Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 19 R 256/16

published on 25/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 19 R 256/16
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Sozialgericht Würzburg, S 8 R 441/15, 07/03/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des A. A. hat und hierbei eine Begrenzung der Entgeltpunkte durch Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht zum Tragen kommt.

Der 1941 geborene Versicherte ist am 02.07.1998 aus der Russischen Föderation nach Deutschland zugezogen. Nach der Bescheinigung Nr. 09… wurden der Versicherte und ebenso die Klägerin als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Die Beklagte stellte glaubhaft gemachte Zeiten der Beschäftigung des Versicherten fest, die nach dem FRG zu berücksichtigen waren, und bewilligte eine Altersrente. Am 24.08.1999 verstarb der Versicherte.

Am 07.09.1999 beantragte die Klägerin als Ehefrau des Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Ehe sei am 15.08.1992 geschlossen worden. Seit Januar 1999 beziehe sie laufend Sozialhilfe und Wohngeld vom Landratsamt Bad N.. Die Sozialhilfebehörde meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch auf die Gewährung der Witwenrente an.

Mit Bescheid vom 21.10.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente in Höhe von monatlich 637,17 DM zuzüglich der Leistungen für das Sterbevierteljahr. Zur Rentenberechnung wurde dargelegt: Aus der Rente des verstorbenen Versicherten würden 23,8259 persönliche Entgeltpunkte angesetzt, wobei sich diese aus Pflichtbeiträgen nach dem FRG sowie Zeiten der Internierung, Verschleppung und des Festgehaltenseins im Ausland ergäben. Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente betrage 0,6. Die Rentennachzahlung wurde zur Erstattung der Sozialleistungsansprüche des Landkreises R. in vollem Umfang herangezogen.

Im Zuge eines Antrags der 1940 geborenen Klägerin auf eine Altersrente aus eigener Versicherung nahm die Beklagte im Dezember 2000 eine Prüfung der Begrenzung von Entgeltpunkten nach dem FRG vor. Sie ermittelte, dass bei insgesamt 26,4864 Entgeltpunkten nur ein geringer Teil von 0,2284 Entgeltpunkten keinen Bezug zum FRG aufwies und der weit überwiegende Teil von 26,2580 Entgeltpunkten aus dem FRG herrührte. Dieser Wert wurde zunächst auf 25,0000 Entgeltpunkte begrenzt. Anschließend wurden die Entgeltpunkte aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten dazugezählt, wodurch sich 48,8259 Entgeltpunkte ergaben. Dieser neue Summenwert wurde wiederum auf 25 Entgeltpunkte begrenzt. Da die Entgeltpunkte aus der eigenen Rente der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen waren, ergaben sich hierbei aus der eigenen Rentenversicherung der Klägerin insgesamt 25,2284 Entgeltpunkte. Für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Umfang von 12 Kalendermonaten war ein Zugangsfaktor von 0,964 zu berücksichtigen, so dass für die Rentengewährung letztlich 24,3202 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde zu legen waren.

Im Nachgang zu der Gewährung der eigenen Rente an die Klägerin wurde eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten mit Bescheid vom 04.12.2000 vorgenommen. Da nach § 22b Abs. 1 FRG eine Begrenzung des Bezugs von Renten auf Grund des FRG auf einen Betrag aus höchstens 25 Entgeltpunkten erfolge, ergebe sich kein Zahlungsanspruch für die Witwenrente mehr. Bei einem Anspruch auf mehrere Renten sei nämlich die Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu leisten. Dies sei im Fall der Klägerin ihre eigene Versichertenrente und in dieser seien bereits 25 Entgeltpunkte - nach Begrenzung - berücksichtigt worden.

Am 23.10.2001 sprach die Klägerin bei der Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger in Bad N. vor und gab an, dass ihre Witwenrente derzeit nicht gezahlt werde. Es solle der bestehende Anspruch aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 überprüft werden. Die Beklagte antwortete zunächst, dass am 30.08.2001 keine Entscheidung mit Bezug auf die Entgeltpunktebegrenzung des § 22b FRG ergangen sei. Im Nachgang stellte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2002, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, fest, dass vom Bundessozialgericht unter dem Az. B 4 RA 118/00 R am 30.08.2001 tatsächlich ein Urteil zur Begrenzung der Entgeltpunkte aus dem FRG ergangen sei; die Beklagte sei jedoch nach Überprüfung zum Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 richtig sei, weil die Rentenversicherungsträger der in diesem Urteil vertretenen Auffassung nicht folgen würden.

Am 01.12.2004 stellte die Klägerin durch ihre damaligen Bevollmächtigten bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie bat um Überprüfung des Bescheides vom 04.12.2000 über die Einstellung der Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung ihres Ehegatten und berief sich auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 (Az. B 4 RA 118/00 R) und vom 11.03.2004 (Az. B 14 RJ 44/03 R).

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung der Witwenrente am 06.12.2004 ab, da die Rentenversicherungsträger den genannten Urteilen über den Einzelfall hinaus nicht folgen würden.

Am 23.02.2005 ging vom Bevollmächtigten der Klägerin ein nochmaliger Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente ohne Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte ein. Zumindest bis zum 31.07.2004 sei die Witwenrente auch rückwirkend zu zahlen.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Neufeststellung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2005 ab. Sie gab weiterhin an, den Urteilen des Bundessozialgerichts über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen.

Einen dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch vom 29.03.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 zurück. Es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben und es verbleibe weiterhin bei der Begrenzung nach § 22b FRG, weshalb eine Witwenrente auch weiterhin nicht zu gewähren sei.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2005 am 24.05.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie hat nochmals auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bezug genommen und zwar konkret auf die vom 30.08.2001, 11.03.2004 und 07.07.2004. Danach sei bei einem Zusammentreffen von Altersrente und Witwenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte nicht zulässig. § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG sei insofern nicht anwendbar. Die im Juli 2004 rückwirkend in Kraft getretene Gesetzesänderung sei nicht zulässig. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gültigkeit der jetzt erlassenen, rückwirkenden Klarstellungen berufen.

Im Weiteren hat die Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt erhalten.

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht am 21.10.2005 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem weitere höchstrichterliche Entscheidungen noch ausstehen würden.

Ein erneuter Aufruf der Streitsache ist in der Folgezeit zunächst nicht erfolgt.

Im Jahr 2007 hat sich die Klägerin offensichtlich an die Beklagte gewandt und gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte gemäß § 22b FRG bei Versicherten- und Hinterbliebenenrente Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat nach den gemachten Angaben mit Schreiben vom 23.04.2007 mitgeteilt, dass hiergegen ein Verfahren beim Sozialgericht anhängig sei, das derzeit ruhe und von der Klägerin wieder aufgerufen werden müsse, wenn sie mit dem Ruhen des Verfahrens nicht mehr einverstanden sei. Ein Widerspruch sei bei diesem Verfahrensstand nicht zulässig. Schließlich hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Am 03.02.2015 ist beim Sozialgericht Würzburg ein von der Klägerin am 23.01.2015 verfasstes Schreiben eingegangen, das mit „Widerspruch“ überschrieben war und Bezug genommen hat auf das Aktenzeichen des ruhenden Verfahrens bei der 8. Kammer des SG. Gleichwohl ist die Streitsache unter dem neuen Aktenzeichen S 2 R 172/15 eingetragen worden. In einem Erörterungstermin vom 21.04.2015 ist zwischen den Beteiligten geklärt worden, dass ein Überprüfungsantrag vom 07.02.2014 mit Schreiben vom 13.03.2014 beantwortet worden sei, wobei dieses aber keinen Verwaltungsakt, sondern nur ein Aufklärungsschreiben dargestellt habe. Aber selbst wenn man es als einen Verwaltungsakt ansehen wollte, sei in der gleichen Sache noch eine Klage vor der 8. Kammer des SG anhängig, die bisher lediglich statistisch, aber noch nicht tatsächlich erledigt sei. Die 2. Kammer könne über diesen Streitgegenstand daher nicht entscheiden. In dem Termin ist daher beantragt worden, das Schreiben vom 23.01.2015 als Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens S 8 R 270/05 zu werten.

Daraufhin ist jenes Verfahren fortgesetzt worden und zwar unter dem Aktenzeichen S 8 R 441/15. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben vorgetragen, dass zwar zwischenzeitlich ein Zuschlag von persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung in Höhe von 3 Entgeltpunkten erfolgt sei, die streitgegenständliche Zeit zu Unrecht jedoch nur mit insgesamt 24,3202 Entgeltpunkten bewertet worden sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 die rückwirkende Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als verfassungsgemäß angesehen. Die Klägerin müsste aber zumindest die Differenz zwischen den tatsächlich berechneten Punkten und den nach dem Gesetz zuerkennbaren 25 Entgeltpunkten noch erhalten. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte die Entgeltpunkte betroffen habe, während durch die Beachtung des verminderten Zugangsfaktors persönliche Entgeltpunkte in dem im Bescheid festgestellten Umfang von 24,3202 entstanden seien. Es würden sich seit Beginn der Versichertenrente der Klägerin wegen der Anwendung von § 22b FRG keine Entgeltpunkte mehr für die Witwenrente ergeben. Die Klägerin hat trotz Hinweises ihres Bevollmächtigten an der Klage festgehalten und vorgetragen, dass es nicht ihre Schuld sei, wie die finanziellen Verhältnisse seien. Sie müsse auch noch Abzüge von ihrer Rente an die Krankenkasse usw. zahlen. Bezug genommen hat sie auf allgemeine Auskunftsblätter der Beklagten zur Hinterbliebenenrente.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.03.2016 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG für anrechenbare Zeiten nach dem FRG die maximal möglichen 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zwar habe das Bundessozialgericht seinerzeit in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus Zeiten nach dem FRG anders zu behandeln als Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus anderen Zeiten. Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) vom 21.07.2004 sei jedoch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend zum 07.05.1996 dahingehend geändert worden, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt würden. Das Bundesverfassungsgericht habe die vom Bundessozialgericht vorgelegte Frage, ob diese Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße, mit Beschluss vom 21.07.2010 (BVerfGE 126, 396) verneint. Die Verbescheidung durch die Beklagte im Dezember 2000 sei somit rechtmäßig gewesen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass bei ihrer Rente nur 24,3202 Entgeltpunkte berücksichtigt worden seien, handele es sich dabei um die sogenannten persönlichen Entgeltpunkte, die sich aus dem Produkt aus Entgeltpunkten mit dem jeweiligen Zugangsfaktor ergeben würden. Es bestehe kein Anspruch auf Korrektur der früheren bestandskräftigen Entscheidungen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2016 am 13.04.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung (Az. L 19 R 254/16 ER) hat sich im Folgenden erledigt. In ihrem Berufungsschreiben hat die Klägerin auch auf Kindererziehungszeiten Bezug genommen und ausgeführt, in ihrem Bescheid seien zwei Kinder verschwunden. Sie bekomme nur 3 Entgeltpunkte und müsste noch 3 Entgeltpunkte für 3 Kinder bekommen. Sie sei mit den Entscheidungen der Beklagten nicht einverstanden. Es könne nicht so weitergehen. Verwiesen hat sie auf eine Anzahl von Bescheiden und Mitteilungen.

Im Weiteren hat die Klägerin das Schreiben der Beklagten moniert, in dem diese ausgeführt habe, dass in Bezug auf die Entgeltpunktebegrenzung des § 22b FRG am 30.08.2001 kein Urteil ergangen sei. Vorgelegt hat sie auch die Mitteilung über ihre Rentenanpassung vom 01.07.2015, wonach die laufende Zahlung 713,84 Euro betrage und hierbei 24,3202 persönliche Entgeltpunkte zuzüglich 3 Entgeltpunkte für Kindererziehung berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin verweist darauf, dass sie Deutsche sei und das Fremdrentengesetz dem Namen nach doch für Fremde gelte. Außerdem wolle sie gleich behandelt werden; es gebe doch eine Sonderregelung, wonach die Vorschrift des § 22 b FRG nicht zur Anwendung komme.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.2000 ab Januar 2001 rückwirkend weiterhin Witwenrente aus der Versicherung des A. A. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der weiteren Gerichtsakten S 2 R 172/15 und L 19 R 254/16 ER Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen und der zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten und damit auch nicht auf Weiterzahlung oder Wiederzahlung der Witwenrente.

Nicht streitgegenständlich ist die Höhe der eigenen Rente der Klägerin, die dort berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung und die Regelung zur Begrenzung der in dieser Rente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nach dem FRG.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016, schließt sich dessen Begründung an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteile des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich beruft, deshalb nicht mehr von Bedeutung sind, weil der Gesetzgeber rückwirkend klargestellt hat, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte nicht für jede Rentenart (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) extra gilt, sondern insgesamt für einen Rentenbezieher zur Anwendung kommt. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist - wie vom SG ausgeführt - zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht geprüft und im Ergebnis bestätigt worden.

Das Fremdrentengesetz findet im Fall der Klägerin auch zu Recht Anwendung. Es regelt ganz überwiegend Leistungen der deutschen Sozialversicherung an Deutsche (§ 1 FRG) - daneben auch an Heimatlose -, die Beitragszahlungen an einen fremden, d.h. nichtdeutschen Versicherungsträger geleistet haben (§ 15 FRG). Ohne das Fremdrentengesetz hätte die Klägerin nur Anspruch auf die 0,2284 Entgeltpunkte, die aus Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung herrühren, und ihr verstorbener Ehemann hätte gar keine Rentenansprüche gehabt.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann fallen auch nicht unter den Personenkreis, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a. - nach juris) von der Änderung des FRG - dort § 22 Abs. 4 FRG - auszunehmen ist, da sie erst nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Bundesgebiet verlegt haben.

Soweit die Klägerin einwendet, dass ihre Rente - vor der Zuerkennung von drei weiteren Entgeltpunkten für Kindererziehung - aus weniger als 25 (persönlichen) Entgeltpunkten gezahlt worden sei, ist dies Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Rentenabschlägen.

Zwar ist die eigene Rente der Klägerin - wie bereits dargelegt - in diesem Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Sie hat aber insoweit Bedeutung, dass für den Fall, dass dabei nicht bereits die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG genannten 25 Entgeltpunkte vollständig in Anspruch genommen worden wären, noch Entgeltpunkte verblieben wären, aus denen ein Witwenrentenanspruch herrühren könnte. Der Berechnung der eigenen Rente der Klägerin liegen aber bereits die berücksichtigungsfähigen 25,0000 Entgeltpunkte aus dem FRG vollständig zu Grunde. Sie sind lediglich durch den Zugangsfaktor wegen des vorzeitigen Rentenbeginns bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte auf einen Wert unter 25 abgesunken, was aber für § 22b FRG unbeachtlich ist. Jede andere Berechnungsart würde nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, sondern auch dem Sinn und Zweck der Abschlagsregelung, nämlich dass ein Zugangsfaktor dafür sorgen soll, dass unter Annahme des statistischen Durchschnittsalters immer die gleiche Gesamtrentensumme auf die unterschiedlich langen Rentenbezugszeiträume bei Beziehern einer Rente mit regulärem Rentenbeginn und denjenigen mit vorzeitigem Rentenbeginn entfällt.

Im Gegenteil, durch die Pauschalregelung des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhält die Klägerin mittlerweile vorteilhafterweise zusätzliche persönliche Entgeltpunkte, obwohl die Kindererziehung außerhalb Deutschlands erfolgt ist und bei einer an den Regelungen des § 28b FRG und § 77 SGB VI orientierten Berechnung keine weiteren persönlichen Entgeltpunkte hinzugekommen wären.

Für eine zusätzliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus weiteren Entgeltpunkten, die auf dem FRG beruhen, ist bei dieser Konstellation kein Raum.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.