Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - L 19 R 314/14

bei uns veröffentlicht am22.02.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 3 R 949/12, 26.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in einem Überprüfungsverfahren unter Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nach dem Fremdrentengesetz (FRG) eine höhere Altersrente zu gewähren ist.

Die 1946 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist am 10.07.1995 aus Kasachstan in das Bundesgebiet zugezogen und verfügt als Spätaussiedlerin offensichtlich über einen Vertriebenenausweis A. Die Klägerin legte der Beklagten ihr Arbeitsbuch vor. Danach wurde sie am 05.09.1962 in der Sowchose D. eingestellt und war als Schweinepflegerin beschäftigt. Nach einer Entlassung im Oktober 1963 wurde sie am 13.04.1964 in der Sowchose N. als Melkerin eingestellt und war dort bis Juli 1973 tätig. Vom 09.07.1975 bis 12.04.1976 war sie als Kinderfrau in einem Kindergarten tätig. Anschließend wurde sie erneut als Melkerin eingesetzt. Am 06.03.1981 wurde ihr die Bezeichnung „Tierzuchtmeister der 1. Klasse“ verliehen. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowchose und Gründung eines Kollektivunternehmens im März 1993 erfolgte eine Einstellung der Klägerin als Mitglied des Kollektivunternehmens. Der Fragebogen, den die Klägerin hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten nach dem FRG vermutlich kurz nach der Einreise ausfüllte, ist nicht in der Akte enthalten.

Auf ihren Antrag vom 24.10.2006 hin wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2006 eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres mit Beginn ab 01.01.2007 bewilligt. Dabei wurden die Tätigkeiten der Klägerin in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Kasachstan nach dem FRG über die gesamte Zeit der Qualifikationsgruppe 5 (Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) zugeordnet. Dieser Rentenbescheid wurde am 01.02.2007 rückwirkend ab Rentenbeginn abgeändert und die Rente wurde noch einmal neu festgestellt.

Mit Schreiben vom 05.07.2011 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin am 06.07.2011 an die Beklagte und bat um Überprüfung der Berechnung der Rente der Klägerin und um Zahlung einer höheren Rente. Es sei unzureichend, dass die gesamten Arbeitsjahre nach dem FRG durchgängig in Qualifikationsgruppe 5 bewertet worden seien. Die Klägerin sei als Facharbeiterin zu beurteilen; ab 1981 habe sie als Meisterin der Viehzucht bis 1995 gearbeitet. Nach einer Zeit der Berufserfahrung sei daher die Qualifikationsgruppe 3, zumindest aber 4 (Anlage 13 zum SGB VI), anzuerkennen.

Auf Nachfrage der Beklagten, welche Tätigkeiten die Klägerin als Melkerin und welche als Tierzuchtmeisterin genau zu verrichten gehabt habe, antwortete die Klägerin nicht.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2011 den Antrag auf Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI ab. Die im Arbeitsbuch der Klägerin festgehaltenen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine höherwertige Beschäftigung der Klägerin nachzuweisen. Auch für die Zeit, in der die Klägerin die Bezeichnung „Meister“ geführt habe, komme eine höhere Qualifikationsgruppe nicht in Betracht, da keine Nachweise für das Erlangen eines Meisterabschlusses vorgelegt worden seien.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2011 Widerspruch ein. Mit dem Widerspruch reichte sie eine Tätigkeitsbeschreibung nach. Sie machte geltend, dass sie als Melkerin 1964 zu arbeiten begonnen habe und bis 1981 so gearbeitet habe. Sie habe eine Herde von 65 bis 75 Kühen zu betreuen gehabt und es sei zweimal am Tag mit vier Melkmaschinen gemolken worden. Sie habe an einem Melkerinnen-Wettbewerb teilgenommen, in dem man alle Mechanismen des maschinellen Melkens kennen musste und alles über die Tiere und die Buchhaltung wissen musste. Ihr sei die Bezeichnung Meister des maschinellen Melkens der 1. Klasse verliehen worden und sie habe zusätzliche Vergütung erhalten. Nach der Zuerkennung dieses Titels sei sie in die Geburtsabteilung für Kühe versetzt worden. Hier sei ein Melken der Milch in Eimer erfolgt und außerdem sei man beim Kalben der Kühe dabei gewesen. Zu den Aufgaben habe das Füttern der Tiere, das Putzen des Hofes und des Kälberstalls und das Führen der Kälber jeweils zu ihrer Mutter gehört. Sie habe hier dreimal am Tag gemolken und nach dem Kalben habe man die Höchstleistung beim Melken erzielen müssen.

Die Beklagte wertete die vorgelegte Beschreibung aus und lehnte mit Ergänzungsbescheid vom 13.02.2012 den Antrag auf Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI weiterhin ab. Die Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe scheide zweifelsfrei aus, da es sich bei der geschilderten Prüfung nicht um eine Abschlussprüfung einer Berufsausbildung gehandelt habe. Im Übrigen seien die dort zu zeigenden Aufgaben im Weiteren nicht vollumfänglich ausgeübt worden (z.B. Buchhaltung). Es habe sich somit allenfalls um einen Teilbereich einer landwirtschaftlichen Ausbildung gehandelt und eine derartige Ausbildung in einem Teilbereich könne nicht zur Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI führen. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Argumentation aus den angefochtenen Bescheiden zurück.

Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.09.2012 am 07.09.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat hierbei geltend gemacht, dass ihr für die Zeit vom 12.04.1976 bis 30.06.1995 die Qualifikationsgruppe 4 (Anlage 13 zum SGB VI) zuzuerkennen sei. Spätestens sei dies aufgrund der Zuerkennung des „Meisters der 1. Klasse“ vorzunehmen gewesen. Es werde auf Vergleichsfälle beim Sozialgericht Gießen und beim Hessischen Landessozialgericht sowie beim Sozialgericht Detmold hingewiesen.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin keinerlei Berufsausbildung zurückgelegt hat und auch keine Tätigkeiten der höherwertigen Qualifikationsgruppe tatsächlich ausgeübt hat. Die Bezeichnung Tierzuchtmeister sei nicht ein erworbener Abschluss gewesen, für den eine Berufsausbildung erforderlich gewesen sei.

Am 14.07.2013 hat die Klägerin nunmehr die Angabe gemacht, dass sie zusammen mit 30 anderen Melkerinnen jeden Tag zwei Stunden Unterricht gehabt habe und vom Zootechniker Kudius unterrichtet worden sei. Sie habe alle zootechnischen Arbeiten erlernt wie Milchfettabnahme oder Blutabnahme für Analyse auf Bruzellose. Sie sei als einzige der 30 Melkerinnen zum Bezirkswettbewerb geschickt worden und habe dort den Titel erhalten.

Die Beklagte hat in ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass sie nicht bezweifle, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Melkerin besonders gut und unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgeführt habe, jedoch nach den vorliegenden Beschreibungen sei nicht vom Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit auszugehen. Der mitgeteilte Unterricht reiche nicht aus, um eine zweijährige abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf glaubhaft zu machen.

Die Klägerseite hat im Folgenden um einen gerichtlichen Hinweis gebeten, den das Sozialgericht mit Schreiben vom 22.12.2013 erteilt hat: Es sei erkennbar, dass eine Facharbeiterausbildung oder eine vergleichbare höherwertige Tätigkeit aufgrund erworbener Kenntnisse nicht in Betracht komme.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 26.02.2014 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der zu überprüfende Rentenbescheid keine unrichtige Rechtsanwendung aufgewiesen habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente mit Einstufung ihrer Beschäftigungszeiten von April 1976 bis Juni 1995 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Das Sozialgericht hat ausführlich die Systematik der verschiedenen Qualifikationsgruppen dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass in die Qualifikationsgruppe 5 nicht nur ungelernte Tätigkeiten eingeordnet sind, sondern auch angelernte Tätigkeiten, also etwa wenn Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben; dies gelte auch, wenn diese Personen im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum nur die Qualifikationsmerkmale der Gruppe 5 (Anlage 13 zum SGB VI) erfüllt. Eine Vergleichbarkeit mit einer Facharbeitertätigkeit sei bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht zu ersehen. Der Unterricht beim Zootechniker habe nicht die für eine Facharbeiterausbildung erforderliche Bandbreite erfasst. Es sei auch keine Abschlussprüfung abgelegt worden. Die Klägerin sei stets nur mit dem Melken, der Tierpflege und der Reinigung der Stallanlagen betraut gewesen, so dass hier auch die langjährige Berufserfahrung sich nicht auf Tätigkeiten einer höheren Qualifikationsgruppe erstreckt habe. Andere Tätigkeitsbereiche eines Facharbeiters für Viehwirtschaft wie etwa Buchhaltung oder Vermarktung hätten nicht zu ihren Aufgaben gehört. Selbst wenn trotz dieser Überlegungen Zweifel an der Eingruppierung der Klägerin bestünden, müsste es bei der Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 verbleiben, denn nach § 22 Abs. 1 Sätze 5 u. 7 FRG sei in Zweifelsfällen die jeweils niedrigere Qualifikationsgruppe heranzuziehen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25.03.2014 am 26.03.2014 über das Sozialgericht Würzburg Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003 berufen und ist weiterhin der Auffassung, dass nach einer Zeit der Berufserfahrung von sechs Jahren die Qualifikationsgruppe 4 anzuerkennen sei. Bei einem großen Produktionsbetrieb stelle es keinen Hinderungsgrund dar, wenn die Klägerin nicht mit der Vermarktung beschäftigt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.11.2011 und 13.02.2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf Grund des Antrages vom 05.07.2011 der Klägerin rückwirkend unter Abänderung der bisherigen Bescheide eine höhere Altersrente zu gewähren und dabei die Beschäftigung vom 12.04.1976 bis 30.06.1995 in die Qualifikationsgruppe 4 oder höher gemäß Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Rentenbescheid der Klägerin nicht abzuändern ist, da die Zeiten nach dem FRG bei Klägerin nicht einer höheren Qualifikationsgruppe gemäß Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen ist.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 SGG).

Nachdem der Rentenbescheid der Klägerin bereits bestandskräftig gewesen ist, kommt eine teilweise Rücknahme und Abänderung nur im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Dabei würde die von der Klägerin geltend gemachte rückwirkende Erhöhung ihrer Rente nicht von den Wirkungen der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X betroffen sein, da nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X das Antragsdatum der Überprüfung maßgeblich wäre und ausgehend von diesem der Rentenbeginn noch innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren rückwirkend liegen würde.

§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB X lautet:

„Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“

Die Höhe der Altersrente der Klägerin wird nach § 64 SGB VI durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts berechnet. Hier ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte streitig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von der Klägerin für Zeiten vor dem 30.06.1995 zwar keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind, die Klägerin aber Entgeltpunkte auf Grund der Regelungen des FRG zugewiesen bekommt. Nach § 22 Abs. 1 FRG werden diese Entgeltpunkte über § 256 b SGB VI unter Heranziehung der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ermittelt. Konkret erfolgt eine Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und eine Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche, was zu entsprechenden Tabellenwerten und davon abhängig zu Entgeltpunkten führt.

Die Tätigkeit der Klägerin ist zunächst also - ggf. abschnittsweise - in eine Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Zuordnung zu einer Gruppe erfolgt, wenn jemand die Qualifikationsmerkmale vollständig erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Dabei kann auch ohne förmlichen Berufsabschluss aufgrund langjähriger Berufserfahrung eine höhere Qualifikationsgruppe zuerkannt werden, wenn Fähigkeiten erworben worden sind, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Anlage 13 zum SGB VI Satz 2; vgl. zu den Einzelheiten auch Verbandskommentar, Std. Oktober 1998, Anhang 2, § 22 FRG 7.2). Während es aber bei ausgebildeten Facharbeitern unschädlich sein kann, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz nicht vollumfassend ihre erworbenen Kenntnisse einbringen müssen, reicht es zum Nachweis des Erwerbs von Facharbeiterkenntnissen durch Berufspraxis nicht aus, nur in Teilbereichen der Facharbeitertätigkeit erwerbstätig gewesen zu sein.

In der Anlage 13 zum SGB VI ist festgelegt, dass die Qualifikationsgruppe 5 sowohl Tätigkeiten umfasst, für die üblicherweise eine Anlernzeit erforderlich ist, als auch solche, die nicht umfangreicher angelernt werden müssen. Dies betrifft Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind, und ebenso Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Dieser Qualifikationsgruppe gehören aber auch Personen an, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.

In die nächsthöhere Qualifikationsgruppe 4 sind Facharbeiter eingeordnet. Darunter fallen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung oder nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind. Außerdem sind es Personen, denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen jedoch nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung und der Erwachsenenqualifizierung nur auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet wurden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.07.2003 (B 4 RA 61/02 R - zitiert nach juris) dargelegt, dass maßgeblich auf die Verhältnisse im Herkunftsland abzustellen sei. Für den Fall der Klägerin sind daher die Verhältnisse in Kasachstan entscheidend.

Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass die von der Klägerin in Kasachstan verrichteten Tätigkeiten von der Beklagten zutreffend zur Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet worden sind. Dabei schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts Würzburg im Gerichtsbescheid vom 26.02.2014, weshalb die strittigen Zeiten zutreffend zu der Qualifikationsgruppe 5 nach der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet worden sind, in vollem Umfang an. Er nimmt hierauf ausdrücklich Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die von der Klägerin zunächst gegebene Schilderung der Vorbereitung auf den Leistungswettbewerb deutete klar nur auf Teilbereiche einer Facharbeiterausbildung in der Viehwirtschaft hin. Auch durch die nachträglichen Ergänzungen wird weder die für die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation notwendige Ausbildungsbreite, noch insbesondere die Ausübung einer diese Ausbildungsbreite abfordernden Tätigkeit nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht.

Ergänzend ist anzumerken, dass sich an dem gefundenen Ergebnis auch nichts ändert, wenn man die Verhältnisse im Herkunftsgebiet zu Grunde legt. Es verbleibt dabei, dass die Klägerin keinen förmlichen Berufsabschluss erworben hat und ein solcher ihr auch nicht zuerkannt worden ist. Die Zeiten der Vorbereitung auf den Melkwettbewerb und der geltend gemachte Unterricht erreichen offensichtlich nicht einen einer Facharbeiterausbildung entsprechenden zeitlichen Umfang.

Zur Frage der Qualifizierung am Arbeitsplatz ist anzumerken, dass die Klägerin nach Aufnahme der Tätigkeit als Melkerin nicht durchgängig in diesem Beruf beschäftigt war, sondern eine mehrjährige Unterbrechung bestanden hat, so dass zum einen diese Zeiten (August 1973 bis März 1976) schon von vornherein ausscheiden, weil auf sie die Argumentation der Klägerin nicht zutrifft, und zum anderen nach der Unterbrechung ein erneutes Einarbeiten in die frühere Tätigkeit erforderlich war, so dass eine mögliche Zeit der Qualifizierung am Arbeitsplatz mit dem Ziel der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit frühestens mit dem Beginn der durchgängigen Beschäftigung als Melkerin im April 1976 hätte zu laufen beginnen können.

5 Jahre nach Beginn der durchgängigen Tätigkeit der Klägerin als Melkerin war der von der Klägerin ausführlich geschilderte Leistungswettbewerb mit Verleihung eines Titels. Zeitlich im Anschluss daran änderte sich auch der Tätigkeitsbereich der Klägerin vom maschinellen Melken zum Handmelken in der Geburtsabteilung der Milchviehhaltung. Hierbei ist - wie schon das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - von der Klägerin ebenfalls kein entsprechender Ausbildungsabschluss erworben worden, weil keine ausbildungsmäßige Verknüpfung zwischen der Vorbereitung auf den Wettbewerb und dem dort verliehenen Titel ersichtlich geworden und zumindest glaubhaft gemacht worden ist.

Wenn die neue Arbeitsstelle tatsächlich regelhaft eine höhere Qualifikation im Sinne einer Facharbeiterausbildung verlangt hätte - was aus Sicht des Senates aber gerade nicht belegt ist -, so wäre der Erwerb der Kenntnisse durch die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit erst ab April 1981 möglich gewesen und erst nach einer entsprechenden Zeit des Kenntniserwerbs könnte eine Zuordnung zu einer höheren Qualifikationsgruppe überhaupt erwogen werden. Damit ist für die Zeit von April 1964 bis April 1986 schon aus diesen allgemeinen Erwägungen eine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 5 nicht anzuerkennen.

Aber auch für die Zeit von April 1986 bis Juni 1995 kam die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 oder höher nicht in Betracht. Wie das Sozialgericht dargelegt hatte, war auch diese Tätigkeit nur als Teilbereich einer Facharbeitertätigkeit anzusehen. Ein Beleg dafür, dass es sich gar um eine Spezialisierung und Höherqualifizierung aus einer Facharbeitertätigkeit heraus gehandelt hätte, ist in keiner Weise zu erkennen. Die Zuordnung zur untersten Qualifikationsgruppe, der Qualifikationsgruppe 5, ist zutreffend erfolgt. Diese Gruppe umfasst - wie dargelegt - ein sehr breites, durchaus heterogenes Spektrum von einfachsten Tätigkeiten auf Anweisung bis hin zu qualifiziert Angelernten und Ausgebildeten in Teilbereichen einer Facharbeitertätigkeit. Es genügt aber nicht, aus dem Durchschnitt oder der Masse der niedrigeren Qualifikationsgruppe herauszuragen, und auch nicht, seine Tätigkeit hervorragend zu leisten. Eine Zuordnung zur nächsthöheren Qualifikationsgruppe wäre nur in Betracht gekommen, wenn alle Merkmale einer der verschiedenen Alternativen der nächsthöheren Qualifikationsgruppe 4 erfüllt gewesen wären. Dies ist aber bei dem eingeschränkten Einsatzbereich der Klägerin nicht zu erkennen gewesen.

Nach alledem waren die angefochtenen und die zur Überprüfung stehenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2014 war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - L 19 R 314/14 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.