Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 RS 2/13

29.09.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 30 R 1683/11, 08.01.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.

Der im Februar 1953 geborene Kläger studierte nach seinen eigenen Angaben ab September 1971 bis 31. Dezember 1975 an der H.-Universität B-Stadt in der ehemaligen DDR „Mathematische Methoden der Operationsforschung“. Am 30. Juli 1975 legte er dort die Abschlussprüfung mit der Abschlussbezeichnung „Mathematiker“ ab.

Mit Antrag vom 28. August 2010 begehrte der Kläger sinngemäß die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab

1. Januar 1976 bis 30. Juni 1990. Er machte geltend, nach seinem Studium in dem VEB Kombinat Chemische Werke B. in der damaligen Hauptabteilung Wirtschaftskontrolle, Abteilung ökonomische Kontrolle und Analyse, entsprechend seinem Abschluss eingestellt worden und tätig gewesen zu sein. Im Mai 1980 sei er in der Hauptabteilung Wirtschaftskontrolle in die damalige Grundmittel- und Invest-Rechnung (heute: Anlagenbuchhaltung) gewechselt. Dort sei er ins Investitionsgeschehen bei Kontrolle, Durchführung, Abrechnung und Einführung von EDV-Projekten integriert gewesen. Diese Tätigkeit habe er bis zum 31. März 2000 beim VEB Kombinat Chemische Werke B., BSL, und später DOW Chemical ausgeübt, also auch am 30. Juni 1990.

Mit angefochtenem Bescheid vom 1. Oktober 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Abschluss als Diplom-Mathematiker entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung (ingenieurtechnische Hoch- oder mittlere Fachschulausbildung mit Abschluss). Die persönliche Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sei damit nicht gegeben.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, eine Beschäftigung im Kombinat VEB Chemische Werke, B., gehöre zu den begünstigten Tätigkeiten (GBl der DDR von 1950, S. 844). Es sei unklar, wieso Diplom-Mathematiker nicht zu dem Personenkreis laut GBl vom 17. August 1950/24. Mai 1951 gehören sollten. Die Mathematik sei die Königin der Wissenschaften. Auch sei zu berücksichtigen, dass neben den normalen mathematischen Inhalten auch zwei EDV-Programmiersprachen Studieninhalt gewesen seien. Schließlich habe er eine Ausbildung in mathematischer Operationsforschung (Optimierung, Stochastik und Netzplantechnik) erhalten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen. Als Mathematiker sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Seine Qualifikation entspreche nicht der in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz geforderten Qualifikation.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Nach der maßgeblichen Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (Gbl 844; VO-AVItech) und der zugehörigen 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB) sei nicht Voraussetzung, dass er als Mathematiker berechtigt sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Diplom-Mathematiker hätten zur technischen Intelligenz gezählt. Dies sei allgemeiner Wissensstand nach dem Sprachgebrauch der DDR und auch in der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 (Gesetzblatt Nr. 84 vom 2. Juli 1952, S. 510-513) so definiert worden. Darin wird von den Angehörigen der technischen Intelligenz, die Hochschulbildung und mittlere Fachschulbildung haben, gesprochen. Nach dem Wortlaut der 2. DB gelten Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, des Bauwesens und Statiker als Angehörige im Sinne des § 1 dieser Verordnung. Darin sei nicht geregelt, dass der Titel eines Ingenieurs benötigt würde. Die von der Beklagten zitierten BSG-Urteile beträfen andere Fallkonstellationen (Diplom-Chemiker, „Kapitän auf großer Fahrt“, Flugingenieur).

Er habe als Diplom-Mathematiker die Befähigung erworben, naturwissenschaftlich- technische Tätigkeiten auszuführen. Bei den in Satz 1 des § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Begriffen „Ingenieure, Techniker, Architekten, Konstrukteure und Statiker“ handele es sich nicht um Ausbildungsabschlüsse und Titel, sondern generell um Tätigkeiten, nämlich um die in der Regel in Arbeitsverträgen der Angehörigen der technischen Intelligenz (Berufsgruppe der Ingenieure und Techniker) vereinbarten naturwissenschaftlich-technischen Tätigkeiten. Die Titel „Konstrukteur“ oder „Statiker“ gebe es nicht. Damit könnten auch unter „Ingenieur“ und „Techniker“ keine Titel im Sinne von Ausbildungsabschlüssen gemeint sein. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mathematiker nicht von der Versorgungsverordnung erfasst werden sollte, wenn er einen Arbeitsvertrag als Ingenieur habe. Dies ergebe sich auch aus einem vom Kläger beigefügten Schreiben aus dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen beim Ministerrat der DDR aus dem Jahr 1966. Auch habe die Beklagte in einem Schreiben an einen anderen Versicherten ausgeführt, für die Tätigkeit als Statiker sei der Nachweis eines bestimmten Titels (Ingenieur) nicht erforderlich. Von der Versorgungsordnung könnten also auch Mathematiker erfasst werden, wenn sie ausdrücklich als Statiker gearbeitet haben. Er legte ein Zeugnis der H.-Universität B-Stadt ohne Datum vor, wonach der Kläger die Hauptprüfung an der Sektion Mathematik in der Fachstudienrichtung mathematische Methoden der Operationsforschung abgeschlossen hat und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Mathematiker zu führen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8. Januar 2013 ist ein Ausschnitt aus den Grundsätzen für die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Bereich der VVB Elektrochemie und Plasto vom 22. Juni 1965 vorgelegt worden.

Das SG hat mit Urteil vom selben Tag die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 verurteilt, die Zeit des Klägers vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG festzustellen. Strittig sei lediglich die Erfüllung der persönlichen Voraussetzung des Klägers im Sinne der Berechtigung zum Führen eines Titels aus den in die „Technische Intelligenz“ einbezogenen Berufsgruppen. In Hinblick auf den letzten Satz des § 5 VO AVItech über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben könne das Gericht nicht erkennen, dass die von der Beklagten zur Anwendung gebrachten persönlichen Kriterien zwingend eine geschützte Berufsbezeichnung als Ingenieur voraussetzen. Dem Dokument vom 30. Juni 1966 komme ein hoher Wert als Beweismittel und Auslegungshilfe zu. Aus diesem Schreiben gehe unzweideutig hervor, dass Diplom-Wirtschaftsmathematiker in dem VEB, in dem auch der Kläger tätig gewesen sei, von Regierungsseite aus dem ingenieurtechnischen Personal zuzuordnen gewesen seien. Die geforderte Eigenschaft als Spezialist mit bedeutendem Einfluss auf den Produktionsprozess habe der Kläger mit einer zentralen Lenkungs-, Evaluierungs- und Überwachungsfunktion im Investitionsbereich zu einer Zeit

des Übergangs auf Methoden der elektronischen Datenverarbeitung in der Industrie erfüllt.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger zähle mit seiner beruflichen Qualifikation als Mathematiker nicht zu dem in § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB beschriebenen Personenkreis. Aus § 1 Abs. 1 S. 3 2. DB lasse sich entnehmen, dass für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz wesentlich die Führung eines entsprechenden Titels gewesen sei. Der Titel des Diplom-Mathematikers entspreche keinem der in § 1 Abs. 1 S. 2 2. DB genannten Titel und sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962 gleichgestellt. Die vom SG vorgenommene erweiternde Auslegung verstoße gegen das an dieser Stelle bestehende Analogieverbot.

Der Kläger hat erwidert, die Beklagte deute Tätigkeitsbezeichnungen willkürlich in Berufsbezeichnungen um und setzte sich damit über die Regelungsabsicht des DDR-Normgebers der VO-AVItech und der 2. DB hinweg. Das BSG habe in seinem Urteil B 4 RS 1/06 vom 23. August 2007 selbst feststellen müssen, dass es sich bei der Tätigkeit als Konstrukteur nicht um eine staatlich verliehene Berufsbezeichnung handeln könne, sondern um eine bestimmte Tätigkeit. Einen eigenständigen Berufsabschluss Konstrukteur habe es in der ehemaligen DDR nicht gegeben. Dieser Begriff sei lediglich als Bezeichnung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verwendet worden. Dasselbe gelte für Statiker. Damit könnten die in § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB aufgeführten Begriffe keine Bezeichnungen von Ausbildungsabschlüssen sein, sondern nur allgemeine Tätigkeitsbezeichnungen. Die Begriffe Ingenieure/Techniker hätten in der ehemaligen DDR von Anfang an alle Universitäts-, Hoch- und Fachschulabsolventen umfasst. Dazu hätten ganz selbstverständlich auch Diplom-Chemiker, Diplom-Physiker oder Diplom-Mathematiker gezählt. Keine der in § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB aufgeführten Begriffe sei zum Zeitpunkt des Erlasses der VO AVItech und der 2. DB eine geschützte Berufsbezeichnung gewesen. Der Personenkreis der technischen Intelligenz sei sehr weit gefasst gewesen und habe die Absolventen naturwissenschaftlicher und technischer Fachrichtungen von Universitäten, Hochschulen und mittleren Fachschulen umfasst. Das BSG ziehe in den einschlägigen Urteilen für seine Auslegung nur den Wortlaut des Gesetzestextes heran und hinterfrage nicht die Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es komme wesentlich zunächst auf den Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der Versorgungsordnungen an. Die Geschichte der Entstehung der VO AVItech und zahlreiche weitere Dokumente zeigten, dass auch die in der Industrie tätigen Naturwissenschaftler, also auch Mathematiker, zum anspruchsberechtigten Personenkreis der VO AVItech zählten, wenn sie ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt haben. Dies habe der Kläger als Mathematiker getan.

Auf Nachfrage durch den Senat hat der Kläger unter dem 21. Juli 2016 erklärt, es lägen keine Zusatzversorgungszeiten vor, für die Nachweise nicht erbracht werden könnten. Auch seien keine Zeiten aus einem Zusatzversorgungssystem in die FZR übertragen worden. Er sei nicht Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.

Er hat diverse Arbeitsverträge, seinen Sozialversicherungsausweis und eine zusammenfassende Darstellung seiner Auffassung vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 verurteilt, die Versicherungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG festzustellen. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger dem Kläger durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat u. a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger hatte am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zur Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.

Der Kläger hatte bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keinen Anspruch auf Versorgung (Vollrecht), da zu diesem Zeitpunkt noch kein Versorgungsfall (z. B. Alter) eingetreten war. Er war auch nicht Inhaber einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt keine Einzelfallentscheidung vor, durch die zu seinen Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung der Beklagten liegt ebenso wenig vor wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist der Kläger nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Dies steht für den Senat fest aufgrund der von ihm im Schreiben vom 21. Juli 2016 gemachten Angaben.

Der Kläger hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).

Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R, B 5 RS 27/08 R, alle in juris).

Maßgeblich für die Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zusteht, sind die VO AVItech sowie die 2. DB. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, sind allerdings nicht alle Regelungen der VO AVItech bzw. der 2. DB Bundesrecht geworden. Ausgeschlossen sind alle Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebs, Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen. Bundesrecht wurden vielmehr nur diejenigen Regelungen, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehören im wesentlichen § 1 VO AVItech sowie § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 sowie § 2 2. DB (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, in juris).

Gemäß § 1 VO AVItech wird für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Gemäß § 5 VO-AVItech erlässt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Abs. 1 des § 1 2. DB (Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz) bestimmte folgendes:

„Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten: Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker (S. 1). Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen (S. 2). Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden (S. 3).“

Eine Einbeziehung des Klägers in die Altersversorgung der technischen Intelligenz ist von vornherein nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB möglich. Eine Einbeziehung der strittigen Zeiten des Klägers nach § 1 Abs. 1 S. 2 2. DB scheidet aus, weil dieser im gesamten strittigen Zeitraum weder als Werkdirektor noch als Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen tätig war. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 3 2. DB kommt schließlich nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um eine zwingende Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns handelt. Vielmehr wurde eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz auf dieser Grundlage von einer Ermessensentscheidung des Werkdirektors abhängig gemacht.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB benennt nicht die Berufsgruppe der Mathematiker und damit nicht die Gruppe, in die der Kläger aufgrund seines erfolgreich abgeschlossenen Studiums einzuordnen ist, so dass auch nach dieser Bestimmung eine Einbeziehung des Klägers in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfolgen kann (vgl. ausdrücklich auch für den Beruf des Diplom-Mathematikers, BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, in juris Rn. 17).

Der Kläger ist als Mathematiker kein Ingenieur im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB und auch nicht einem solchen gleichzusetzen. Denn unter „Ingenieur“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB sind nur solche Personen zu verstehen, die ein Recht auf Führung des Titels „Ingenieur“ hatten. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.

Der Umstand, dass für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB nicht die bloße Ausübung von Ingenieurstätigkeiten (bzw. Technikertätigkeiten) ausreichend war, sondern dass es hierfür auf den Titel des Ingenieurs (bzw. Technikers) angekommen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 3 2. DB. Nach dieser Bestimmung konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors u. a. andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden. Dies verdeutlicht (im Umkehrschluss), dass unter „Ingenieur“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 VO AVItech Personen zu verstehen waren, die den Titel eines Ingenieurs (oder Technikers) führen durften (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01, in juris Rn. 35).

Nicht nachvollziehbar sind insoweit die Ausführungen des Klägers, der S. 3 des § 1 Abs. 1 DB habe als Kannbestimmung keinen Bezug zu der obligatorischen Regelung des S. 1 dieser Norm. Der Zusammenhang dieser beiden Regelungen ist offensichtlich: Soweit der Betreffende den Titel eines Ingenieurs oder Technikers (nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen) erlangt hatte, war er obligatorisch in die Zusatzversorgung einzubeziehen. Soweit er allerdings einen derartigen Titel nicht hatte, bestand ein derartiger zwingender Anspruch nicht. Er konnte in diesem Fall nur gem. § 1 Abs. 1 S. 3 2. DB auf Antrag in die Zusatzversorgung aufgenommen werden, wenn er ein Spezialist war und durch seine Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt hat. Die Normierung eines im Ermessen des Werkdirektors stehenden Anspruchs auf Zusatzversorgung bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Personen, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers tragen, implementiert, dass der kurz zuvor geregelte zwingende Anspruch auf Zusatzversorgung für Techniker und Ingenieure gerade von dem Tragen dieser Titel abhängt.

Eine Berechtigung, den Titel eines Ingenieurs zu führen, hatte der Kläger jedoch am Stichtag 30. Juni 1990 nicht. Nach § 3 Abs. 3 Anordnung vom 4. März 1988 (Gbl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024,3) und nach § 4 Abs. 1 Anordnung vom 3. März 1976 (GBl DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869,3) jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. Nach der vom Kläger vorgelegten Urkunde der H. Universität B-Stadt war er berechtigt, den Titel Mathematiker zu führen. Eine Berechtigung, den Titel Ingenieur zu führen, wird hierin nicht ausgesprochen.

Ein derartiges Recht ergibt sich auch nicht aus § 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962 (GBl II 278; Ingenieur-VO). Danach waren zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt:

a) - (betrifft Dr.-Ing., Dr. Ing. habil);

b) in der Wortverbindung „Dipl.Ing.“ Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;

c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;

d) Personen, denen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.

Voraussetzung ist also nach alledem, dass neben einer qualifizierten Ausbildung das Recht zur Führung des Titels durch einen besonderen Staatsakt verliehen worden war. Dies ist beim Kläger jedoch nicht geschehen.

Schließlich gehört der Kläger auch nicht zum gleichgesetzten Personenkreis gemäß § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO. Denn nach dieser Bestimmung galten § 1 Abs. 1b) und c) für die Berufsbezeichnungen „Dipl.Ing. Ök.“ und „Ing.-Ök“. Auch hierin fehlt also ein Verweis auf den dem Kläger verliehenen Titel des Mathematikers.

Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Klägers, dass die Ingenieur-Verordnung erst am 12. April 1962 und damit nach der VO AVItech sowie der 2. DB erlassen worden ist und lediglich regelt, wer die Berufsbezeichnung Ingenieur tragen darf. Wie § 1 Abs. 2 S. 3 DB vor Inkrafttreten dieser Regelung auszulegen war, muss vom Senat nicht entschieden werden. Jedenfalls ab Inkrafttreten der Ingenieur -Verordnung ist es sachgerecht, die Frage, ob jemand iSd § 1 Abs. 1 S. 3 DB einen „Titel eines Ingenieurs“ hat, nach Maßgabe dieser Verordnung, die gerade regelt, wer berechtigt ist, einen derartigen Titel zu tragen, zu beantworten. Unschädlich ist, dass die Ingenieur-Verordnung nicht als „Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech“ bezeichnet worden ist. Nachdem der Kläger erst am 30. Juli 1975 die Abschlussprüfung mit der Abschlussbezeichnung „Mathematiker“ abgelegt hat, steht unter Zugrundelegung der Kriterien der damals bereits gültigen Ingenieur-Verordnung fest, dass der Kläger mit dieser Abschlussprüfung keinen Titel eines Ingenieurs hatte.

Der Umstand, dass die Ingenieur-Verordnung nach ihrem § 6 die kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bedingungen über die Entlohnung des ingenieur-technischen Personals nicht berühren wollte, steht dem hier gewonnenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Denn der Ausschluss von Personen wie des Klägers, die nicht den Titel eines Ingenieurs haben, von der zwingenden Einbeziehung in die Zusatzversorgung beruht eben gerade nicht auf der Ingenieur-Verordnung, sondern auf § 1 Abs. 1 S. 1, 3 2. DB.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Bezeichnung „Konstrukteur“ keinen Titel widerspiegelt wie dies bei „Ingenieur“ oder „Techniker“ der Fall ist. In der ehemaligen DDR hat es zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme weder auf Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch aufgrund einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss zum „Konstrukteur“ gegeben. Der Begriff des „Konstrukteurs“ kann also im Unterschied zum „Techniker“ und „Ingenieur“ nicht als Bezeichnung eines Berufs mit Ausbildungsabschluss verstanden werden. Daraus folgt aber nicht, wie der Kläger meint, dass dies für Ingenieure und Techniker ebenfalls so sein muss, da die Begriffe „Ingenieur“ und „Konstrukteur“ in ein- und derselben Aufzählung erscheinen. Es gibt weder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass in einer Aufzählung nur wesensgleiche Begriffe enthalten sein dürften noch existiert die vom Kläger behauptete „Regelung der deutschen Sprache, dass gleichrangigen Begriffen in einer Aufzählung in einer Gesetzesnorm nicht unterschiedliche Bedeutungen zugeschrieben werden können“. Der sich aus § 1 Abs. 1 S. 3 2. DB zwingend ergebende Umkehrschluss ist nur in Bezug auf Ingenieure und Techniker möglich, aber nicht in Bezug auf den Konstrukteur. Dies hat zur Folge, dass erstere einen Titel und letzterer eine konkrete Berufstätigkeit bezeichnen.

Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten können auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB oder im Wege der Analogie einem Ingenieur gleichgestellt werden, der aufgrund eines staatlichen Zuerkennungsaktes zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt war. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen.

Nicht durchdringen kann der Kläger dabei mit seiner These, nach dem allgemeinen Sprachverständnis in der ehemaligen DDR seien Mathematiker als Teil der technischen Intelligenz angesehen worden. Er beruft sich hierbei zunächst auf das auch vom SG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Schreiben des Staatssekretariats vom 30. Juni 1966 an einen anderen Beschäftigten des VEB Kombinat Chemische Werke B., wonach ein Diplom-Wirtschaftsmathematiker seiner Ausbildung nach dem ingenieurtechnischen Personal zuzuordnen sei.

Abgesehen davon, dass der Kläger kein Diplom-Wirtschaftsmathematiker ist, so ist jedenfalls bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 2. DB nicht auf die anfängliche Verwaltungspraxis der DDR oder das anfängliche Verständnis dieser Regelung abzustellen. Nur soweit aus bundesrechtlicher Sicht der objektivierte Wortlaut - nicht also die DDR-rechtliche Bewertung -, der interne Sinnzusammenhang und der historische Kontext noch Unklarheiten lassen, kann es zur Ergänzung der so gewonnenen Erkenntnisse und von ihnen ausgehend auf den sonstigen offiziellen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 ankommen, soweit der einen versorgungsrechtlichen Bezug ausweist. Entscheidend ist also der sich aus der VO AVItech und der 2. DB aus bundesrechtlicher Sicht ergebende objektive Wortlaut. Nur ergänzend ist das versorgungsrechtliche Sprachverständnis der ehemaligen DDR zu berücksichtigen, aber jedenfalls nur das zum Zeitpunkt 30. Juni 1990 maßgebliche (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. B 4 RS 25/07 R, in juris Rn. 33; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/10, in juris) und auch nur insoweit, als es tatsächlich einen normativen Niederschlag gefunden hat.

Ein Schreiben vom 30. Juni 1966 spiegelt aber schon nicht das Sprachverständnis der DDR im Juni 1990 wider. Im Vollzug der AVItech hat sich in der ehemaligen DDR im Laufe der Zeit vielmehr ein Wandel im Sinne einer stetigen Begrenzung des berechtigten Personenkreises ergeben:

Zum einen erfolgte bereits durch die 2. DB zur VO-AVItech eine normative Einengung des berechtigten Personenkreises gegenüber der 1. DB von 26. September 1950, die gemäß § 10 Abs. 2 2. DB bereits mit Wirkung vom 1. Mai 1951 außer Kraft gesetzt worden ist. In § 1 der 1. DB wurden Chemiker noch zum berechtigten Personenkreis gezählt, während in der 2. DB nur noch von „Ingenieuren und Technikern der Chemie“ (und damit nicht mehr von Chemikern etwa im Sinne von Diplom-Chemikern) die Rede ist. Die ursprüngliche ausdrückliche Erwähnung des weit gefassten Begriffs des Chemikers und dann deren Ersetzung durch „Ingenieure oder Techniker der Chemie“ steht schon der These entgegen, alle Naturwissenschaftler im weitesten Sinne sollten pauschal unter die Begriffe Techniker bzw. Ingenieur subsumiert werden.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass vor dem Bau der Mauer eine großzügige Vergabepraxis herrschte, um die für die wirtschaftliche Entwicklung der ehemaligen DDR wichtigen Akademiker und damit auch Mathematiker oder Chemiker von einer Abwanderung in den Westen abzuhalten. Dieses Motiv entfiel mit dem Mauerbau 1961, da eine solche nun nicht mehr zu befürchten war. Wie der Kläger selbst ausführt kam es nach diesem Zeitpunkt zu einer schrittweisen Einschränkung der Vergabe von Versorgungsurkunden, wobei dann die tatsächliche Vergabepraxis durch eine Bevorzugung „privilegierter Kader“ geprägt war.

Das Schreiben vom 30. Juni 1966 spiegelt das ursprüngliche sehr weite Normverständnis noch in den Anfangsjahren der Zusatzversorgung, nicht aber das wesentlich engere Verständnis in dessen Endphase wider. Entsprechende Aussagen zeitnah zum Juni 1990 konnte der Kläger nicht vorlegen. Einen Beleg für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die schrittweise Einschränkung der Vergabe von Versorgungsurkunden sei nicht mit einer Änderung des ursprünglich weiten Kreises der prinzipiell Versorgungsberechtigten unter Einbeziehung etwa der Mathematiker und Chemiker einhergegangen und sei unabhängig davon erfolgt, ob es sich um Chemiker, Ingenieure oder andere Naturwissenschaftler gehandelt habe, gibt es nicht.

Darüber hinaus stünde eine solche erweiternde, beispielsweise Mathematiker und Chemiker in die Zusatzversorgung miteinbeziehende Auslegung eben auch gerade nicht im Einklang mit dem objektiven Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1, 2 DB, der weder Chemiker, soweit es sich nicht um Ingenieure oder Techniker der Chemie handelt, noch ansatzweise Mathematiker erwähnt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt 30. Juni 1990 fehlt es damit an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die fehlende Erwähnung der Mathematiker in dieser Bestimmung ein Versehen sein könnte. Das Schreiben des Staatssekretariats vom 30. Juni 1966 an einen anderen Beschäftigten des VEB Kombinat Chemische Werke ist also nicht nur deshalb unverwertbar, weil es deutlich vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 30. Juni 1990 verfasst wurde, sondern auch deshalb, weil es die damals geltende Rechtslage nicht wiedergibt, so wie sie in § 1 Abs. 1 S. 1, 3 2. DB ihren objektiven Niederschlag gefunden hat und oben dargestellt wurde. Aus § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB geht deutlich hervor, dass die technische Intelligenz nicht insgesamt erfasst war, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, in juris Rn. 28), zu denen jedoch nicht Mathematiker zählen.

Aus den gleichen Gründen können auch die vom Kläger beigebrachten Teile der Abschrift eines Schreibens vom 22. Juni 1965 des Generaldirektors der VVB Elektrochemie und Plaste zu keinem anderen Ergebnis führen. Hierin wurde für den entsprechenden Wirtschaftszweig der zur VO AVItech aufnahmeberechtigte Personenkreis definiert als „Hoch- und Fachschulkader, die den Nachweis des Abschlusses einer technischen bzw. naturwissenschaftlichen Hoch- oder Fachschule nachweisen, bzw. solche Kader, denen durch eine Fach- oder Hochschule eine entsprechende Berufsbezeichnung zuerkannt wurde“. Auch diese Ausführungen aus dem Jahr 1965 geben weder das Sprachverständnis der DDR am 30. Juni 1990 wieder noch stehen sie im Einklang mit § 1 Abs. 1 S. 1, 3 2. DB.

Der Hinweis des Klägers auf die Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 (Gesetzblatt Nr. 84 vom 2. Juli 1952, Seite 510-513), wonach dort von den Angehörigen der technischen Intelligenz, die Hochschulbildung und mittlere Fachschulbildung haben, gesprochen wird, geht gleichermaßen fehl. Denn diese Verordnung enthält arbeitsrechtliche Bestimmungen und keine abstrakt-generellen Regelungen über Zusatzversorgungsberechtigungen, die bundesrechtlich als materielle Normen eines gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. entsprechend BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az. B 4 RA 18/01, in juris Rn. 37 ff.).

Die anderen in § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB genannten Berufsbezeichnungen treffen auf den Kläger ebenfalls nicht zu. Dem Kläger wurde nicht der Titel eines Technikers verliehen. In Bezug auf Techniker, die in § 1 Abs. 1 S. 3 2. DB neben den Ingenieuren erwähnt werden, gelten dieselben Grundsätze wie für Ingenieure. Aus der 2. Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Bildung einer Hauptabteilung für Fachschulwesen beim Staatssekretariat für Hochschulwesen - Sonderprüfungen für Meister, Techniker und Ingenieure - vom 16. Januar 1953 (GBl. DDR, Nr. 10, S. 142) geht hervor, dass die Berufsbezeichnung „Techniker“ förmlich zu erwerben war. Durch sie wurde den als Technikern Tätigen, die nicht im Besitz eines Prüfungszeugnisses waren, die Möglichkeit eröffnet, die notwendigen Abschlussprüfungen nachzuholen. Nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung konnten Sonderprüfungen für Meister, Techniker oder Ingenieure abgelegt werden; nach Bestehen dieser Sonderprüfungen erhielten die Teilnehmer ein Abschlusszeugnis und die jeweilige Berufsbezeichnung verliehen. Eine vergleichbare Regelung existierte für „Externe“ nach §§ 2, 7 Abs. 2 S. 1 Anordnung über die Prüfung für Externe an den Fachschulen vom 15. November 1960 (GBl. DDR, Nr. 47, S. 503).

Die Berufsgruppen Architekt und Statiker scheiden beim Kläger offensichtlich von vornherein aus. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, als Architekt oder Statiker beschäftigt gewesen zu sein. Aus den vorgelegten Arbeitsverträgen sowie dem Sozialversicherungsausweis geht auch eine derartige Tätigkeit nicht hervor.

Der Kläger kann aber auch schließlich nicht - derartiges wurde von ihm im Übrigen ebenfalls zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht - als Konstrukteur angesehen werden.

Ausbildungsinhalte dieses Berufs haben sich in den Fachschulausbildungen zum „Techniker“ und „Ingenieur“ wieder gefunden. Der Begriff Konstrukteur ist dann als Bezeichnung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verwendet worden. Für Ingenieure hat es - geordnet nach Tätigkeitsinhalten - Einsatzmöglichkeiten als Produktionsingenieur, Technologe oder Konstrukteur gegeben. Auch die Ausbildung zum Techniker hat den beruflichen Einsatz als Konstrukteur nach sich ziehen können. In diesen Fällen war der Absolvent aber bereits berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Techniker“ zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, B4 RS 1/06 R, Rn. 25 f.). In diesen Fällen läuft die Aufführung des Konstrukteurs in § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB ohnehin leer.

Bedeutung erlangt dieser Begriff nur dann, wenn der Betreffende ausweislich seines Arbeitsvertrages noch am 30. Juni 1990 als Konstrukteur im Arbeitsbereich „Konstruktion“ beschäftigt war (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 26 ff). Unter „Konstruktion“ ist dabei der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden. Durch Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die (zuvor zu leistenden) Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, knüpft maßgeblich an die Ausübung einer konstruktiven Tätigkeit an. Allein aufgrund seines Hochschulabschlusses als Mathematiker ist der Kläger nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen.

Nach den vom Senat beigezogenen Arbeitsverträgen des Klägers und dem Sozialversicherungsausweis war der Kläger dementsprechend auch nicht als Konstrukteur, sondern als „Wirtschaftskontrolleur“ bzw. „FGV Investkontrolle“ beschäftigt. Er war nach seinen eigenen Angaben auch nicht im produktionsvorbereitenden Bereich 30 (Forschung, Entwicklung, Konstruktion, Technologie, Projektierung) im Sinne der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 18. Dezember 1974 - Rahmenrichtlinie - (Gbl 1975, DDR, 1) tätig, sondern in der Hauptabteilung Wirtschaftskontrolle und damit wohl im Bereich 40 (Leitung und produktionssichernde Bereiche). Der Kläger hat erklärt, mit der mathematischen Bewertung, Kontrolle und Analyse der Material- und Energieverbräuche zur optimalen Steuerung der Produktion, der Bearbeitung des Investitionsplans bezüglich der Ablaufplanungen Materialbeschaffung, der Einführung und Nutzung des EDV-Projektes DUAB (Durchführung und Abrechnung von Investitionen) beschäftigt gewesen zu sein. Hierbei handelt es sich nicht um Konstrukteurstätigkeiten im Sinne des Entwurfs, der Berechnung und Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen.

Soweit der Kläger eingehend die Rechtsprechung des BSG kritisiert, wonach Ingenieur-ökonomen in die Zusatzversorgung einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az. B 4 RA 47/05 R, in juris), so geht diese Kritik ebenfalls fehl. Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllt ein Ingenieurökonom die persönliche Voraussetzung allein deshalb, weil er gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 2. DB i. V. m. § 1 Abs. 2 Ingenieur-Verordnung berechtigt war, den Titel des Ingenieurs zu führen. Dies ist die Konsequenz des Regelungsgefüges des § 1 Abs. 2 S. 1, 3 2. DB, das oben ausführlich dargestellt worden ist. Nicht anschließen kann sich der Senat auch der Annahme des Klägers, „ein Ingenieurökonom brauche nach diesem Urteil nicht einmal mehr die sachliche Voraussetzung (wissenschaftlich-technische Tätigkeit) erfüllen“. Die Erfüllung der „sachlichen Voraussetzung“ i. S. d. ständigen Rechtsprechung des BSG setzt nicht die Erledigung einer wissenschaftlich-technischen Tätigkeit voraus, sondern vielmehr einer solchen Tätigkeit, die den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Betreffende muss also entsprechend seinem Berufsbild eingesetzt gewesen sein.

Damit hatte der Kläger nach alledem mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen am 30. Juni 1990 auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Er unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG, so dass er auch nicht von der Beklagten verlangen kann, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Dieses Ergebnis ist auch verfassungsgemäß. Dem Kläger ist ausweislich der zusammenfassenden Darstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 20. August 2016 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss) vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, in juris, bekannt, wonach die vom BSG vorgenommene Rechtsprechung willkürfrei und damit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Das entgegenstehende Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage gegen die angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2016 - L 1 RS 2/13 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten


(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Rege

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung


Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im

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(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.