Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Dez. 2016 - L 7 AS 572/16

published on 08/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Dez. 2016 - L 7 AS 572/16
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Gericht

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Tenor

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hat mit der Berufung ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt, da die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Kosten für das trotz Aussichtslosigkeit eingelegten und auf richterlichen Hinweis folgerichtig zurückgenommen Rechtsmittels sind daher vom Beklagten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten.

Anders als der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers meint, ergibt sich keine Kostentragungspflicht des Beklagten aufgrund von § 193 SGG, weil die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts falsch war, nachdem das Sozialgericht unzutreffend über die Berufung als statthaftes Rechtsmittel belehrt hatte. Denn § 193 SGG betrifft nur das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, nicht das Verhältnis dieser Beteiligten zum Gericht.

Das fehlerhafte Verhalten des Gerichts kann dem Beklagten nicht im Rahmen von § 193 SGG zugerechnet werden (vgl. aber zur Möglichkeit, im kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG von Gerichtskosten entsprechend § 21 GKG abzusehen, wenn unverschuldete Rechtsunkenntnis vorliegt, was allerdings bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht der Fall ist, BayLSG Beschluss vom 18.04.2016, L 15 SF 99/16). Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, selbst das statthafte Rechtsmittel zu prüfen und einzulegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rz. 40) - gegebenenfalls auch, um einer Haftung zu entgehen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.