Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Nov. 2016 - L 15 SB 156/16 B

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.Streitig ist die Kostenübernahme für zwei Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.

In dem am Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 4 SB 1036/14 anhängig gewesenen Rechtsstreit der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrte diese die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab 2011.

Nach der Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin erstellte zunächst der Neurologe und Psychiater Dr. Dr. W. am 18.07.2015 ein Gutachten. Darin kam er zu der Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin, bei der bis dahin ein GdB von 30 anerkannt war, ab dem 09.03.2015 ein GdB von 40 vorliege.

Das vom Beklagten anschließend unterbreitete Angebot, vergleichsweise einen GdB von 40 festzustellen, lehnte die Beschwerdeführerin ab und beantragte die Einholung von zwei Gutachten gemäß § 109 SGG bei Frau Dr. K. (Betriebsmedizin) und Dr. N. (Facharzt für Orthopädie und spezielle orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie, Chirurgie).

Frau Dr. K. sah in ihrem Gutachten vom 15.03.2016 keinen Anlass, wegen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden auf internistischem und arbeitsmedizinischem Gebiet die Einschätzung des Gesamt-GdB anzuzweifeln; eine abschließende Bewertung sei aber erst nach weiteren Gutachten nervenärztlicher und orthopädischer Art möglich.

Herr Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 08.07.2016 zu der Einschätzung, dass auf orthopädischem Gebiet noch Beschwerden im Bereich der Füße, des rechten Ellenbogengelenks und der Hände in Form eines Carpaltunnel-Syndroms beidseits hinzugekommen seien, wobei er diese Gesundheitsstörungen jeweils mit Einzel-GdB von weniger als 10 bzw. von 10 bewertete. Für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule nahm er, anders als Beklagter und Vorgutachter, wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung einen Einzel-GdB von 20 an. Eine Änderung des Gesamt-GdB ergebe sich nur insofern, als dass das Vergleichsangebot des Beklagten mit einem GdB von 40 die Gesamtbewertung realistisch darstelle.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf einen GdB von 40 „seit 09.03.2015 (Befundbericht Dr. K.)“.

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die gemäß § 109 SGG erstellten Gutachten auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 20.09.2016 abgelehnt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19.10.2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist wie folgt begründet worden: Der Gutachter Dr. N. habe zwar im Wesentlichen die bisher anerkannten und auch vom Sachverständigen Dr. Dr. W. festgestellten Behinderungen bestätigt, im Gegensatz zu diesem aber eine wesentliche Verschlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung mit einem GdB von 20 festgestellt. Zwar sei auch er zu einem Gesamt-GdB von 40 gelangt, aber ein höherer Einzel-GdB für die Wirbelsäulenerkrankung sei im Hinblick auf den zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag von großer Bedeutung für die begehrte Schwerbehinderteneigenschaft. Das Gutachten des Herrn Dr. N. habe daher wesentlich zu Sachaufklärung beigetragen.

Das Gutachten der Frau Dr. K. habe zwar ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 bestätigt, sie habe aber im Gegensatz zu Dr. Dr. W. eine pneumologische Untersuchung durchgeführt, welche auch der Beklagte bislang nicht veranlasst habe. Aufgrund ihres Untersuchungsergebnisses habe die Sachverständige die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Das Gutachten habe damit ebenfalls wesentlich zur Aufklärung beigetragen und dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin das Vergleichsangebot angenommen habe.

Der Senat hat die Akten des Klageverfahrens beim SG beigezogen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten der Gutachten gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnrn. 16, 18) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 163/15 B).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten gemäß § 109 SGG den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09, und vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten (vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 29/15 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Das SG ist zutreffend zu der Einschätzung gekommen, dass die Kosten für die Gutachten gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

3.1. Gutachten der Frau Dr. K.

Dieses Gutachten hat gegenüber den bereits vorliegenden Erkenntnissen und dem zuvor von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. Dr. W. keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die Beurteilung auf eine wesentlich breitere Grundlage gestellt hätte. Einen Beitrag für den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens hat dieses Gutachten nicht geliefert.

Sofern die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu einer wesentlichen Aufklärung des Sachverhalts und zur vergleichsweisen Erledigung darin zu erkennen meint, dass die Sachverständige Dr. K. die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin anders als zuvor der Beklagte und der Sachverständige Dr. Dr. W. nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet habe, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar hat die Sachverständige Dr. K. bei einer von ihr durchgeführten Lungenfunktionsprüfung weder eine restriktive noch eine obstruktive Atemstörung festgestellt (vgl. Ziff. V.2. des Gutachtens), was darauf hindeutet, dass der lungenärztliche Einzel-GdB nicht mehr mit 20 anzunehmen ist. Andererseits hat sie aber ausdrücklich ausgeführt, dass auf internistischem und arbeitsmedizinischem Gebiet eine wesentliche Änderung „nicht zu erkennen“ (vgl. Ziff. VI.2. des Gutachtens) sei und unter Ziffer V.1. ihres Gutachtens für die Lungenerkrankung einen GdB von nach wie vor 20 angenommen. Insofern ist das Gutachten von Frau Dr. K. widersprüchlich und kann wegen der widersprüchlichen Äußerungen ohnehin keinen Beitrag zu einer wesentlichen Aufklärung hinsichtlich der Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin geliefert haben. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die von der Sachverständigen durchgeführte pneumologische Untersuchung wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hätte. Ein auf 10 reduzierter lungenärztlicher Einzel-GdB ist im Übrigen auch ohne Zweifel nicht Grundlage der vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung, in der der Zeitpunkt der Erhöhung des GdB mit einem lungenärztlichen Befundbericht begründet worden ist, obwohl - folgt man der Argumentation der Beschwerdeführerin - ein lungenärztlicher Befund keinesfalls der Anlass für den Vergleichsschluss sein hätte dürfen. Die Feststellungen der Gutachterin haben daher auch keinen Beitrag zur Erledigung des Klageverfahrens geliefert.

3.2. Gutachten des Herrn Dr. N.

Auch dieses Gutachten hat keine neuen wesentlichen Erkenntnisse für das sozialgerichtliche Verfahren gebracht und nicht zur Erledigung beigetragen. Vielmehr ist der Sachverständige, wie es dem Vorgutachten des Herrn Dr. Dr. W. und dem zuvor abgegebenen Vergleichsangebot des Beklagten entspricht, zu der Einschätzung gekommen, dass der vergleichsweise angebotene „GdB von 40 die Gesamtbewertung realistisch darstellt“ (vgl. S. 35 unten des Gutachtens). Das Gutachten des Herrn Dr. N. hat also nach dem eigenen Vortrag des Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse gebracht, sondern nur die bisherigen Annahmen als richtig bestätigt.

Sofern die Beschwerdeführerin meint, der von Herrn Dr. N. erstmals angenommene Einzel-GdB von 20 für eine Wirbelsäulenerkrankung stelle einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung dar, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Das vom Beklagten erstmals bereits mit Schreiben vom 21.08.2015 abgegebene Vergleichsangebot ist, wie schon der zeitliche Ablauf belegt, nicht auf die Feststellungen im Gutachten gemäß § 109 SGG gestützt. Dafür, dass eine etwaige Verschlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung, wie sie der Sachverständige Dr. N. angenommen hat, Grundlage für den Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr liegt es äußerst nahe, die Grundlage für die vergleichsweise Anerkennung des GdB von 40 auf lungenärztlichem Fachgebiet zu sehen. Denn die Beteiligten haben sich bei ihrem Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des für die Verschlimmerung maßgeblichen Zeitpunkts explizit auf den Befundbericht der Lungenärztin Dr. K. vom 09.03.2015 gestützt. Dies legt den Schluss äußerst nahe, dass die Feststellungen im orthopädischen Gutachten gemäß § 109 SGG für den Vergleichsschluss und damit für die Erledigung des Verfahrens ohne weitergehende Bedeutung gewesen sind. Wäre die Feststellung des Herrn Dr. N. zur Wirbelsäule maßgeblich für den Vergleichsschluss gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass darauf im Rahmen des Vergleichs hingewiesen worden wäre, nicht aber auf einen lungenärztlichen Bericht, aus dem sich die für die Höhe des GdB maßgebliche Verschlechterung ersehen lassen sollte.

Wenn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Annahme einer Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens, wie sie sich aus dem Gutachten des Herrn Dr. N. ergebe, sei für den von der Beschwerdeführerin noch in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag „von großer Bedeutung“, verkennt er die Voraussetzungen, unter denen eine Kostenübernahme für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse möglich ist. Eine Kostenübernahme ist nämlich nur dann ermessensgerecht, wenn das Gutachten für das gerichtliche Verfahren, in dem es eingeholt worden ist, wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Selbst wenn das Gutachten für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag wesentliche Erkenntnisse bringen würde, würde dies eine Kostenübernahme nicht zulassen. Denn ein Aufklärungsbeitrag zu einem Verfahren außerhalb des Gerichtsverfahrens kann kein Grund für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse sein.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. März 2015 - L 15 VJ 2/15 B

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse über

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht (SG) Augsburg unter dem Aktenzeichen S 11 VJ 1/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte dieser die Anerkennung eines Impfschadens im Wege einer Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte hatte dies mit Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren negativen Entscheidung zur Anerkennung als Impfschaden abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997).

Zunächst erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem Datum vom 04.02.1998 ein Gutachten, in dem er zu der Einschätzung kam, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hirnschädigung und der vom Beschwerdeführer als dafür ursächlich betrachteten Impfung nicht bestehe.

Nachdem das SG mit Schreiben vom 13.02.1998 mit Blick auf die negative Einschätzung des Sachverständigen die Klagerücknahme nahe gelegt hatte, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Kinderarzt Prof. Dr. S. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.10.1999 ebenfalls zu der Einschätzung, dass ein Impfschaden nicht vorliege.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2000 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich dabei auf die „überzeugenden Gutachten seiner Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. S.“ und bezeichnete beide Gutachten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Urteilsgründe entsprechen weitgehend den Ausführungen des gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen des Bayer Landessozialgerichts - LSG -: zunächst L 15 VJ 1/00, dann nach zwischenzeitlichem Ruhen L 15 VJ 1/10) wies der Berichterstatter des Bayer. LSG mit Schreiben vom 22.09.2014 darauf hin, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997 den Überprüfungsantrag mit Hinweis auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung und die Tatsache, dass im Überprüfungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, zurückgewiesen habe, ohne erneut in die inhaltliche Prüfung der Kausalität eingestiegen zu sein. Dieser Aspekt sei in der Folge nicht ausreichend berücksichtigt worden; hierin liege aber das Kernproblem dieses Falls. Wenn sich das SG im angefochtenen Verfahren inhaltlich mit der medizinischen Frage der Kausalität befasst habe, gehe dies über den dem Gericht zustehenden Prüfungsrahmen hinaus. Das SG hätte diese Frage nicht prüfen dürfen. Wenn es dies trotzdem gemacht habe, erweitere dies nicht den Prüfungsumfang für das Berufungsgericht. Dass bislang im Berufungsverfahren ebenso wie beim SG in der Sache ermittelt worden sei, sei mit Blick auf die Verfahrensdauer und möglicherweise dadurch geweckte Hoffnungen bedauerlich.

Im Erörterungstermin vom 06.11.2014 wies Berichterstatter nochmals darauf hin, dass in diesem Verfahren keinerlei Ermittlungen zur Frage der Kausalität durch das SG erfolgen hätten dürfen. Anschließend ist vom Beschwerdeführer die Berufungsrücknahme erklärt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24.11.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Diese Kosten seien auch dann durch die Staatskasse zu tragen, wenn das Gutachten zwar für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung gewesen sei, die Einholung des Gutachtens aber auf einer verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht beruht habe. Dies sei ausweislich der Hinweise des Bayer. LSG im Schreiben vom 22.09.2014 und dem Protokoll aus der Sitzung vom 06.11.2014 der Fall.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 hat das SG den Antrag auf Kostenübernahme auf die Staatskasse abgelehnt und dies wie folgt begründet: Das Gutachten gemäß § 109 SGG habe die Sachaufklärung wohl auch aus Klägersicht nicht wesentlich gefördert. Ob das SG in die Sachverhaltsermittlung einsteigen hätte dürfen, könne für die Entscheidung über die Kosten nach § 109 SGG dahinstehen. Denn das SG habe den Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht angeregt oder darauf hingewiesen. Einer der Ablehnungsgründe nach § 109 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Dass das SG dem nach Ansicht des Bayer. LSG nicht zielführenden Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben habe, sei unschädlich. Denn es sei unerheblich, ob der Antrag aus verständigen Gründen gestellt worden sei. Zwar könne die Übernahme der Gutachterkosten angezeigt sein, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung fehlerhaft gehandelt habe. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Abschließend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung zudem nach so langer Zeit verwirkt bzw. verjährt sein könnte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des (potentiell) Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine „andere Entscheidung“ in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SB 153/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie schon der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z. B. Höhe des Grads der Behinderung einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten.

Ausnahmsweise kommt über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Kostenübernahme auf die Staatskasse dann in Betracht, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, Az.: L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: L 9 B 146/03 KR; Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09).

Kommt es auf die Fragen, zu denen der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht an, ist also von vornherein klar, dass ein Gutachten gemäß § 109 SGG keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse liefern kann, hätte das Gericht die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ablehnen oder zumindest den Antragsteller auf seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit hinweisen und damit dem Antragsteller die Gelegenheit geben müssen, sich zu überlegen, ob er wegen der ihm nunmehr bekannten Bedenken des Gerichts seinen Antrag gemäß § 109 SGG nicht besser zurückzieht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Macht dies das Gericht nicht, ist von einer verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da dem Gutachten eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vorausgegangen ist.

3.1. Keine Entscheidungsrelevanz der im Gutachten gemäß § 109 SGG behandelten Fragestellung

Im vorliegenden Fall ist es überhaupt nicht auf die medizinisch zu beurteilende Frage der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden angekommen. Denn Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X gewesen, bei der eine erneute Prüfung mangels Vortrags neuer Tatsachen und unter Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren Entscheidung vom dortigen Beklagten abgelehnt worden war.

Bei der Überprüfung derartiger Entscheidungen ist Folgendes zu beachten:

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.

Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).

Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.

Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.

Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zugrunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Antragstellers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.

Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.

Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).

Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:

„... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG scheidet ebenfalls aus. ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte das SG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Kausalität zwischen der Impfung und dem als Impfschaden geltend gemachten Gesundheitsschaden anstellen dürfen. Denn der Beklagte hatte eine erneute Sachprüfung mit Hinweis darauf, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, abgelehnt und sich auf die Bestandskraft seiner früheren, rechtskräftigen und ablehnenden Entscheidung berufen. Das SG hätte daher die Klage bereits nach Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Überprüfungsantrag keinerlei neuen Tatsachen vorgetragen hatte und dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung, die bis hin zum BSG Bestand gehabt hatte, zutreffend war, abweisen müssen.

3.2. Verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG

Das SG hat die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG weder abgelehnt noch zumindest den Beschwerdeführer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht von Entscheidungsrelevanz werden könne. Dazu wäre es aber verfahrensrechtlich gehalten gewesen.

Das SG hätte die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG bei rechtlich zuzutreffender Würdigung des Sach- und Rechtsstands ablehnen können.

Der Senat kann dem SG nicht folgen, wenn dieses davon ausgeht, dass ein Ablehnungsgrund nach § 109 Abs. 2 SGG nicht gegeben gewesen wäre, und damit zum Ausdruck bringen will, dass es für das SG keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Antrag gemäß § 109 SGG nicht zu folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag gemäß § 109 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn es auf die Frage, zu der der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.1956, Az.: 9 RV 226/54, und vom 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 10a.).

Das SG hat den Beschwerdeführer vor Erteilung des Gutachtensauftrags gemäß § 109 SGG nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht von rechtlicher Bedeutung für die zu treffende Entscheidung des Gerichts im Rahmen des Klageverfahrens sein könne, obwohl dies für das Gericht objektiv erkennbar gewesen wäre.

Sofern das SG im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass das SG im Klageverfahren den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäß § 109 SGG nicht angeregt oder auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht habe, kann damit die Ablehnung einer Kostenübernahme nicht begründet werden. Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das SG durch die zuvor erfolgte Einholung eines Gutachtens von Amts wegen dem Beschwerdeführer den falschen Eindruck vermittelt hat, dass die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen im Klageverfahren entscheidungserheblich wären, und den Beschwerdeführer dadurch dazu veranlasst hat, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten einen Antrag gemäß § 109 SGG zu stellen. Insofern liegt schon in der Einholung eines Gutachtens gemäß § 106 SGG eine objektiv unrichtige Sachbehandlung des Gerichts, die Anlass zu einem Antrag gemäß § 109 SGG gegeben hat.

3.3. Keine Verjährung oder Verwirkung

Daran, dass der Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 109 SGG nicht verjährt oder verwirkt ist, bestehen nicht die geringsten Zweifel.

Eine Ausschlussfrist für diesen Antrag und damit faktisch eine Verjährung eines Kostenübernahmeanspruchs sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16).

Wenn das SG auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hinweist und damit zu erkennen gibt, dass ein Antragsrecht auf Kostenübernahme nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch) im extremen Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt sein könnte, kann davon jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinesfalls ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG, für das jetzt die Kostenübernahme auf die Staatskasse begehrt wird, mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegt. Damit beginnt aber noch keine Verwirkungsfrist für den Kostenübernahmeantrag zu laufen. Denn zu berücksichtigen ist, dass bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auch die Erkenntnisse einzufließen haben, die sich erst im anschließenden Berufungsverfahren ergeben haben (vgl. oben Ziff. 1.). Da das Verfahren in der Berufungsinstanz erst Ende letzten Jahres beendet worden ist und ein fundiert begründeter Kostenübernahmeantrag daher frühestens im November 2014 möglich war, liegt eine Verwirkung fern.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies für die Entscheidung noch von Bedeutung wäre, weist der Senat darauf hin, dass - jedenfalls aus Sicht des SG bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 - davon auszugehen wäre, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass - worauf das SG im angefochtenen Beschluss hinweist - aus Sicht des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Sachaufklärung nicht ausgegangen worden sein dürfte, was das SG ersichtlich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer selbst versucht hat, eine gerichtliche Verwertung dieses für ihn negativen Gutachtens zu verhindern. Denn auf eine rein klägerische Sicht darf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist, jedenfalls im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Sachaufklärung darauf abzustellen, ob das Gericht selbst durch das Gutachten gemäß § 109 SGG wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen hat. Davon wäre im vorliegenden Fall auszugehen. Das SG hat sich in den kurzen allgemeinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 gleichermaßen auf das Gutachten gemäß § 106 SGG als auch auf das gemäß § 109 SGG gestützt, was noch keinen Hinweis auf wesentlich neue Erkenntnisse des Gutachtens gemäß § 109 SGG liefert. Sofern aber daran anschließend in den Gründen des Gerichtsbescheids detaillierte Erläuterungen gegeben werden, sind diese Begründungen wortwörtlich dem Gutachten gemäß § 109 SGG entnommen und so oder in ähnlicher Weise im Gutachten gemäß § 106 SGG nicht enthalten. So finden sich die Formulierungen von Seite 9 des Gutachtens (dort ab Zeile drei bis zur viertletzten Zeile) exakt wieder auf Seite 6 des Gerichtsbescheids (dort erste bis letzte Zeile). Ganz offensichtlich war also das Gutachten gemäß § 109 SGG für das SG die wesentliche Entscheidungsgrundlage, nicht aber das Gutachten gemäß § 106 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. S. vom 25. Oktober 1999 werden auf die Staatskasse übernommen.

III.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht (SG) Augsburg unter dem Aktenzeichen S 11 VJ 1/97 anhängig gewesenen Rechtsstreit des Klägers und jetzigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte dieser die Anerkennung eines Impfschadens im Wege einer Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Beklagte hatte dies mit Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren negativen Entscheidung zur Anerkennung als Impfschaden abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997).

Zunächst erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem Datum vom 04.02.1998 ein Gutachten, in dem er zu der Einschätzung kam, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hirnschädigung und der vom Beschwerdeführer als dafür ursächlich betrachteten Impfung nicht bestehe.

Nachdem das SG mit Schreiben vom 13.02.1998 mit Blick auf die negative Einschätzung des Sachverständigen die Klagerücknahme nahe gelegt hatte, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Kinderarzt Prof. Dr. S. mit einer weiteren Begutachtung beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.10.1999 ebenfalls zu der Einschätzung, dass ein Impfschaden nicht vorliege.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2000 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich dabei auf die „überzeugenden Gutachten seiner Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. S.“ und bezeichnete beide Gutachten als in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Urteilsgründe entsprechen weitgehend den Ausführungen des gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen.

In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (Aktenzeichen des Bayer Landessozialgerichts - LSG -: zunächst L 15 VJ 1/00, dann nach zwischenzeitlichem Ruhen L 15 VJ 1/10) wies der Berichterstatter des Bayer. LSG mit Schreiben vom 22.09.2014 darauf hin, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.1997 den Überprüfungsantrag mit Hinweis auf die Bestandskraft der früheren Entscheidung und die Tatsache, dass im Überprüfungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, zurückgewiesen habe, ohne erneut in die inhaltliche Prüfung der Kausalität eingestiegen zu sein. Dieser Aspekt sei in der Folge nicht ausreichend berücksichtigt worden; hierin liege aber das Kernproblem dieses Falls. Wenn sich das SG im angefochtenen Verfahren inhaltlich mit der medizinischen Frage der Kausalität befasst habe, gehe dies über den dem Gericht zustehenden Prüfungsrahmen hinaus. Das SG hätte diese Frage nicht prüfen dürfen. Wenn es dies trotzdem gemacht habe, erweitere dies nicht den Prüfungsumfang für das Berufungsgericht. Dass bislang im Berufungsverfahren ebenso wie beim SG in der Sache ermittelt worden sei, sei mit Blick auf die Verfahrensdauer und möglicherweise dadurch geweckte Hoffnungen bedauerlich.

Im Erörterungstermin vom 06.11.2014 wies Berichterstatter nochmals darauf hin, dass in diesem Verfahren keinerlei Ermittlungen zur Frage der Kausalität durch das SG erfolgen hätten dürfen. Anschließend ist vom Beschwerdeführer die Berufungsrücknahme erklärt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24.11.2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Diese Kosten seien auch dann durch die Staatskasse zu tragen, wenn das Gutachten zwar für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung gewesen sei, die Einholung des Gutachtens aber auf einer verfahrensrechtlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht beruht habe. Dies sei ausweislich der Hinweise des Bayer. LSG im Schreiben vom 22.09.2014 und dem Protokoll aus der Sitzung vom 06.11.2014 der Fall.

Mit Beschluss vom 19.12.2014 hat das SG den Antrag auf Kostenübernahme auf die Staatskasse abgelehnt und dies wie folgt begründet: Das Gutachten gemäß § 109 SGG habe die Sachaufklärung wohl auch aus Klägersicht nicht wesentlich gefördert. Ob das SG in die Sachverhaltsermittlung einsteigen hätte dürfen, könne für die Entscheidung über die Kosten nach § 109 SGG dahinstehen. Denn das SG habe den Antrag des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht angeregt oder darauf hingewiesen. Einer der Ablehnungsgründe nach § 109 Abs. 2 SGG liege nicht vor. Dass das SG dem nach Ansicht des Bayer. LSG nicht zielführenden Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben habe, sei unschädlich. Denn es sei unerheblich, ob der Antrag aus verständigen Gründen gestellt worden sei. Zwar könne die Übernahme der Gutachterkosten angezeigt sein, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung fehlerhaft gehandelt habe. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Abschließend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung zudem nach so langer Zeit verwirkt bzw. verjährt sein könnte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.02.2015 Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Entscheidung des SG, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist aufzuheben. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten sind in vollem Umfang auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des (potentiell) Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine „andere Entscheidung“ in diesem Sinn hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt.

1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme

Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 16) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert“ hat oder dass durch das Gutachten „entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden“, wie manchmal formuliert wird (vgl. Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Geht das Hauptsacheverfahren in die Berufung, darf bei der Bewertung, ob das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat, nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren abgestellt werden. Vielmehr ist das gesamte Verfahren, also auch das Berufungsverfahren in die Erwägungen einzubeziehen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 13.08.2013, Az.: L 15 SB 153/13 B; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a).

Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung im Sinn eines Antragsstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie schon der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß § 109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).

Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z. B. Höhe des Grads der Behinderung einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.

Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten.

Ausnahmsweise kommt über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Kostenübernahme auf die Staatskasse dann in Betracht, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, Az.: L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: L 9 B 146/03 KR; Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09).

Kommt es auf die Fragen, zu denen der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht an, ist also von vornherein klar, dass ein Gutachten gemäß § 109 SGG keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse liefern kann, hätte das Gericht die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG ablehnen oder zumindest den Antragsteller auf seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit hinweisen und damit dem Antragsteller die Gelegenheit geben müssen, sich zu überlegen, ob er wegen der ihm nunmehr bekannten Bedenken des Gerichts seinen Antrag gemäß § 109 SGG nicht besser zurückzieht (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16a). Macht dies das Gericht nicht, ist von einer verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).

3. Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG sind auf die Staatskasse zu übernehmen, da dem Gutachten eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG vorausgegangen ist.

3.1. Keine Entscheidungsrelevanz der im Gutachten gemäß § 109 SGG behandelten Fragestellung

Im vorliegenden Fall ist es überhaupt nicht auf die medizinisch zu beurteilende Frage der Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden angekommen. Denn Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren ist eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X gewesen, bei der eine erneute Prüfung mangels Vortrags neuer Tatsachen und unter Hinweis auf die Bestandskraft einer früheren Entscheidung vom dortigen Beklagten abgelehnt worden war.

Bei der Überprüfung derartiger Entscheidungen ist Folgendes zu beachten:

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.

Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).

Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.

Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.

Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zugrunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Antragstellers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.

Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.

Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).

Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:

„... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG scheidet ebenfalls aus. ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte das SG keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Kausalität zwischen der Impfung und dem als Impfschaden geltend gemachten Gesundheitsschaden anstellen dürfen. Denn der Beklagte hatte eine erneute Sachprüfung mit Hinweis darauf, dass keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, abgelehnt und sich auf die Bestandskraft seiner früheren, rechtskräftigen und ablehnenden Entscheidung berufen. Das SG hätte daher die Klage bereits nach Feststellung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Überprüfungsantrag keinerlei neuen Tatsachen vorgetragen hatte und dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung, die bis hin zum BSG Bestand gehabt hatte, zutreffend war, abweisen müssen.

3.2. Verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das SG

Das SG hat die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG weder abgelehnt noch zumindest den Beschwerdeführer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten nicht von Entscheidungsrelevanz werden könne. Dazu wäre es aber verfahrensrechtlich gehalten gewesen.

Das SG hätte die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG bei rechtlich zuzutreffender Würdigung des Sach- und Rechtsstands ablehnen können.

Der Senat kann dem SG nicht folgen, wenn dieses davon ausgeht, dass ein Ablehnungsgrund nach § 109 Abs. 2 SGG nicht gegeben gewesen wäre, und damit zum Ausdruck bringen will, dass es für das SG keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Antrag gemäß § 109 SGG nicht zu folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag gemäß § 109 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn es auf die Frage, zu der der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.1956, Az.: 9 RV 226/54, und vom 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08; Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 10a.).

Das SG hat den Beschwerdeführer vor Erteilung des Gutachtensauftrags gemäß § 109 SGG nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG nicht von rechtlicher Bedeutung für die zu treffende Entscheidung des Gerichts im Rahmen des Klageverfahrens sein könne, obwohl dies für das Gericht objektiv erkennbar gewesen wäre.

Sofern das SG im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, dass das SG im Klageverfahren den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäß § 109 SGG nicht angeregt oder auf diese Möglichkeit nicht aufmerksam gemacht habe, kann damit die Ablehnung einer Kostenübernahme nicht begründet werden. Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - das SG durch die zuvor erfolgte Einholung eines Gutachtens von Amts wegen dem Beschwerdeführer den falschen Eindruck vermittelt hat, dass die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen im Klageverfahren entscheidungserheblich wären, und den Beschwerdeführer dadurch dazu veranlasst hat, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten einen Antrag gemäß § 109 SGG zu stellen. Insofern liegt schon in der Einholung eines Gutachtens gemäß § 106 SGG eine objektiv unrichtige Sachbehandlung des Gerichts, die Anlass zu einem Antrag gemäß § 109 SGG gegeben hat.

3.3. Keine Verjährung oder Verwirkung

Daran, dass der Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 109 SGG nicht verjährt oder verwirkt ist, bestehen nicht die geringsten Zweifel.

Eine Ausschlussfrist für diesen Antrag und damit faktisch eine Verjährung eines Kostenübernahmeanspruchs sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Keller, a. a. O., § 109, Rdnr. 16).

Wenn das SG auf den Gesichtspunkt der Verwirkung hinweist und damit zu erkennen gibt, dass ein Antragsrecht auf Kostenübernahme nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 Bürgerliches Gesetzbuch) im extremen Ausnahmefall rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt sein könnte, kann davon jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinesfalls ausgegangen werden. Es ist zwar richtig, dass die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG, für das jetzt die Kostenübernahme auf die Staatskasse begehrt wird, mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegt. Damit beginnt aber noch keine Verwirkungsfrist für den Kostenübernahmeantrag zu laufen. Denn zu berücksichtigen ist, dass bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auch die Erkenntnisse einzufließen haben, die sich erst im anschließenden Berufungsverfahren ergeben haben (vgl. oben Ziff. 1.). Da das Verfahren in der Berufungsinstanz erst Ende letzten Jahres beendet worden ist und ein fundiert begründeter Kostenübernahmeantrag daher frühestens im November 2014 möglich war, liegt eine Verwirkung fern.

Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies für die Entscheidung noch von Bedeutung wäre, weist der Senat darauf hin, dass - jedenfalls aus Sicht des SG bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 - davon auszugehen wäre, dass das Gutachten gemäß § 109 SGG die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass - worauf das SG im angefochtenen Beschluss hinweist - aus Sicht des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Sachaufklärung nicht ausgegangen worden sein dürfte, was das SG ersichtlich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer selbst versucht hat, eine gerichtliche Verwertung dieses für ihn negativen Gutachtens zu verhindern. Denn auf eine rein klägerische Sicht darf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist, jedenfalls im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Sachaufklärung darauf abzustellen, ob das Gericht selbst durch das Gutachten gemäß § 109 SGG wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen hat. Davon wäre im vorliegenden Fall auszugehen. Das SG hat sich in den kurzen allgemeinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids vom 20.01.2000 gleichermaßen auf das Gutachten gemäß § 106 SGG als auch auf das gemäß § 109 SGG gestützt, was noch keinen Hinweis auf wesentlich neue Erkenntnisse des Gutachtens gemäß § 109 SGG liefert. Sofern aber daran anschließend in den Gründen des Gerichtsbescheids detaillierte Erläuterungen gegeben werden, sind diese Begründungen wortwörtlich dem Gutachten gemäß § 109 SGG entnommen und so oder in ähnlicher Weise im Gutachten gemäß § 106 SGG nicht enthalten. So finden sich die Formulierungen von Seite 9 des Gutachtens (dort ab Zeile drei bis zur viertletzten Zeile) exakt wieder auf Seite 6 des Gerichtsbescheids (dort erste bis letzte Zeile). Ganz offensichtlich war also das Gutachten gemäß § 109 SGG für das SG die wesentliche Entscheidungsgrundlage, nicht aber das Gutachten gemäß § 106 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.