vorgehend
Sozialgericht München, S 54 SF 336/16, 04.10.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9000 Nr. 1 b) des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.

Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem Sozialgericht (SG) München.

Nach der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens erhob der Kostenbeamte des SG mit Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 auf der Grundlage von § 197 a SGG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9000 KV GKG bei den Beschwerdegegnern Auslagen in Höhe von 9,50 EUR für die Anfertigung von Ablichtungen, weil diese einem ihrer Schriftsätze [Anmerkung des Senats. Es kann sich hierbei nur um den Schriftsatz vom 10.08.2015 handeln.] keine Mehrfertigungen der Anlage beigefügt hatten.

Dagegen haben die Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass sie stets im Namen des Betreibers des Pflegedienstes aufgetreten seien, nie im eigenen Namen. Sie seien daher nicht Kostenschuldner.

Mit Beschluss vom 04.10.2016 hat die Kostenrichterin des SG die Gerichtskostenfeststellung vom 28.07.2016 aufgehoben. Kostenschuldner für die Dokumentenpauschale sei - so die Kostenrichterin - gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG nur die Partei oder der Beteiligte. Ob der Betreiber des Pflegedienstes als Kläger im zugrunde liegenden Klageverfahren überhaupt den mit Schreiben vom 10.08.2015 übersandten Vertrag zwischen den Beteiligten zweifach vorlegen hätten müssen, könne dahingestellt bleiben. Für eine entsprechende Anwendung der vom Kostenbeamten und anschließend dem Bezirksrevisor in Bezug genommenen Entscheidung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, bestehe kein Raum. Der Entscheidung liege eine andere Frage zugrunde. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG gegen den eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Kostenschuldner ein anderer als die Partei oder der Beteiligte sein könne. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das SG die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12.10.2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde stützt er sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, wonach auch der Verfahrensbevollmächtigte als Kostenverursacher der Schuldner der Kopierkosten für fehlende Abschriften nach § 28 GKG sein könne.

Der Senat hat die Akten des SG auch zu dem zugrunde liegenden Klageverfahren beigezogen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Sie ist aber unbegründet.

Unbegründet ist die Beschwerde, weil bei den Beschwerdegegnern überhaupt keine Auslagen in Form der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG erhoben werden hätten dürfen, wie dies die Kostenrichterin des SG zutreffend festgestellt hat.

Die Beschwerdegegner als anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren vor dem SG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht Schuldner der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) KV GKG. Kostenschuldner kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG lautet wie folgt: „Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.“

Damit hat der Gesetzgeber die klare und unmissverständliche Festlegung getroffen, dass die für die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten des Gerichts als Auslagen ausschließlich beim Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens selbst erhoben werden können, nicht aber bei seinem Bevollmächtigten.

Darauf, dass diese eindeutige gesetzliche Vorgabe nicht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch vom Bevollmächtigten des Beteiligten die Auslagen erhoben werden können, hat das SG zutreffend hingewiesen. Eine Haftung des Bevollmächtigten aus dem Grund, dass er durch die fehlende Zusendung der erforderlichen Mehrfertigungen die Ursache dafür gesetzt hat, dass das Gericht die Kopien für den weiteren Beteiligten anfertigen hat müssen und dafür dem Gericht Kosten entstanden sind, ist den gesetzlichen Regelungen fremd.

Sofern im Erinnerungsverfahren von Seiten des Beschwerdeführers versucht worden ist, eine Kostenschuldnerschaft der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, zu begründen, ist dabei verkannt worden, dass sich der vorgenannte Beschluss des Senats ausschließlich mit der Frage befasst hat, wer Kostenschuldner im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist, also wenn die Erteilung von Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucken beantragt worden ist. Davon zu unterscheiden ist aber die im jetzigen Verfahren zu entscheidende Frage, wer Kostenschuldner im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG ist, also wenn ein Beteiligter einen Schriftsatz nicht mit der erforderlichen Mehrfertigung für den weiteren Beteiligten eingereicht hat. Im Falle des § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG ist Kostenschuldner, „wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat“, bei § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG hingegen „die Partei oder der Beteiligte“.

Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, Bezug nimmt, kann dies nicht überzeugen. Sofern das OLG Oldenburg als Leitsatz zu dieser Entscheidung bei Juris formuliert hat „Kostenschuldner der Dokumentenpauschale kann auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei sein, wenn er es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen bzw. den Schriftsatz ausschließlich an das Gericht per Fax übersendet.“, findet diese Formulierung weder im Gesetz noch in der Kommentarliteratur irgendeine Stütze. Das OLG Oldenburg hat, wenn es sich bei seiner irrigen Annahme, auch der Verfahrensbevollmächtigte könne Kostenschuldner sein, auf Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 28, Rdnr. 3, stützt, offenkundig übersehen, dass sich die von ihm angeführten Anmerkungen von Hartmann ausschließlich auf § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG beziehen, nicht aber auf § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG; die Anmerkungen zu § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG beginnen erst bei Rdnr. 5.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 15 SF 72/15 E

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV)

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG).

Im Jahr 2002 hatte der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) Klagen gegen drei Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns erhoben (Verfahren mit den Aktenzeichen S 21 KA 1120/02 [nach Ruhen S 21 KA 265/11], S 21 KA 1728/02 [nach Ruhen S 21 KA 266/11] und S 21 KA 1729/02 [nach Ruhen S 21 KA 267/11]).

Am 20.02.2014 nahm der Beschwerdegegner die Klagen zurück. Anschließend erlegte das Hauptsachegericht mit Beschlüssen vom 02.04.2014 dem Beschwerdegegner die jeweiligen Kosten der Verfahren auf und setzte den Streitwert auf jeweils 5.000,- € fest. Am 29.04.2014 stellte der Kostenbeamte die Gerichtskosten für die drei Klageverfahren fest.

Mit Schreiben vom 08.05.2014 bestellte sich der jetzige Bevollmächtigte des Beschwerdegegners für diesen, beantragte Akteneinsicht und legte jeweils gesondert gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 29.04.2014 Erinnerungen ein. Die Erinnerungsverfahren wurden unter den Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E erfasst.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.05.2014, das alle Verfahren umfasste, wurden dem Bevollmächtigten des Beschwerdegegners auf dessen Anforderung mittels einer Postsendung die Klageakten, diese aber nur betreffend den Zeitraum ab der Fortführung nach Beendigung des Ruhens (Az.: S 21 KA 265/11, S 21 KA 266/11 und S 21 KA 267/11) übersandt.

Unter dem 04.06.2014 forderte der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners die ihm nicht zugeleiteten Akten zu den Klageverfahren bis zum Ruhen (Az.: S 21 KA 1728/02, S 21 KA 1729/02 und S 21 KA 1120/02) an. Die nachgeforderten Akten wurden ihm wiederum mittels einer Postsendung mit gerichtlichem Schreiben vom 11.06.2014 übersandt.

Über die Erinnerungsverfahren mit den Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E, S 22 SF 213/14 E und S 22 SF 214/14 E entschied das SG mit Beschlüssen vom 18.09.2014.

Anschließend erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellungen vom 05.11.2014 für die vorgenannten Erinnerungsverfahren auf der Grundlage von § 197 a SGG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9003 KV GKG jeweils Auslagen in Höhe von 24,- € (in jedem Verfahren je zwei Aktenversendungspauschalen von 12,- €), wobei die Gerichtskostenrechnungen auf den Beschwerdegegner, nicht seinen Bevollmächtigten, ausgestellt wurden.

Mit drei Beschlüssen vom 11.03.2015 hat die Kostenrichterin des SG auf die eingelegten Erinnerungen hin die Auslagen in den jeweiligen Verfahren mit je 4,- € festgesetzt. Das SG hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kostentatbestand nach neuem Recht nur so oft verwirklicht werde, wie auch tatsächlich Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden seien. Wenn diese nur einmal entstanden seien, sei der Tatbestand auch nur einmal verwirklicht. Im vorliegenden Fall seien am 28.05.2015 und nochmals am 11.06.2014 drei Aktenstücke jeweils mit einer gemeinsamen Postsendung versandt worden. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG sei daher insgesamt nur zweimal (erste Übersendung am 28.05.2014, zweite Übersendung am 11.06.2014) angefallen. Von der Erhebung der zweiten Aktenversendungspauschale wegen der Übersendung am 11.06.2014 sei aber gemäß § 21 GKG abzusehen, da bei richtiger Sachbehandlung eine zweite Sendung nicht erforderlich gewesen wäre. Die insgesamt einmal anzusetzende Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG sei gemäß der amtlichen Vorbemerkung 9 KV GKG auf die drei Erinnerungsverfahren zu verteilen. Die Beschwerde ist jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Der hier streitgegenständliche Beschluss mit dem Aktenzeichen S 36 SF 495/14 E betrifft die Gerichtskostenfeststellung für das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 22 SF 212/14 E.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es bei der Erhebung der Aktenversendungspauschale nicht auf die Zahl der Postpakete, sondern der Aktenvorgänge ankomme.

Der Senat hat die Akten des SG zu den jeweiligen o.g. Klage- und Erinnerungsverfahren beigezogen.

Gründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Sie ist aber unbegründet.

Unbegründet ist die Beschwerde schon deshalb, weil beim Beschwerdegegner überhaupt keine Auslagen in Form der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG erhoben werden hätten dürfen.

Der Beschwerdegegner ist nicht der Schuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG, weil er nicht die Zusendung der Akten an sich beantragt hat. Vielmehr wäre die Aktenversendungspauschale bei seinem Bevollmächtigten zu erheben gewesen.

1. Kostenerhebung für ein Erinnerungsverfahren an sich

Eine Erhebung von Auslagen ist möglich.

Zwar ist das der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegende Erinnerungsverfahren nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber zur Vereinfachung des Gerichtskostenrechts Kostenverfahren vermeiden wollte, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben könnten (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften - Bundestags-Drucksache 7/2016, S. 62). Da der Gesetzgeber aber nur eine Gebühren-, nicht aber eine vollständige Gerichtskostenfreiheit vorgegeben hat, hat die Erhebung von Auslagen zu erfolgen.

2. Auslagenschuldner - Grundsätzliches

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG hat bei dem zu erfolgen, der die Akten angefordert hat. Hat dies ein Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats getan, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie dies Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) er selbst, nicht der Mandant, der Auslagenschuldner.

2.1. Gesetzliche Regelungen

Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12,- € gehört zu den Auslagen im Sinn des GKG; sie ist in Teil 9 des KV GKG wie folgt beschrieben:

„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“

Der Schuldner der Aktenversendungspauschale ergibt sich aus § 28 Abs. 2 GKG, der wie folgt lautet:

„Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.“

2.2. Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

In Rechtsprechung und Literatur war die Frage, ob der Auslagenschuldner der Rechtsanwalt ist, weil er im eigenen Interesse, nämlich um seinen anwaltlichen Pflichten gegenüber seinem Mandanten nachzukommen, die Aktenübersendung an sich beantragt, oder der Mandant als Verfahrensbeteiligter, weil der Rechtsanwalt nur als dessen Bevollmächtigter auftritt, umstritten. Der BGH hat im Urteil vom 06.04.2011, Az.: IV ZR 232/08, diesen Meinungsstreit wie folgt umfassend dargestellt:

„aa) Vielfach wird angenommen, allein der Mandant werde Kostenschuldner, weil der Rechtsanwalt stets nur aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und somit als Vertreter seines Mandanten handele (Meyer, 9. Aufl. § 28 GKG Rn. 5; OVG Hamburg RVGreport 2006, 318 [Volltext veröffentlicht in juris]; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 375; LG Bayreuth JurBüro 1997, 433; AG Oldenburg AnwBl. 1996, 295; für § 107 Abs. 5 OWiG: AG Dessau AnwBl. 2007, 239; AG Chemnitz DAR 2008, 114; AG Stuttgart AGS 2008, 337). Die Kostentragungspflicht nach § 107 Abs. 5 OWiG und § 28 Abs. 2 GKG knüpfe ebenso wie die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 GKG daran an, wer das Verfahren als solches beantragt habe. Dafür sei die Person des Unterzeichners des Antrags für sich genommen ohne Belang. Wer der eigentliche Antragsteller sei, bestimme sich mangels anderweitiger Bestimmungen vielmehr allein nach den Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB.

bb) Teilweise wird danach unterschieden, ob der Rechtsanwalt in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verwaltungs- bzw. Zivilverfahren tätig wird (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Jedenfalls in der Rolle des Verteidigers wird der Rechtsanwalt als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale angesehen (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 181 m. w. N.; Bohnert, OWiG 3. Aufl. § 107 Rn. 42; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 107 Rn. 23a; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 147 Rn. 28 m. w. N.; Schneider, Anm. zu AG Leipzig AGS 2007, 355; VG Düsseldorf NVwZ-RR 2006, 744: LG Koblenz StraFo 2001, 147).

cc) Vereinzelt wird gefordert, die Frage der Kostentragungspflicht nach § 28 Abs. 2 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG allein anhand des Inhaltes des im Einzelfall konkret gestellten Antrags zu entscheiden (Schäpe, DAR 2008, 114, 116 f.).

dd) Die wohl überwiegende Meinung (u. a. VGH München NJW 2007, 1483; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 96; LG Mainz NJW-RR 2008, 151; LG Koblenz NJW 1996, 1223; VG Meiningen JurBüro 2006, 36; LSG Schleswig-Holstein AnwBl. 1997, 48; Hartmann, KostenG 37. Aufl. § 28 GKG Rn. 6; Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Stichwort: Gerichtskosten Rn. 23) sieht den Rechtsanwalt, der die Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, als alleinigen Kostenschuldner der Aktenübersendungspauschale an. Das stützt sich zum einen darauf, dass die Verfahrensordnungen (vgl. z. B. §§ 147 Abs. 4, 406e Abs. 3, 475 Abs. 3 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG; § 187 Abs. 2 RiStBV; § 100 Abs. 2 VwGO und § 299 Abs. 3 ZPO) eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände zulassen (Sterzinger, NJW 2008, 1254, 1256). Zum anderen wird auf den durch die Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 GKG belegten Normzweck der Vorschrift verwiesen. Auch die Finanzbehörden haben sich dieses Verständnis der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG zu eigen gemacht (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juni 2005 - IV A 5-S 7200-30/05 - u. a. veröffentlicht in der Anlage zum BNotK-Rundschreiben Nr. 17/2005 vom 12. Juli 2005; Verwaltungsvorschrift [VV] OFD Karlsruhe vom 28. Januar 2009 - S 7200, veröffentlicht in juris; VV OFD Magdeburg vom 4. Dezember 2007 - S 7200-195-St 244 V, veröffentlicht in juris; VV OFD Frankfurt am Main vom 19. August 2005 - S 7200 - A-226-St I 2.20; VV OFD Hannover vom 14. Juli 2005, DStR 2005, 1693).“

Der BGH selbst vertritt die Ansicht, dass Auslagenschuldner nur der Rechtsanwalt selbst sein kann, der die Zusendung der Akten zur Akteneinsicht bei der aktenführenden Stelle beantragt hat. Er hat dies im Urteil vom 06.04.2011 wie folgt begründet:

„Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i. S. der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben.

aa) Der Normzweck der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG ist vor diesem Hintergrund erkennbar darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung zu begründen, welche die sonst bei Anwendung der §§ 164 ff. BGB auftretenden Auslegungsfragen vermeidet.

bb) Bereits durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) wurde dem früheren § 56 GKG ein Absatz 2 angefügt, der bestimmte, dass Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nur derjenige sei, der die Versendung beantragt habe. Mit dieser Ergänzung zu dem seinerzeit ebenfalls eingeführten Auslagentatbestand in Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses wollte der Gesetzgeber eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden sollte (BT-Drucks. 12/6962 S. 66). Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wurde die Regelung als § 28 Abs. 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes nahezu wortgleich übernommen.

cc) § 28 Abs. 2 GKG bestimmt damit abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 2005 § 28 GKG Rn. 1). Das erleichtert es, den unmittelbaren Veranlasser für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Versendung vorwiegend in seinem oder in fremdem Interesse veranlasst war. Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermöglicht ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schafft ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis. Zweck des § 28 Abs. 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist. Zugleich beschränkt die Regelung den Kreis möglicher Kostenschuldner und erleichtert auch insoweit die Beitreibung.“

Dieser Ansicht hat sich zwischenzeitlich auch Meyer (vgl. ders., GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 28 GKG, Rdnr. 9) unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 06.04.2011 angeschlossen.

Auch das BVerwG ist - schon vor der Entscheidung des BGH - davon ausgegangen, dass der die Übersendung der Akten beantragende Rechtsanwalt der Auslagenschuldner ist, nicht aber sein Mandant, in dessen Interesse der Rechtsanwalt tätig ist und die Übersendung der Akten beantragt hat. Dies ist dem Beschluss vom 09.04.2010, Az.: 1 WDS-KSt 6/09, zu entnehmen, in dem das BVerwG Folgendes ausgeführt hat:

„Diese Voraussetzung erfüllt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG dann nicht, wenn der Bevollmächtigte die Versendung der Akte an sich selbst beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist damit der Anwalt, der für die von ihm beantragte Aktenversendung als Kostenschuldner eine Kostenrechnung erhält (OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 Ws 127/09 - juris Rn. 14, 15 und 16; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 7008 VV-RVG, Rn. 1, vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 19 C 05.3348 - NJW 2007, 1483 = juris Rn. 20; LG Mainz, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 3 T 52/07 - JurBüro 2007, 597 = juris Rn. 7; a. A. AG Dessau, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 655/06 (VI), 4 C 6554 C 655/06 - AnwBl 2007, 239 = juris Rn. 4).“

Der Rechtsprechung von BVerwG und BGH hat sich auch das BSG angeschlossen und dazu im Beschluss vom 20.03.2015, Az.: B 13 SF 4/15 S, Folgendes erläutert:

„Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen für die Versendung von Akten nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies war im Anhörungsrügeverfahren B 10 ÜG 1/14 C der Erinnerungsführer. Mit dem Einwand, er habe die Akteneinsicht im Auftrag und mit Vollmacht des durch ihn vertretenen Klägers beantragt, weshalb nach §§ 164 ff BGB nur dieser die Auslagen schulde, kann er nicht durchdringen. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.4.2011 zu der genannten Bestimmung (IV ZR 232/08 - NJW 2011, 3041 RdNr. 17 ff) diesbezüglich ua ausgeführt: „Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass Letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen“ (a. a. O. RdNr. 20). „Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung (...). Zweck des § 28 Abs. 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist“ (a. a. O. RdNr. 21). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal sich aufgrund der zwischenzeitlich durch Art 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst b 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 23.7.2013, BGBl I 2586) mWv 1.8.2013 geänderten Normfassung (gestrichen wurden lediglich die Wörter „oder die elektronische Übermittlung“) hier nichts Abweichendes ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass durch diese gesetzliche Regelung die Verfahrensgrundrechte aus Art 19 Abs. 4, Art 101 und 103 GG verletzt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung in § 56 Abs. 2 GKG aF siehe auch BVerfG Beschluss vom 6.3.1996 - 2 BvR 386/96 - NJW 1996, 2222).“

Ein Anlass, von dieser überzeugend begründeten übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht für den Senat nicht. Dass damit möglicherweise eine seit Jahren geübte und weder von den Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens in Bayern noch deren Bevollmächtigten bislang infrage gestellte Praxis nicht bestätigt wird, begründet keine Zweifel an der aufgezeigten Rechtsprechung. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass in der Zukunft mit einem geringfügig erhöhten Arbeitsaufwand der Kostenbeamten zu rechnen sein wird, weil nunmehr in vielen Fällen, nämlich wenn nicht nur die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG, sondern weitere Kostentatbestände im Raum stehen, zwei statt bislang einem Kostenansatz, nämlich neben dem an den Verfahrensbeteiligten gerichteten auch ein solcher wegen der Aktenversendungspauschale an die Adresse seines anwaltlichen Bevollmächtigten, zu fertigen sein werden.

3. Beurteilung im vorliegenden Fall

Dem Beschwerdegegner hätte die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die Akteneinsicht und die Zusendung der Akten hat der Bevollmächtigte des Beschwerdegegners beantragt. Der Kostenansatz mit der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG hätte daher gegenüber dem Bevollmächtigten des Beschwerdegegners erfolgen müssen.

Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben.

Dass die gegenüber dem Kostenansatz des Kostenbeamten reduzierte Festsetzung der Auslagen durch das SG in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des SG vom 11.03.2015 nach wie vor zu hoch ist, da dem Beschwerdegegner überhaupt keine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Rechnung gestellt werden hätte dürfen, kann nicht zur Aufhebung des Beschlusses des SG über die Erinnerung vom 11.03.2015 und des Kostenansatzes vom 07.10.2014 in vollem Umfang führen. Denn dem steht das auch im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius, also einer Schlechterstellung des Rechtmittelführers, hier der Staatskasse als Beschwerdeführer, entgegen (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 16.12.1969, Az.: VII B 45/68, und vom 06. 06.1989, Az.: X E 3/88; BGH, Beschlüsse vom 06.05.2004, Az.: IX ZB 349/02, und vom 05.05.2008, Az.: X ZB 36/07). Durch eine vollständige Aufhebung des Kostenansatzes wäre die Staatskasse schlechter gestellt gegenüber der Situation, wie sie sich aus dem mit ihrer Beschwerde angegriffenen Beschluss des SG ergibt; denn die Staatskasse hat einen höheren Kostenansatz angestrebt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.