Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 866/14

bei uns veröffentlicht am30.03.2017
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 7 R 202/13, 10.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte in einem Überprüfungsverfahren der Klägerin eine höhere Altersrente zu gewähren hat und hierbei für die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1956 zusätzlich eine Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung anzuerkennen hat.

Die 1940 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist am 29.04.1994 aus Kasachstan in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen und verfügt über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), wonach sie Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG ist. Nach Vorlage ihres Arbeitsbuches wurden bei der Klägerin ab Januar 1959 Pflichtbeitragszeiten als glaubhaft gemacht angesehen und mit Feststellungsbescheid vom 26.01.1996 anerkannt.

Auf ihren Antrag vom 06.09.2000 erhielt die Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 16.10.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.12.2000 zuerkannt. Der Rentenberechnung lagen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab Januar 1959 zugrunde. Im Antragsformular hatte die Klägerin die Frage nach Ersatzzeiten verneint.

Mit Schreiben vom 23.03.2012 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der Altersrente der Klägerin im Hinblick darauf, dass im Rentenbescheid vom 16.10.2000 keine Ersatzzeiten wegen Verschleppung und Kommandantur angerechnet worden seien. Nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Leistungsfalls der Rente seien Zeiten der Kommandantur und Rückkehrhinderung bis zum 31.12.1956 anzurechnen. Gleichzeitig wurden weitere Sachverhalte geltend gemacht.

Die Klägerin füllte auf Verlangen der Beklagten am 16.05.2012 einen Fragebogen über Zeiten der Internierung und Verschleppung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland aus. Sie gab hierin, dass sie im Herbst 1941 von den sowjetischen Behörden von ihrem Geburtsort im Wolgagebiet nach Kasachstan verschleppt worden sei. Dies sei wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt und sie sei in Kasachstan in einem Lager gewesen. Aus der Internierung entlassen worden sei sie im Herbst/Winter 1956. Anschließend habe sie sich weiter in Kasachstan aufgehalten, weil ihre Rückkehr verhindert worden sei. Ein Rückkehrwille habe bereits während der Kommandantur bestanden, jedoch habe ein Ausreiseverbot vorgelegen. Der Aufnahmeantrag nach Deutschland sei nach dem 31.12.1991 gestellt worden.

Die Beklagte stellte auf Grund der Berücksichtigung verschiedener Sachverhalte mit Bescheid vom 30.05.2012 die Altersrente der Klägerin neu fest und nahm eine Nachzahlung für die Zeit ab 01.01.2008 vor. In dem Bescheid wurde eine Ersatzzeit vom 17.11.1954 bis 31.12.1956 nicht anerkannt, da der Aufenthalt nicht fristgerecht in die Bundesrepublik Deutschland verlegt worden sei und zudem unzureichende Angaben zum Ende der Kommandanturaufsicht gemacht worden seien, so dass eine Entscheidung über die Ersatzzeit „Rückkehrverhinderung“ nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2012 Widerspruch ein und machte weiterhin geltend, dass „Ersatzzeiten wegen Verschleppung, Kommandantur“ anzurechnen seien. Die Beklagte kam bei einer erneuten Prüfung des Vorgangs zum Ergebnis, dass die Klägerin während der Kommandanturaufsicht minderjährig gewesen sei und in einem solchen Fall ausschließlich auf den Rückkehrwillen der damaligen gesetzlichen Vertreter abzustellen sei. Daher wurde bei der Klägerin angefragt, ob deren Eltern in der Zeit der Kommandanturaufsicht den festen Willen gehabt hätten, in das angestammte Heimatgebiet im Wolgagebiet oder nach Deutschland zurückzukehren. Die Klägerin bestätigte am 08.10.2012 unterschriftlich, dass sie aufgrund von vielen Erzählungen ihrer Eltern wisse, dass es deren sehnlichster Wunsch gewesen sei, nach Hause ins Wolgagebiet zurückkehren zu können; sie hätten dort ein eigenes Grundstück mit Haus, Bauernhof, Vieh und Garten besessen.

Die Beklagte fragte bei der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 06.11.2012 an, ob auch ein Rückkehrwille der Eltern für die Rückkehr nach Deutschland vorgelegen habe. Es sollten hierzu weitere Angaben gemacht werden; die Rechtsprechung habe sich zwischenzeitlich geändert. Die Klägerin legte dar, dass ihr Vater noch in Kasachstan verstorben sei und ihre Mutter ebenfalls nach Deutschland übergesiedelt sei.

Die Beklagte zog aus der Rentenakte der Mutter der Klägerin deren Angaben über Zeiten der Internierung und Verschleppung mit heran: Danach hätte jene bis Dezember 1955 unter Kommandanturaufsicht in R. in Kasachstan gestanden und der Wunsch nach Deutschland zurückzukehren sei immer dagewesen. Die Übersiedlung sei im Mai 1994 beantragt worden und im Mai 1997 sei die Ausreise erfolgt. Eine frühere Rückkehr sei nicht möglich gewesen, da keine Verwandten und Freunde in Deutschland gewesen seien und die Kinder nicht eher fort gewollt hätten. Vorgelegen hatte eine Bescheinigung der Verwaltung des Innern des Gebiets K., wonach die Mutter der Klägerin im Jahr 1941 aus dem Gebiet S. ins Gebiet K. in den Bezirk S. deportiert und als Sonderansiedlerin unter Aufsicht gestellt worden sei. Sie sei im Dezember 1955 freigelassen worden.

Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 11.12.2012 die Rentenberechnung der Klägerin abermals und legte nunmehr die Zeiten der Internierung, wie sie sich aus den Rentenunterlagen der Mutter der Klägerin ergeben hätten, zu Grunde: Somit sei ab dem frühestmöglichen gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, der bei der Klägerin der 17.11.1954 sei, bis zum 31.12.1955 eine Ersatzzeit zuzuerkennen. Danach habe die Internierung nach den vorliegenden Unterlagen geendet.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch weiterhin aufrecht. Eine Anrechnung der Ersatzzeit sei über den 31.12.1955 hinaus bis zum 31.12.1956 vorzunehmen, da zwar die Internierung geendet habe, jedoch die sich anschließende Zeit weiterhin eine Zeit der Rückkehrhinderung sei und als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuerkennen sei.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 03.01.2013 ihre Rechtsansicht dar, wonach Internierungsmaßnahmen Ende 1955/Anfang 1956 geendet hätten und damit eine Anerkennung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI über diesen Zeitpunkt hinaus nicht in Betracht komme. Ein derartiges Festgehaltenwerden aufgrund feindlicher Maßnahmen sei auch in § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI als Anerkennungsgrund enthalten. Ein solcher Tatbestand setze einen subjektiven Rückkehrwillen des Versicherten voraus, wobei bei Minderjährigen der Rückkehrwillen der Eltern maßgeblich sei. Begrenzt sei dies jedoch für die Dauer der Kommandanturaufsicht und nicht für die Dauer bis zur Aufenthaltnahme in Deutschland. Daher sei über Dezember 1955 hinaus keine Ersatzzeit anzuerkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Soweit nicht bereits mit Bescheiden vom 30.05.2012 und 11.12.2012 die ursprüngliche Rentengewährung abgeändert worden sei, verbleibe sie bei ihrer Rechtsauffassung und der Widerspruch sei unbegründet: Eine Ersatzzeit über Dezember 1955 hinaus sei nicht anzuerkennen. Nachdem der Aufnahmeantrag nach dem 31.12.1991 gestellt worden sei, könne ein fortgesetzter Ausreise- bzw. Rückkehrwille nicht unterstellt werden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13.03.2013 am 14.03.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und weiterhin ihre Rechtsauffassung geltend gemacht. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass bei ihr ein doppeltes Vertreibungsschicksal vorliege, nämlich mit der Vertreibung aus Deutschland und der Verschleppung aus dem Wolgagebiet nach Kasachstan.

Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich um ein Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handele und wohl Probleme bestehen dürften, den Willen der verstorbenen Eltern objektiv aufzuklären. Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Beklagte einen Versicherungsverlauf der Mutter der Klägerin übersandt. Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass durch eine Fehlberatung die Frage zu Ersatzzeiten im Antragsformular der Klägerin verneint worden sei.

Die Klägerin hat u.a. auf drei Urteile des BSG (vom 12.12.1995, Az. 8 RKn 4/94; vom 09.09.1998, Az. B 13 RJ 63/97 R; vom 17.02.2005, Az. B 13 RJ 25/04 R - jeweils nach juris) verwiesen. Die Rückkehrhinderung habe bis zum Jahr 1990/91 bestanden, als der deutsch-sowjetische Freundschaftsvertrag die Ausreise ermöglicht habe. Dass die Mutter der Klägerin angegeben habe, eine frühere Ausreise sei mit Rücksicht auf die Kinder nicht möglich gewesen, sei der Klägerin nicht zuzurechnen, da sie jüngere Geschwister gehabt habe, auf die sich das beziehe.

Mit Rentenbescheid vom 03.04.2014 ist die Altersrente der Klägerin neu festgestellt, wobei zusätzlich Zeiten vom 01.01.1967 bis 31.12.1973 und vom 01.01.1976 bis 30.04.1976 berücksichtigt worden sind. Die Klägerin hat weiter auf ähnliche Fälle Bezug genommen und u.a. ein Urteil des Sozialgerichts Aachen, Az. S 4 R 560/13, vorgelegt. Sie hat daraus und aus Kommentarliteratur (etwa Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Juni 2013, § 250 SGB VI, Rn. 19 ff.) abgeleitet: In Zeiten, in denen keine realistische Perspektive zur Ausreise bestanden habe, dürften keine zu hohen Anforderungen an den Rückkehrwillen gestellt werden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 10.09.2014 durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nach § 44 SGB X die volle Beweislast. Sie habe zur Auffassung des Sozialgerichts den bei ihren Eltern notwendig bestehenden konstanten Rückkehrwillen nicht beweisen können. Neue für die Klägerin sprechende Umstände seien im Überprüfungsverfahren nicht vorgetragen worden. Im Einzelnen hat das Sozialgericht zunächst auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend dargelegt, dass die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen deutlich gegen einen durchgehenden Rückkehrwillen der Eltern der Klägerin gesprochen hätten. Auch die Klägerin selbst habe mitgeteilt, die Eltern hätten den Wunsch gehabt, in das Wolgagebiet zurückzukehren. Die Aussagen der Mutter der Klägerin, dass Grund ihres Aufenthaltes in Kasachstan der Arbeitsplatz gewesen sei und ein früherer Ausreiseantrag nach Deutschland nicht gestellt worden sei, da vorher keine Verwandten oder Freunde in Deutschland gewesen seien und ihre Kinder vorher nicht fort gewollt hätten, würden gegen den anhaltenden Rückkehrwillen sprechen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin über das Sozialgericht Bayreuth mit Schreiben vom 26.09.2014 am 29.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat weiter geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, warum der Rückkehrwille ihrer Eltern nach Aufhebung der Kommandantur im Dezember 1955 nicht mehr vorgelegen haben soll und im Übrigen ihre Argumentation wiederholt. Ergänzend ist zur Untermauerung der klägerischen Auffassung ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.01.2015 (Az. S 17 R 406/12) übersandt worden.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass im Fall der Klägerin der durchgehende Rückkehrwille der Eltern, der maßgeblich sei, nicht zu belegen sei.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.09.2014 und die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2012 und vom 11.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 16.10.2000 in der Fassung des Bescheides vom 03.04.2014 eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rückwirkend ab 01.01.2006 zu gewähren und hierbei zusätzlich eine Ersatzzeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1956 nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 FRG anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.09.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Rentenbescheid der Klägerin nicht abzuändern ist, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung einer weiteren Ersatzzeit hat.

Nachdem der Rentenbescheid der Klägerin bereits bestandskräftig geworden war, käme eine teilweise Rücknahme und Abänderung nur im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht. Die von der Klägerin geltend gemachte Rückwirkung der Erhöhung ihrer Rente ist dabei bereits unter Beachtung der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X iVm § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X zeitlich beschränkt worden.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“

Dabei trifft die Klägerin, die sich auf diese Vorschrift beruft, die volle Beweislast, dass das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Allerdings ist aus Sicht des Senates damit keine Änderung des erforderlichen Beweisgrades für die Anwendung des materiellen Rechts verbunden: D.h. es ist ausreichend, dass in Fällen, in denen originär die Glaubhaftmachung ausreicht, nachgewiesen wird, dass in der zu überprüfenden Entscheidung ein - zumindest nunmehr - glaubhaft gemachter Sachverhalt zu Unrecht nicht oder falsch berücksichtigt worden ist.

Die Berechnung der Altersrente der Klägerin ergibt sich nach § 64 SGB VI durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts. Hier ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte streitig. Hierbei werden auch Entgeltpunkte berücksichtigt, die sich aus beitragsfreien Zeiten, zu denen auch Ersatzzeiten zählen (§ 54 Abs. 4 SGB VI), ergeben (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI iVm § 71 Abs. 1 SGB VI).

Die geltend gemachte Ersatzzeit ergibt sich nicht aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Die entsprechende Regelung lautet: Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden.

In der geltend gemachten Zeit ab Januar 1956 haben die seinerzeit minderjährige Klägerin und ihre Eltern nicht mehr unter Kommandanturaufsicht gestanden, so dass die 1. Alternative („interniert“) jedenfalls nicht mehr in Betracht kommt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Unterlagen der Mutter der Klägerin, die ein Beenden der Kommandanturaufsicht zum Jahresende 1955 belegen. Für die von der Klägerin anfänglich gemachte Angabe, dass sie bis Herbst/Winter 1956 unter Kommandanturaufsicht gestanden habe, gibt es keine Belege. Und selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die seinerzeit minderjährige Klägerin länger unter Kommandanturaufsicht gestanden hätte als ihre Mutter, würde es auf diese tatsächliche Dauer nicht ankommen, da die Beklagte zutreffend die Rechtsprechung zur Anwendung bringt, wonach bei Minderjährigen ausschließlich auf die Situation ihrer Eltern, d.h. hier ihrer Mutter, abzustellen ist (BSG, Urteil vom 17.02.2005, Az. B 13 RJ 25/04 R - nach juris).

Auch die 2. Alternative („verschleppt“) ist in der Zeit ab Januar 1956 nicht einschlägig. Bei einer Zwangsumsiedlung innerhalb der ehemaligen UdSSR mag zwar das von der Klägerseite reklamierte doppelte Vertreibungsschicksal bestanden haben, als Verschleppung in ein ausländisches Staatsgebiet kann dies jedoch nicht eingeordnet werden (Gürtner a.a.O. Rn 62 unter Berufung auf BSG, Urt. v. 07.02.1985, Az. 9a RV 5/83 - juris).

Eine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI kommt bei der Klägerin für die streitige Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1956 nicht in Betracht.

Für diese Zeit sind aus Sicht des Senats auch die Voraussetzungen für eine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht belegt, wobei es ausgereicht hätte, wenn sie glaubhaft gemacht gewesen wären (vgl. Gürtner a.a.O., § 250 SGB VI, Rn. 77). Die entsprechende gesetzliche Regelung bestimmt: Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind. Betroffen sind hier ein Zeitraum nach Juni 1945 und ein Gebiet, das nicht zum Beitrittsgebiet - also zur ehemaligen DRR - zählt. Das Vorliegen feindlicher Maßnahmen als Ursache der Rückkehrverhinderung wird in Bezug auf die Ausreise aus der ehemaligen UdSSR im Normalfall verneint, weil dort ein allgemeines Ausreiseverbot für alle Bewohner bestanden hatte (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 75; BSG, Urt. v. 12.12.1995, Az. 8 RKn 4/94 - nach juris). In Fällen, in denen wie bei der Klägerin aber eine Zwangsumsiedlung vorausgegangen war, ist die Bejahung einer feindlichen Maßnahme möglich (LSG Hessen, Urt. v. 21.03.2014, Az. L 5 R 543/11 - nach juris).

Der Beklagten ist dabei darin beizupflichten, dass eine Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung faktisch nicht bis zur Ausreise bzw. bis Ende 1991 in Betracht kommt, weil durch § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI - für hier allerdings nicht geltend gemachte Zeiten ab Januar 1957 - zusätzlich eine exklusive Kausalität für die Nichtentrichtung von Beiträgen an die dort bestehende Sozialversicherung gefordert wird. Der Senat teilt dagegen nicht die Auffassung, dass eine Rückkehrverhinderung ausschließlich für die Zeit der Kommandanturaufsicht möglich sei.

Im Fall der Klägerin scheitert die Berücksichtigung der Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) jedoch daran, dass der erforderliche Rückkehrwille nicht hinreichend belegt, d.h. zumindest glaubhaft gemacht ist. Dabei kommt es auch bezüglich dieser Voraussetzung ausschließlich auf den Willen der Eltern der damals minderjährigen Klägerin an (so BSG, Urt. v. 09.09.1998, Az. B 13 RJ 63/97 R; BSG, Urt. v. 17.02.2005, Az. B 13 RJ 25/04 R, jeweils nach juris). Ein Wechsel der Betrachtungsweise ist auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit weder generell, noch für die Zeit nach deren Eintritt möglich. Die Klägerin muss vielmehr alle Einschränkungen des Rückkehrwillens ihrer Eltern auch nach Eintritt ihrer eigenen Volljährigkeit gegen sich gelten lassen. Für die Beurteilung des Rückkehrwillens reicht es auch nicht aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass ein solcher im fraglichen Zeitraum 1956 bestanden haben mag. Erforderlich sind für die Annahme des Rückkehrwillens ein Fortbestehen bis zum Wegfall des Rückkehrhindernisses und eine dann sich zeitnah anschließende Umsetzung des Rückkehrwillens. Dies hat aber bei der Mutter der Klägerin - auf die es bei Versterben des Vaters vor Wegfall des Ausreisehindernisses allein ankommt - nicht belegt werden können. Die Mutter der Klägerin ist erst etliche Zeit nach objektiv bekanntem Wegfall des Ausreisehindernisses nach Deutschland ausgesiedelt und hat hierbei zusätzlich Gründe angegeben, die allein der eigenen Sphäre zuzurechnen sind.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass - wie oben dargestellt - bei der Mutter der Klägerin und bei der Klägerin Zeiten der Kommandanturaufsicht als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI anerkannt worden sind. Selbst wenn man dort den Rückkehrwillen ebenfalls als Anerkennungsvoraussetzung hineinliest (vgl. LSG NRW, Urt. v. 28.09.2009, Az. L 3 R 52/05 - nach juris), müsste diese Beurteilung nicht auf die streitgegenständliche Frage in gleicher Weise angewandt werden. Maßgeblich ist im Überprüfungsverfahren allein die materielle Richtigkeit der Entscheidung, so dass eine eventuelle Selbstbindung nicht geltend gemacht werden kann.

Nach alledem waren die angefochtenen und die zur Überprüfung stehenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.09.2014 war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 866/14 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 250 Ersatzzeiten


(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes

Referenzen

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.