Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - L 19 R 117/14

11.02.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die ungekürzte Zahlung einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Der 1942 geborene Kläger beantragte am 28.06.2005 die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Mit Bescheid vom 17.08.2005 bewilligte ihm die Beklagte eine Altersrente für langjährige Versicherte mit einem monatlichen Zahlbetrag vom 1.594,26 €. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres minderte sie den Zugangsfaktor für 24 Kalendermonate um jeweils 0,003, also 0,072, so dass sie einen gekürzten Zugangsfaktor von 0,928 und damit persönliche Entgeltpunkte von 67,2313 statt 72,4475 in die Rentenformel einstellte.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.09.2005, eingegangen bei der Beklagten am 13.09.2005 Widerspruch. Im Wesentlichen begehrte er eine abschlagsfreie Rente und gab an, auch ein Beamter mit 45 Dienstjahren bekomme mit 63 Jahren seine volle Pension.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Altersrente sei richtig berechnet. Die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) finde keine Anwendung, da der Kläger nicht vor dem 01.01.1942 geboren sei. Demzufolge seien die Abschläge richtig errechnet.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 05.01.2006 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Az. S 2 R 4003/06 erheben lassen.

Im Wesentlichen hat dieser vorgetragen, das Abstellen auf den 01.01.1942 als Stichtag erscheine willkürlich und benachteilige den 1942 geborenen Kläger in unangemessener Weise.

Im Erörterungstermin vom 31.08.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers den Streitgegenstand auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vertrauensschutzregelung des § 236 SGB VI beschränkt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 hat der Kläger um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht. Das Verfahren wurde unter dem Az. S 2 R 925/11 fortgeführt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss 1 BvL 5/06 aufgehoben habe. Das Bundessozialgericht habe das Verfahren B 13 R 5/09 R durch Urteil vom 19.11.2009 zurückgewiesen. Die Regelungen seien verfassungsgemäß.

Der Kläger hat erwidert, dass er die Ungleichbehandlung von Beamten, die nach 45 Dienstjahren ohne Einschränkung der Pensionsbezüge in Pension gehen könnten und die bei ihm vorgenommene Kürzung nicht für berechtigt halte und insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Beamten gegeben sei, die in dieser Gestalt nicht hinnehmbar sei. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrund-satz und damit auch gegen die Gleichheitsrichtlinien der Europäischen Union.

Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf abschlagsfreie Gewährung von Altersrente für langjährige Versicherte. Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers fehlerfrei unter Zugrundelegung der Abschlagsregelung berechnet. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.11.2009, B 13 R 5/09 R hat es ausgeführt, die Regelung des § 236 SGB VI verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Die Regelung stelle eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar und verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liege keine Ungleichbehandlung der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Gruppe der Beamten vor. Zwischen den Alterssicherungssystemen "gesetzliche Rentenversicherung" und "Beamtenversorgung" bestünden grundsätzliche Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie Unterschiede im Zugang zur Altersrente einerseits und zu den Versorgungsbezügen andererseits in Bezug auf Einzelzugangszeitpunkte rechtfertige.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Berufung zum Bayer. Landessozialgericht am 11.02.2014 eingelegt. Im Wesentlichen hat er das Vorbringen in der ersten Instanz wiederholt. Ergänzend hat er unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2012, C-286/12 vorgetragen, die Stichtagsregelung des § 236 SGB VI verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf das dort niedergelegte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente des Klägers für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 festzustellen und ihm entsprechend höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 141, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente für langjährige Versicherte hat.

Maßgeblich für den Rentenanspruch des Klägers ist § 236 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, weil Streitgegenstand ein Rentenantrag auf Leistungen ab dem 01.10.2005 ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Gemäß § 236 Abs. 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Altersgrenze von 63 Jahren für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist nach Satz 3 möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 21 des SGB VI.

Der 1942 geborene Kläger konnte nach Anlage 21 die Altersrente für langjährig Versicherte mit Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Zugangsfaktor von 1,000 für die Altersrente für langjährig Versicherte ist daher um 24 Monate zu je 0,003 abzusenken (§§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 SGB VI). Die Altersrente ist zutreffend berechnet worden. Der Zugangsfaktor von 0,928 ergibt sich nach Abzug des Rentenabschlags für 24 Monate mit dem Faktor 0,003.

Der Kläger fällt nicht unter die Vertrauensschutzbestimmung des § 236 Abs. 2 SGB VI. Danach wird die Altersgrenze von 63 Jahren für Versicherte, die vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, abweichend von Anlage 21 angehoben. Der Kläger ist jedoch erst nach dem 01.01.1942 geboren.

Anspruch auf eine Rentenzahlung ohne Abschlag bzw. mit einem geringen Abschlag hätte der Kläger nur dann, wenn die vom Gesetzgeber vorgenommene Heraufsetzung der Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen bei früherer Inanspruchnahme insgesamt verfassungswidrig wäre. Der Senat schließt sich jedoch in vollem Umfang den Gründen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 19.11.2009, B 13 R 5/09 R an, wonach die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme für Altersrente für langjährige Versicherte und insbesondere die Vertrauensschutzregelung nicht gegen das GG verstoßen. Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das BSG hat insoweit unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04) darauf hingewiesen, dass die dortigen Regelungen verfassungsgemäß seien.

Für die Einschränkung der Rentenanwartschaft bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gelte nichts anderes. Diese Abschläge dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten sei auch nicht unverhältnismäßig, den Abschlägen stünden doch die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber. Auch die Vertrauensschutzregelung sei verfassungsgemäß. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand von Modalitäten des im Jahr 1992 angelegten langfristigen Übergangskonzepts zur Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für langjährig Versicherte habe nicht entstehen können. Für rentennahe Jahrgänge (vor dem 01.01.1942 geborene) sei dem Vertrauensschutz durch den zum 01.01.2000 durch das Rentenreformgesetz 1999 eingeführten § 236 Abs. 2 SGB VI Rechnung getragen worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04 bezüglich der Verfassungsbeschwerden wegen Kürzung der gesetzlichen Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit zur Stichtagsregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI ausgeführt, dass zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage eingeführt werden dürften, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe (vgl. auch BVerfG vom 11.01.2011, 1 BvR 3588/08). Dies gelte auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigten und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnähmen. Allerdings sei zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt habe, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt habe und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse oder als willkürlich erscheine. Mit Absatz 2 sollte sichergestellt werden, dass es hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente der langjährig Versicherten der Jahrgänge vor 1942 bei der im Rentenreformgesetz 1992 vorgesehenen Regelung verbleibe (BT-Drs. 13/8011, S. 62). Bei Erlass des Rentenreformgesetzes 1999 waren die vor dem 01.01.1942 geborenen 58 Jahre und jünger, dies ergebe also 5 Jahre bis zum Eintritt in die Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Festsetzung dieser Altersgrenze erscheint keineswegs willkürlich.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (aaO) weiter ausgeführt, die dauerhaften Abschläge verstießen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Ungleichbehandlung der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Gruppe der Beamten verletzt Art. 3 GG nicht. Zwischen den Alterssicherungssystemen "gesetzliche Rentenversicherung" und "Beamtenversorgung" bestehen grundsätzliche Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie Unterschiede im Zugang zur Altersrente einerseits und zu den Versorgungsbezügen andererseits jedenfalls im Bezug auf einzelne Zugangszeitpunkte rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2003, L 13 R 2511/02; BSG vom 11.10.2011, B 12 KR 19/00 R).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2012, C-286/12 vorträgt, die Stichtagsregelung des § 236 SGB VI verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf das dort niedergelegte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters, ist dem nicht zu folgen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nicht eröffnet. Art 3 Abs. 3 EGRL78/2000 lautet: "Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes". Die Bestimmungen der Voraussetzungen über Art und Umfang einer Altersrente nach dem SGB VI regeln gerade solche staatliche Leistungen sozialrechtlicher Art.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

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(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Referenzen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.