Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Jan. 2015 - L 15 SB 6/14

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten war ausschließlich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.

Nach Vorlage neuer medizinischer Unterlagen durch die Klägerin, bei der bis dahin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt war, hat der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2014 vergleichsweise die Feststellung eines GdB von 80 (ohne Merkzeichen G) angeboten.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.01.2015 dieses Vergleichsangebot, das eine Regelung zur Kostentragung nicht beinhaltete, angenommen und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt.

II.

Eine (auch nur teilweise) Kostentragung des Beklagten lässt sich nicht begründen.

Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht wegen § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich, da die Beteiligten die Kostenfrage ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen haben und diesbezüglich eine Entscheidung durch das Gericht beantragt worden ist. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu befinden.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei sind in der Regel der Ausgang des Verfahrens sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens zu beachten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 07.11.2014, Az.: L 15 VS 12/14) ist die Kostenentscheidung in der Regel nach den Grundsätzen des sogenannten Erfolgsprinzips zu treffen. Dies ist damit zu begründen, dass es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59). Dies bedeutet, dass die voll unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten voll zu tragen hat. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage bzw. Berufung ist nur ein Teil der Kosten zu erstatten. Die Quote der Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Klage-/Berufungsantrags bzw. des Klage-/Berufungsbegehrens sowie des Zeitpunkts und Umfangs des Erreichten zu ermitteln. In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 02.07.2012, Az.: L 15 SB 36/09).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit Abschluss des Vergleichs in Bezug auf ihr Klageziel (Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G) keinen Erfolg gehabt. Sie hat lediglich eine Erhöhung des GdB erreicht, was aber nicht Streitgegenstand gewesen ist. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsprinzips eine Kostentragung durch den Beklagten nicht gerechtfertigt.

Irgendwelche Gesichtspunkte, an diesem Ergebnis über das Veranlassungsprinzip eine Korrektur vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Das Vergleichsangebot des Beklagten stellt ein im Berufungsverfahren überobligatorisches Entgegenkommen dar.

Die Entscheidung ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 155


(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe

Referenzen

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.