Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2017 - L 12 SF 175/17

bei uns veröffentlicht am27.11.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 21 SF 182/17 E, 06.07.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 6.7.2017, S 21 SF 182/17 E, wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer (Bf.) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist allein die Entstehung einer Terminsgebühr.

Das Klageverfahren vor dem SG München (S 26 R 492/15) betraf eine Streitigkeit aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bf. wurde mit Beschluss vom 15.7.2015 dem Kläger als Rechtsanwalt beigeordnet. Das Verfahren endete durch Gerichtsbescheid vom 7.6.2016, gegen den Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt wurde (L 6 R 481/16).

Mit Schriftsatz vom 26.9.2016 beantragte der Bf., seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 714,00 € festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Höhe von 280,00 €, eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 300,00 € sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € (zzgl. MwSt. Nr. 7008 VV RVG iHv 114,00 €) an. Hinsichtlich der Terminsgebühr verwies er auf ein Schreiben vom 7.3.2016 an die Beklagte.

Auf Nachfrage der Urkundsbeamtin vom 6.12.2016 teilte die Beklagte am 7.12.2016 mit, sich an die Dauer des Telefonats mit der Rechtsanwaltskanzlei nicht erinnern zu können. Als Telefonvermerk sei lediglich aufgenommen, der Rechtsanwalt habe mitgeteilt, es ginge vorliegend nicht um eine Weitergewährung, sondern Entziehung der Rente und somit darum, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Dies sei seiner Meinung nach nicht der Fall und er wolle daher wegen einer vergleichsweisen Einigung anfragen. Man habe auf das anwaltliche Schreiben vom 7.3.2016 mitgeteilt, dass Schriftverkehr im laufenden Klageverfahren nur über das Sozialgericht erfolge und außerhalb des gerichtlichen Verfahrens keine Verhandlungen geführt würden. Der Bf. bestätigte mit Schreiben vom 27.12.2016 diesen Vortrag und ergänzte, die Beklagte sei telefonisch kontaktiert worden, um eine vergleichsweise Einigung zu erzielen. Die Beklagtenseite habe zugehört, jedoch nicht ad hoc reagieren können, da sie zum Zeitpunkt des Telefonats nicht alle Einzelheiten parat gehabt habe. Die genaue Dauer des Telefonats sei nicht mehr erinnerlich, es werde aber nicht über 5 Minuten hinausgegangen sein.

Mit Beschluss vom 2.3.2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Bf. zustehende Vergütung auf 380,80 € fest, ohne eine Terminsgebühr anzusetzen. Das zwischen den Beteiligten geführte kurze Telefonat von nicht mehr als 5 Minuten sei nicht geeignet, eine solche Besprechungsgebühr auszulösen, weil es qualitativ nicht mit einem regulären Gerichtstermin vergleichbar sei (Verweis auf Beschluss des LSG vom 16.12.2016, L 15 SF 63/15). Dies zeige sich schon anhand des Schriftsatzes des Bf. vom 27.12.2016, welcher geschildert habe, dass der Gesprächspartner bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Telefonats nicht alle Einzelheiten des Falles vorliegen hatte und daher der Sachverhalt nicht geklärt werden konnte.

Am 10.4.2017 hat der Bf. wegen der Nicht-Festsetzung der Terminsgebühr Erinnerung eingelegt. Die vom Landessozialgericht aufgestellte Prämisse, dass außergerichtliche Einigungsgespräche bestimmten qualitativen Anforderungen genügen und gerichtlichen Terminen vergleichbar sein müssten, finde keine Stütze im Gesetz und laufe im Ergebnis auf eine Versagung der Terminsgebühr aus fiskalischen Gründen hinaus.

Das SG hat mit Beschluss vom 6. Juli 2017 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß der Vorbemerkung 3 (3) zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) entstehe die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt sei. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entstehe für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Eine Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sei, setze voraus, dass sich auch die andere Partei des Verfahrens auf Gespräche, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, einlasse. Dies sei aus dem Vortrag des Bf. nicht ersichtlich. Die Beklagte habe sich weder bei dem kurzen, fünfminütigen Telefonat in der 9. KW 2016 auf Gespräche zu Erledigung des Verfahrens S 26 R 492/15 eingelassen noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die bloße Anfrage des Bf. bei der Beklagten, ob für diese eine vergleichsweise Einigung denkbar sei, erfülle schon den Tatbestand einer Besprechung nicht. Dazu wäre es erforderlich, dass zwischen den Parteien zumindest ansatzweise die Bereitschaft zu einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich bestanden habe und Möglichkeiten eines solchen Vergleichs erörtert worden seien. Dies liege nach dem übereinstimmenden Vortrag des Bf. im Schriftsatz vom 27.12.2016 und der Beklagten im Schriftsatz vom 7.12.2016 nicht vor. Auf die vom Bf. aufgeworfene Frage, inwieweit die außergerichtliche Besprechung mit einem gerichtlichen Termin vergleichbar sein müsse komme es nicht an.

Gegen den am 11.7.2017 zugegangenen Beschluss des SG richtet sich die Beschwerde des Bf. vom 25.7.2017. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Der Beschwerdegegner (Bg.) hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Erinnerungsverfahrens S 21 SF 182/17 E verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Bf. nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat zu Recht in seinem Beschluss vom 6.7.2017 die Entstehung einer Besprechungsgebühr verneint, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n.F. nicht erfüllt sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die dort genannten ausführlichen und zutreffenden Gründe vollinhaltlich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Bf. hat im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass der Ansatz einer Besprechungsgebühr zumindest eine Gesprächsbereitschaft der anderen Seite voraussetzt. Der Gegner muss bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Auflage, Vorb. 3 VV RdNr. 174). Eine Terminsgebühr in Form der Besprechungsgebühr scheidet daher aus, wenn der Gegner sich inhaltlich schon nicht auf ein Gespräch einlässt mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Telefonats nicht alle Einzelheiten parat zu haben. Die bloße telefonische Anfrage des Bf., ob eine vergleichsweise Einigung möglich sei, löst noch keine Besprechungsgebühr aus.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Dez. 2016 - L 15 SF 63/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25. Februar 2015 aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. September 2014 wird zurückgew

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Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25. Februar 2015 aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Frage, ob eine Terminsgebühr zusteht.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) Aktenzeichen S 9 AS 268/14 ging es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 28.05.2014 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2014 entsprochen; der Beschwerdegegner wurde beigeordnet.

Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Die außergerichtlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Am 30.07.2014 beantragte der Beschwerdegegner, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.487,50 EUR festzusetzen. Im Einzelnen ging er von folgenden Kostenansätzen aus:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV,

Erhöhung um 1,2 (fünf Auftraggeber)660,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 270,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV20,00 EUR

1.250,00 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 237,50 EUR

Insgesamt 1.487,50 EUR

Mit Beschluss vom 30.09.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 823,48 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG210,00 EUR

Erhöhungstatbestand Nr. 1008 VV RVG252,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 210,00 EUR

Auslagenpauschale VV Nr. 7002 20,00 EUR

692,00 EUR

19% Mehrwertsteuer VV Nr. 7008 31,48 EUR

insgesamt 823,48 EUR

Zur Begründung führte der Urkundsbeamte aus, dass die (fiktive) Terminsgebühr im Hinblick auf die einschlägigen Entscheidungen der Rechtsprechung nicht angefallen sei.

Am 16.10.2014 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt, soweit die Terminsgebühr nicht festgesetzt worden sei. Die vom Urkundsbeamten herangezogenen Entscheidungen seien aufgrund der Neufassung des RVG nicht mehr einschlägig. Der Beschwerdegegner hat auf Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG verwiesen. Alles spreche dafür, dass eine Terminsgebühr entstanden sei.

Im weiteren Verlauf des Erinnerungsverfahrens hat der Beschwerdegegner ergänzend darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt des Vergleichsverschlags durch den Beklagten "die Angelegenheit fernmündlich mit der Sachbearbeiterin im Jobcenter erörtert" habe im Hinblick auf eine Erledigung des Verfahrens.

Mit angefochtenem Beschluss hat das SG am 25.02.2015 die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 30.09.2014 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdegegner insgesamt eine Kostenerstattung in Höhe von 1.048,39 EUR zustehe. Der Urkundsbeamte habe es zu Unrecht abgelehnt, eine fiktive Terminsgebühr anzusetzen. Diese sei vorliegend angefallen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein außergerichtlicher Vergleich, der in einem Sozialgerichtsverfahren ohne direkte Beteiligung des Gerichts in Schriftform abgeschlossen werde, nicht die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alternative 2 VV RVG n. F. auslösen solle. Auf den Wortlaut der Abschlussverfügung des Hauptsache Richters komme es wegen des Widerspruchs zu den tatsächlichen Vorgängen nicht an. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner die Terminsgebühr auch gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG verdienen hätte können.

Am 06.03.2015 hat die Staatskasse hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat sie vor allem hervorgehoben, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 VV RVG nicht vorliege und dass die Terminsgebühr auch nicht gemäß der genannten Vorbemerkung VV RVG entstanden sei; an solche Besprechungen müssten bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt werden.

Der Beschwerdegegner hat sich auf den Erinnerungsbeschluss des SG bezogen. Ergänzend hat er hervorgehoben, dass mit der Einführung des RVG die Gebührensituation der Rechtsanwaltschaft verbessert hätte werden sollen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S. v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Der dem Beschwerdegegner zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG.

a. Streitig ist allein die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV). Wie der Senat bereits mehrmals entscheiden hat (vgl. z. B. den Beschluss vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 92/14 E, m. w. N.), führt eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

b. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden, da kein Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 29.11.2016, Az.: L 15 SF 97/16 E; vgl. ferner den Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E).

c. Die Terminsgebühr ist auch nicht in Form einer Besprechungsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entstanden.

Die dort vorausgesetzten (qualifizierten) Besprechungen, hier Telefonate, hat der Beschwerdegegner nicht, wie §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraussetzt, glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner hat lediglich - mit Blick auf die Erinnerungsbegründung - erst nachträglich und allgemein auf fernmündliche Erörterungen mit der Sachbearbeiterin verwiesen (siehe oben).

Wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. den Beschluss vom 26.11.2012, Az.: L 15 SF 153/11 BE), ist hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der genannten Vormerkung eine restriktive Haltung angebracht. Erforderlich ist ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem regulären Termin. Die "Offizialität" des regulären Termins muss durch ein gewisses, nicht zu nieder anzusetzendes Maß an kommunikativer Initiative und Aufeinanderzugehen der Parteien substantiiert werden. Wie der Senat in der genannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen hat, ist die Besprechungsgebühr - anders als die Tatbestände der fiktiven Terminsgebühr - nicht erfolgsqualifiziert; nicht die Erledigung, sondern bereits die prozessuale Aktion als solche löst die Gebühr aus. Wenn die Gebührenentstehung aber nicht an die Erledigung des Rechtsstreits geknüpft ist, dann bedarf es nicht zu unterschätzender modaler Voraussetzungen. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B) geht der Senat daher davon aus, dass außergerichtliche (Einigungs-) Gespräche bestimmten qualitativen Anforderungen genügen müssen, um die Besprechungsgebühr/Terminsgebühr auszulösen, wovon die Staatskasse zu Recht ausgeht. Auch der Senat geht davon aus, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen müssen. Dies kann zwar grundsätzlich auch bei persönlichen (Telefon-)Gesprächen zwischen dem Bevollmächtigten und einem Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten der Fall sein. Wie die Staatskasse vorliegend aber zutreffend darauf hingewiesen hat, fehlen für die Annahme dieser o.g. Voraussetzungen vorliegend konkrete Anhaltspunkte.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.