Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 7 AS 854/13 B ER

bei uns veröffentlicht am17.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Streitig ist insbesondere, ob die Antragstellerin in eheähnlicher Partnerschaft lebt.

Die 1962 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und die Mutter des 1995 geborenen Antragstellers. Sie beantragte im März 2012 erstmals Leistungen beim Beklagten. Davor bezog sie Leistungen vom Jobcenter C-Stadt.

Die Antragstellerin mietete zum 03.02.2012 zusammen mit dem 1969 geborenen Herrn B. eine Doppelhaushälfte in A-Stadt an. Dem vormals zuständigen Jobcenter C-Stadt teilte die Antragstellerin laut Telefonvermerk am 03.04.2012 mit, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, einem Herrn B. (B), in A-Stadt zusammenziehe. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 29.12.2012 war Herr B. anwesend und er trat laut Protokoll zum Hausbesuch als Lebensgefährte der Antragstellerin auf. Im Schlafzimmerschrank befand sich Kleidung der Antragsteller und von Herrn B. Herr B teilte mit, dass er den fehlenden Anteil der Gesamtmiete darlehensweise trage. Zum 01.06.2012 wolle er mit den Antragstellern zusammenziehen. Der Einzug im Juni 2012 wurde von der Antragstellerin bestätigt. Sie sei aber immer noch nicht geschieden. Es bestehe keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 20.02.2013 wurde den Antragstellern Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis einschließlich August 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 673,84 Euro bewilligt, davon 665,33 Euro für die Antragstellerin. Dabei wurde ein Mehrbedarf für Alleinerziehen von 45,84 Euro berücksichtigt. Dem Antragsteller wurden nur Leistungen in Höhe von monatlich 8,51 Euro bewilligt, weil Kindergeld (184,- Euro) und Unterhaltsleistungen (334,- Euro) als Einkommen angerechnet wurde.

Im August 2013 verstarb die Mutter von Herrn B. In der Traueranzeige einer Zeitung bekundete Herr B unter „dein Sohn J. mit „ seine Trauer und der Antragsteller wurde als Enkel der Verstorbenen namentlich benannt.

Auf den Weitergewährungsantrag hin wurden auch Unterlagen zu Einkommen und Vermögen des Herrn B. angefordert. Die Antragstellerin bestritt daraufhin das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. In der Traueranzeige seien sie von Dritten aus Anstandsgründen angeführt worden. Mit weiterem Schreiben wurde die Antragstellerin unter Androhung einer Leistungsversagung erneut aufgefordert, die vorgenannten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte der Antragsteller, die zur getrennten Haushaltsführung vortrug. Es bestünden keine Kontovollmachten. Die Hausrat- und die Haftpflichtversicherung von Herrn B. erstrecke sich auch auf die Antragstellerin. Die Freizeit werde nicht zusammen verbracht.

Bei einem Kontoabrufverfahren stellte der Antragsgegner ein Konto bei der Raiffeisenbank fest, bei dem Herr B. Kontoinhaber war und die Antragstellerin Verfügungsberechtigte. Dieses Konto existierte von 23.08.2011 bis 02.03.2012.

Am 07.10.2013 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei wurde erneut die getrennte Haushaltsführung beschrieben. Die Antragstellerin habe dem Jobcenter C-Stadt lediglich geschrieben, den Mietvertrag für das neue Haus erst nach langer Suche und mit der Hilfe von Herrn B. bekommen zu haben. Die Freizeit werde getrennt verbracht.

Mit Beschluss vom 18.11.2013 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Angesichts der nicht bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn B. könne die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht festgestellt werden. Die Antragsteller würden in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn B. leben. Es liege ein gemeinsames Zusammenleben von Partnern im Haushalt vor. Die Räumlichkeiten und Sachen würden gemeinsam genutzt werden. Die Antragstellerin habe selbst gegenüber dem Jobcenter C-Stadt zugestanden, dass es sich bei Herrn B. um ihren Lebensgefährten handle. Weitere Indizien seien das Verhalten von Herrn B. anlässlich des ersten Hausbesuchs, die Traueranzeige und der Einschluss der Antragsteller in die Versicherungen von Herrn B. Der Einstandswille werde gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1. SGB II vermutet, da die Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Der Vermutungstatbestand sei nicht entkräftet worden.

Die Antragstellerin nahm ab Dezember 2013 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Teilzeit mit 87 Stunden pro Monat (Bruttolohn 696,- Euro) auf. Ende Dezember erhielt sie ein Gehalt von 555,59 Euro ausgezahlt.

Die Antragsteller haben am 19.12.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragstellerin habe gegenüber dem Jobcenter C-Stadt nicht angegeben, dass es sich bei Herrn B. um ihren Lebensgefährten handle. Wo Herr B. seine Kleidung lagere, sei für die Einstandsgemeinschaft unerheblich. Die Traueranzeige stamme von einer dritten Person. Der Antragstellerin sei nicht bekannt gewesen, eine Verfügungsbefugnis über das Konto des Herrn B. gehabt zu haben.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.11.2013 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Antragsgegners, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beschwerdegerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

1. Der Antragsteller hat - unabhängig von der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt - keinen Anspruch im Rahmen einstweiliger Anordnung, da sein Gesamtbedarf fast vollständig durch Kindergeld und Unterhalt gedeckt wird. Bei der letzten Bewilligung hatte sich nur ein Leistungsanspruch von 8,51 Euro pro Monat ergeben. Es fehlt daher schon ein Anordnungsgrund im Sinne einer Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

2. Auch die Antragstellerin kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Leistungen erhalten.

Wie das Sozialgericht zutreffend darstellt, setzt eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG voraus, dass glaubhaft ist, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05) ist bei Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind. Demnach hat das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Wenn dies nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde, auch wenn diese nur möglich erscheint und nur zeitweilig andauert, zu verhindern haben. Ein Abschlag bei der Leistungsgewährung ist aber möglich.

Hier besteht zumindest seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Antragstellerin keine Gefahr schwerer und unzumutbarer Beeinträchtigungen mehr. Die Unterkunft war und ist scheinbar ohnehin nicht gefährdet und der Nettoverdienst von 555,- Euro monatlich deckt mehr als den Regelbedarf ab. Im Übrigen ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende im September 2013 wegen Volljährigkeit des Antragstellers entfallen. Außerdem ist mit der Beschäftigung die gesetzliche Krankenversicherung der Antragsteller sichergestellt.

Das Beschwerdegericht sieht angesichts der zahlreichen Hinweistatsachen keinen Anlass, die eheähnliche Gemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn B. in Frage zu stellen. Insoweit wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Dass Herr B. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller gehört, ist kein Ausschlussgrund für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, jedoch ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Frage der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller auch Einkommen und Vermögen von Herrn B. zu berücksichtigen. Da dieses unbekannt ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es nicht allein darauf ankommt, was die Antragstellerin dem Jobcenter C-Stadt geschrieben hat. Allerdings macht auch dieses Schreiben vom 29.02.2012 den außergewöhnlichen Einsatz von Herr B. für die Antragsteller deutlich. Relevant war daneben der Telefonvermerk, wonach die Antragstellerin beim Jobcenter C-Stadt erklärt hatte, mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen zu wollen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, den Inhalt dieses Vermerks zu bezweifeln.

Die Traueranzeige hat einen besonders hohen Beweiswert, wenn diese - wie von der Antragstellerin vorgetragen - von Dritten aus dem Familienumfeld (konkret der Schwester von Herrn B.) stammt. Dritte haben keinen vernünftigen Anlass, die tatsächliche soziale Situation falsch darzustellen. Bereits die Erwähnung der Antragsteller in der Traueranzeige der engsten Familie lässt auf eine intensive familiäre Bindung schließen. Dazu kommt, dass die Antragstellerin in der Traueranzeige in der Reihe der Kinder mit Partner zusammen mit Herrn B. angegeben wurde. Die Bezeichnung des Antragstellers als Enkel der Verstorbenen bedarf keiner weiteren Interpretation. Mit einer bloßen Wohngemeinschaft hat das nichts zu tun.

Für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft spricht auch, dass Herr B. zum 03.02.2013 zusammen mit der Antragstellerin eine Doppelhaushälfte anmietete. Die Antragsteller waren offenkundig nicht in der Lage die Mietkosten (750,- Euro plus Heizkosten) zu tragen. Dass Herr B. bereits im Februar 2013 als Inhaber einer eigenen Wohnung trotz der schlechten finanziellen Verhältnisse der Antragsteller den Mietvertrag für die Doppelhaushälfte als ggf. voll haftender Mitmieter unterschrieb, belegt sehr deutlich seine Einstands- und Verantwortungsbereitschaft.

Bemerkenswert ist auch, dass es schon vor dem offiziellen Einzug von Herrn B. in die gemeinsame Doppelhaushälfte an einer Trennung der persönlichsten Bereiche fehlte. Anders lässt sich die gemeinsame Aufbewahrung von Wäsche im Schlafzimmerschrank nicht interpretieren.

Für das Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft spricht weiter, dass Haftpflicht- und Hausratversicherungen regelmäßig nicht für Mitglieder einer Wohngemeinschaft gelten, sondern nur auf ausdrücklich der Versicherung benannte mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner erstreckt werden können.

Auch die Antragstellerin leistete einen Beitrag für das gemeinsame Wohnen. So stattete sie mit ihren Möbeln das gemeinsame Haus überwiegend aus.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass zahlreiche Hinweistatsachen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B. bestätigen. Weil Einkommen und Vermögen von Herrn B. unbekannt sind, kann ein Anordnungsanspruch nicht bejaht werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller ist abzulehnen, weil für dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinerlei Erfolgsaussicht bestand. Sein Bedarf wird fast vollständig durch sein eigenes Einkommen (Kindergeld und Unterhaltszahlungen) abgedeckt, so dass von vornherein ausgeschlossen war, dass ihm im Eilverfahren Arbeitslosengeld II zugesprochen wird.

Sobald das Sozialgericht die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, wird das Beschwerdegericht über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin entscheiden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 7 AS 854/13 B ER zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.