch eine veränderte Wahrnehmung bezwecke, könne er von der Praxis nicht verlangen, so behandelt zu werden, als hätte er es nicht getan. Ihm sei vielmehr zuzumuten, dass er das Bewertungsverfahren des Gesetzgebers mit der veränderten Situation noch einmal durchlaufe. Der Antragsteller habe einen ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Platz aus einer Eigeninitiative heraus verlassen. Deshalb sei die Beigeladene nicht verpflichtet, ohne gesetzliche Zuweisung des neuen Platzes unentgeltliche und angeblich sogar unverlangte Leistungen zu erbringen. Unabhängig davon sei die Beigeladene auch nicht verpflichtet, ohne Abschluss eines Einspeisevertrages mit dem Antragsteller das Programm … in analoger Technik in ihren Kabelanlagen zu verbreiten. Zwar enthalte Art. 36 BayMG kein Verbot für ein bestimmtes Geschäftsmodell. Das heiße aber nicht, dass die Einspeisung von Must-carry-Programmen zwangsweise unentgeltlich zu erfolgen hätte. Wenn sich ein Kabelanlagenbetreiber und ein Programmveranstalter über die Einspeisebedingungen nicht einigen, könne die Antragsgegnerin einen Kabelanlagenbetreiber in ihrem Zuständigkeitsgebiet mittels Anordnung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG verpflichten, Pflichtprogramme zu angemessenen Bedingungen in die Kabelanlage einzuspeisen. Sofern die Angemessenheit nicht ausnahmsweise anhand objektiver Kriterien eindeutig feststellbar sei, könne die Antragsgegnerin eine Anordnung nur unter der Bedingung einer Einigung der Parteien bzw. der Unterwerfung des Programmveranstalters unter einen Schiedsspruch treffen. Der Antragsteller habe hohe Aufwendungen für den eigenen Sendernetzbetrieb oder müsse für den Betrieb terrestrischer Sender zahlen. Es sei daher fragwürdig, warum sich für die Leistungserbringung der Beigeladenen keine Entgeltpflicht des Antragstellers ergeben solle.

Die Regelung des § 52d RStV mache deutlich, dass der Gesetzgeber sehr wohl davon ausgegangen sei, dass es im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Programmen einen berechtigten Anspruch auf Einspeiseentgelte - eben in einem angemessenen Rahmen - geben könne. Daraus, dass die Entgeltpflicht für eine spezielle Kategorie der Must-carry-Programme per Änderungsgesetz vom 27. November 2012 aufgehoben wurde, könne nichts anderes geschlossen werden, als dass der bayerische Mediengesetzgeber von unentgeltlicher Einspeisung ganz und gar nicht ausgegangen sei, sondern im Gegenteil von der Entgeltpflicht auch der einen vormals privilegierten Kategorie der Must-carry-Programme. Auch Must-carry-Programme bedeuteten nur die Verpflichtung der Kabelanlagenbetreiber, die Programmeinspeisung zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Das Schweigen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine ausdrücklich normierte Entgeltpflicht könne hier von Seiten des Antragstellers nicht einfach umgedeutet werden. Im Hinblick auf die Systematik habe die Antragsgegnerin ausschließlich dafür zu sorgen, dass dem Must-carry-Status zu angemessenen Bedingungen zur Durchsetzung verholfen werde. Es gehe hier ausschließlich um eine reine Missbrauchskontrolle. Es erscheine gerade nicht missbräuchlich, wenn ein Kabelanlagenbetreiber sein Geschäftsmodell auf Einnahmeerzielung sowohl gegenüber den Kabelanschlussinhabern als auch gegenüber den Veranstaltern aufbaue. Folge man der Auffassung des Antragstellers, dass der Grundversorgungsauftrag bereits ohne die Kabelweiterverbreitung erfüllt sei, müsse man dem Kabelanlagenbetreiber eine noch weitreichendere Dispositionsfreiheit im Zusammenhang mit der Vornahme von Einspeisungen zugestehen, dies entsprechend der gesetzgeberisch ohnehin gewollten Deregulierung. Wenn der Grundversorgungsauftrag schon ohne das Einspeisen der Programme in die Kabelanlagen erfüllt wäre, so wäre diese Art der Weiterverbreitung zur Vielfaltssicherung schon gar nicht mehr erforderlich. Alles andere wären sodann unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufs- und in die Eigentumsfreiheit der Kabelanlagenbetreiber.

Die Durchsetzung der Must-carry-Verpflichtungen sei gegenüber den Kabelanlagenbetreibern nur dann verfassungskonform, wenn dies im Kontext des Abschlusses eines Einspeisevertrages zu angemessenen Bedingungen erfolge. Ansonsten würde den Kabelanlagenbetreibern ohne zu rechtfertigende Notwendigkeit eine eigentumsbezogene Vermarktungsmöglichkeit genommen. Mit dem Erwerb der Netzkapazitäten sei das Vermarktungspotential vielmehr bereits entstanden und eigentumsrechtlich geschützt. Der Antragsteller wolle die Beigeladene letztlich zur Quersubventionierung der Verluste aus dem analogen Kabelgeschäft durch andere Geschäftsfelder verpflichten. Relevante Eingriffe in Art. 12 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu Lasten des Antragstellers ergäben sich nicht. Der Antragsteller bleibe in seiner Programmautonomie unberührt. Was die Sicherstellung der Weiterverbreitung auch in analogen Kabelanlagen betreffe, so sei es an ihm, über die Akzeptanz angemessener Bedingungen die Weiterverbreitung sicherzustellen. Mangels eines Anspruches des Antragstellers auf bedingungslose und unentgeltliche Einspeisung und Weiterverbreitung seines Programms könne auch erst recht nicht die Antragsgegnerin dazu verpflichtet werden, dies gegenüber einem Dritten durchzusetzen. Im Übrigen stehe dem Antragsteller auch kein subjektives Recht auf aufsichtsrechtliches Einschreiten zu. Hintergrund der Must-carry-Verpflichtungen sei ein Allgemeininteresse, das eben kein besonderes subjektiv-öffentliches Recht begründe. Ein Drittschutz des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG scheide aus. Die Vorschrift diene entgegen der Auffassung des Antragstellers dem öffentlichen Vielfaltsinteresse und mithin nicht dem originären Schutz der Programmveranstalter. Es fehle sogar schon an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei bereits unzulässig. Darüber hinaus mangele es dem Antragsteller auch an einem Anordnungsgrund. Im Übrigen sei es der Antragsteller selbst gewesen, der durch sein eigenmächtiges Verhalten den Must-carry-Status des Programmes beseitigt habe. Darüber hinaus hätte der Antragsteller auch im Eigeninteresse jederzeit die Möglichkeit, wie über Jahrzehnte hinweg, zu angemessenen Bedingungen ein Einspeiseentgelt zu zahlen. Damit wäre jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Einspeisung und Weiterverbreitung des Programmes sichergestellt. Auch die Gesichtspunkte der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache sprächen gegen den Antrag.

Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 27. Februar 2015, 26. März 2015, 26. Mai 2015, 30. Juni 2015 und vom 15. Juli 2015, die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schriftsätzen vom 16 März 2015, 17. April 2015 und vom 23. Juni 2015 und die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 1. Juni 2015, vom 16. Juli 2015 und vom 21. Juli 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. Es liegt kein Fall der §§ 80 und 80a VwGO vor. Die Rechtsposition, um deren vorläufige Wahrung es dem Antragsteller im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz geht, kann nicht nur zum Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens gemacht werden, sondern es bedarf in einem Hauptsacheverfahren der Erhebung einer Verpflichtungsklage. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Januar 2015 festgestellt, dass die Beigeladene der ausdrücklichen Zustimmung der Antragsgegnerin zur Ausspeisung von … nicht bedarf und diese medienrechtlich unbedenklich sei. Allein durch die Aufhebung der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Aussetzung einer Vollziehung, die im Übrigen auch nicht angeordnet worden ist, kann der Antragsteller nicht erreichen, dass die Beigeladene auch weiterhin das Programm … in Bayern in ihr analoges Kabelnetz einspeist.

2. Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung glaubhaft gemacht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Erlass einer Anordnung gegenüber der Beigeladenen vorliegen.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2.1 Der Anordnungsanspruch des Antragstellers beruht auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG kann die Antragsgegnerin gegenüber Anbietern, Betreibern von Kabelanlagen, Netzbetreibern und sonstigen technischen Dienstleistern zur Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, dieses Gesetzes und der nach dem Gesetz erlassenen Satzungsbestimmungen, Richtlinien und Bescheide die erforderlichen Anordnungen treffen. Durch diese Generalklausel erhält die Antragsgegnerin die Befugnis, präventiv Handlungs- und Unterlassungspflichten zu konkretisieren und zu benennen, die sich aus den (in der Vorschrift aufgeführten) durchsetzbaren Rechtsakten ergeben. Gegenüber Kabelanlagenbetreibern kann sie Anordnungen erlassen, um die Einspeisung bestimmter Programme in die Kabelanlage zu gebieten oder zu verbieten (Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz, BayMG, Stand: April 2015, Art. 16 Rn. 43, 45).

Zu den nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG durchsetzbaren Rechtsakten gehört die Verpflichtung, solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder Telemedien in analoger Technik verbreitet werden, jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste), Bayerisches Fernsehen, …, Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), 3sat, arte - der Europäische Kulturkanal, PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal und KI.KA - Der Kinderkanal, sowie weitere private Fernsehprogramme einzuspeisen. § 6 Abs. 1 Kabelbelegungssatzung (KBS) i.V.m. Anlage 2 übernimmt nachrichtlich die gesetzlichen Pflichtprogramme und strukturiert die Festlegung der weiteren Pflichtprogramme durch die Bildung von Programmkörben vor (Bornemann u.a., BayMG, a.a.O., Art. 36 Rn. 30).

2.1.1 Entgegen der Auffassung von Antragsgegnerin und Beigeladener hat das Programm … den „Must-carry-Status“ von … - den dieses Programm unstreitig nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG hatte - nicht eingebüßt. Nach ihrem Wortlaut führen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 KBS … namentlich auf. Gesetzliche Grundlage für das Programm ist Art. 2 Abs. 2 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG), wonach der Antragsteller das Dritte Fernsehprogramm „Bayerisches Fernsehen“, das Spartenprogramm „…“ mit dem Schwerpunkt Bildung, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme veranstaltet. Ein Spartenprogramm wird in § 2 Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) definiert als ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten. Diese Begriffsbestimmungen gelten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayMG auch im Anwendungsbereich des Bayerischen Mediengesetzes. Unter Spartenprogrammen werden solche Programme verstanden, die nicht die gesamte Breite des Programmspektrums (Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung) enthalten, sondern sich lediglich auf eine oder mehrere Angebotsgruppen beschränken (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/ Wagner, RStV, Stand: Juni 2015, § 2 RStV Rn. 37). Wesentlich für die Identität des Programms sind somit die verbreiteten Inhalte, nicht der Name des Programms. Die namentliche Bezeichnung des Programms … in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG ist daher auslegungsfähig.

Hierfür spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Nach dem Wegfall der analogen Satellitenverbreitung von Fernsehprogrammen war fraglich geworden, ob die Belegungspflicht für die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme nunmehr auch die zuvor nur digital verbreiteten Zusatzangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfasste. Durch die Aufzählung der berechtigten Fernsehprogramme, die vormals in analoger Technik verbreitet worden waren, in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG hat der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 27. November 2012 klargestellt, dass durch die Aufgabe der analogen Erstverbreitung keine Änderung im Umfang der verpflichtend einzuspeisenden Programme bei der analogen Kabelweiterverbreitung eintreten soll (Bornemann u.a., a.a.O., Art. 36 BayMG, Rn. 5).

Zu Recht hat der Antragsteller dazu ausgeführt, dass sich an der Identität des Spartenprogramms mit dem Inhalt Bildung nichts Wesentliches geändert hat. Der Antragsteller ist weiter - alleiniger - Veranstalter von …; es handelt sich also nicht um ein Gemeinschaftsprogramm der ARD. Der Antragsteller hat für das Programm weiter allein die Finanzierungsverantwortung. In der eidesstattlichen Versicherung des Programmbeauftragten von … vom 12. Januar 2015 wird glaubhaft ausgeführt, dass … weiter ein Bildungsprogramm sei. Das Programm umfasse nach wie vor ein weites Spektrum von Bildungssendungen - von der „harten“ Bildung (bspw. Sprachkurse und andere kursorische Formate wie Tele-Kolleg) über verschiedene Abstufungen bis hin zur „weichen“ Bildung (Fernsehfilme mit Bildungsaspekten und Musikkonzerte). Im Zuge der Umbenennung sei das Programmschema geändert worden. Insbesondere sei der gestiegenen Bedeutung der Hochschulleiste Rechnung getragen worden. Der weit überwiegende Teil der schon unter … ausgestrahlten Sendungen werde allerdings auch unter … ausgestrahlt. Wie aus dem beigefügten bis zur Umbenennung am 29. Juni 2014 gültigen Programmschema und dem ebenfalls beigefügten derzeit gültigen Programmschema ersichtlich, sei etwa die Hälfte der wöchentlichen Sendezeit sowohl nach Inhalt als auch nach Sendplatz völlig unverändert geblieben. Zahlreiche weitere Sendungen würden auch unter dem Namen „…“ fortgeführt, lediglich an einem veränderten Sende Platz. Wesentlichste Änderung des Programmschemas sei damit eine teilweise neue „Sortierung“ des Programmablaufs, also das reine Verschieben der Sendungen innerhalb des Tagesablaufs. Die wirklichen Neuerungen im Programm beträfen ca. 900 von 10.080 Sendeminuten, das heißt etwa 9% der wöchentlichen Sendezeit (Bl. 193 - 195 der Gerichtsakten - GA). Damit machen die tatsächlichen Neuerungen im Programm nur einen untergeordneten Anteil am Gesamtprogramm aus.

Dem Gesetzeswortlaut des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG ist nicht zu entnehmen, dass die Bezeichnung „…“ „konstitutiv für den Must-carry-Status” des Programms ist. Es ist zur Feststellung der Identität von … und … auch keine aufwändige Sachverhaltsrecherche notwendig, die der Beigeladenen nicht zumutbar wäre. Allein ein geändertes Logo auf dem Bildschirm führt nicht zu einem wesentlich geänderten Programm.

Es kommt hinzu - wie vom Antragsteller ausgeführt -, dass die vorgenommenen Programmänderungen ebenso wie die Namensänderung genuiner Ausdruck der Programmautonomie des Antragstellers sind; sie sind Teil seiner grundrechtlich geschützten Freiheitsausübung. Die Antragsgegnerin hat selbst darauf hingewiesen, dass Rundfunkprogramme nicht statisch und an aktuelle Herausforderungen anzupassen sind. Nach alledem setzt sich der „Must-carry-Status“ von … bei … fort.

2.1.2 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG begründet die unbedingte Verpflichtung von Kabelnetzbetreibern, die dort aufgeführten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme in ihre analogen Kabelanlagen in Bayern einzuspeisen. Wie der Bundesgerichtshof (U.v. 16.06.2015 - KZR 3/14 - juris Rn. 16 ff.) zu den Vorschriften der §§ 52b ff. RStV festgestellt hat, ist den Vorschriften des Rundfunkrechts eine Pflicht der Programmanbieter, mit der Beigeladenen einen Vertrag zu schließen, nach welchem er ihr weiterhin ein Entgelt für die Übertragung der Programmsignale in der bisherigen Höhe und zu den bisherigen Konditionen zu zahlen hat, nicht zu entnehmen. Nach Auffassung des BGH hat die Beigeladene nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 RStV nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme bereit zu stellen und gegebenenfalls den Veranstaltern der gesetzlich bezeichneten Programme deren Einspeisung und Verbreitung anzubieten. § 52b RStV verpflichtet den Plattformbetreiber vielmehr dazu, die betreffenden Programme einzuspeisen und zu übertragen. Nach § 52 b Abs. 4 RStV ist eine vertragliche Regelung über die Einspeisung und Übertragung zwar nicht ausgeschlossen, doch wird die Übertragungspflicht des Betreibers der Plattform nicht erst durch einen solchen Vertrag begründet, sondern besteht kraft Gesetzes. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass sich die Vorschriften der §§ 52b und 52d RStV nur an den Betreiber der Plattform, nicht an Programmanbieter richten. Diesen Regelungen zur Übertragungspflicht lasse sich mithin keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der seiner Übertragungspflicht nachkommt, vom Programmveranstalter hierfür ein Entgelt verlangen kann, und erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurden, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht veranlasst gesehen (vgl. BGH, U.v. 16.6.2015 - a.a.O., juris Rn. 19).

Weiterhin stellt der Bundesgerichtshof fest, dass ein anderes Verständnis der angeführten rundfunkrechtlichen Regelungen (§§ 52b ff. RStV, Art. 36 BayMG) auch durch das Unionsrecht nicht geboten ist. Von der Möglichkeit in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Universaldienstrichtlinie (UDRL), in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen, sei bei der Umsetzung der Richtlinie kein Gebrauch gemacht worden. Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Auferlegung von Übertragungspflichten finde nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 UDRL dort ihre Grenze, wo die Erfüllung dieser Pflicht den Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, nicht zumutbar wäre. Ein Anspruch der Klägerin gegen einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter auf den Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages käme unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen rundfunkrechtlichen Regelungen in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anzunehmen wäre, dass die Beigeladene unzumutbar belastet würde, wenn sie die Pflicht zur Übertragung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters erfüllen müsste, ohne dafür von diesem das bisher gezahlte Entgelt verlangen zu können (BGH, a.a.O., juris Rn. 23 - 25).

Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass sich auch aus Art. 14, 12 GG nicht ergibt, dass der Beigeladenen ein Anspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter auf einen erneuten Abschluss des bisherigen Einspeisevertrages zusteht. Die Übertragungspflicht diene der Erhaltung und Sicherstellung eines vielfältigen Programmangebotes und verfolge damit ein Ziel, das im Allgemeininteresse liege. Der Beigeladenen werde durch das Gesetz lediglich die Pflicht auferlegt, bestimmte Kapazitäten des von ihr betriebenen Kabelnetzes für die Übertragung im Einzelnen bestimmter Fernseh- und Rundfunkprogramme, insbesondere der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz bestimme dabei zwar nicht, dass hierfür ein Entgelt zu zahlen sei, erst recht lege es die Höhe eines Entgeltes nicht fest. Es bestimme aber auch nicht, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale unentgeltlich übertragen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung bleibe es vielmehr - weiterhin - den Beteiligten überlassen, die angemessenen Bedingungen der Einspeisung der Programmsignale, mit der die Programmanbieter ihre Verbreitungspflicht und die Kabelnetzbetreiber ihre Übertragungspflicht erfüllen, vertraglich festzulegen. Dabei könnten sie auch berücksichtigen, dass die Programmanbieter die Programmsignale unentgeltlich bereitstellen und der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnen, sie kommerziell zu verwerten. Unter diesen Umständen sei nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladenen die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übertragung der Programmsignale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nur dann zuzumuten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsehe, dass ihr für die Übertragung der Signale weiterhin das bislang vereinbarte Entgelt gezahlt werde (BGH, a.a.O., Rn. 28 - 30). Abschließend hat der BGH zur Rechtslage darauf hingewiesen, dass aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages nicht abgeleitet werden kann, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber habe diese Regelungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den großen Kabelnetzbetreibern und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden haben. Er habe sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52 b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52 d RStV). Aus diesen Regelungen könne keine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Ihnen könne aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Beigeladenen ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu teilen, von vorneherein ausscheide. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Programme sei im öffentlichen Interesse geschaffen worden. Sie solle sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, diene jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung habe daher zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliege. Verhandlungen hierüber könnten auf Seiten der Programmanbieter von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 66).

Diese Auslegung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages ist nach Auffassung der Kammer übertragbar auf die Auslegung des Art. 36 Abs. 1 BayMG, zumal der BGH dieses in Bezug auf § 52 d RStV ausdrücklich festgestellt hat (BGH a.a.O., juris Rn. 21). Die gesetzliche Pflicht zur Ausstrahlung der in Art. 36 Abs. 1 S. 1 BayMG genannten öffentlich-rechtlichen Programme dient primär der Vielfaltssicherung und der Erfüllung des Grundversorgungsauftrages der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Sie ist unabhängig davon, ob den Antragsteller eine Vergütungspflicht trifft. Daher ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, ob Art. 36 Abs. 1 BayMG dem Antragsteller einen Anspruch auf unentgeltliche Einspeisung einräumt oder nicht. Es liefe auch die mit der Einspeisungspflicht beabsichtigte Vielfaltsicherung ins Leere, wenn die Kabelnetzbetreiber zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Programme mit Must-carry-Status so lange nicht in ihre Netze einspeisen dürften, bis eine Einigung über Einspeisebedingungen, insbesondere die Höhe des Entgelts erzielt worden ist. Diejenigen Kabelbenutzer, die ihre Programme nur analog empfangen, wären vom Empfang öffentlich-rechtlicher Programme in dieser Zeit abgeschnitten.

Allein die oben dargestellte Auslegung entspricht auch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295, 319; 73, 118, 152 f; 90, 60, 88; 114, 371, 387 ff; 119, 181, 214). Bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt ist das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet (BVerfGE 119, 181, 216). Wie der Gesetzgeber die Aufgabe zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit angesichts der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs im Einzelnen erfüllt, ist Sache seiner politischen Entscheidung. Seine Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die gesetzliche Regelung zwingende Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG außer Acht lässt (BVerfGE 114, 371, 387). Auch der Must-carry-Status dient der Sicherung der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit der Kabelnetzkunden und gilt daher uneingeschränkt. Ob und inwieweit urheberrechtlich ein Kontrahierungszwang besteht, ist rundfunkrechtlich nicht von Bedeutung und obliegt der Entscheidung durch die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte; sie lässt die öffentlich-rechtliche Verbreitungspflicht unberührt.

Der Must-carry-Status erschöpft sich nach Ansicht der Kammer nicht darin, dass die Beigeladene lediglich dazu verpflichtet ist, Kanäle im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang im Kabelnetz vorzuhalten und dem Antragsteller ein Angebot zu unterbreiten. Rundfunkrechtlich ist eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss nicht ersichtlich. Wird in dem beim OLG München nach der Zurückverweisung durch den BGH anhängigen Rechtstreit die Wirksamkeit der Kündigung des Einspeisevertrages zum 31. Dezember 2012 bestätigt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Programmsignal der Beigeladenen unentgeltlich zum Empfang zur Verfügung stellt, wie dies beim Besitzer einer Antennenanlage oder einer Satellitenempfangsanlage der Fall ist. Er fragt nach eigenem Vortrag keine Telekommunikationsdienstleistung der Beigeladenen nach. 2.1.3 Der der Antragsgegnerin in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG eingeräumte Ermessensspielraum ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG steht der Erlass einer Anordnung im Einzelfall grundsätzlich im Ermessen der Antragsgegnerin. Der Umfang ihres Ermessens, insbesondere ob ihr ein Entschließungsermessen oder Auswahlermessen zusteht, hängt jeweils davon ab, welcher Rechtsakt Gegenstand ihrer Ermessensausübung sein soll. Im vorliegenden Fall ließe jede andere Entscheidung als die Verpflichtung der Beigeladenen, gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG das Programm … einzuspeisen, die Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG leerlaufen. Dafür spricht auch die Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 Satz 4 BayMG, wonach die Antragsgegnerin nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Kabelnetzbelegung entscheidet, wenn der Betreiber der Kabelanlage die vorgegebenen Kriterien nicht einhält. Nachdem sich die Anordnung allein gegen die Beigeladene als Adressaten richtet, kommt entgegen der Auffassung der Beigeladenen die Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers nicht in Betracht.

2.1.4 Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zu. Räumt das materielle oder das Verfahrensrecht der Behörde ein Ermessen ein, so steht demjenigen ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, dessen rechtlichen Interessen die fragliche Vorschrift zumindest auch zu dienen bestimmt ist. Ob das der Fall ist, ist nach den allgemeinen Regeln der Schutznormtheorie zu entscheiden. Gibt es nur eine rechtlich mögliche Entscheidung im Sinne eines bei der Ermessensentscheidung zu gewichtenden Rechts, so geht es nicht mehr um einen Anspruch auf die fehlerfreie Ermessensausübung, sondern um das fragliche Recht selbst (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 127). Nach der Schutznormtheorie muss die in Frage stehende Rechtsnorm zwingend sein, sie muss ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sein und schließlich die Rechtsmacht verleihen, das Individualinteresse durchzusetzen (Happ in Eyermann, a.a.O., § 42 Rn. 86).

Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG ist zu Gunsten des Antragstellers drittschützend. Die Vorschrift enthält zwar nach ihrem Wortlaut keine Anspruchsgrundlage zugunsten des Antragstellers. Nach Art. 1 Abs. 3 BayMG findet das Bayerische Mediengesetz nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Die verfassungskonforme Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG ergibt, dass diese Vorschrift Ausfluss und Konkretisierung des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 111a BV ist. Träger dieses Grundrechts sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten. Dazu gehören die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 GG Rn. 53 m.w.N.). Der Schutzbereich dieses Grundrechts reicht von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung und umfasst auch die Verbreitung des jeweiligen Programms über Kabelnetze (BVerfGE 83, 238, 299; BayVGH, U.v. 22.10.1997 - 7 N 96.3279 - ZUM-RD 1998, 22, 25).

Dieses Grundrecht verschafft dem Antragsteller auch einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erlass der getroffenen Anordnung, denn diese hat nicht nur im öffentlichen Interesse tätig zu werden. Der Antragsteller hat keine andere rechtliche Möglichkeit, die Beigeladene zur Einspeisung des Programms in das analoge Kabelnetz zu zwingen. Eine Anspruchsgrundlage des Antragstellers unmittelbar gegen die Beigeladene, der klageweise unmittelbar gegen diese durchsetzbar wäre, ist nicht ersichtlich. Hoheitliche Befugnisse gegenüber der Beigeladenen hat allein die Antragsgegnerin nach dem Bayerischen Mediengesetz, nicht jedoch der Antragsteller als öffentlich-rechtliche Anstalt. Letztlich ist es Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers, die Entgeltpflicht für die erbrachten Leistungen zu regeln.

2.1.5 Stellt man angesichts der schwierigen Rechtsfragen auf eine reine Interessenabwägung anhand der Entscheidungsfolgen ab, so fällt diese ebenfalls zu Gunsten des Antragstellers aus. Droht ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung, dass das Programm … nicht mehr im analogen Kabel in Bayern verbreitet wird, könnte das bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller wäre bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über Jahre hinaus daran gehindert, seinen Grundrechtsbeachtungsanspruch auf Programmautonomie insoweit wahrzunehmen, als das Programm im analogen Kabel nicht empfangen werden kann. Sollte sich dagegen im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Antragsteller das Programm nicht unentgeltlich einspeisen darf, könnte der Antragsteller ohne weiteres zu entsprechenden finanziellen Leistungen verpflichtet werden. Dessen Zahlungsfähigkeit steht bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht in Frage.

2.2 Ein Anordnungsgrund ist vorliegend zu bejahen, denn die Angelegenheit ist dringlich. Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid der Beigeladenen auf deren Anzeige vom 20. Oktober 2014 bestätigt, dass die Beendigung der Einspeisung von … in analoger Technik in ihren Kabelanlagen in Bayern medienrechtlich unbedenklich ist. Die Beigeladene hat gegenüber dem Gericht zugesagt, die analoge Einspeisung von … nicht vor einer Entscheidung des Gerichts über den streitgegenständlichen Antrag zu beenden, widersetzt sich jedoch dem streitgegenständlichen Antrag. Damit liegt die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zu einer Entscheidung der Hauptsache auf der Hand.

2.3 Im vorliegenden Fall ist auch eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine vorläufige Regelung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, gerechtfertigt. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufes mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Auch wenn eine begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache zumindest für einen gewissen Zeitraum vorwegnimmt, kann im Einzelfall das verfassungsrechtlich fundierte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ihren Erlass gebieten, nämlich wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen, insbesondere wenn eine Korrektur in der Hauptsache ausscheidet. Maßgeblich ist mithin eine Interessenabwägung (Wollenschläger in Gärditz, VwGO, 2013, § 123 VwGO Rn. 126). Würde das Programm … bis zu einer Klärung der Streitfragen im Kabelnetz der Beigeladenen nicht in analoger Technik eingespeist, wäre dies für den betroffenen Nutzerkreis nicht nachholbar. Die Interessenabwägung spricht, wie bereits oben dargestellt, zu Gunsten des Antragstellers.

Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da die Beigeladene ihrerseits Antrag auf Abweisung des Eilantrags gestellt hat und damit unterlegen ist, waren die Kosten zwischen ihr und der Antragsgegnerin hälftig aufzuteilen, § 154 Abs. 3, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Zwischen den unterlegenen Beteiligten findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Festsetzung wurde ein Jahresbetrag des nach dem gekündigten Vertrag geschuldeten monatlichen Nettoentgelts für die analoge Einspeisung von … in Bayern von monatlich 39.000,-- EUR zugrunde gelegt.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller veranstaltet u. a. das öffentlichrechtliche Fernsehprogramm „ARDalpha“ (vormals „BR-alpha“), ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung. Er verlangt von der Antragsgegnerin als zuständiger Aufsichtsbehörde ein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen. Die Beigeladene ist Betreiberin von Kabelanlagen und zieht in Zweifel, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, das Fernsehprogramm „ARDalpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik einzuspeisen, wenn es an einer (vorherigen) Regelung über eine angemessene Vergütung für diese Einspeisung fehlt. Sie hat der Antragsgegnerin im Oktober 2014 angezeigt, die Einspeisung des Fernsehprogramms „ARD-alpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik beenden zu wollen. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Januar 2015 antragsgemäß bestätigt, dass die beabsichtigte Beendigung der Einspeisung des Fernsehprogramms „ARD-alpha“ - bis zum Abschluss eines Einspeisevertrags zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen - medienrechtlich unbedenklich sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, die Beigeladene vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Anordnung anzuweisen, das Programm „ARD-alpha“ in ihr analoges Kabelnetz einzuspeisen und an die angeschlossenen Haushalte und nachgelagerten Netze weiterzuverbreiten. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Programm „ARD-alpha“ besitze ebenso wie das bisherige Programm „BR-alpha“ einen sogenannten „Mustcarry-Status“ und sei auf gesetzlicher Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Mediengesetz - BayMG), solange die Beigeladene in ihren Kabelanlagen Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitete, einzuspeisen. Die Beigeladene sei zu dieser Einspeisung gesetzlich „unbedingt“ verpflichtet, unabhängig davon, ob es zu einer (vorherigen) Regelung über eine angemessene Vergütung für diese Einspeisung komme oder nicht. Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin den Erlass der begehrten medienrechtlichen Anordnung deshalb beanspruchen, weil die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung des Fernsehprogramms nicht nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Sicherung der Meinungsvielfalt, sondern auch dem in gleicher Weise rechtlich geschützten Interesse des Antragstellers diene, die Verbreitung seines öffentlichrechtlichen Fernsehprogramms (auch) über das Kabelnetz für jedermann sicherzustellen. Das der Antragsgegnerin beim Erlass medienrechtlicher Anordnungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG) grundsätzlich eröffnete Ermessen sei vorliegend auf „Null“ reduziert. Auch eine „reine Interessenabwägung“ falle zugunsten des Antragstellers aus. Die Folgen des zu befürchtenden Umstands, dass die Beigeladene das Programm „ARD-alpha“ in ihre Kabelanlagen in analoger Technik nicht mehr einspeise, könnten nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die offene Frage einer etwaigen Verpflichtung des Antragstellers, für die Einspeisung eine (angemessene) Vergütung an die Beigeladene zu zahlen, könne hingegen auch nachträglich noch ohne Nachteil für die Beigeladene geklärt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich jeweils mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Sie machen im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren Zweifel an der Zulässigkeit und Begründetheit des vom Verwaltungsgericht bejahten Anordnungsanspruchs geltend. Das Programm „ARD-alpha“ sei mit dem früheren Programm „BR-alpha“ nicht identisch. Es werde in Art. 36 Abs. 1 BayMG - anders als das Programm „BR-alpha“ - bis heute nicht ausdrücklich genannt. Ihm komme deshalb kein „Mustcarry-Status“ zu. Der Gesetzgeber beabsichtige zudem - ausweislich eines Gesetzentwurfs der Staatsregierung (LT-Drs. 17/9548) - das Außerkrafttreten des Art. 36 BayMG und damit der streitgegenständlichen Einspeiseverpflichtung mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Antragsteller habe ohnehin keinen Anspruch auf „voraussetzungslose“ Einspeisung seines Programms in die Kabelanlagen der Beigeladenen. Die Beigeladene könne vielmehr vom Antragsteller - wie in der Vergangenheit auch vertraglich vereinbart - eine angemessene Vergütung verlangen. Erst recht habe der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf medienrechtliches Einschreiten. Art. 36 Abs. 1 BayMG sei nicht drittschützend. Die Vorschrift diene allein öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz des Antragstellers als Programmveranstalter. Der Antragsteller gehe im Übrigen selbst davon aus, dass es für die Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags nicht (mehr) geboten sei, das Fernsehprogramm „ARD-alpha“ - neben der Verbreitung in digitaler Technik -über Kabel auch in analoger Technik weiter zu verbreiten. Er frage deshalb bei der Beigeladenen die Leistung der Einspeisung schon nach eigenem Vorbringen nicht nach. Auf Vertragsangebote der Beigeladenen zur (ggf. vorläufigen) Regelung einer angemessenen Vergütung der Einspeisung gehe der Antragsteller nicht ein. Der Antragsteller habe somit die Reaktion der Beigeladenen, das Programm „ARD-alpha“ künftig nicht mehr in die Kabelanlage in analoger Technik einspeisen zu wollen, aufgrund seiner strikten Weigerung, eine Vergütung für die Einspeisung zu zahlen, selbst herbeigeführt. Dem Antragsteller selbst drohten nach alledem keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung der betroffenen Interessen dem Interesse der Beigeladenen, für ihre Leistung eine angemessene Vergütung zu erhalten, zu Unrecht keinen Vorrang eingeräumt und auch die Interessen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Es bewirke mit seiner Entscheidung, für die es mangels Dringlichkeit auch am Anordnungsgrund fehle, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei außerdem „zu unbestimmt“, weil es keine „analogen Kabelnetze“ gebe; die gesetzliche Weiterverbreitungsverpflichtung beziehe sich vielmehr auf Kabelanlagen „in analoger Technik“. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren (orientiert am hälftigen Jahresbetrag des früher gezahlten Nettoentgelts für die Einspeisung des Programms „BR-alpha“) sei schließlich überhöht, weil der Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht die Höhe einer etwaigen angemessenen Vergütung, sondern allein die gesetzliche Einspeisungsverpflichtung und die auf dieser Grundlage begehrte medienrechtliche Anordnung zum Gegenstand habe.

Der Antragsteller widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, für das Fernsehprogramm „ARD-alpha“ bestehe keine gesetzliche Einspeisungsverpflichtung („Mustcarry-Status“), weil es mit dem früheren Programm „BR-alpha“ nicht identisch sei, greift im Ergebnis nicht durch.

aa) Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (BayRS 2251S/W; GVBl S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GVBl S. 434), normiert - solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet werden - (u. a.) die Verpflichtung zur Einspeisung im Einzelnen genannter, öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden. Während Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Gesetzes die Verpflichtung zur Einspeisung allgemein noch auf „die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme“ bezog, nennt Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes nunmehr ausdrücklich die durch die Einspeiseverpflichtung berechtigten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme. Die Gesetzesänderung hat damit jedoch nicht etwa eine Begrenzung des Umfangs der bisherigen Verpflichtung zur Einspeisung der öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme bezweckt. Vielmehr hat der Gesetzgeber - nach dem Wegfall der analogen Erstverbreitung der Fernsehprogramme über Satellit im Jahr 2012 - durch die Aufzählung der berechtigten Fernsehprogramme, die vormals in analoger Technik verbreitet worden waren, lediglich klargestellt, dass es „bei dem bisherigen Pflichtkontingent für die Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme bleibt“ (vgl. LT-Drs. 16/13457 S. 8) und daher bei der analogen Kabelweiterverbreitung keine Änderung im Hinblick auf die verpflichtend einzuspeisenden Programme eintreten soll (vgl. auch Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Stand August 2015, Art. 36 Rn. 5).

bb) Der Name des auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramms (Spartenprogramms) mit dem Schwerpunkt Bildung wird zwar in den maßgeblichen rundfunk- und medienrechtlichen Gesetzen - bis heute - unverändert mit „BR-alpha“ bezeichnet (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG; Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ [Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2003 [BayRS 2251S; GVBl S. 792], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]; § 11b Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28.9.2015 [GVBl 2016 S. 2]). Es gibt jedoch - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich bei dem vom Antragsteller seit dem 29. Juni 2014 nunmehr als „ARD-alpha“ bezeichneten Fernsehprogramm um dasselbe Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung handelt, welches der Antragsteller auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet und für das nach dem Willen des Gesetzgebers unverändert die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung in die analoge Kabelweiterverbreitung gelten soll.

(1) Zweifel an einem solchen gesetzgeberischen Willen ergeben sich nicht daraus, dass ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (LT-Drs. 17/5931), der im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit eine redaktionelle Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes (Ersetzung des Worts „BR-alpha“ durch das Wort „ARD-alpha“ in Art. 2 Abs. 2 BayRG und Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG) beabsichtigte, um damit klarzustellen, dass der „Mustcarry-Status“ von „ARD-alpha“ fortbesteht, im Juli 2015 im Bayerischen Landtag keine Mehrheit fand (LT-Drs. 17/7493 und 17/7619). Wie dem Plenarprotokoll Nr. 50 vom 16. Juli 2015 (TOP 8) zu entnehmen ist, beruhte die ablehnende Haltung des Bayerischen Landtags nicht auf der Absicht, dem Fernsehprogramm „ARD-alpha“ den bisher für „BR-alpha“ geltenden „Mustcarry-Status“ abzuerkennen, sondern auf dem Willen, zunächst eine als vorrangig angesehene - und mit den übrigen Ländern einvernehmlich abgestimmte - entsprechende Änderung des Rundfunkstaatsvertrags (Ersetzung von „BR-alpha“ durch „ARD-alpha“ in § 11b Abs. 2 Nr. 2 RStV) zu erreichen, bevor es zu nachfolgenden (redaktionellen) Änderungen im Bayerischen Rundfunkgesetz und im Bayerischen Mediengesetz kommt. Mittlerweile haben sich die Länder auf einen Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geeinigt, der die genannte Änderung des § 11b Abs. 2 Nr. 2 RStV enthält (Ersetzung des Wortes „BR-alpha“ durch das Wort „ARD-alpha“), und der auch in der Begründung der Änderung klarstellt, dass es sich hierbei (lediglich) um eine „Umbenennung“ handelt, die nichts daran ändert, dass der Antragsteller wie bisher das Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Bildung veranstaltet und ihm hierfür auch die Finanzierung obliegt (LT-Drs. 17/9700 S. 14). Obwohl der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch nicht in Kraft ist, ist mit dem Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung des Landtags zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 17/9700) die gesetzgeberische Absicht offenbar, das Fernsehprogramm „ARD-alpha“ rechtlich nicht anders zu behandeln als das unter dem früheren Namen „BR-alpha“ veranstaltete Fernsehprogramm. Damit gibt es - auch schon vor einer redaktionellen Änderung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG - keinen Grund, die medienrechtliche Verpflichtung zur Einspeisung der auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme nicht auch auf das Spartenprogramm des Antragstellers mit dem Schwerpunkt Bildung unter dem neuen Namen „ARD-alpha“ zu beziehen.

(2) An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass ein aktueller Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 17/9548) nunmehr das Außerkrafttreten des Art. 36 BayMG und damit der streitgegenständlichen Verpflichtung zur analogen Kabeleinspeisung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 vorsieht. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung verfolgt das Ziel, angesichts umfassender Digitalisierung und Medienkonvergenz künftig (gänzlich) auf eine Einstellung der analogen Kabelverbreitung hinzuwirken. Die Antragsgegnerin soll daher künftig darauf hinwirken, dass ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme (und Telemedien) in Kabelanlagen nur noch in digitaler Technik verbreitet werden. Dementsprechend soll nach einer Übergangsfrist (bis Ende 2018) auch die bisherige Verpflichtung zur analogen Kabeleinspeisung entfallen. Die Notwendigkeit einer „Zwangsregulierung“ - weil gegenwärtig das analoge Angebot noch mittels einer beachtlichen Anzahl vorhandener Fernsehgeräte genutzt wird - besteht nach Ansicht des Gesetzentwurfs nur noch während der Übergangsphase (vgl. LT-Drs. 17/9548 S. 8). Die Staatsregierung kommt mit dem Gesetzentwurf der ausdrücklich in Art. 36 Abs. 3 BayMG normierten Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BayMG geregelten Übertragungspflichten nach. Solange allerdings die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung in Kabelanlagen in analoger Technik - wie gegenwärtig - in Kraft ist und unverändert Geltung beansprucht, gibt es im vorliegenden Rechtsstreit keinen Anlass, von der bisher eindeutigen Gesetzeslage im Vorgriff auf etwaige künftige Änderungen des Gesetzes abzuweichen.

b) Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin und der Beigeladenen können die vom Verwaltungsgericht angenommene Zulässigkeit und Begründetheit des Anordnungsanspruches sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

aa) Für den Betreiber einer Kabelanlage, der Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung öffentlichrechtlicher Fernsehprogramme, die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG), unbedingt, d. h. unabhängig von einer (vorherigen) Vereinbarung mit dem Rundfunkveranstalter über die Zahlung einer angemessenen Vergütung für diese Einspeisung.

Die gesetzliche Regelung in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG ist eindeutig: Solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme in analoger Technik verbreitet werden, sind die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme einzuspeisen. Der Gesetzgeber äußert sich in diesem Zusammenhang - ebenso wie anlässlich seiner Vorgaben für die Verbreitung von Rundfunk in digitaler Technik im allerdings nicht wortgleichen § 52 b RStV (vgl. hierzu BGH, U. v. 16.6.2015 - KZR 3/14 - ZUM-RD 2015, 569) - nicht zur Frage, ob, in welcher Höhe und von wem der Betreiber der Kabelanlage als „Gegenleistung“ für seine gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung und damit zur Verbreitung der Fernsehprogramme bis zum Endkunden eine Vergütung verlangen kann. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber an anderen Stellen des Gesetzes den Begriff der „Unentgeltlichkeit“ ausdrücklich verwendet (z. B. in Art. 7 Satz 1 BayMG: Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen) oder nicht mehr vorsieht (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 BayMG a. F.: Die frühere Verpflichtung der Betreiber von Kabelanlagen, unentgeltlich Übertragungskapazitäten für lokalen und regionalen Rundfunk und für Zwecke der Aus- und Fortbildung zur Verfügung zu stellen, wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben). Aus derartigen Sonderregelungen über die Unentgeltlichkeit einzelner (anderer) medienrechtlicher Rechte oder Pflichten kann weder geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die streitgegenständliche Verpflichtung zur Einspeisung von Fernsehprogrammen von einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Rundfunkveranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage über die Zahlung einer (angemessenen) Vergütung abhängig machen wollte, noch, dass der Gesetzgeber dem Betreiber der Kabelanlage eine Vergütung für diese Einspeisung generell verweigern wollte (vgl. auch VG Hamburg, U. v. 29.4.2015 - 17 K 1672/13 - juris im Hinblick auf die Verbreitungspflichten nach dem RStV).

bb) Das Fehlen einer gesetzlichen (öffentlichrechtlichen) Regelung zur Frage einer (angemessenen) Vergütung als „Gegenleistung“ für die gesetzliche Verpflichtung des Betreibers einer Kabelanlage zur Einspeisung von öffentlichrechtlichen Fernsehprogrammen gibt gegenwärtig keinen Anlass, die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung selbst in Zweifel zu ziehen.

Die Verpflichtung zur Einspeisung (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG) dient im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der Sicherung der Meinungsvielfalt (Programmvielfalt) und ermöglicht dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags, der darin besteht, durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV). Bei der Verpflichtung zur Einspeisung handelt es sich um eine zumutbare Übertragungsverpflichtung, die durch das genannte öffentliche Interesse gerechtfertigt ist und die Grundrechte der Betreiber der Kabelanlagen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (vgl. auch Wagner in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 52b RStV Rn. 11 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreiber von Kabelanlagen nicht verpflichtet sind, Fernsehprogramme in analoger Technik zu verbreiten. Die Verpflichtung zur Einspeisung trifft sie nur, „solange“ sie aufgrund eigener Entscheidung Fernsehprogramme in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten. Der Antragsteller stellt sein Fernsehprogramm mittlerweile ohnehin lediglich in digitaler Technik her und stellt sein (werthaltiges) Programmsignal der Beigeladenen kostenlos (in digitaler Technik) zur Verfügung. Die Beigeladene bereitet das digitale Programmsignal aufgrund eigener Entscheidung für die Weiterverbreitung in analoger Technik auf und verfolgt damit eigene wirtschaftliche Interessen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beigeladene vom Antragsteller für die Einspeisung des Fernsehprogramms (und Weiterverbreitung bis zum eigenen Endkunden) ein Entgelt verlangen kann, muss deshalb aufgrund einer Bewertung der beiderseitigen (werthaltigen) Leistungen beantwortet werden (vgl. BGH, U. v. 16.6.2015 - KZR 3/14 - ZUM-RD 2015, 569). Diese Bewertung obliegt zunächst den Beteiligten selbst und bedarf - im Falle der Nichteinigung - notfalls der gerichtlichen Klärung (vgl. auch BGH, U. v. 16.6.2015 - KZR 3/14 - ZUM-RD 2015, 569). Es gibt gegenwärtig indes keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Beigeladene sei - solange der Gesetzgeber die Frage einer angemessenen Vergütung offen lässt und die Gerichte diese Frage nicht abschließend entschieden haben - durch die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung der öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme in unzumutbarer Weise belastet.

cc) Die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung der öffentlichrechtlichen Fernsehprogramme (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG) liegt im öffentlichen Interesse (Sicherung der Meinungsvielfalt als ein aus der Rundfunkfreiheit abgeleitetes Gebot). Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Antragsteller diese Verpflichtung nicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könnte. Die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung dient auch dem öffentlichrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, dem verfassungsrechtlich begründeten und gesetzlich normierten Grundversorgungsauftrag (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RStV) zu entsprechen und zu diesem Zweck die vom Antragsteller hergestellten Rundfunkprogramme so zu verbreiten, dass sie von jedermann empfangen werden können. Solange noch eine erhebliche Zahl von Endnutzern Fernsehprogramme in analoger Technik empfängt - und damit auch die gesetzliche Verpflichtung zur Einspeisung ihre Rechtfertigung behält - kann sich deshalb der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf die gesetzliche Pflicht der Beigeladenen zur Einspeisung des Fernsehprogramms in die Kabelanlage in analoger Technik berufen und deren Durchsetzung verlangen. In diesem Zusammenhang kommt es angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht darauf an, ob der Antragsteller zur Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags - neben der Verbreitung in digitaler Technik - eine Verbreitung in analoger Technik noch für geboten hält oder ob seine Weigerung, eine Vergütung für die Einspeisung zu zahlen, im Ergebnis rechtlich Bestand haben wird oder nicht.

dd) Im Hinblick auf die „unbedingte“ und nicht von weiteren Voraussetzungen abhä ngige Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung des streitgegenständlichen Fernsehprogramms in die Kabelanlage in analoger Technik geht das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon aus, dass der Antragsgegnerin, die gegenüber der Beigeladenen als Betreiberin von Kabelanlagen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG die zur Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Mediengesetzes erforderlichen Anordnungen treffen kann, vorliegend kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. Die Antragsgegnerin ist vielmehr verpflichtet, die Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung durch eine entsprechende medienrechtliche Anordnung umgehend durchzusetzen.

c) Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist auch sonst nicht zu beanstanden.

aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis - weil das Unterbleiben der Einspeisung und Weiterverbreitung des Fernsehprogramms bis zum Endkunden nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eine unmittelbar bevorstehende Beendigung der Einspeisung zu befürchten war - auch im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung die Interessen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt. Die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren nimmt die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweg, weil der Beigeladenen durch die weitere Einspeisung des Fernsehprogramms und der Antragsgegnerin durch die Anordnung zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kein irreparabler Schaden entsteht. Im Übrigen bleibt offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beigeladene den von ihr begehrten - und gegebenenfalls noch nachträglich zu realisierenden - Anspruch auf angemessene Vergütung für diese Leistung gegenüber dem Antragsteller geltend machen kann.

bb) Der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist schließlich nicht deshalb „unbestimmt“, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der „analogen Kabelnetze“ verwendet. Für alle Beteiligten ist klar, dass Streitgegenstand die von der A ntragsgegnerin durchzusetzende Verpflichtung der Beigeladenen zur Einspeisung des Fernsehprogramms in die Kabelanlagen „in analoger Technik“ ist. Einer ergänzenden Präzisierung des Entscheidungstenors bedarf es nicht.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Das hinter dem Rechtsstreit stehende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, die Zahlung der von der Beigeladenen begehrten Vergütung für die Einspeisung des Fernsehprogramms zu verweigern, bemisst sich nach deren etwaiger Höhe. Es ist deshalb angemessen, wenn sich die Gerichte am hälftigen Jahresbetrag des bis Ende 2012 noch vom Antragsteller gezahlten Nettoentgelts für die Einspeisung des Programms „BR-alpha“ orientieren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.

Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).

Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen vom 13. Dezember 2013 (7 O 302/12) und 12. November 2014 (90 O 86/12) abgewiesen, die Klägerinnen haben hiergegen Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,

2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität „auf Widerruf“ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie - wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe - auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.

Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50% der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2% der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.

Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen - oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG - einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.

Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigen Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80% ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell - und damit verhältnismäßig - für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art „zweiten Rundfunkbeitrag“ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.

Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.

Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die „Offenen Kanäle“, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionieren, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zulasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.

Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch „rechtswegübergreifend“. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm „Bayerisches Fernsehen“ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre - langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten „Vertrag über die entgeltliche Verbreitung“ gemeint sei. Bei „entgeltlich“ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine „Entgeltlichkeit“ liege.

Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.

Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.

Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung „geeignete“ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.

Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die „Analogisierung“ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.

Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbstständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.

Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.

Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.

§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... ... € erwachsen. Weniger als 1% dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.

Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine „Vergütungsforderung“ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.

Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.

Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen - unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei - verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.

Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.

Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg „Kabel“ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.

Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i. V. m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... ... GmbH als „Plattformanbieter“ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z. B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein „Vorprodukt“, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere „Veredelung“ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms „... ...“ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.

Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.

Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.

Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 erklärte das Gericht den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 zurück (7 C 14.1372).

Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerpozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.

Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.

Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.

Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.

Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.

Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das „Wie“ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum „Ob“ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.

Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12% der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25% betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber - gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten - seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,

2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,

3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich - wie hier -, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).

II.

Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.

1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).

1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs „entgeltlich“ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art „Entgelt“ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Entgelt“ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) - unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung - eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.

1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.

Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 7 C 14.1372 - juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).

Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d. h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.

1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m. w. N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.).

Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte „eindeutig nach keiner Betrachtungsweise“ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.

1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.

a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m. w. N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit „nachträglichen“ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).

b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.

aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.

bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche „berechtigte Interesse“ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:

Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.

Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z. B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 - 90 O 86/12 - juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 - VI-U (Kart) 16/13 u. a. - juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 - U 2094/13 - juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).

Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z. B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.

1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.

a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege „rechtswegübergreifend“ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).

b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch - wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) - die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.

c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.

d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16).

Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn - wie hier - zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 - 7 C 3/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.

e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.

2. Auch der erste Hilfsantrag, d. h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.

2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.

2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.

a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m. w. N.).

Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH, U.v. 17.8.2011 - 1 A 31/10 - juris Rn. 23f.; BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 3 C 3/04 - juris Rn. 22; OVG RP, U.v. 13.7.2004 - 8 A 10216/04 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 7.7.1992 - 15 A 1905/89 - juris Rn. 26ff.).

b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.

c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV).

Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.

Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z. B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.

d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte „Dritte“ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 - 12 O 244/12 - juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 - 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 - 2 E 10685/14 - juris Rn. 10):

aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art „Vorratsklage“ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.

bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH, U.v. 17.8.2011 - 1 A 31/10 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 3 C 3/04 - juris Rn. 23f.; OVG RP, U.v. 13.7.2004 - 8 A 10216/04 - juris Rn. 12). Auch berühmt die Beklagte sich - wie bereits ausgeführt (s.o. c) - nicht, von den Klägerinnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. a. OVG NRW, U.v. 7.7.1992 - 15 A 1905/89 - juris Rn. 28).

cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.

Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als „Minus“ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen - die Landesmedienanstalten nicht bindenden - Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.

dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt - sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z. B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) - die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.

2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.

b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.

c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten - wie hier - die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.

3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.

3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).

Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.

Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).

Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.

Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.