Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 614/16

published on 29/11/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 614/16
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Sozialgericht Nürnberg, S 19 AS 65/16, 10/08/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.08.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme seiner vollständigen Heizkostenbedarfe seit dem Jahr 2011.

Der Kläger bezieht - mit Unterbrechungen - seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.10.2010 bewohnt er ein kleines Haus (Kaltmiete ohne Nebenkosten: 250,00 €), zu dessen Beheizung er die Brennstoffe (Öl und Holz) selbst zu beschaffen habe. Zudem heize er bei Brennstoffknappheit mit Strom. Im Anschluss an eine Haftentlassung bewilligte ihm der Beklagte zuletzt laufende Leistungen mit Bescheid vom 11.12.2015 für den Zeitraum vom 24.11.2015 bis 31.10.2016 (ab 01.01.2016 monatlich 663,29 € = Regelbedarf: 404,00 € + Mehrbedarf für Warmwasser: 9,29 € + Unterkunftsbedarf: 250,00 €). Aus Anlass des Weiterbewilligungsantrages zum 24.11.2015 sicherte ihm der Beklagte bereits mit Bescheid vom 10.12.2015 eine Beihilfe für die Beschaffung von 1.000 l Heizöl sowie einen Betrag von 500,00 € für die Beschaffung von Holz bzw. Briketts zu. Die Rechnungen der Brennstofflieferanten seien direkt an den Beklagten zu übersenden, der diese begleichen werde.

Mit E-Mail vom 19.12.2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Heizöl sowie Brennholz bei Lieferung zu bezahlen seien. Durch den Betrug, der ihm vom Arbeitsamt wiederfahren sei, könne er die Kosten nicht vorstrecken. Er werde daher bis zum Eingang auf seinem Konto mit Strom heizen. Die dadurch evtl. erhöhten Heizkosten werde er dem Beklagten in Rechnung stellen. Mit einer weiteren E-Mail vom 19.12.2015 machte er geltend, er habe für den Winter 2014/2015 noch keine Heizkostenzahlung erhalten. Die Rechnungen lägen dem Beklagten vor. Die Zahlung im Herbst 2014 in Höhe von 650,00 € sei lediglich eine Nachzahlung für den Winter 2013/2014 gewesen. Um eine Klage zu vermeiden, seien die offenen Kosten umgehend zu begleichen.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2015, es gebe zahlreiche Lieferanten, die auf Grundlage einer Kostenübernahmeerklärung durch den Beklagten eine Lieferung auf Rechnung anböten. Eine Vorauszahlung durch den Beklagten sei nicht möglich. Es obliege dem Kläger, einen Lieferanten zu suchen, der die Lieferung auf Rechnung anbiete. Gegebenenfalls könne sich der Lieferant vorab telefonisch mit dem Beklagten in Verbindung setzen. Die Übernahme von Aufwendungen zur Beheizung mit Strom komme nicht in Betracht, nachdem unter dem 10.12.2015 eine Zusicherung erteilt worden sei, die Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu übernehmen. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Beschaffung von Heizmaterial im Winter 2014/15 werde auf die Bescheide vom 10.12.2014 und 29.12.2014 verwiesen. Mit diesen Bescheiden hatte der Beklagte dem Kläger zunächst 340,86 € (Bescheid vom 10.12.2014) und weitergehend 386,36 € (Bescheid vom 29.12.2014) für die Beschaffung von Heizmaterial bewilligt, verbunden mit dem Hinweis, dass damit die Heizmittelbevorratung im Anschluss an die Bewilligung vom 11.10.2013 für die Zeit bis September 2015 zu decken sei. Widerspruch gegen diese Bescheide legte der Kläger nicht ein, und auf einen Anruf des Klägers, er benötige weitere Geldmittel zur Beschaffung von Heizmaterial, verwies ihn der Beklagte auf den Bescheid vom 29.12.2014 (Schreiben vom 03.02.2015).

Bezüglich des Schreibens vom 22.12.2015 legte der Kläger am 29.12.2015 per E-Mail Widerspruch ein. Bei den Zahlungen im Dezember 2014 handle es sich um Nachzahlungen für den „Winter 2014/15“. Er fordere daher die sofortige Begleichung der Schulden. Durch das Verschulden des Beklagten könne er seine Heizmaterialien nicht mehr über den bisherigen Lieferanten beziehen. Er werde daher weiter mit Strom heizen, wofür der Beklagte die Kosten zu übernehmen habe.

Den Widerspruch vom 29.12.2015 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2015 als unzulässig. Zum einen handle es sich bei dem Schreiben vom 22.12.2015 nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein Informationsschreiben ohne Regelungscharakter. Zum andern sei der Widerspruch nur per EMail erhoben worden und damit nicht formgerecht, denn die Identität des Widerspruchsführers sei mangels Schriftform nicht zweifelsfrei festzustellen.

Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ohne konkrete Anträge erhobene Klage hat das SG - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) abgewiesen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Von fünf Wintern seien ihm nur für die Hälfte der Zeit Heizkosten erstattet worden. Er fordere daher die Außenstände zu begleichen, die sein Stromzähler aufweise. Er habe jährliche Aufwendungen für Heizkosten iHv 1.500,00 € bis 1.800,00 €. Dies sei dem Beklagten bekannt, denn alle Rechnungen seien dort vorgelegt worden. Lediglich für zwei Winter seien ihm jeweils 1.370,00 € erstattet worden. Zudem habe er einmal eine Zahlung iHv 650,00 € erhalten. Dementsprechend seien Aufwendungen für zwei komplette Winter noch offen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.08.2016 sowie das Schreiben des Beklagten vom 22.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, offene Heizkostenrechnungen in Höhe von bis zu 3.600,00 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend entschieden. Mit der Klageänderung bestehe kein Einverständnis.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), in der Sache aber unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Schreiben vom 22.12.2015 stellt keinen Verwaltungsakt iSd § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, den der Kläger gemäß § 62 SGB X iVm § 78 SGG anfechten könnte. Die Entscheidung des Beklagten, den dagegen am 29.12.2015 eingelegten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, ist nicht zu beanstanden.

Streitgegenstand ist allein die Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2015, mit dem der Beklagte den Widerspruch vom 29.12.2015 in Bezug auf das Schreiben vom 22.12.2015 als unzulässig zurückgewiesen hat. Darüber hinaus war mit der Erhebung der Klage vor dem SG - entgegen dessen Darstellung im Tatbestand - kein weitergehender Antrag gestellt oder ein Leistungsbegehren formuliert worden. Auch hat das SG mit der bloßen Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides nur über die Unzulässigkeit des Widerspruches vom 29.12.2015 entschieden.

Ausgehend hiervon ist Abweisung der Klage nicht zu beanstanden, denn das Schreiben vom 22.12.2015 stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Als Verwaltungsakt anzusehen ist eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Abs. 1 SGB X). Regelnden Charakter idS hat eine Entscheidung nur dann, wenn durch sie unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird, die ohne weiteren Umsetzungsakt ein Recht begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt bzw. die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte ablehnt. Hieran fehlt es dem Schreiben vom 22.12.2015, denn damit hat es der Beklagte nicht ausdrücklich abgelehnt, den Heizkostenbedarf in der vom Kläger geforderten Form zu decken, sondern ihn zum einen auf die Obliegenheiten verwiesen, die der Kläger im Rahmen der Selbstbeschaffung von Heizmaterial zu beachten habe. Zum anderen hat der Beklagte nochmals klargestellt, dass mit dem Bescheid vom 10.12.2015 eine Grundlage dafür geschaffen worden sei, die den Kläger in die Lage versetze, seinen Heizkostenbedarf in der dort genannten Form zu decken. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seinem Schreiben vom 22.12.2015 im Zeitpunkt der Erstellung lediglich Informationscharakter beigemessen hat, weil auf die Forderung des Klägers, eine Vorauszahlung zu erbringen, nicht abschließend eingegangen worden ist, mithin eine ablehnende Entscheidung - wohl auch aus Sicht des Klägers - nicht ergangen ist. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben weiter ausführt, eine Übernahme von erhöhten Aufwendungen wegen der Beheizung mit Strom komme im Hinblick auf die Zusicherung nicht in Betracht, ist auch hierin keine verbindliche Regelung eines Sachverhaltes zu erkennen. Für die Beurteilung als Verwaltungsakt kann dahinstehen, dass der Kläger dem Schreiben - aus seiner subjektiven Sicht - eine ablehnende Entscheidung zumindest in Bezug auf die Übernahme der Stromkosten zum Zwecke der Beheizung entnommen hat, denn maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Mitteilung, wie sie ein verständiger Betrachter erfassen würde. Auf dieser Grundlage sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagte abgelehnt hat, die - aus seiner Sicht - angemessenen Aufwendungen für die Beheizung mit Strom abzulehnen, denn er hat lediglich darauf verwiesen, dass nur die Kostenübernahme für erhöhte, d.h. die Zusicherung vom 10.12.2015 übersteigende Aufwendungen nicht in Betracht kommen würde. Ob derartige Aufwendungen überhaupt entstehen würden, war dem Beklagten jedoch in dem Zeitpunkt, in dem er das Schreiben vom 22.12.2015 verfasst hat, weder bekannt, noch hatte der Kläger den Umfang seiner eventuell erhöhten Aufwendungen zu irgendeinem Zeitpunkt konkret dargelegt, so dass es bereits an einem zu regelnden Sachverhalt fehlt, auf den sich eine Ablehnung im Schreiben vom 22.12.2015 hätte beziehen können. Zuletzt ist auch dem Hinweis des Beklagten auf die Bescheide vom 10.12.2014 und 29.12.2014 kein Regelungscharakter zu entnehmen, denn der Hinweis stellt keine ablehnende Entscheidung in Bezug auf die Heizkosten für den Winter 2014/15 dar, sondern erläutert dem Kläger, dass - entgegen seiner Auffassung - bereits Bewilligungsbescheide für den genannten Zeitraum erteilt worden seien.

Damit kann dahinstehen, ob die Begründung des Beklagten trägt, den Widerspruch auch aus formellen Gründen als unzulässig anzusehen, weil der E-Mail vom 19.12.2015 keine hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen gewesen seien, beim Widerspruchsführer handle es sich um den Kläger. Im Ergebnis hatte der Beklagte auf den Widerspruch vom 29.12.2105 daher - mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes - keine Entscheidung zum Widerspruch des Klägers in der Sache zu treffen. Die Zurückweisung als unzulässig ist damit nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger mit der Berufung erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich geltend macht, ihm seien vom Beklagten die Aufwendungen für die bislang noch nicht erstatteten Heizkosten für zwei Winter (jeweils ca. 1.500,00 € bis 1.800,00 €) nachzuzahlen, ist hierüber nicht in der Sache zu entscheiden, denn es handelt sich um eine unzulässige Klageänderung. Maßgeblich für die Bewertung dieses Anliegens als Antrag auf Änderung der Klage i.S.d. § 99 SGG, die auch noch im Berufungsverfahren möglich ist (vgl. B.Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 99 Rn. 12 mwN), ist der Umstand, dass der Kläger vor dem SG allein den Widerspruchsbescheid vom 30.12.2015 angefochten hat, ohne weitergehende Anträge formuliert zu haben. Damit stand im erstinstanzlichen Verfahren allein die Zulässigkeit des Widerspruches vom 29.12.2015 im Streit, worüber das SG mit seiner Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides im Ergebnis auch nur entschieden hat. Das im Berufungsverfahren erstmals formulierte Begehren erweist sich daher als Klageänderung, die jedoch nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob das Begehren als allgemeine Leistungsklage (i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG) - der Kläger nennt keinen Bewilligungsbescheid, den er anzufechten wünscht - oder als Untätigkeitsklage (i.S.d. § 88 SGG) mit der Behauptung anzusehen ist, der Beklagte habe über offene Anträge oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Bewilligung des Heizkostenbedarfes noch nicht entschieden. Der Beklagte hat sich vorliegend auf das Begehren des Klägers nicht in der Sache eingelassen und der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen (§ 99 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus ist eine Sachdienlichkeit (i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG) ebenfalls nicht anzunehmen, insbesondere weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Leistungs- oder Untätigkeitsklage nicht ersichtlich sind.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zulassen, bestehen nicht.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.