Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 12 EG 54/14

published on 26/10/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - L 12 EG 54/14
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Sozialgericht Nürnberg, S 3 EG 15/14, 20/11/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei einer Gewährung von Elterngeld für die am 11.03.2012 geborenen Zwillinge und die gewährten Mutterschaftsleistungen in den ersten vier Lebensmonaten doppelt auf das Elterngeld beider Kinder angerechnet werden dürfen.

Die Klägerin erhielt aufgrund des Bescheides vom 01.08.2012 Elterngeld für die Lebensmonate 1-12 von in Höhe von 2100 € aufgrund des Erhöhungsbetrages für das Zwillingskind, wobei sich das Elterngeld in den Lebensmonaten 1-4 aufgrund des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses auf 0 reduzierte und im Lebensmonat 5 1761,24 € betrug.

Mit Schreiben vom 24.08.2013 beantragte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Überprüfung der Bewilligung mit dem Ziel, für anstelle des Erhöhungsbetrages Elterngeld zu erhalten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2013 bewilligte der Beklagte Elterngeld für für die Lebensmonate 1-14, wobei sich in den Lebensmonaten 5-12 ein monatlicher Zahlbetrag von 600 € und in den Lebensmonaten 13 und 14 ein monatlicher Zahlbetrag von 2100 € ergab. Für die Lebensmonate 1-4 ergab sich nach Anrechnung des Mutterschaftsgelds und des Arbeitgeberzuschusses kein Auszahlungsbetrag. Dabei wurde für jeweils der Erhöhungsbetrag in Höhe von 300 € bewilligt. Für die Zeit ab der Geburt bis zum 15.07.2012 rechnete der Beklagte kalendertäglich das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von insgesamt 81,59 € an, so dass sich ein entsprechend gekürztes Elterngeld ergab. In der Folgezeit wurde das Elterngeld für auf das Elterngeld für angerechnet.

Mit Schreiben vom 15.01.2014 legt die Klägerin Widerspruch ein. Der Betrag von 81,59 € Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers sei nur einmal an sie gezahlt worden. Im Zuge der Anrechnung solle er jedoch nun doppelt berücksichtigt werden. Der Anrechnungsbetrag sei bereits bei der Tochter berücksichtigt worden, so dass kein Elterngeld mehr ausbezahlt wurde. Diese nur einmal zugeflossene Leistung könne nicht nochmals beim Elterngeld für berücksichtigt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass für jedes Mehrlingskind ein eigener Anspruch auf Elterngeld bestehe. Demzufolge sei bei jedem Mehrling das Mutterschaftsgeld in voller Höhe auf das Elterngeld anzurechnen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Eine doppelte Verrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses dürfe nicht erfolgen. Dies verletze die Klägerin in ihren Grundrechten, weil eine Anrechnung nur erfolgen könne, wenn das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss auch zweimal gezahlt worden wären. Der Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass nach den Vorgaben des Bundesministeriums zu Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 27.06.2013 Einnahmen im Sinne des § 3 BEEG alte Fassung und neue Fassung jeweils grundsätzlich in vollem Umfang nach den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen auf den Elterngeldanspruch jedes einzelnen Mehrlings anzurechnen seien. Dementsprechend seien die Mutterschaftsleistungen in vollem Umfang auf die Elterngeldansprüche anzurechnen, die ein Anspruchsberechtigter beziehe.

Mit Urteil vom 20.11.2014 wies das SG die Klage ab. Ein mehrfacher Einkommensersatz für den selben Berechtigten solle durch § 3 BEEG ausgeschlossen werden. In § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG werde bereits dem unmissverständlichen Wortlaut nach das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend geregelt. Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld dienten dem gleichen Zweck, weil sie für den gleichen Lebenszeitraum aus dem selben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen sollten. Deshalb könnten diese Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden, wie das BSG im Urteil vom 26.03.2014 entschieden habe.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Bei dem erstgeborenen Kind seien die Mutterschaftsleistungen voll auf das Elterngeld in den ersten vier Lebensmonaten angerechnet worden. Eine nochmalige Anrechnung in voller Höhe beim zweitgeborenen Kind sei nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG alte Fassung vereinbar, da sich aus dieser Vorschrift ergebe, dass Mutterschaftsleistungen nur für die Zeit vor der Geburt eines weiteren Kindes und mithin gerade nicht für die Zeit nach der Geburt eines weiteren Kindes angerechnet werden könnten. Der Beklagte führte demgegenüber aus, dass Einnahmen im Sinne des § 3 BEEG alte Fassung jeweils grundsätzlich in vollem Umfang nach den Vorgaben dieser Regelungen auf den Elterngeldanspruch jedes einzelnen Zwillings anzurechnen seien.

Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus dem Berufungserhebungsschriftsatz vom 23.12.2014 mit der Maßgabe, dass die Mutterschaftsleistungen auf die ersten vier Lebensmonate von nicht anzurechnen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Gewährung des ungekürzten Elterngeldes für in den Lebensmonaten 1-4.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht der Klägerin für das Zwillingskind ein eigener Elterngeldanspruch zu. Damit sind alle Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes auch auf diesen Elterngeldanspruch anzuwenden, also insbesondere auch § 3 Abs. 1 BEEG alte Fassung. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Möglichkeit, das Elterngeld abweichend von dieser Norm zu berechnen. Demgemäß hat das Bundessozialgericht auch im Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R, Rn. 24 entschieden, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach dem unmissverständlichen Wortlaut das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend regelt.

Außerdem hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass das Elterngeld im wesentlichen ein Einkommensersatz sein soll. Deshalb ist es schlüssig, wenn ein tatsächlich erzieltes Einkommen - hier also Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss - anzurechnen ist.

Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG alte Fassung („Das gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht.“) ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten nichts anderes. Bereits nach dem Wortlaut bezieht sich diese Vorschrift auf das Mutterschaftsgeld, das in den 6 Wochen vor der Geburt des weiteren Kindes gewährt wird. Im Falle der Klägerin wird auf das streitgegenständliche Elterngeld jedoch Mutterschaftsgeld angerechnet, das für den Zeitraum nach der Geburt der Zwillinge gezahlt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder n
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published on 26/03/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.