Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2015 - L 10 AL 253/13

published on 27/01/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2015 - L 10 AL 253/13
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist vorliegend die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Führerscheine in den Klassen C und CE im Zusammenhang mit einer Weiterbildungsmaßnahme zur Fahrschullehrerin.

Die 1987 geborene Klägerin musste aus gesundheitlichen Gründen ihre frühere Tätigkeit als zahnmedizinische Fachangestellte aufgeben. Bei der Beklagten äußerte sie den Wunsch auf Förderung der Ausbildung zur Fahrlehrerin. Nach einem Aktenvermerk vom 21.05.2008 bat sie um eine Stellungnahme der Beklagten zu einer entsprechenden Umschulung, da sie vorher noch einen Lkw-Führerschein machen müsse. Ab September 2008 trete eine Änderung dahingehend ein, dass der Lkw-Führerschein jährlich aufgefrischt werden müsse. Im Rahmen eines Telefongesprächs am 11.08.2008 teilte - laut einem entsprechenden Aktenvermerk - die Beklagte der Klägerin mit, ein Lkw-Führerschein könne nicht gefördert werden. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, sie werde diesen selbst bis zum Maßnahmebeginn erwerben. Nach einem weiteren Vermerk vom 17.09.2008 sei mit der Klägerin besprochen worden, der Lkw-Führerschein müsse aus rechtlicher Sicht erst zur Fahrlehrerprüfung vorliegen. Die Beklagte habe aber einen früheren Erwerb zur Förderungsauflage „zur Sicherheit“ gemacht.

Mit Bescheid vom 22.09.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Bildungsgutschein für das Bildungsziel/Qualifizierungsinhalte: „Fahrschullehrer“. Die Übernahme der vollen Lehrgangskosten für die Weiterbildungsmaßnahme werde für bis zu zehn Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums erfolgen. Die Klägerin begann sodann am 13.10.2008 mit ihrer Ausbildung zur Fahrlehrerin und schloss diese mit entsprechender Prüfung am 04.03.2010 erfolgreich ab.

Am 22.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Erwerb der Führerscheinklassen C und CE in Höhe von 3.538 €. Als Anlage wurde eine entsprechende Rechnung der Fahrschule N. vom 03.08.2010 beigefügt. Die Beklagte wertete dies zum einen als Widerspruch gegen die Ablehnung der Übernahme der Führerscheinkosten vom 11.08.2008 und wies den entsprechenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 als verfristet ab. Gleichzeitig wertete sie den Antrag als Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 04.07.2011 ab. Beim Erwerb des Führerscheins der Klassen C und CE handle es sich um eine Zugangsvoraussetzung für die geförderte Weiterbildungsmaßnahme, so dass dieser nicht Bestandteil der Förderung, sondern Voraussetzung hierfür sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Bei dem Erwerb der Fahrerlaubnisse handle es sich nicht um eine Voraussetzung für die Bildungsmaßnahme, da sie auch innerhalb der Fahrlehrerausbildung hätte erworben werden können. Alternativ sei der Nachweis von Fahrpraxis in beiden Klassen durch eine 60-stündige praktische Ausbildung in einer Fahrschule möglich. Der Besitz der Führerscheine C und CE gehöre zu den beruflichen, nicht zu den persönlichen Voraussetzungen und sei Teil der Gesamtausbildung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2011 zurück. Nach dem Maßnahmebogen sei das Vorliegen der genannten Führerscheine Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung zum Fahrlehrer. Es handle sich eindeutig nicht um Bestandteile der Maßnahme. Dementsprechend sei die Klägerin auch vor Beginn der Maßnahme belehrt worden.

Gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 24.05.2011 und 10.10.2011 hat die Klägerin Klagen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 6 AL 254/11 und S 6 AL 430/11). Diese hat das SG mit Beschluss vom 18.01.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.01.2012 verbunden. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen hat die Klägerin vorgebracht, ihr sei seinerzeit kein Bescheid bekanntgegeben worden, weshalb auch keine Rechtsmittelfrist gelaufen sei. Die Kosten für den Lkw-Führerschein habe sie im Oktober 2008 vollständig bezahlt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2013 abgewiesen. Bei der Entscheidung vom 11.08.2008 habe es sich um einen an diesem Tag bekanntgegebenen Verwaltungsakt gehandelt, so dass die Jahresfrist für die Einlegung eines Widerspruchs bereits abgelaufen gewesen sei. Ein Anspruch auf Kostenerstattung im Hinblick auf die Führerscheine bestehe nicht, da die Beklagte vor Bewilligung der Reha-Maßnahme dies ausdrücklich ausgeschlossen habe. Es handle sich auch nicht um Weiterbildungskosten im Sinne des Gesetzes, da es sich um Voraussetzungen für eine Förderung zur Ausbildung zur Fahrlehrerin handle. Die Entscheidung stehe zudem im Ermessen der Beklagten. Ein Bewerber, der bereits vor Beginn der Ausbildung zum Fahrlehrer über alle erforderlichen Fahrerlaubnisse verfüge, lege seine Eignung nahe und erhöhe darüber hinaus die Aussicht auf einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss, da insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen für die abschließende Prüfung bereits erfüllt sei. Die Klägerin habe zum Ausdruck gebracht, dass sie die Fahrerlaubnisse noch vor Beginn der Ausbildung selbst erwerben werde.

Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der ursprüngliche Verwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt gewesen, denn es habe ein bloßer Gesprächscharakter vorgelegen, bei dem sie nicht habe erkennen können, dass es sich um einen Verwaltungsakt handle. Ihre Erklärungen, die Kosten selber zu tragen, seien in Unkenntnis davon abgegeben worden, dass die Kosten von der Beklagten zu tragen seien. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Ein Bildungsgutschein könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass erhebliche Kosten erst selbst getragen würden, nur damit ein Interesse an der Ausbildung bzw. der Eignung gezeigt werde. Die Begriffe Lehrgangs- bzw. Weiterbildungskosten seien weit auszulegen. Die Führerscheine der Klassen C und CE seien notwendiger Bestandteil der Fahrlehrerausbildung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2013 und den Bescheid vom 04.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des mündlichen Verwaltungsaktes vom 11.08.2008 zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für die Fahrerlaubnis C und CE zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der mündlichen Ablehnung vom 11.08.2008 habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, was sich auch unter Berücksichtigung eines verständigen Empfängerhorizontes ergebe. Der Erwerb der Führerscheine C und CE als Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung sei nicht förderfähig.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins für die Klassen C und CE.

Streitgegenstand ist vorliegend die Überprüfung der Ablehnung des Anspruches der Klägerin auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für den Führerscheinerwerb C und CE. Die Übernahme dieser Kosten hat die Beklagte aber zu Recht mit Verwaltungsakt vom 11.08.2008 abgelehnt.

Bei der der Klägerin im Rahmen eines Telefongesprächs mitgeteilten Entscheidung der Beklagten am 11.08.2008, den Führerscheinerwerb der Klassen C und CE nicht zu fördern, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt auch mündlich ergehen, insbesondere per Telefon (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, 8. Aufl., § 33 Rn. 14a). Sofern jedoch ein solcher Verwaltungsakt „auf andere Weise“ erlassen wird, müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde zuvor die Rechtslage geprüft und eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (von Wulffen, a. a. O., § 33 Rn. 14b). Vorliegend war nach Auffassung des Senats bei der Entscheidung vom 11.08.2008 hinreichend deutlich, dass die Beklagte hier eine Regelung mit Außenwirkung treffen wollte. Die Frage der Übernahme der Führerscheinkosten für den Erwerb der Klassen C und CE war zwischen den Beteiligten bereits in den Vorsprachen am 21.05.2008 und 22.07.2008 erörtert worden. Im Rahmen des Telefonkontaktes hat die Beklagte dann hinreichend deutlich und bestimmt gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der entsprechenden Kosten abgelehnt wird. Dafür, dass die Angaben der Beklagten gegenüber der Klägerin im Aktenvermerk vom 11.08.2008 unzutreffend festgehalten worden sind, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat diese Entscheidung auch zunächst akzeptiert und den Führerschein auf eigene Kosten gemacht.

Folglich hat die Beklagte auch den als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 11.08.2008 ausgelegten Antrag der Klägerin vom 22.03.2011 zutreffend mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 wegen Verfristung - der Widerspruch wurde nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des mündlichen Verwaltungsaktes eingelegt - zurückgewiesen (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat daher im Rahmen des Berufungsverfahrens ihr Klagebegehren auf eine Überprüfung des mündlichen Verwaltungsaktes vom 11.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 gemäß nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beschränkt.

Konsequenterweise war der Antrag vom 22.03.2011 dann darüber hinaus von der Beklagten als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X ausgelegt worden. Diesen Antrag hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 04.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 abgelehnt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei Erlass ihres Verwaltungsaktes vom 11.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Ablehnung der Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klassen C und CE war rechtmäßig.

Nach § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2013 (BGBl I 2848) können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme zugelassen sind (Nr. 3). Als Weiterbildung gilt dabei die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Fördervoraussetzungen für die Weiterbildung der Klägerin zur Fahrlehrerin sind vorliegend offensichtlich gegeben. Insofern hat die Beklagte auch mit Bescheid vom 22.09.2008 einen entsprechenden Bildungsgutschein gewährt.

Die Kosten für den Erwerb der Führerscheine der Klassen C und CE sind aber bereits dem Grunde nach nicht übernahmefähig. Es handelt sich nicht um Kosten, die nach dem Gesetz als Weiterbildungskosten zu übernehmen wären. Was in diesem Sinne unter Weiterbildungskosten zu verstehen ist, legt ausdrücklich § 79 Abs. 1 SGB III fest. Dies sind demnach die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung (Nr. 1), Fahrtkosten (Nr. 2), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Nr. 3) oder Kosten für die Betreuung von Kindern (Nr. 4). Da eine Subsumtion unter Kosten nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III bereits offenkundig ausscheidet, könnte eine Übernahme allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den Führerscheinkosten um Lehrgangskosten oder Kosten für die Eignungsfeststellung handeln würde. Dies ist nicht der Fall, da durch § 80 Satz 1 SGB III ausdrücklich festgelegt ist, was hierunter zu verstehen ist. Lehrgangskosten sind demnach nur Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Einungsfeststellung. Die Aufzählung ist dabei nach Wortlaut und gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drs. 13/5676 und 13/4941) als abschließend aufzufassen (vgl. dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, Stand März 2013, § 83 Rn. 24; Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 83 Rn. 5; Baar in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 83 Rn. 6). Insofern grenzt sich die Regelung auch von § 45 des früher geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ab, wonach die Aufzählung nicht abschließend war und „insbesondere“ Lehrgangskosten etc. enthielt. Damit scheidet aber im Rahmen des § 77 SGB III in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Satz 1 SGB III die Übernahme anderer Kostenarten kraft Gesetzes aus und können auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Beklagten übernommen werden (vgl. Hengelhaupt a. a. O.).

Bei den Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse CE, deren Erstattung die Klägerin fordert, handelte es sich nicht um Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfstücke oder Prüfungsgebühren, sondern um eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen - FahrlG - i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19.03.2008 - BGBl I 418). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Führerschein bereits vor oder während der Fahrlehrerausbildung gemacht werden kann. Der Erwerb des Führerscheins war jedenfalls im Falle der Klägerin nicht Teil der Weiterbildungsmaßnahme, für die ihr der Bildungsgutschein erteilt worden ist, sondern lediglich eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis, die u. a. neben der theoretischen und praktischen Ausbildung und der Fahrlehrerprüfung vorliegen muss. Der Führerschein wurde insbesondere nicht beim (zugelassenen) Maßnahmeträger erworben. So stehen auch die Fahrlehrerausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) und die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) unabhängig neben der Voraussetzung des Besitzes des Führerscheins der Klasse CE.

Zudem steht einer Kostenübernahme die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB III entgegen, wonach als Weiterbildung nur die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt. Nach dem Vermerk der Beklagten vom 17.09.2008 war Maßnahmenbeginn am 13.10.2008, die theoretische Führerscheinprüfung sollte aber bereits am 16.09.2008 und die praktischen Prüfungen am 09.10.2008 bzw. am 16.10.2008 stattfinden. Mithin lag der überwiegende Teil der Führerscheinausbildung vor dem Zeitraum, der im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB III hätte gefördert werden können.

Da es bereits an den tatbestandlichen Vorrausetzungen für die Übernahme der Kosten des Erwerbs der Führerscheine C und CE fehlt, ist von der Beklagten auch keine Ermessensentscheidung diesbezüglich mehr zu treffen. Im Übrigen wäre hier nicht erkennbar, dass tatsächlich eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, mithin alleine die Übernahme der Führerscheinkosten als rechtmäßige Ermessensausübung in Betracht käme.

Die Berufung hatte somit keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 02/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist im Rahmen des
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Annotations

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.