Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 12. Juni 2019 - 1 AR 12/18

bei uns veröffentlicht am12.06.2019

Gericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Tenor

1) Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2) Der Antrag, für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 lehnte der Senat es ab, die von den Antragstellern beantragte Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die von diesen beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 (Bl. 28/30 d. A.) beantragte die Antragsgegnerin zu 1), den Antragstellern im Wege der Beschlussergänzung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 (Bl. 31/35 d. A.) beantragten die Antragsteller, diese Anträge zurückzuweisen.

II.

Eine Beschlussergänzung analog § 321 ZPO ist nicht veranlasst, denn das Unterbleiben einer Kostenentscheidung ist nicht versehentlich erfolgt. Nach Auffassung des Senats gilt vielmehr Folgendes: Gerichtsbeschlüsse nach § 36 ZPO über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordern keine Kostengrundentscheidung.

1) Soweit über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem laufenden Verfahren zu befinden ist, entspricht dies allgemeiner Meinung und folgt schon daraus, dass für das Bestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und hinsichtlich der Anwaltskosten gemäß § 16 Nr. 3a RVG von derselben Angelegenheit wie der Hauptsache auszugehen ist. Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08, OLGR Karlsruhe 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017, 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschluss vom 21. März 2014, 34 AR 256/13, OLG Report Süd 14/2014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. März 2011, 11 AR 23/10, zitiert nach juris; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn. 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).

2) Grundlegend für die Annahme, die Ablehnung einer Zuständigkeitsbestimmung erfordere eine Kostengrundentscheidung, war die Erwägung, aus § 37 ZPO folge zwar, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zum nachfolgend noch zu verbescheidenden Hauptsacheverfahren gehöre, dies aber nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO voraussetze, dass im Bestimmungsverfahren ein Gericht bestimmt wurde (grundlegend BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86 a. a. O. unter ausdrücklicher Ablehnung der vom OLG Düsseldorf im Beschluss vom 14. März 1983, 19 Sa 42/12, MDR 1983, 846, vertretenen Auffassung, im Falle der Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung für eine Klage gegen Streitgenossen sei kein Raum für eine Kostengrundentscheidung; dem BGH ausdrücklich folgend OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02 a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, a. a. O.; so auch zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578, a. a. O.). Soweit ersichtlich ergingen die genannten Entscheidungen jeweils zur Rechtslage, die vor dem 1. August 2013 galt. An diesem Tag trat der mit Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) neu geschaffene § 16 Nr. 3a RVG in Kraft, wonach das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, auch dann dieselbe Angelegenheit darstellen, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist.

3) Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Annahme der Boden entzogen, aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 ZPO folge, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nur dann mit dem Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, eine Einheit bildet, wenn eine Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass die komplexen Fragen der Zuständigkeitsbestimmung nur eine Vorfrage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung darstellen und es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ein Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit auch dann erfolgen darf und mitunter soll, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmun nach § 36 ZPO eigentlich nicht vorliegen (z.B. BayObLG, Beschluss vom 10. November.2003 - 1Z AR 114/03, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07, juris Rn 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 32 SA 125/12, zitiert nach juris, dort Rn. 69). Danach erscheint es nicht einleuchtend, dass die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch zurückgewiesen wird, mit nicht unerheblichen Kosten belastet werden, die Antragsteller, deren Bestimmungsgesuch aus Billigkeitserwägungen zu einem, wenn auch nur deklaratorischen Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit führen, dagegen nicht. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kommt nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht in Betracht, da die Antragsteller im Falle der Zuständigkeitsbestimmung auch keinen für den Regelungsgehalt der §§ 91 ff. ZPO charakteristischen spiegelbildlichen Kostenerstattungsanspruch erwerben würden (ähnlich Cuypers, MDR 2009, 657, 660 unter Hinweis auf die Inkonsequenz in Fällen, in denen die Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich eines Teils der Streitgenossen vorgenommen wird). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dient nicht der Streitentscheidung, sondern stellt eine Prozessführungshilfe dar (so anschaulich Cuypers a. a. O.). Entsprechend ist es vom Gesetzgeber auch gerichtskostenfrei ausgestaltet worden.

4) Für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (ähnliches mag für den hier nicht entscheidungserheblichen § 269 Abs. 3 ZPO gelten) fehlt es im Hinblick auf die Aussage des Gesetzgebers in § 16 Nr. 3a RVG jedenfalls jetzt an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Zum Zeitpunkt der Schaffung des § 16 Nr. 3a RVG war dem Gesetzgeber bekannt, dass für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und dass in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit aus § 37 ZPO der Schluss gezogen wurde, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit sei gegenüber dem beabsichtigten Klage- oder Antragsverfahren rechtlich selbständig, wenn es nicht zu einer Zuständigkeitsbestimmung gekommen sei. Die Bestimmung des § 16 Nr. 3a RVG ist daher als Absage des Gesetzgebers an diese Rechtsauffassung anzusehen. Allein der Umstand, dass es möglicherweise zu der beabsichtigten Klage nicht kommt bzw. dass der Antragsteller im nachfolgenden Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Senats nicht.

III.

Für die beantragte Streitwertfestsetzung besteht kein Anlass. Im vorliegenden Fall wurde nach Mitteilung des Antragstellervertreters zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin Klage erhoben und die Parteien werden, soweit sie im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren anwaltlich vertreten waren, von denselben Verfahrensbevollmächtigten wie im Bestimmungsverfahren auch im Klageverfahren vertreten. Danach ist nicht erkennbar, wozu eine Streitwertfestsetzung erforderlich ist.

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(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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Tenor Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO be

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1, der Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Unter dem 05.04.2017 hatte der Antragsteller im Hinblick auf eine beim Amtsgericht Laufen (Az. 2 C 735/16) erhobene Klage gegen die beiden Antragsgegnerinnen um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 12.6.2017 hat der Antragsteller den Bestimmungsantrag zurückgenommen.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.

II.

Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.

Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. dazu bereits ausführlich Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13, juris). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG gehören auch ohne Bestimmungsentscheidung endende Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu derselben Angelegenheit und lösen keinen Gebührentatbestand aus (Musielak/Voit/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 37 Rn. 14). Zwar ist die Kostengrundentscheidung regelmäßig unabhängig davon zu treffen, ob im Einzelfall Kosten anfallen oder nicht. Steht jedoch - wie hier - fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt am Main vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin zu 3, der Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Unter dem 05.09.2013 hatte die Antragstellerin für eine beabsichtigte Klage gegen die drei Antragsgegner um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachgesucht. Nach Hinweis auf einen der Bestimmung entgegenstehenden gemeinsamen Gerichtsstand nahm die Antragstellerin den Antrag zurück und erhob gegen alle drei Antragsgegner Klage zum Landgericht Hamburg (Az.: 322 O 333/13). Die Parteien werden durch dieselben Rechtsanwälte wie im Bestimmungsverfahren vertreten.

Die Antragsgegnerin zu 3 hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, der Antragstellerin die Kosten „des Rechtsstreits“ (gemeint ist: des Bestimmungsverfahrens) aufzuerlegen sowie den Streitwert festzusetzen.

II.

Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.

Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags zunächst dann nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. OLG Frankfurt vom 29.03.2011, 11 AR 23/10, nach juris; ebenso jetzt Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: Bestimmung des zuständigen Gerichts). Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: „verklagt werden sollen“) ist im Regelfall zuerst das zuständige Gericht zu bestimmen und dann Klage zu erheben. Wenn - wie hier dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - die Klage nach Beendigung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens erhoben wird, gilt aber für die Kostenentscheidung jedenfalls dann nichts anderes, wenn, etwa mangels früheren Antrags (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO), über die Kostentragung bis zur Anhängigkeit der Hauptsache keine Entscheidung getroffen war. Denn insoweit besteht kein sachlicher Unterschied und regelmäßig auch keine Schwierigkeit, das mit Antragsrücknahme beendete Verfahren der nun anhängigen Hauptsache zuzuordnen.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung zu treffen ist, ist zwar umstritten (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 37 Rn. 3a; auch Hüßtege in Thomas/Putzo § 37 Rn. 5; siehe auch BGH NJW-RR 2014, 248/250 bei Rn. 19). Der Senat hält indes für die vorliegende Konstellation an der Ansicht, dass die Kostenentscheidung zu unterbleiben hat, fest und sieht sich auch durch die zum 1.8.2013 in Kraft getretene Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG (n. F.) bestärkt, wonach auch ohne Bestimmungsentscheidung endende Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu derselben Angelegenheit gehören und keinen Gebührentatbestand auslösen. Zwar ist die Kostengrundentscheidung regelmäßig unabhängig davon zu treffen, ob im Einzelfall Kosten anfallen oder nicht. Steht jedoch - wie hier - fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. OLG Frankfurt a. a. O..).

Deshalb scheidet auch eine Streitwertfestsetzung aus, zumal auch Gerichtskosten nicht angefallen sind (Zöller/Vollkommer § 37 Rn. 33).

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht N. bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und die Beklagten sind gemeinsam mit ihrer Schwester S. Miterben zu je einem Fünftel nach ihrer am 27.09.2004 in N. - ihrem letzen Wohnsitz - verstorbenen Mutter. Die Klägerin hat mit ihrer am 23. 06.2006 beim Amtsgericht N. eingereichten Klage beantragt, die Beklagten zu 1. bis 3 zu verurteilen, an sie jeweils 1.025,88 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat dazu vorgetragen, sie und ihre Schwester S., die ihre Forderung an sie abgetreten habe, hätten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses nach Maßgabe der Beschlüsse der Erbengemeinschaft vom 20.11.2004 und 2.04.2005 einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die übrigen Miterben von jeweils 931,00 Euro. Ferner habe sie - die Klägerin - den Debetsaldo der Erblasserin auf deren Konto über 474,43 Euro ausgeglichen und hieraus einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten von jeweils 94, 88 Euro. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus §§ 27, 28 ZPO. Die Beklagten zu 2. und 3. haben die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts N. gerügt. Dieses hat die Auffassung vertreten, dass seine Zuständigkeit nach §§ 27, 28 ZPO nicht gegeben sei und am 26.02.2006 über die Zulässigkeit der Klage verhandelt. Die Klägerin hat beantragt, die Akten dem Landgericht Kiel zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Dem ist das Amtsgericht gefolgt. Das Landgericht Kiel hat die Akten zuständigkeitshalber dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit übersandt.

II.

2

Der Antrag ist nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 37 ZPO zulässig. Zum örtlich zuständigen Gericht war das Amtsgericht N. zu bestimmen.

3

1. Für die Klage ist nach dem maßgeblichen Vortrag der Klägerin der gemeinschaftliche besondere erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 28, 27 ZPO gegeben. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um solche, die ungeachtet der Vereinbarung der Miterben im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstanden sind, mithin um sog. Nachlasserbenschulden. Diese unterfallen grundsätzlich § 28 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 28 Rn. 2; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 1967 Rn. 8). Das gilt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch dann, wenn - wie hier - ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG Naumburg ZEV 2006, 33; OLG Karlsruhe BeckRS 2004,1). Ferner ist es unerheblich, dass die Klägerin die Beklagten als Teilschuldner in Anspruch nimmt. Entscheidend ist nach § 28 ZPO, dass die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. Das ist vorliegend gemäß §§ 2058, 421 BGB gegeben. Dies würde grundsätzlich auch für den Fall gelten, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt worden wäre (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 124, 125). Die Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB liegen offensichtlich nicht vor.

4

2. Nach allem ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bei dem Amtsgericht N. begründet, was im Regelfall eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließen würde. Da aber das Amtsgericht N. seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint, nimmt der Senat aus prozessökonomischen Gründen gleichwohl eine Bestimmung vor, wobei er dasjenige Gericht bestimmt, das nach seiner Auffassung ohnehin zuständig ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 944 m.w.Nw.; allgemein zur Bedeutung der Prozessökonomie im Rahmen des § 36 ZPO: Zöller/Vollkommer a.a.O. § 36 Rn. 1). Das ist zweifelsfrei das Amtsgericht N. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass dieses Gericht an die Bestimmung gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.11.2004 - 1 Z AR 154/04, BeckRS 2005 C).


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.