Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - L 19 R 786/15

13.10.2016
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 3 R 7/15, 14.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin streitig, wobei dies speziell die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten betrifft.

Die 1951 geborene Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 26.08.2014 von der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt. Es ergab sich eine laufende Netto-Rente in Höhe von 936,44 Euro. Diese berechnete sich aus den persönlichen Entgeltpunkten in Umfang von 36,4694, dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro unter Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Aus dem Bescheid ist weiter ersichtlich, dass die persönlichen Entgeltpunkte sich aus 33,4258 Punkten für Beitragszeiten, 0,7520 Punkten für beitragsfreie Zeiten und 1,7140 Punkten für beitragsgeminderte Zeiten sowie einem Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von 0,5776 Punkten zusammensetzen. Auf Kindererziehungszeiten entfielen hierbei 3,6778 Punkte. Weiter wurden in den Entgeltpunkten sog. „Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“ berücksichtigt, die zu zusätzlichen 3,1055 Punkten geführt hatten. Letztere errechneten sich, indem der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, der nicht den Wert 0,0625 erreicht hatte, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf diesen Durchschnittswert anzuheben war.

Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2014 Widerspruch ein und bemängelte, dass die Bewertung der Kindererziehungszeiten vom 01.04.1972 bis 31.03.1973 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 in den Zusammenhang mit der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt gestellt worden sei: Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die weiteren Kindererziehungszeiten würden die Mindestentgeltpunkte in erheblichen Umfang mindern. Nachdem bei Renten mit Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 stattdessen pauschal für jedes weitere Kindererziehungsjahr ein Entgeltpunkt zugrunde gelegt werde, bedeute dies für Renten mit späterem Rentenbeginn eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung. Mit der Verfassung könne das nicht konform sein.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 den Widerspruch zurück. Die Tatsache, dass aufgrund der höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten nunmehr weniger zusätzliche Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt übrig bleiben würden, entspreche den gesetzlichen Grundlagen.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Mütterrente sehe vor, dass für vor 1992 geborene Kinder für das weitere zweite Kindererziehungsjahr ein zusätzlicher Rentenentgeltpunkt gewährt werde. Offenbar werde diese Bestimmung nur auf sogenannte Altfälle, also auf Renten, die vor dem 01.07.2014 begonnen hätten, angewendet. Man erspare sich dadurch eine Neuberechnung der Renten. Die Klägerin erhalte ab 01.10.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für ihre beiden Kinder seien dabei Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von insgesamt 3,6778 enthalten und es stelle sich die Frage, warum nicht 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt worden seien. Durch die zusätzlichen Entgeltpunkte hätten sich für Zeiten der Kindererziehung die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt von 4,6306 Punkten auf 3,1055 Punkte vermindert. Dadurch ergebe sich bei einer Altersrente für die weiteren Kindererziehungszeiten nur ein geringer höherer Rentenbetrag. Die Klägerin halte diese gesetzlichen Grundlagen für eine grobe Ungleichbehandlung der betreffenden Rentenbezieher und Rentenbezieherinnen, folglich könne diese Rentenanwendung auch nicht mit Verfassung konform sein.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 14.09.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es vielfältige Wechselwirkungen bei der Einführung der Neuregelung im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente“ gegeben habe. Im Fall der Klägerin mindere sich der „Fehlbetrag“, der durch die Regelung über die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt ausgeglichen werden solle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) aufgrund der gewählten Regelungen und des gewählten Stichtages liege jedoch nicht vor. Einzelne Härtefälle würden nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen, wenn es für die pauschalisierte Regelung hinreichende Gründe gebe. Der Gesetzgeber habe ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/909), dass zur reibungslosen Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992, eine pauschale Anrechnung vorgenommen werde, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpfe. Etwaige Sonderregelungen und Sonderberechnungen würden dadurch entbehrlich. Da die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar seien, bestehe ohnehin eine Unsicherheit, wobei die Regelung in ganz überwiegenden Fällen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen dürfte. Auch die Wahl des Stichtages erscheine dem Gericht nicht willkürlich: es werde keine bestimmte Personengruppe gezielt benachteiligt, mit Ausnahme der Tatsache, dass jeder Stichtagsregelung ein Maß an Willkürlichkeit innewohne. Es bestehe auch keine Bindung der Beklagten an die früher von ihr erteilte Rentenauskunft, da diese ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich bezeichnet worden sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2015 am 16.10.2015 über das Sozialgericht Bayreuth Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass es nicht sein dürfe, dass mehrere grundlegende rentenrechtliche Zeiten pauschal unterschiedlich bewertet würden und ohne Prüfung der tatsächlichen weiteren Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes zuerkannt würden. Es sei nicht hinreichend zu begründen, dass wegen des Verwaltungshandelns eine pauschale Regelung vorzunehmen sei. Der Einzelfallbezug wäre mit vorhandenen technischen Mitteln verwaltungsmäßig durchaus möglich gewesen. Deshalb müssten auch die Neurentner einen vollen Entgeltpunkt mit ihren Renten erhalten.

Der Senat hat Beschluss vom 21.04.2016 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2014 eine höhere Altersrente zu gewähren und hierbei jeweils einen zusätzlichen Rentenentgeltpunkt für das zweite Kindererziehungsjahr zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente.

Die Höhe der monatlichen Altersrente der Klägerin ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der Vervielfältigung (Multiplikation) von Zugangsfaktor, persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Die persönlichen Entgeltpunkte stellen die Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, aus beitragsfreien Zeiten, aus Zuschlägen bei beitragsgeminderten Zeiten, aus Zu- oder Abschlägen bei Versorgungsausgleich, aus Zuschlägen für Beiträge nach Rentenbeginn oder Altersrentenbeginn, aus Zuschlägen für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und aus Arbeitsentgelt bei aufgelöstem Wertguthaben dar (§ 66 Abs. 1 SGB VI).

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie zwei Kinder erzogen habe und ihr deshalb nach Einführung der gesetzlichen Neuregelung für insgesamt 4 Jahre Kindererziehungszeiten - zwei Jahre pro Kind - mit zusammen 4 Entgeltpunkten zuzuerkennen seien, ist darauf hinzuweisen, dass in dem der Rente zu Grunde gelegten Versicherungsverlauf von der Beklagten 48 Monate mit Kindererziehungszeiten (= 4 Jahre) anerkannt worden sind, wie es § 249 Abs. 1 SGB VI entspricht. Die Klägerin fordert keine weiteren Kindererziehungszeiten und der Senat hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, wonach für Geburten vor 1992 in Abweichung von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine Sonderregelung gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung einer Stichtagsregelung in diesem Zusammenhang grundsätzlich gebilligt (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, Az. 1 BvL 51/86; Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007, Az. 1 BvR 858/03 - jeweils nach juris), zumal der Gesetzgeber eine schrittweise Angleichung für von der Stichtagsregelung Betroffene avisiert hatte. Eine solche Angleichung hat mit der Neuregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI zum 01.07.2014 nunmehr ja auch begonnen.

Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Klägerin für die 48 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten nicht - wie beantragt - 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt werden. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden als Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nämlich nicht jährlich 1,000 zugeordnet, sondern monatlich 0,0833 Entgeltpunkte, was auf das Jahr bezogen 0,9996 Entgeltpunkte und für 4 Jahre 3,9984 Entgeltpunkte ergibt. Selbst bei hypothetischer Anwendung von § 307 d Abs. 2 SGB VI würden sich keine 4,0 Entgeltpunkte ergeben, da diese Regelung nur jeweils das zweite Lebensjahr betreffen würde.

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ist regelmäßig eine weitere gesetzliche Regelung zu beachten, wenn die Zeiten der Kindererziehung gleichzeitig auch Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewesen sind. Der ursprünglich hierfür geltende Ansatz (so noch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.), bei dem die vorhandenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten mit dem Anspruch auf Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten vollständig verrechnet wurden, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht gebilligt worden (Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90). Es liege eine Benachteiligung von Erziehungspersonen vor, die auf die Wiederaufnahme einer Beschäftigung angewiesen gewesen seien und ohnehin einer Doppelbelastung ausgesetzt gewesen seien. Umgekehrt erschien es allerdings auch nicht sachgerecht, dass beim gleichzeitigen Vorliegen von Kindererziehungszeiten und Pflichtbeiträgen mehr als die sonst höchstens monatlich möglichen Entgeltpunkte erzielt werden könnten. Deshalb enthält § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. (ab 01.07.1998) eine Höchstgrenze für die Entgeltpunkte. Diese Regelung hat im Fall der Klägerin Anwendung gefunden für die Monate Mai 1971 bis Dezember 1972, was dazu geführt hat, dass bei der Klägerin statt der rechnerisch höchstmöglichen 3,9984 Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung 3,6778 Entgeltpunkte berücksichtigt werden (Der Höchstpunktwert betrug monatlich 0,1273 [1971] bzw. 0,1286 [1972]) . Diese Berechnung entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Eine Anwendung von § 307 d SGB VI auf die Kindererziehungszeiten der Klägerin in den Zeiträumen April 1972 bis März 1973 und Januar bis Dezember 1976 kam nicht in Betracht, da die Klägerin am 30.06.2014 noch keinen Rentenanspruch gehabt hatte (vgl. § 307 d Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Damit ist nach dem Wortlaut die Anwendung dieser Sondervorschrift ausgeschlossen.

Die Klägerin kann auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung dieser Vorschrift beanspruchen. Der Senat hat keine Bedenken und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darin, dass für Renten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (30.06.2014) bereits bestanden hatten, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für die nach diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Renten die Grundvorschrift des § 249 SGB VI gilt. Es liegt ein sachlicher Anknüpfungspunkt vor, der in der Verwaltungsvereinfachung begründet ist; ansonsten wäre eine aufwändige Neuberechnung erforderlich, die zeitnah für die sehr große Zahl bestehender Renten gar nicht hätte geleistet werden können. Soweit die Klägerin mit den Möglichkeiten moderner Informationstechnologie argumentiert, vermag dies nicht den Ermittlungsaufwand zu den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall zu reduzieren.

Und selbst wenn man hypothetisch den Argumenten der Klägerin folgen wollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass § 307 d SGB VI zu beanstanden wäre, nicht aber, wie von der Klägerin gewünscht, dass § 307 d SGB VI sowohl für Bestandsrenten als auch für Neurenten - und damit für ihren Fall - Anwendung finden müsste. Selbst eine hypothetisch unterstellte Unwirksamkeit von § 307 d SGB VI hätte keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe bei der Klägerin, da in ihrem Fall diese Vorschrift nicht zur Anwendung gekommen ist. Eine sinnvolle Begründung dafür, dass für alle Rentenfälle mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder das zweite Lebensjahr pauschal anzurechnen sei, während das erste Lebensjahr differenziert zu betrachten wäre, gäbe es nicht.

Die Beklagte ist ferner zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen ist. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag aus sozialen Gesichtspunkten, der individuell anzupassen ist. Die Gemeinschaft der Beitragszahler soll ausgleichend dafür einstehen, dass bei langjährigen Versicherten eine hinreichende Rente auch dann entsteht, wenn eine sehr geringe Lohnhöhe dies an sich nicht ergeben würde. Ergeben sich durch Gesetzesänderungen höhere Rentenwerte, ist eine Reduzierung dieses Ausgleichs gerade systemimmanent. Auch insofern ist die Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat auch keinen Vertrauensschutz, da die erteilten Rentenauskünfte unverbindlich erfolgt waren und die Klägerin zudem jetzt eine höhere Rente als prognostiziert erhält, wenn auch weniger als sie auf Grund der politischen Äußerungen erwartet hatte.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - L 19 R 786/15 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung


(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Gelt

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(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragsze

Referenzen

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.