Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. März 2017 - L 5 KR 334/15 KL

bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Zustimmung der Beklagten zu einer Vergütungserhöhung zugunsten des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin.

Herr M. H. ist Vorstandsvorsitzender der Klägerin. Der letzte gültige Dienstvertrag zwischen ihm und der Klägerin wurde am 01.12.2003 abgeschlossen, im Jahr 2009 verlängert bis 30.11.2015.

Am 07.01.2014 informierte die Klägerin die Beklagten darüber, dass für Herrn H. eine Erhöhung der Vergütung geplant sei ab dem 01.1.2014 in folgender letzter Fassung:

Grundvergütung: 150.800 Euro

Tantieme: 35.800 Euro

AG-Anteil Rente: 6.747 Euro

Betr.AV: 6.937 Euro

Dienst-KFZ: 5.880 Euro

Unfallversicherung: 300 Euro

Gesamtaufwendungen: 206.464 Euro

Nach einem Schriftwechsel zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen bat die Beklagte um Übersendung der Endfassung des Nachtrags. Mit Schreiben vom 18.06.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass die Gesamtvergütungshöhe als unwirtschaftlich bewertet werde und daher nicht zustimmungsfähig sei.

Gleichwohl bat die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2014 um Zustimmung zu diesem Vertragsentwurf. Mit Beschluss vom 17.09.2014 wurde der Dienstvertrag mit Herrn M. H. um weitere sechs Jahr verlängert. Im weiteren Verlauf führte die Klägerin Gespräche mit der Beklagten, in denen erörtert wurde, dass die zuletzt deutlichen Zuwächse bei den Versichertenzahlen erneut geprüft und bei der Entscheidung über die Zustimmung berücksichtigt würden. Weiter war vereinbart, die Höhe der Tantieme für das Jahr 2014 auf 35.000 Euro zu begrenzen.

Die Klägerin betonte, dass sie seit dem 01.01.2014 bundesweit geöffnet sei. Sie betreibe außerdem mit der M. GmbH als Mehrheitsgesellschafterin das einzige Rechenzentrum außerhalb des AOK-Systems und schaffe damit die Grundlage für einen Wettbewerb der Systemsoftware innerhalb der GKV. Sie wies hin auf ihr besonderes Engagement in der Ausbildung durch Beteiligung als Gesellschafterin an der BKK Akademie unter Wahrnehmung des Aufsichtsratsvorsitzes. Zudem schließe sie Pharmarabattverträge eigenständig ab. Im November 2014 seien 1.039.256 Personen bei ihr versichert gewesen, damit sei sie die größte Betriebskrankenkasse und beschäftige 1.500 Mitarbeiter. Sie vertrat die Ansicht, dass der Zuwachs im Jahr 2014 um 5% sich im Folgejahr fortsetzen werde. Mit 9% des BKK-Versichertenanteils sei sie nicht nur die größte, sondern auch die finanzstärkste BKK und bei der Absicherung von Haftungsfällen daher eine wesentliche Stütze des BKK-Systems und aufgrund dessen eine Körperschaft von wesentlicher Bedeutung. Sie habe damit eine führende Marktposition. Die BKK-Akademie finanziere sie zu 10% und bilde selbst viele Mitarbeiter aus (72 Personen im Jahr 2015). Insgesamt werde die Klägerin von 5 Vorständen geleitet.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.06.2015 verweigerte die Beklagte die Zustimmung zu dem geplanten Nachtrag. Der Nachtrag entspreche nicht dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne von § 69 Abs. 2 SGB IV. Die geplante Bezügeerhöhung entspreche insbesondere nicht den Vorgaben in § 35 a Abs. 6a SGB V. Dieser verlange, dass die Vergütung des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis stehen müsse zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft. Nach dem von der Beklagten erstellten Arbeitspapier, das sich an dem Durchschnitt der veröffentlichten Vergütungshöhe der Krankenkassenvorstände orientiert und für die Bedeutung und Größe der Kasse prozentuale Aufschlägers zu 30% zulässt, sei die geplante Erhöhung unwirtschaftlich. Ein Zuschlag von bis zur 50% auf die Grundvergütung sei nur bei Alleinvorständen vorgesehen. Eine anderweitige Besonderheit, die eine Abweichung zulassen könnte, sei nicht ersichtlich. Nach der von der Beklagten ermittelten Trendlinie und den möglichen Zuschlägen von bis zu 30% sei den Kassen ein hinreichender Spielraum eingeräumt, der auch nicht gesondert begründet werden müsse. Der Aufschlag von 30% sei bei der Klägerin ausreichend und entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der aufgrund von Fehlentwicklungen hinsichtlich der Höhe der Vorstandsgehälter sich veranlasst sah, das Zustimmungserfordernis des Bundesversicherungsamtes einzuführen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die geplante Bezügeerhöhung des Herrn H. in Höhe von 206.464 Euro nur geringfügig über dem von der Beklagten errechneten Grenzwert von 204.000 Euro liege. Daher sei die Verweigerung der Zustimmung unverhältnismäßig. Die Beklagte habe sich bei der Ablehnung auf das Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger gestützt, das im Gegensatz zu der sog. „Kienbaumstudie“ wesentliche Berechnungsgrundlagen außer Acht lasse. Das Arbeitspapier fuße auf den im Jahr 2013 veröffentlichten Vergütungen der Kassenvorstände. Diese habe man in 4 Größenklassen unterteilt. Für die Klägerin ergebe sich daraus für das Jahr 2014 im Trend eine Grundvergütung von 156.000 Euro (2015: 156.800 Euro). Als Maßstab für die Größe werde ausschließlich die Versichertenzahl zugrunde gelegt, die Anzahl der Mitarbeiter oder Geschäftsstellen bleibe außer Betracht. Zu Unrecht bleibe auch außer Betracht, dass ab 01.01.2017 die Klägerin nur noch von 2 Vorständen geführt werde. Würde man sich an der Kienbaum-Studie orientieren, dann wäre der geplante Nachtrag für das Jahr 2015 als angemessen zu betrachten. Die Beklagte hat demgegenüber an ihrer bisherigen Argumentation festgehalten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung nach § 35 a Abs. 6 a Satz 1 SGB IV zum Abschluss des zweiten Nachtrages zum Dienstvertrag von M. H. vom 01.12.2003, in der Entwurfsfassung vom 03.09.2014, zu erteilen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Das LSG ist in erster Instanz sachlich (§ 29 SGG) und örtlich (§ 57 Abs. 1 S. 1 SGG zuständig. Ein Vorverfahren war gem. § 78 Abs. 3 SGG nicht erforderlich.

1. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage, denn streitgegenständlich ist die beantragte Zustimmung der Beklagten durch das Bundesversicherungsamt (Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. § 54 Rn. 18).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 SGB V sind die Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Nach klassischem Verständnis beinhaltet die Selbstverwaltungsgarantie die „selbständige, fachweisungsfreie Wahrnehmung […] eigener öffentlicher Angelegenheiten durch unterstaatliche Träger oder Subjekte öffentlicher Verwaltung in eigenem Namen“ (vgl. Kingreen: „Die Rechtsaufsicht über die Vereinbarung von Vorstandsvergütungen bei den gesetzlichen Krankenkassen“ KV 2016, 42, m.w.Nw.). Allerdings verpflichtet § 4 Abs. 4 S. 1 SGB V die Krankenkassen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in § 2 Abs. 1 SGB V für alle Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 35 a Abs. 6a SGB IV im Jahr 2013 im Rahmen der Beratungen des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften die Kritik des Bundesrechnungshofes umgesetzt, der bemängelt hatte, dass § 88 Abs. 2 SGB IV keine effektive Kontrolle der Entwicklung der Vorstandsgehälter in den Krankenkassen gewährleiste. So hätten sich von 1996 bis 2008 die Vergütungen der Vorstandsmitglieder deutlich erhöht, verstärkt auch noch durch die Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile. Deshalb hatte der Bundesrechnungshof eine gesetzliche Obergrenze für Vorstandsvergütungen gefordert sowie die Entwicklung von Vergütungsmaßstäben zu entwickeln, die vom Markt unabhängig sind. Schließlich hat er auch die Einführung einer Genehmigungspflicht für Verträge vorgeschlagen (BT-Drs 17/13770, S. 22). Diesen Anregungen des Bundesrechnungshofes ist der Gesetzgeber teilweise nachgekommen und hat eine Genehmigungspflicht eingeführt für den Neuabschluss oder die Änderung von Vorstandsverträgen von Krankenkassen. Ausdrücklich stellte dies eine Abkehr von einer marktüblichen Vergütung dar. Zu betrachten sei die gesamte Vergütung eines Vorstandes einschließlich Nebenleistungen.

In Abänderung der bis dahin geltenden - wenig effektiven - nachträglichen Kontrolle durch das Bundesversicherungsamt, wurde nunmehr eine präventive Kontrolle und Genehmigungspflicht vor Vertragsunterzeichnung durch das Bundesversicherungsamt eingeführt.

2.2. Nachdem der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes „in angemessenem Verhältnis zu stehen hat zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft“ ist es Aufgabe des Bundesversicherungsamtes, den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessenes Verhältnis“ entsprechend im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auszulegen und auszufüllen. Das Bundesversicherungsamt hat daher in einem Arbeitspapier (veröffentlicht unter bundesversicherungsamt.de) diesen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert und in einer Anlage 2 zu dem Arbeitspapier 2013 (die laufend fortgeschrieben wird) die veröffentlichten Vorstandsvergütungen je nach Versichertenzahl gemittelt. Zu diesem gemittelten Betrag ist ohne weitere Prüfung und Rechtfertigung gegenüber dem Bundesversicherungsamt ein Zuschlag bis zu 30% möglich, die den Besonderheiten der Kasse Rechnung tragen. Dieses System baut also auf den vom Bundesrechnungshof ohnehin schon bemängelten unwirtschaftlichen und damit zu hohen Vorstandsvergütungen 2013 auf. Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse hat damit einen Spielraum von 0 Euro bis hin zu 30% über dem ermittelten Durchschnitt der jeweiligen Vorstandsgehälter. Innerhalb dieses Rahmens kann das Bundesversicherungsamt die Zustimmung nicht verweigern und überlässt es der Selbstverwaltung der jeweiligen Körperschaft, über die Höhe des Gehaltes zu beschließen.

2.3. Das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen gem. § 35 a Abs. 6 SGB IV zuständig für die Prüfung und Genehmigung von Verlängerungen und Änderungen von Vorstandsdienstverträgen (§ 35 a Abs. 6 i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB IV). Da es sich hier um die Maßnahme einer Aufsichtsbehörde handelt, hat das Gericht zu prüfen, ob das Bundesversicherungsamt bei Ausübung seiner Prüfpflicht das Gesetz richtig angewendet hat.

Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, im Rahmen ihrer Mitwirkung auch die Angemessenheit der vom Versicherungsträger beschlossenen Entschädigungsregelungen zu überprüfen, ist freilich nicht mit einer Fachaufsicht im Sinne eines umfassenden Prüfungs- und Weisungsrechts gleichzusetzen. Insofern ist die im Zusammenhang mit Genehmigungserfordernissen gelegentlich anzutreffende Formulierung, die staatliche Kontrolle erstrecke sich auf die Zweckmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme, missverständlich. Das BSG hat stets betont, dass dem Versicherungsträger im Hinblick auf die mit dem Selbstverwaltungsrecht verbundene Personal- und Finanzhoheit auch da, wo das Gesetz eine aufsichtsbehördliche Genehmigung vorschreibt, ein Spielraum für die Gestaltung der eigenen personellen und organisatorischen Belange verbleiben muss (BSGE 31, 247, 257 = SozR Nr. 1 zu § 690 RVO Bl Aa 6; BSGE 37, 272, 276, 278 = SozR 2200 § 690 Nr.1 S. 4, 6). Namentlich in den Bereichen, in denen das Verwaltungshandeln durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Wirtschaftlichkeit“, „Sparsamkeit“, „Zweckmäßigkeit“ oder „Angemessenheit“ bestimmt wird, ergeben sich Freiräume, die es den Selbstverwaltungsorganen erlauben, innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen die ihnen sinnvoll und zweckmäßig erscheinenden Regelungen zu treffen. Die Aufsichtsbehörde darf deren Genehmigung nicht versagen, weil nach ihrer Meinung im konkreten Einzelfall eine andere Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben besser gerecht würde.

Andererseits gebietet es der Zweck der Mitwirkung, dass die Aufsichtsbehörde, soweit es ihre Aufgabe erfordert, allgemeine Bewertungsmaßstäbe entwickelt, mit denen sie die genannten Rechtsbegriffe in einer bestimmten, für alle Anwendungsfälle maßgeblichen Weise konkretisiert und so die Grundlage für eine einheitliche Genehmigungspraxis schafft. Dabei hat sie ihrerseits einen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich also darauf, ob die gewählten Maßstäbe vom Zweck des jeweiligen Genehmigungsvorbehalts gedeckt sowie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und ob sie im konkreten Fall zutreffend angewandt wurden (BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RR 3/94 -, SozR 3-2400 § 41 Nr. 1, Rn. 18).

Der Charakter der aufsichtsbehördlichen Genehmigung als Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Rechtsetzung des Sozialversicherungsträgers gibt der Aufsichtsbehörde grundsätzlich das Recht, eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen und hierzu Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, mit denen unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Wirtschaftlichkeit“, „Sparsamkeit“, „Notwendigkeit“ oder „Angemessenheit“ in einer bestimmten Weise konkretisiert werden (vgl. für die Genehmigung von Baumaßnahmen bereits BSGE 1, 17, 22; ferner in anderem Zusammenhang: BSGE 37, 272, 276 = SozR 2200 § 690 Nr. 1 S. 4 ff; BSGE 43, 1, 7 = SozR 2200 § 690 Nr. 4 S. 18 ff; Urteil vom 09.12.1997 - 1 RR 3/94). Die Tauglichkeit dieser Maßstäbe und ihre Einhaltung im konkreten Einzelfall werden also von den Gerichten überprüft. Ob der Aufsichtsbehörde darüber hinaus ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zuzubilligen ist, wird eher zu verneinen sein, zumal dann hinsichtlich desselben Gegenstandes, nämlich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme, Bewertungsspielräume des Versicherungsträgers und solche der Aufsichtsbehörde miteinander konkurrieren würden (BSG, Beschluss vom 31.03.1998 - B 1 A 1/96 B -, Rn. 6, juris).

2.4. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Ablehnung der Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewertungsmaßstäbe decken sich mit den Vorgaben des Gesetzes. Sie sind allenfalls dahingehend zu kritisieren, als sie ja gerade an den vom Bundesrechnungshof angeprangerten zu hohen Vorstandsgehältern anknüpfen, was aber die Klägerin vorliegend nicht rechtlich und tatsächlich belastet. Sie belassen auch den Kassen bzw. dem Verwaltungsrat noch einen umfangreichen Gestaltungsspielraum. Die Entscheidungsgrundlage der Beklagten, die Anlage des Arbeitspapiers geht aus von den tatsächlich gezahlten Vorstandsgehältern 2013 und unterscheidet diese nach der Größe der Kasse hinsichtlich der Zahl der Versicherten. Unter Berücksichtigung aller seinerzeit gezahlten Vorstandsgehälter wurde eine Trendlinie ermittelt, die ohne Beanstandung durch das Bundesversicherungsamt bis zu 30% überschritten werden darf. Eine weitere Überschreitung kommt nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht. Damit genügt die Entscheidungsgrundlage den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts, denn sie belässt den Krankenkassen im Sinne der Selbstverwaltungsgarantie durchaus ein Vorrecht zur konkretisierenden Anwendung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und einen gehörigen Einschätzungsspielraum.

2.5. Das Bundesversicherungsamt hat die Maßstäbe aus seinem Arbeitspapier zutreffend angewendet. Zulässig ist danach eine Überschreitung der Trendlinie um bis zu maximal 30%. Bei einer Überschreitung der Trendlinie von mehr als 30 Prozent liegt eine eindeutige Grenzüberschreitung des Bewertungsspielraums der Klägerin vor, die eine Versagung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach sich zieht aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne von § 89 SGB IV. Im vorliegenden Fall liegt die angestrebte Gehaltsanpassung darüber, wenn auch nur geringfügig. Die geringfügige Überschreitung betrifft jedoch die 30-Prozent-Spannbreite nach oben und nicht die Trendlinie. Es ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Sinne einer einheitlichen Handhabung des Rechts Maßstäbe aufgestellt und dann auch konsequent einheitlich angewendet werden.

2.6. Weiter kommt es auch nicht darauf an, dass der Klägerseite das Kienbaum-Gutachten tauglicher erscheint als das Arbeitspapier des Bundesversicherungsamtes. Zu prüfen ist allein, ob die vom Bundesversicherungsamt zugrunde gelegten Maßstäbe dem Gesetz entsprechen und richtig angewendet worden sind.

Nachdem die Klägerseite keine Gründe dargelegt hat, die eine Erhöhung des Gestaltungsspielraums auf über 30% über der Trendlinie rechtfertigen könnten, verbleibt es bei der Entscheidung der Beklagten.

Auf die Frage, ob über die Bewertungsmaßstäbe des Bundesversicherungsamtes hinaus noch ein Ermessensspielraum besteht, kommt es hier nicht an.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, §§ 197 a SGG, 154 VwGO.

4. Die Revision wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG.

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(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.

(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.

(3) (weggefallen)

(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.

(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.