Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - L 5 KR 4/16

26.10.2017
vorgehend
Sozialgericht Regensburg, S 2 KR 224/14, 07.12.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten der Berufung zu zwei Zehntel.

Gründe

I.

Nach angenommenem Anerkenntnis sowie Erledigterklärung der Berufung in der Hauptsache ist auf Antrag des Klägers über die Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.

Ausgangspunkt war ein von der Beklagten abschlägig entschiedener Anspruch auf Kostenerstattung sowie Sachleistung für kontinuierliche Glukosemessung des an Diabetes erkrankten Klägers auf Dauer. Gegen das für den Kläger abschlägige erstinstanzliche Urteil hatte dieser Berufung eingelegt. Während der Berufung ist das Urteil des BSG vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 Rsowie der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 ergangen. In der Folge hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2017 den Anspruch anerkannt ab 07.09.2016. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen, die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt, welchem sich die Beklagte widersetzt hat.

II.

Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auf den Antrag des Klägers nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Erstattung dessen außergerichtlicher Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Diese Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden (Bayer. LSG, Beschluss vom 15. April 2010 - L 9 B 399/07 AL mwN).

In Anwendung des dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der geltend gemachte Sach- und Kostenanspruch - wie erstinstanzlich zutreffend entscheiden - nicht aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB Vergeben hatte. Dieser war vielmehr dem Anspruchsbereich auf Hilfsmittelversorgung als Bestandteil der ärztlichen Behandlung sowie auf Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB Vzuzuordnen. Insoweit lag eine neue ambulante Behandlungsmethode iSd § 135 SGB Vvor. Damit durfte diese erst ab dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Beklagte hatte damit bis dahin zu Recht die dauerhafte Leistungserbringung abgelehnt und erst nach Veröffentlichung des Beschlusses vom 16.06.2016 ihre Leistungspflicht anerkannt.

Allerdings ist dieses Anerkenntnis erst unter dem 23.01.2017 sowie nach Zustellung der Terminierung der Sache auf den 14.02.2017 erfolgt. In dieser Konstellation erscheint es sachgerecht, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers allein der Berufungsinstanz und hier nur zu zwei Zehnteln aufzuerlegen. Eine weitere Kostentragung der Beklagten ist nicht auszusprechen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Referenzen

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.