Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Juli 2019 - L 7 U 204/19 ER

published on 04/07/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Juli 2019 - L 7 U 204/19 ER
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Sozialgericht München, S 33 U 760/10, 28/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2019 auszusetzen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 28.02.2019 hat das Sozialgericht München (SG) die Antragstellerin (Ast) verpflichtet, der Antragsgegnerin (Ag) wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 12.09.2007 dem Grunde nach eine Verletztenrente nach einer MdE von 50% zu gewähren. Dabei stützte sich das Sozialgericht auf die gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. A. auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet vom 15.12.2015 und von Dr. B. auf psychiatrischem Fachgebiet vom 28.09.2016.

Hiergegen hat die Ast mit Schreiben vom 11.06.2019 - eingegangen beim BayLSG am 14.06.2019 - Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München auszusetzen. Die bestehenden Unfallfolgen würden keine MdE in Höhe von 50 v.H. rechtfertigen. Insbesondere wäre auf chirurgischem Fachgebiet allenfalls eine MdE von allenfalls 20% anzunehmen.

Der Antrag auf Aussetzung werde gestellt, da nicht einzusehen sei, weshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens Verletztenrente nach einer MdE von 50 an die Klägerin ausbezahlt werden solle. Der Ag würden keine Nachteile bei Aussetzung der Vollziehung des Urteils entstehen. Für den Fall, dass die Ag im Hauptsacheverfahren doch obsiegen sollte, würde diese von der Ast eine entsprechende Rentennachzahlung nebst Verzinsung erhalten.

Die Ag hat sich bislang nicht geäußert.

II.

Der Aussetzungsantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel i.S.v. § 199 Abs. 1 SGG liegt mit dem Urteil des Sozialgerichts vor.

Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Im Rahmen des nach herrschender Meinung (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R; BSG, Beschluss vom 05.09.2011, AZ: B 3 KR 47/01 R, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 12. Auflage 2017, § 199 Rz. 8 m.w.N.) auszuübenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der nach der erstinstanzlichen Entscheidung leistungspflichtigen Behörde ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt.

Denn eine Aussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Erfolg haben. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt davon ab, ob die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 12. Auflage 2017 § 199 Rz. 8 m.w.N.). Nur bei offenbarer Unrichtigkeit kann die Ermessensentscheidung dahingehend getroffen werden, dass nach § 199 Abs. 2 SGG vorläufig ausgesetzt wird.

Solche Fälle offenbarer Unrichtigkeit liegen etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung „völlig abwegig“ (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: B 8 SO 17/09 R, Rz. 10) oder der Sachverhalt nach der Entscheidung der Vorinstanz sich als wesentlich verändert darstellt oder offenkundige Rechtsfehler der ersten Instanz ins Auge springen.

Gemessen hieran kann die Entscheidung des Sozialgerichts nicht als offenbar unrichtig angesehen werden. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung auf die Gutachten von Sachverständigen gestützt, die das Sozialgericht in erster Instanz in Auftrag gegeben hat. Das Sozialgericht hat sich mit diesen Gutachten in seiner Entscheidung auseinandergesetzt und diese unter allen Gesichtspunkten gewertet. Offenkundige Rechtsfehler sind von der Ast insoweit weder vorgetragen noch behauptet. Vielmehr hat die Ast ihre Berufung mit einer ausführlichen Würdigung der Gutachten begründet und sich selbst mit diesen Gutachten eingehend auseinandergesetzt. Inwieweit die Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend ist oder vielmehr die Argumente der Beklagten überzeugen, bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Ast geltend macht, die Ag erhalte bei einer Aussetzung des Urteils und einem späteren Obsiegen die Leistungen nachträglich und diese würden sogar verzinst, ist das kein Argument für eine Aussetzung. Eine spätere Verzinsung gleicht nur die finanziellen Nachteile aus, die der Ag entstanden sind, dass eine ihr nach der endgültigen Entscheidung evtl zustehende Leistung nicht sofort zur Verfügung stand. Eine Verletztenrente wird jedoch gerade deshalb gewährt, weil sie aktuell dem Berechtigten zur Verfügung stehen soll angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung, ihm also zeitnah helfen soll.

Offenkundige Unrichtigkeit bezüglich des Urteils des Sozialgerichts liegt im Ergebnis jedenfalls nicht vor, so dass eine Aussetzung im Rahmen der von der herrschenden Meinung verlangten Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt werden kann.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man in § 199 Abs. 2 SGG keine Ermessensentscheidung sieht, sondern das dort bezeichnete „kann“ als „Kompetenz-Kann“ versteht und unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) mit § 719 Abs. 2 ZPO darauf abstellt, ob die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse der Gläubiger entgegensteht (so BSG, Beschluss vom 06.08.1999 SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Denn die Ast hat nicht dargelegt, welcher Nachteil ihr - über das ohnehin stets bestehende Fiskalinteresse hinaus - drohen würde (vgl. insoweit auch BSG, Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 17/09 R, Rz. 11), also ob der Ast - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 05.09.2010, AZ: B 3 KR 47/01 R).

Nach alledem ist dem Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 199 Abs. 2 SGG nicht stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass die Ast mit ihrem Antrag erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.