Der Kläger begehrt in diesem Berufungsverfahren höheres Arbeitslosengeld II, insbesondere für den Bewilligungszeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009, er wendet sich gegen eine inzwischen aufgehobene Einkommensanrechnung im Monat Mai 2008 und er begehrt 250,- EUR für eine Kühl- und Gefrierkombination.
1. Der 1967 geborene Kläger bezog seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er erzielte sporadisch Einkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit. Er bewohnte in der S-Straße in A-Stadt eine Mietwohnung, für die er monatlich 511,29 EUR Kaltmiete, 110,44 EUR an Nebenkosten und 41,41 EUR an Heizkosten (einschließlich zentral bereitetes Warmwasser) zu zahlen hatte. Der Kläger erhob gegen die Bewilligungsbescheide Klagen, auch weil von den Heizkosten monatlich 6,90 EUR für Warmwasser abgezogen wurde. Der Beklagte senkte die anerkannten Aufwendungen der Unterkunft ab 01.03.2008 auf monatlich 397,30 EUR Kaltmiete plus tatsächliche Betriebskosten (Nebenkosten und Heizkosten = BK) ab, bzw. ab 01.07.2008 auf 449,21 EUR Kaltmiete plus tatsächliche BK abzüglich Warmwasserkosten.
a) Abzug für Warmwasser
Im Rahmen laufender Klageverfahren am SG München erfolgte eine Überprüfung des Abzugs für Warmwasser. Mit Änderungsbescheid vom 03.04.2009 (Seite 1988 der Verwaltungsakten) bewilligte der Beklagte in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG zum Abzug der Warmwasserpauschale für die Zeit bis 31.10.2008 nachträglich etwas höhere Leistungen in Höhe von insgesamt 29,16 EUR. Der Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand der laufenden Klageverfahren.
Der Kläger legte dagegen am 21.04.2009 schriftlich Widerspruch ein. Die monatlich festgelegten Leistungen seien ohne genaue Bezeichnung der BSG-Urteile nicht nachprüfbar. Dies sei notwendig, weil die Kosten der Unterkunft bereits Gegenstand laufender Klagen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009, W-1551/09, (S. 2238) wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 03.04.2009 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand der laufenden Klageverfahren geworden, wozu mit Urteilen vom 08.05.2009 entschieden worden sei.
b) Arbeitslosengeld II für Mai bis Oktober 2009
Mit Bescheid vom 14.04.2009 (S. 2004) bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.05.2009 bis 31.10.2009 von monatlich je 944,56 EUR. Neben dem Regelbedarf von 351,- EUR wurden 593,56 EUR an Kosten der Wohnung als Bedarf berücksichtigt und kein Einkommen angerechnet.
Der Kläger legte dagegen am 21.04.2009 schriftlich Widerspruch ein. Es würden höhere Kosten für die Wohnung anfallen und ein Mehrbedarf. Außerdem sei die gesetzliche Regelleistung zu gering. Auch Staatsbedienstete und Rentner würden regelmäßige Erhöhungen erhalten. Auf die Frage des Beklagten, welcher Mehrbedarf bestehe, antwortete der Kläger nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 (S. 2213) wurde die Anhebung des Regelbedarfs auf monatlich 359,- EUR ab 01.07.2009 umgesetzt, so dass nun monatlich 952,56 EUR bewilligt wurden.
Aufgrund eines Räumungstermins für die Wohnung wurden die Kosten der Wohnung mit Änderungsbescheid vom 31.07.2009 (S. 2133) nur bis 23.09.2009 berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde, nachdem es nicht zur Räumung kam, mit Bescheid vom 29.09.2009 (S. 2201) wieder zurück genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009, W-1552/09, (S. 2241) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Regelsatz sei verfassungsgemäß. Von den Heizkosten sei der Warmwasseranteil als Pauschale abzuziehen, hier monatlich 6,63 EUR. Ein geringerer Verbrauch sei nicht nachgewiesen worden. Von der monatlich Heizkostenvorauszahlung von 41,41 EUR in der strittigen Zeit könnten nur 33,91 EUR als Heizkosten übernommen werden.
c) Kühl- und Gefrierschrank
Am 17.06.2009 um 21:48 Uhr beantragte der Kläger jeweils einen neuen Kühl- und einen Gefrierschrank. Seine bisherigen Geräte seien kaputt gegangen. Wenn bis 19.06.2009 kein positiver Bescheid vorliege, werde er die Öffentlichkeit informieren und Klage erheben. Einen daraufhin vom Beklagten angestrengten Hausbesuch lehnte der Kläger ab.
Mit Bescheid vom 03.07.2009 (S. 2076) lehnte der Beklagte es ab, Leistungen für einen Kühl- und Gefrierschrank zu übernehmen. Die Ersatzbeschaffung sei durch die Regelleistung abzudecken. Ob ein unabweisbarer Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. bestehe, habe wegen der Ablehnung des Hausbesuchs nicht geprüft werden können.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er wolle kein Darlehen, sondern einen Zuschuss für Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009, W-1816/09, (S. 2246) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Ersatzbeschaffung falle nicht unter die Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II wolle der Kläger nicht.
Am 14.12.2009 beantragte der Kläger erneut die Übernahme von 212,70 EUR für die Kühl-Gefrierkombination, die er sich für 177,- EUR zuzüglich 35,70 EUR Lieferkosten als Ersatz des bisherigen Geräts selbst beschafft hatte. Mit Bescheid vom 18.12.2009 (S. 2292) bewilligte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 212,70 EUR für die Ersatzbeschaffung. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, weil er das Darlehen nicht zurückzahlen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2010, W 99/10 (S. 2582 Verwaltungsakte) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger die Klage mit Az. S 46 AS 3115/10 zum Sozialgericht München.
d) Aufhebung von Aufhebung und Erstattung für Mai 2008
Der Kläger war im April/Mai 2008 auf einem Kreuzfahrtschiff MS A. als Sänger tätig. Weil er keine Belege über die erzielten Einkünfte vorlegte, wurde mit Änderungsbescheid vom 31.10.2008 (S. 1899) die vormalige Bewilligung für Mai 2008 (S. 2099) in voller Höhe aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Neuberechnung und Verteilung auf sechs Monate wegen selbständiger Tätigkeit ergab kein anrechenbares Einkommen, so dass der Änderungsbescheid vom 31.10.2008 mit Abhilfebescheid vom 27.07.2009 (S. 2120) vollständig aufgehoben wurde. Der Kläger legte dagegen „Einspruch“ ein und verlangte für Mai 2008 höhere Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009, W-2288/09, (S. 2249) wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Der strittige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.10.2008 sei vollständig aufgehoben worden. Es fehle an einer Beschwer.
2. Der Kläger erhob am 14.12.2009 gegen die vier vorgenannten Widerspruchsbescheide vom 11.11.2009 Klage (Az. S 46 AS 2940/09) zum Sozialgericht München. Bzgl. des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009, W-1551/09, wolle er angemessene Leistungen zum Lebensunterhalt. Bzgl. des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009, W-1552/09, wolle er angemessene Leistungen zum Lebensunterhalt und die tatsächlichen Unterkunftskosten. Bzgl. des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009, W-11816/09, wolle er die Kosten für die Anschaffung einer Kühl- und Gefrierkombination bis zu 250,- EUR, hilfsweise ein zinsloses Darlehen. Bzgl. des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009, W-2288/09, wolle er angemessene Leistungen zum Lebensunterhalt.
Die Klage erhob der Kläger unter einer Postfachnummer von A-Stadt. Dort konnte ein einfacher Brief des Sozialgerichts nicht übermittelt werden. Der vormals bevollmächtigte Rechtsanwalt legte sein Mandat nieder. Eine Adresse des Klägers könne er nicht mitteilen. Vom 22.05.2014 bis 23.06.2014 erfolgte am Sozialgericht München ein Aushang über die öffentliche Zustellung zur Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.07.2014. Zugleich wurde erfolglos versucht, die Ladung mit einfachem Brief an die Postfachanschrift zu übermitteln.
Mit Urteil vom 18.07.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil es an einer Wohnanschrift fehle (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S). Dies sei aber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, die Identifizierung des Klägers, Zustellungen von Seiten des Gericht und ggf., Kostenabwicklung erforderlich. Nur aus schwerwiegenden beachtlichen Gründen könne von der Angabe einer Wohnanschrift abgesehen werden. Das Urteil wurde am 17.12.2014 vom Richter unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben und dem Kläger am 29.12.2014 in der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Kläger inzwischen zu der Zeit befand, zugestellt.
3. Der Kläger hat am 09.01.2015 unter einer Postfachanschrift in A-Stadt Berufung eingelegt. Er sei seiner Freiheit beraubt worden. Sein Rechtsanwalt habe die Seiten gewechselt. Von der öffentlichen Ladung habe er keine Kenntnis gehabt. Er sei per Post, Fax oder E-Mail erreichbar. Er beantrage das Urteil aufzuheben und neu zu verhandeln.
Im parallelen Gerichtsverfahren L 8 SO 137/15 B ER hat der Kläger eine c-oAnschrift bei Herrn I. in A-Stadt als seine Anschrift angegeben. Herr I. hat aber mitgeteilt, dass der Kläger nicht - auch nicht gelegentlich - bei ihm wohne. Er wohne vielmehr unter einer konkreten Anschrift in A-Stadt/Frankreich. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 01.09.2015 an diese Anschrift in A-Stadt mit Einschreiben-Rückschein (zugegangen am 18.09.2015) aufgefordert, bis spätestens 07.10.2015 mitzuteilen, unter welcher Anschrift er tatsächlich nicht nur vorübergehend wohnt und hierzu auch Nachweise vorzulegen. Andernfalls sei die Berufung unzulässig.
Der Kläger hat hierauf unter einer Postfachnummer von B-Stadt, jedoch mit einer Telefaxnummer aus C-Stadt, am 13.10.2015 mitgeteilt, dass er das Schreiben vom 01.09.2015 erst am 13.10.2015 „vorgelegt“ bekommen habe. Er werde öffentliche Strafanzeige erstatten, also auf diversen Internetseiten sämtliche willkürlichen Schreiben des Gerichts veröffentlichen. Er habe „einem suizidalen Menschen das Leben gerettet und sei dadurch in die korrumpierbare Maschinerie der Deutschen Justiz geraten“. Der Beklagte zahle bekanntlich nicht einmal das, was er zahlen müsse und „finde in der hiesigen Richterschaft gefällige Unterstützer“. Der Kläger werde „vorübergehend hier wohnen, bis die Stadt A. ihm eine ihm zustehende Wohnung zur Verfügung stelle“. Er fordere eine mündliche Verhandlung. Am 27.01.2016 hat der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des erkennenden Senats gestellt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 verwiesen.
Der Kläger beantragt in Anlehnung an die erstinstanzlichen Anträge sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger
a) unter Änderung des Änderungsbescheids vom 03.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009 (W-1551/09) höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren,
b) unter Abänderung des Bescheids vom 14.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 07.06.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009 (W-1552/09) in der Zeit von 01.05.2009 bis 31.10.2009 höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren,
c) unter Abänderung des Bescheids vom 18.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2010 (W-99/10) für die selbst beschaffte Kühl- und Gefrierkombination 212,70 EUR statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren und d) unter Änderung des Abhilfebescheids vom 27.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2009 (W-2288/09) höheres Arbeitslosengeld II für den Monat Mai 2008 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Gericht durfte in dieser Besetzung entscheiden, weil der Befangenheitsantrag des Klägers vom 27.01.2016 ausschließlich Maßnahmen des Vorsitzenden Richters betraf und gegenüber den anderen Richtern des Senates offensichtlich unzulässig war, weil die Begründung des Befangenheitsantrags diesen gegenüber völlig ungeeignet war (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 60 Rn. 10b, 10d, 10e).
Auch für das Berufungsverfahren gilt, dass, bis auf besondere Ausnahmefälle, eine vorhandene Wohnanschrift angegeben werden muss, um die im Beschluss BSG vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, genannten Belange (örtliche Zuständigkeit, Zustellung gerichtlicher Schreiben, Identifizierung Kläger, Kostenbelange) zu sichern. Die Wohnanschrift ist Teil der Bezeichnung des Klägers, die nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG vorliegen muss.
Das Gericht kann - abgesehen von der kurzen Zeit der Inhaftierung nach dem erstinstanzlichen Urteil - nicht feststellen, wo der Kläger seit der Klageerhebung tatsächlich wohnte und wo er derzeit wohnt.
Die Postfachanschrift zur Zeit der Klageerhebung genügt nicht. Die c.o.-Anschrift in A-Stadt war nachweislich falsch. Die von einer Privatperson mitgeteilte Wohnanschrift in A-Stadt wurde vom Kläger nicht bestätigt. Der Brief des Berufungsgerichts vom 01.09.2015, zur Post gegeben am 02.09.2015, wurde laut Einschreiben-Rückschein am 18.09.2015 ordnungsgemäß unter dieser Anschrift zugestellt. Trotzdem behauptet der Kläger, dieses Schreiben erst am 13.10.2015 „vorgelegt“ bekommen zu haben. Der Zeitverzug und die Notwendigkeit einer „Vorlage“ zeigen, dass der Kläger nicht dort wohnt. Er hat unter einer Postfachnummer von B-Stadt lediglich mitgeteilt, dass er „vorübergehend hier wohne, bis die Stadt A. ihm eine ihm zustehende Wohnung zur Verfügung stelle.“ Was „hier“ ist, ist nicht erkennbar.
Zwar bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des LSG aus dem Bezirk, in dem das Sozialgericht liegt, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 29 Rn. 2), jedoch hat der Kläger schon erstinstanzlich keine zutreffende Wohnanschrift mitgeteilt, so dass dieser Mangel im Berufungsverfahren fortwirkt. Die anderen o.g. Belange gelten unmittelbar auch für die Berufung.
Der Kläger ist nicht obdachlos. Besondere Gründe, seine Wohnanschrift nicht mitzuteilen, sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger sich von der Justiz verfolgt fühlt, genügt nicht.
Lediglich damit der Kläger nicht auf den Gedanken verfällt, wegen einer „formalen Hürde“ um Leistungen gebracht worden zu sein, wird darauf hingewiesen, dass auch in der Sache keine Erfolgsaussicht bestanden hätte. Der Änderungsbescheid vom 03.04.2009 wegen Warmwasser war schon Gegenstand anderer Klagen. Von Mai bis Oktober 2009 stand dem Kläger kein höheres Arbeitslosengeld II zu, insbesondere nicht für die Wohnung, weil mangels schlüssigen Konzepts auf § 12 WoGG plus 10% zurückzugreifen wäre. Für Mehrbedarfe bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Für die Ersatzbeschaffung eines Kühl- und Gefrierschrankes kann es nur ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. geben. Der Änderungsbescheid vom 31.10.2008 mit der Einkommensanrechnung im Mai 2008 war durch den Abhilfebescheid vom 27.07.2009 schon beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.