Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Jan. 2018 - L 14 R 200/15

bei uns veröffentlicht am11.01.2018
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 17 R 1070/14, 05.02.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 01.07.2014.

Der 1938 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit vielen Jahren Altersrente. Nach Angaben der Beklagten wurde seine Rentenakte bereits vernichtet, so dass der Bewilligungsbescheid nicht vorliegt. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurden nicht zurückgelegt.

Gegen seinen Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2014 erhob der Kläger, wie in den Vorjahren, Widerspruch. Er trug vor, es sei, wie schon früher, ein Abzug infolge eines Ausgleichsbedarfs entstanden. Dabei sei vor der Wahl versprochen worden, dass es keine Rentenkürzung gebe. Durch den Einbau des Nachhaltigkeitsfaktors sei zum wiederholten Male die errechnete Erhöhung nicht gewährt worden, was eine Rentenkürzung durch die Hintertür bedeute. In den Vorjahren hatte er zudem eine allein an der Lohnentwicklung ausgerichtete Anpassung - mithin ohne Nachhaltigkeits-, Riesterfaktor und evtl. Ausgleichsbedarfverlangt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2014 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, das diese mit Urteil vom 05.02.2015 abgewiesen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Vorschriften der Rentenanpassung zutreffend angewandt wurden und auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayerischen Landessozialgericht, die unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens begründet wird.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 sowie die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09. 2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Altersrente zum 01.07.2014 um 2,18% anstatt nur um 1,67% anzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten, der Streitakte des Sozialgerichts Augsburg sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 05.02.2015 zu Recht abgewiesen. Denn die Rentenanpassung zum 01.07.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.09.2014 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung.

Streitgegenstand ist hier nur die Rentenanpassung zum 01.07.2014 gemäß der Mitteilung vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2014. Eine Rentenanpassungsmitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar. Durch die Anpassung wird der bestehende Verwaltungsakt der Rentenfestsetzung gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten Veränderungsformel erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13).

1. Nach § 69 Abs. 1 SGB VI hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 20.06.2014 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2014 (BGBl. I, 1573) den ab 01.07.2014 auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,61 € und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 26,39 € festgesetzt. Damit kam es zu einer Rentensteigerung um 1,67% bzw. um 2,53% (neue Länder). Die von der Beklagten vorgenommene Anpassung der Rente des Klägers entspricht den gesetzlichen Vorgaben gem. §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 69, 255e SGB VI. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen ist für den Senat nicht ersichtlich. Ein solcher wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Einfachgesetzlich ist die Rentenanpassung zum 01.07.2014 damit nicht zu beanstanden. Im einzelnen:

2. Die jährlichen Rentenanpassungen werden maßgeblich von den folgenden drei Faktoren,

  • 1.Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte,

  • 2.Belastungsveränderung bei den Altersvorsorgeaufwendungen (Beitragssatz zur Rentenversicherung und private Altersvorsorge) - Riesterfaktor -,

  • 3.Nachhaltigkeitsfaktor bestimmt.

Die Rentenanpassung zum 01.07.2014 war dadurch gekennzeichnet, dass der Unterschied zwischen der Anpassung in den alten und in den neuen Bundesländern erheblich war. Dieser Unterschied war zum einen darauf zurückzuführen, dass es eine deutlich stärkere Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern als in den alten Bundesländern gab, wobei die beitragspflichtigen Entgelte weniger stark zunahmen als der Bruttolohnanstieg der Arbeitnehmer. Anpassungssteigernd wirkten sich die Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven aus. Demgegenüber führte der Nachhaltigkeitsfaktor zu einer Reduzierung des Anpassungssatzes. Zum anderen mussten in den alten Bundesländern noch Abschläge infolge der Rentenschutzklausel nachgeholt werden, die in den neuen Bundesländern bei der Rentenanpassung 2012 bereits abschließend berücksichtigt worden waren.

3. Die Bruttolöhne der Arbeitnehmer stiegen im Jahre 2013 gegenüber 2012 um 2,18% bzw. 2,36% (neue Länder). Die Werte sind zwar um so genannte „Ein-Euro-Jobs“ bereinigt, beinhalten aber ansonsten alle Entgeltbestandteile, so vor allem auch nicht beitragspflichtige Entgeltteile (z.B. Entgeltteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze; beitragsfreie Entgeltumwandlung in Betriebsrentenanwartschaften). § 68 Abs. 2 SGB VI legt jedoch fest, dass die Entgeltentwicklung nur die Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte widerspiegeln darf. Diese haben sich im Betrachtungszeitraum, wie schon zuvor, schwächer entwickelt als die Bruttolöhne der Arbeitnehmer. Der dies bereinigende sog. „Entgeltfaktor“ dämpft den Wert der beitragspflichtigen Entgelte um 0,8% bzw. um 0,58% (neue Länder) auf 1,38% bzw. 1,68% (neue Länder).

Mit anderen Worten hätte die Rentenanpassung nur 1,38% betragen dürfen, wenn diese, wie der Kläger wohl fordert, allein an die Entwicklung der beitragspflichtigen Arbeitnehmerentgelte anknüpfen würde.

3. Um die volle Riester-Förderung zu erhalten, müssen Beschäftigte seit 2003 einen prozentualen Eigenbetrag ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Gegenwärtig beträgt dieser Anteil vier Prozent. Die steigende Belastung der Aktiven für Altersvorsorge ist nach dem Willen des Gesetzgebers an die Rentner in Form geringerer Rentensteigerung weiterzugeben. Allerdings ist der jahresdurchschnittliche Beitragssatz zur Rentenversicherung, die zweite Größe des sog. „Riesterfaktors“ im Jahr 2013 gegenüber 2012 von 19,6% auf 18,9% gesunken. Bei unterschiedlicher Gewichtung der beiden Faktoren ergibt sich insgesamt ein anpassungsteigender Wert von 0,92%.

4. Der 2004 eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Rentenbeziehern und Erwerbstätigen bei der Rentenanpassung. Steigt die Zahl der Erwerbstätigen (und damit der Beitragszahler) im Vergleich zu den Beziehern, erhöhen sich im Folgejahr die Renten. Umgekehrt: Sinkt die Zahl der Beitragszahler im Vergleich zu der der Rentner, ergibt sich eine Absenkung. Für die Rentenanpassung 2014 ergibt sich aufgrund der leicht gestiegenen Zahl der Rentner ein anpassungsdämpfender Wert von 0,19%.

Als Zwischenergebnis ergibt sich bei Multiplikation der Faktoren mit dem aktuellen Rentenwert 2013 (West): 28,14 € x 1,0138x1,0092x 0,9981 = 28,74 €. Dies entspricht einer Steigerung von 2,13%.

5. Indes wird die Rentenanpassung vorübergehend zusätzlich durch den sog. Ausgleichsbedarf (Nachholfaktor) bestimmt, der sich aufgrund von in der Vergangenheit infolge der Schutzklausel unterbliebener Anpassung dämpfend auswirkt.

2009 hat die Bundesregierung die bestehende Schutzklausel um eine „erweiterte Rentenschutzklausel“ ergänzt. Den Rentnerinnen und Rentnern wird gesetzlich garantiert, dass allein ein sinkendes Lohnniveau nicht zu sinkenden Renten führt. Somit gibt es eine faktische Rentengarantie. Die Rentnerinnen und Rentner müssen daher seit Einführung 2005 keine Kürzung ihrer Altersbezüge befürchten.

Die gesetzlichen Schutzklauseln kamen in den Jahren 2005, 2006 und 2010 zur Anwendung. Das verhinderte Kürzungen bei der Rentenanpassung. Dadurch baute sich aber im Laufe der Jahre ein „Ausgleichsbedarf“ auf. Um die Jüngeren im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht einseitig zu belasten, findet der Abbau nach und nach statt. Rentenerhöhungen wurden deshalb so lange halbiert, bis der Ausgleich erreicht ist. 2011 startete diese schrittweise Rückführung. Die neuen Bundesländer haben die Rückführung bereits 2012 erreicht. In den alten Bundesländern setzt sich der Abbau mit der diesjährigen Rentenanpassung fort. Der Ausgleichsbedarf im Westen betrug zum 30.06.2014 noch 0,46% (West) beträgt. Nach der diesjährigen Anpassung besteht auch in den alten Ländern zunächst kein weiterer Ausgleichsbedarf mehr.

Damit ergibt sich ein Anpassungssatz (West) von 2,13% - 0,46% = 1,67%.

6. Eine Verfassungswidrigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2014 ist für den Senat nicht erkennbar.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.2014 (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 -, juris; zur Rentenanpassung 2005).

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sein. Verstöße gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 oder gegen Art. 3 GG seien nicht ersichtlich. Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze finde, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedürfe mit Blick auf die angegriffene Rentenanpassung (hier: zum 01.05.2005) keiner Entscheidung. Denn es sei offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht werde.

Dies Ausführungen beanspruchen nach Ansicht des Senats auf für die Anpassung 2014 weiterhin Gültigkeit.

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Jan. 2018 - L 14 R 200/15 zitiert 6 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68 Aktueller Rentenwert


(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 69 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. (2) Die Bundesregierung

Referenzen

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.