Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Okt. 2014 - L 13 R 69/14

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 2013 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung des Klägers.

Der Kläger stellte am 18.07.2012 einen Antrag auf Rente wegen Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem er zunächst für den 04.10.2012 zur Untersuchung gebeten worden war, rief der Kläger am 12. und 13.09.2012 bei der Beklagten an und erklärte jeweils, dass er keine Untersuchung wolle; die Rente solle sofort ausgezahlt werden.

Die Beklagte klärte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 28.09.2012 über die Mitwirkungspflicht und Folgen fehlender Mitwirkung auf. Er wurde aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Daraufhin sprach der Kläger am 01.10.2012 vor und erklärte sich zu einer Begutachtung bereit.

Einen Termin am 07.11.2012 sagte der Kläger am Untersuchungstag ab. Zu dem Untersuchungstermin am 21.12.2012 bei dem von der Beklagten beauftragten Internisten Dr. M. erschien der Kläger. Er verweigerte jedoch die Mitwirkung an der Untersuchung. Im Gutachten heißt es dazu, dass sich der Kläger geweigert habe, sich zu entkleiden. Er habe sich nicht untersuchen lassen wollen. Auch Befunderhebungen wie Blutentnahme, EKG, Lungenfunktionsprüfung seien ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Eine sozialmedizinische Begutachtung sei deshalb nicht möglich gewesen.

Die Beklagte versagte daraufhin mit Bescheid vom 22.01.2013 die Rentenleistung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen mangelnder Mitwirkung. Gründe, die dafür sprächen, im Wege des Ermessens von der Entscheidung abzusehen, lägen nicht vor. Wenn die Mitwirkung nachgeholt werde und die Leistungsvoraussetzungen vorlägen, könne nach § 67 SGB I die beantragte Leistung nachträglich erbracht werden.

Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, dass ihn der Arzt gefragt habe, ob er sich untersuchen lassen möchte. Diese Frage habe er verneint, da er dies nicht als notwendig angesehen habe. Wäre die Untersuchung notwendig gewesen, hätte ihn der Arzt darauf hinweisen müssen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 zurückgewiesen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 28.09.2012 ausreichend aufgeklärt worden.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Augsburg hat der Kläger erklärt, er verstehe nicht, warum eine ärztliche Untersuchung notwendig sei. Der Beklagten lägen alle Akten vor und er wolle sich nicht noch einmal untersuchen lassen.

Mit Schreiben vom 20.08.2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Streitgegenstand allein die Versagung der Rentenleistung wegen fehlender Mitwirkung sei, nicht auch die medizinischen Voraussetzungen der Rente. Er ist zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids angehört worden.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er vom Jobcenter zur Rentenantragstellung veranlasst worden sei. Der ihm übersandte Versicherungsverlauf sei fehlerhaft und müsse bereits ab 02.09.1985 beginnen.

Er hat außerdem ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit nach Aktenlage vorgelegt.

Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2013 abgewiesen worden. Als Antrag hat das Gericht ein Begehren nach Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach Abänderung des Versicherungsverlaufs zugrunde gelegt.

Die Leistungsklage auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sei bereits unzulässig; zusätzlich zu einer Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid sei eine Klage auf Leistungsgewährung nur dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet werde oder unstreitig sei. Der Sachverhalt sei aber nicht aufgeklärt. Dieser ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten der Bundesagentur. Dieses komme gerade zu dem Ergebnis, dass Leistungseinschränkungen von rentenrelevantem Ausmaß nicht erkennbar seien.

Hinsichtlich der Anfechtung der Versagung der Rente nach § 66 SGB I sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er sei schriftlich und ausreichend auf die Folgen hingewiesen worden. Es sei nicht nur der Gesetzestext übermittelt worden, sondern der Kläger sei unter Fristsetzung konkret dazu aufgefordert worden, sich der Untersuchung zu unterziehen. Auch die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Es sei hier zudem von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.

Die Klage wegen Änderung des Versicherungsverlaufs sei unzulässig; die Beklagte habe sich nicht zur Sache eingelassen. Eine Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich, da die Klage bereits unzulässig sei. Es handele sich bei einem Versicherungsverlauf nicht um einen Verwaltungsakt. Der Kläger könne einen Antrag auf Kontoklärung stellen.

Der Gerichtsbescheid vom 11.11.2013 wurde laut Zustellungsurkunde der Deutschen Post am 19.11.2013 durch Einlegung in den Briefkasten (A-Straße 27, A-Stadt) zugestellt. Laut Melderegister war der Kläger bis 01.03.2014 in der A-Straße gemeldet.

Am 17.01.2014 ist der Kläger beim Sozialgericht Augsburg vorstellig geworden und hat - ohne nähere Angabe von Gründen - erklärt, den Gerichtsbescheid nicht erhalten zu haben und eine neue Anschrift (B-Straße) genannt. Dort ist eine Zustellung am 21.01.2014 erfolgt. Die Berufung ist daraufhin am 23.01.2014 eingelegt worden. Der Kläger hat vorgetragen: „Wenn jemand krank ist und manche Sachen nicht machen kann, dann kann er dies wegen der Krankheit nicht machen. Fehlende Mitwirkung ist dies dann nicht.“ Er habe den Arzt gefragt, ob die Untersuchung sein müsse. Der Arzt habe daraufhin „nein“ gesagt. Dies sei keine fehlende Mitwirkung.

In einem Erörterungstermin am 12.03.2014 hat der Kläger erklärt, dass er es nicht ertragen könne, wenn ihm jemand sage, was er tun solle. Er könne an einer Untersuchung nicht mitwirken. Danach hat er den Sitzungssaal verlassen.

Der Kläger ist schriftlich auf Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung (Einhaltung der Frist) hingewiesen worden und aufgefordert worden, ggf. Wiedereinsetzungsgründe zu benennen. Der Kläger hat sich hierzu auch auf Nachfrage nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 11.11.2013 aufzuheben und ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 22.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren und den Versicherungsverlauf abzuändern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Monatsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde nicht eingehalten.

Der Gerichtsbescheid ist bereits am 19.11.2013 bei der vom Kläger zunächst verwendeten und mit dem Melderegister übereinstimmenden Adresse zugestellt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 S. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Betroffene davon Kenntnis nimmt.

Die Berufung ist erst am 23.01.2014 beim SG Augsburg eingelegt worden. Damit wurde die Berufungsfrist von einem Monat nicht eingehalten. Wiedereinsetzungsgründe sind trotz Aufforderung nicht genannt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.

Die Berufung wäre im Übrigen auch nicht begründet. Der Kläger hat mehrfach deutlich gemacht, dass er sich nicht untersuchen lassen wolle. Da die vorhandenen Unterlagen zum Gesundheitszustand ohne Begutachtung keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellen, musste die Leistung daher wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.

Ob bezüglich des Versicherungsverlaufs überhaupt ein Klageantrag vorlag, kann wegen der Unzulässigkeit der Berufung dahinstehen. Das Sozialgericht hat den Kläger jedenfalls zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten zu stellen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Okt. 2014 - L 13 R 69/14 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.