Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim Oberlandesgericht München gestellt, der auf ihren Antrag vom Oberlandesgericht München am 13. März 2019 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben worden ist.

Die Antragstellerin bringt vor, sie sei mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben (Erweiterung, Umbau und Generalsanierung eines Schulzentrums) des Landkreises M. im Gerichtsbezirk Aschaffenburg beauftragt worden. Die Antragsgegnerin zu 1) sei Herstellerin einer verwendeten Abdichtungsfolie. Außerdem habe sie eigenständige Beratungsleistungen in Bezug auf die Ausführung der Leistungen erbracht. Die Antragsgegnerin zu 2) sei mit der technischen Dämmung der Lüftungsinstallation beauftragt gewesen.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in Bamberg, die Antragsgegnerin zu 2) in Münster.

Die Antragstellerin beantragt,

das Landgericht Aschaffenburg als das (örtlich) zuständige Gericht zu bestimmen. Nach Abschluss eines vom Landkreis Miltenberg wegen Mängeln am Bauvorhaben angestrengten Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aschaffenburg, in dem sie den Antragsgegnerinnen den Streit verkündet habe, sei von den Antragsgegnerinnen kein Verjährungsverzicht hinsichtlich etwaig bestehender Gesamtschuldnerausgleichsansprüche abgegeben worden. Da Verjährung drohe, müsse sie zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen Klage auf Feststellung der Verpflichtung auf Freistellung von Ansprüchen erheben, die gegebenenfalls vom Landkreis Miltenberg gegenüber ihr, der Antragstellerin, erhoben werden.

Mit Hinweis vom 2. Mai 2019 wurde der Antragstellerin aufgegeben mitzuteilen, welchen konkreten Antrag sie in Richtung gegen die Antragsgegnerinnen mit der beabsichtigten Klage stellen möchte. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, sie würde gegen die Antragsgegnerinnen den Antrag stellen, diese zu verurteilen, sie von allen Ansprüchen des Landkreises Miltenberg wegen Mängeln freizustellen, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aschaffenburg, Az. 32 OH 21/15 seien und die vom Landkreis ihr gegenüber geltend gemacht würden. Zugleich bringt sie vor, der Landkreis Miltenberg habe gegenüber den Baubeteiligten, auch gegenüber ihr, der Antragstellerin, und der Antragsgegnerin zu 2) Klage auf Schadensersatz und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung erhoben. In diesem Verfahren sei den beiden Antragsgegnerinnen von ihr der Streit verkündet worden. Auf diese Weise sei eine Verjährungshemmung bewirkt worden. Eine Entscheidung sei vorerst somit nicht erforderlich. Es werde daher ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Die Antragsgegnerinnen wurden angehört. Die Antragsgegnerin zu 1) wendet ein, es werde unschlüssig vorgetragen, sie habe eigenständige Beratungsleistungen erbracht. Sie sei ausschließlich Herstellerin einer Abdichtungsbahn/Abdichtungsanlage. Anhaltspunkte für einen Fehler des Produkts gebe es nicht und diese seien sachverständigenseits auch nicht festgestellt worden. Dem Ruhen des Verfahrens könne nicht zugestimmt werden, ohne dass die Antragstellerin wenigstens eine Information über das Aktenzeichen bekannt gebe, unter dem der Landkreis Miltenberg die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren in Anspruch nehme und nicht wenigstens glaubhaft gemacht werde, dass gegen die Antragstellerin Ansprüche (außergerichtlich oder gerichtlich) geltend gemacht würden. Die Antragsgegnerin zu 2) hat dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zugestimmt.

II.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hat keinen Erfolg.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über das Bestimmungsgesuch zuständig, weil die Antragsgegnerinnen ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Bamberg und Hamm) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts kommt nicht in Betracht, da dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss ein schutzwürdiges rechtliches Interesse vorliegen (BayObLG, Beschluss vom 17. Juli 2002, juris Rn. 4 m. w. N.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 37 Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 1955, II ARZ 3/55, BGHZ 19, 108, juris, dort Rn. 6). Dieses ist zwar im Regelfall gegeben, wenn der Antragsteller behauptet, ein Verfahren vor den Zivilgerichten durchführen zu wollen (BayObLG, a. a. O. m. w. N.). Hier ist das jedoch nicht der Fall.

Vielmehr hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 selbst vorgetragen, dass eine Entscheidung vorerst nicht (mehr) erforderlich sei. Das gleichzeitig beantragte Ruhen des Verfahrens kann bereits nicht angeordnet werden, weil die Antragsgegnerin zu 1) dem nicht zustimmt (§ 251 Satz 1 ZPO).

Aus den genannten Gründen kann offenbleiben, ob dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nicht auch deswegen der Erfolg zu versagen wäre, weil die Antragstellerin nach wie vor nicht hinreichend mitteilt, welchen konkreten Antrag sie in Richtung gegen die Antragsgegnerinnen mit einer beabsichtigten Klage stellen will. Im Bestimmungsverfahren ist es erforderlich, dass neben den Parteien auch der Gegenstand der beabsichtigten Klage (Anträge) hinreichend genau dargestellt wird (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2005, 5 Sa 134/04, OLGR Düsseldorf, 2005, 552 Rn. 14 f.). Einen Klageentwurf hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der angekündigte Antrag ist hinsichtlich seiner Reichweite weiterhin unbestimmt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Entscheidungen in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren erfordern keine Kostengrundentscheidung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen keine für die Parteien verbindliche Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt (BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, juris).

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 18. Juli 2019 - 1 AR 37/19 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 12. Juni 2019 - 1 AR 12/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2019

Tenor 1) Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 2) Der Antrag, für das Zuständigkeitsbestimmun

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Tenor

1) Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag, für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 lehnte der Senat es ab, die von den Antragstellern beantragte Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die von diesen beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 (Bl. 28/30 d. A.) beantragte die Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 (Bl. 31/35 d. A.) beantragten die Antragsteller, diese Anträge zurückzuweisen.

II.

Eine Beschlussergänzung analog § 321 ZPO ist nicht veranlasst, denn das Unterbleiben einer Kostenentscheidung ist nicht versehentlich erfolgt. Nach Auffassung des Senats gilt vielmehr Folgendes: Gerichtsbeschlüsse nach § 36 ZPO über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern keine Kostengrundentscheidung.

1) Soweit über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem laufenden Verfahren zu befinden ist, entspricht dies allgemeiner Meinung und folgt schon daraus, dass für das Bestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und hinsichtlich der Anwaltskosten gemäß § 16 Nr. 3a RVG von derselben Angelegenheit wie der Hauptsache auszugehen ist. Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08, OLGR Karlsruhe 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017, 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschluss vom 21. März 2014, 34 AR 256/13, OLG Report Süd 14/2014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. März 2011, 11 AR 23/10, zitiert nach juris; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn. 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).

2) Grundlegend für die Annahme, die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung erfordere eine Kostengrundentscheidung, war die Erwägung, aus § 37 ZPO folge zwar, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zum nachfolgend noch zu verbescheidenden Hauptsacheverfahren gehöre, dies aber nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO voraussetze, dass im Bestimmungsverfahren ein Gericht bestimmt wurde (grundlegend BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86 a. a. O. unter ausdrücklicher Ablehnung der vom OLG Düsseldorf im Beschluss vom 14. März 1983, 19 Sa 42/12, MDR 1983, 846, vertretenen Auffassung, im Falle der Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung für eine Klage gegen Streitgenossen sei kein Raum für eine Kostengrundentscheidung; dem BGH ausdrücklich folgend OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, a. a. O.; so auch zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578, a. a. O.). Soweit ersichtlich ergingen die genannten Entscheidungen jeweils zur Rechtslage, die vor dem 1. August 2013 galt. An diesem Tag trat der mit Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) neu geschaffene § 16 Nr. 3a RVG in Kraft, wonach das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, auch dann dieselbe Angelegenheit darstellen, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist.

3) Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Annahme der Boden entzogen, aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO folge, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nur dann mit dem Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, eine Einheit bildet, wenn eine Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass die komplexen Fragen der Zuständigkeitsbestimmung nur eine Vorfrage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung darstellen und es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ein Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit auch dann erfolgen darf und mitunter soll, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmun nach § 36 ZPO eigentlich nicht vorliegen (z.B. BayObLG, Beschluss vom 10. November.2003 - 1Z AR 114/03, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07, juris Rn 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 32 SA 125/12, zitiert nach juris, dort Rn. 69). Danach erscheint es nicht einleuchtend, dass die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch zurückgewiesen wird, mit nicht unerheblichen Kosten belastet werden, die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch aus Billigkeitserwägungen zu einem, wenn auch nur deklaratorischen Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit führen, dagegen nicht. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kommt nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht in Betracht, da die Antragsteller im Falle der Zuständigkeitsbestimmung auch keinen für den Regelungsgehalt der §§ 91 ff. ZPO charakteristischen spiegelbildlichen Kostenerstattungsanspruch erwerben würden (ähnlich Cuypers, MDR 2009, 657, 660 unter Hinweis auf die Inkonsequenz in Fällen, in denen die Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich eines Teils der Streitgenossen vorgenommen wird). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dient nicht der Streitentscheidung, sondern stellt eine Prozessführungshilfe dar (so anschaulich Cuypers a. a. O.). Entsprechend ist es vom Gesetzgeber auch gerichtskostenfrei ausgestaltet worden.

4) Für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (ähnliches mag für den hier nicht entscheidungserheblichen § 269 Abs. 3 ZPO gelten) fehlt es im Hinblick auf die Aussage des Gesetzgebers in § 16 Nr. 3a RVG jedenfalls jetzt an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Zum Zeitpunkt der Schaffung des § 16 Nr. 3a RVG war dem Gesetzgeber bekannt, dass für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und dass in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit aus § 37 ZPO der Schluss gezogen wurde, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit sei gegenüber dem beabsichtigten Klage- oder Antragsverfahren rechtlich selbständig, wenn es nicht zu einer Zuständigkeitsbestimmung gekommen sei. Die Bestimmung des § 16 Nr. 3a RVG ist daher als Absage des Gesetzgebers an diese Rechtsauffassung anzusehen. Allein der Umstand, dass es möglicherweise zu der beabsichtigten Klage nicht kommt bzw. dass der Antragsteller im nachfolgenden Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Senats nicht.

III.

Für die beantragte Streitwertfestsetzung besteht kein Anlass. Im vorliegenden Fall wurde nach Mitteilung des Antragstellervertreters zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin Klage erhoben und die Parteien werden, soweit sie im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren anwaltlich vertreten waren, von denselben Verfahrensbevollmächtigten wie im Bestimmungsverfahren auch im Klageverfahren vertreten. Danach ist nicht erkennbar, wozu eine Streitwertfestsetzung erforderlich ist.