Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Sept. 2015 - L 15 RF 25/15

bei uns veröffentlicht am14.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Erörterungstermin am 09.02.2015 wird auf 37,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter den Aktenzeichen L 11 AS 438/14 und L 11 AS 439/14 geführten Berufungsverfahren fand am 09.02.2015 ein Erörterungstermin statt, an dem die Antragstellerin nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Der auf 14.00 Uhr geladene Termin dauerte bis um 14.55 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 15.02.2015 beantragte die Antragstellerin wegen des Erscheinens beim Erörterungstermin eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung, da sie einen Haushalt für zwei Personen führe, und Fahrtkosten in Höhe von 18,- €, die durch eine Fahrkarte nachgewiesen wurden. Sie sei um 11.30 Uhr von zuhause weggegangen und um 16.40 Uhr wieder zurückgekommen.

Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 02.06.2015 wurde der Antragstellerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis („Nachteilsausgleich“) für 3 Stunden in Höhe von insgesamt 10,50 € und Fahrtkosten in Höhe von 18,- € gewährt. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung könne - so die Urkundsbeamtin - nur gewährt werden, wenn keine Lohnersatzleistungen bezogen würden; die Antragstellerin beziehe aber SGB II-Leistungen.

Gegen die erfolgte Abrechnung hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.06.2015 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung „bezüglich Nachteile bei der Haushaltsführung“ beantragt. Sie führe - so die Antragstellerin - einen Haushalt für zwei Personen und sei nicht erwerbstätig. Im Übrigen sei die gesamte Abwesenheitszeit infolge der Gerichtsverhandlung, d. h. inklusive Weg und Rückweg vom Wohnsitz bis zum Gericht und wieder zurück, zu entschädigen. Von 11.30 Uhr bis 16.40 Uhr würden sich „aufgerundet 7 Stunden“ ergeben, die abzurechnen seien, da angefangene Stunden aufzurunden seien. Sie beantrage daher über den Fahrtkostenersatz hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 84,- € für Nachteile bei der Haushaltsführung.

Der Senat hat die Akten der Berufungsverfahren beim Bayer. LSG mit den Aktenzeichen L 11 AS 438/14 und L 11 AS 439/14 beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom06.06.2015 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 09.02.2015 ist auf 37,25 € festzusetzen. Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung, insbesondere für Nachteile bei der Haushaltsführung, besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Fahrtkostenersatz

Für Fahrtkosten (Bahn) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von 18,- € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben sind der Antragstellerin die durch die Vorlage der Fahrkarte nachgewiesenen Kosten in Höhe von 18,- € zu erstatten.

3. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Der Antragstellerin steht keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG zu.

§ 21 JVEG in der seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG gültigen Fassung lautet wie folgt:

„Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.“

Gegenüber der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung hat der Gesetzgeber mit § 21 Satz 2 JVEG eine Neuregelung - keine Klarstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - dahingehend eingeführt, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen steht.

Was unter Erwerbsersatzeinkommen zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber wie folgt zu § 21 Satz 2 JVEG erläutert (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 325):

„Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG führt in der bisherigen Praxis zu unterschiedlichen Anwendungen bei Personen, die ein Erwerbsersatzeinkommen bzw. Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Rente oder Arbeitslosengeld, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II).

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass diese Leistungen die Erwerbstätigkeit ersetzen und daher eine Berücksichtigung von Haushaltsführungsentschädigung nicht in Betracht kommt (...).

Zur Klarstellung soll § 21 JVEG entsprechend ergänzt werden.“

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch stehen daher, anders als vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13), einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen, so dass der Antragstellerin, die derartige Leistungen zum Zeitpunkt des zu entschädigenden Gerichtstermins bezogen hat, keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zusteht.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Der Antragstellerin steht aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 19,25 € zu.

4.1. Ob der Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Grundsatzbeschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Dadurch, dass die Antragstellerin eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beantragt hat (, die ihr aber nicht zugesprochen werden kann), kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, so dass ihr die nachrangig zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13, und vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13; zur vergleichbaren Situation, dass Entschädigung für Verdienstausfall beantragt wird, ein Verdienstausfall aber nicht nachgewiesen ist: vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2013, Az.: L 15 SF 121/11 - m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht der Antragstellerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Ihr kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie nicht explizit eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht hat. Denn dies ist darauf zurückzuführen, dass sie eine finanziell höherwertige Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beantragt hat.

4.2. Zu entschädigende Zeitdauer

Es ist eine Entschädigung für 5,5 Stunden zu gewähren.

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für alle nach Zeit zu bemessenden Entschädigungstatbestände.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retroperspektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). So hat beispielsweise der Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt er vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der in jedem Fall spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinn der Praktikabilität an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E). Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden je Tag.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Abwesenheitszeit von 11.30 Uhr bis 16.40 Uhr, also von 5 Stunden und 10 Minuten angegeben. Im Sinn der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise kann diese Zeitdauer noch als objektiv erforderlich betrachtet werden. Es ist daher eine Entschädigung für aufgerundet 5,5 Stunden zuzusprechen. Für eine Aufrundung auf 6 oder - wie dies die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 06.06.2015 gefordert hat - 7 Stunden gibt es keinen sachlichen Grund und keine gesetzliche Grundlage.

4.3. Ergebnis zu der Entschädigung für Zeitversäumnis

Bei einem gemäß § 20 JVEG zugrunde zu legenden Stundensatz von 3,50 € ergibt sich bei einer zu entschädigenden Zeitdauer von 5,5 Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 19,25 €.

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Gerichtstermin am 09.02.2015 ist daher auf insgesamt 37,25 € festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 173/12 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 11.12.2012 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung vom Sachverständigen Dr. L. für den 11.12.2012, 10.00 Uhr, einbestellt. Der Antragsteller erschien mit halbstündiger Verspätung um 10.30 Uhr und wurde um 12.30 Uhr wieder entlassen.

Mit auf den 22.01.2013 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 28.01.2013, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen zur gutachtlichen Untersuchung am 11.12.2012.

Im Entschädigungsantrag gab der Antragsteller an, für die Fahrt nach C-Stadt zunächst zu Fuß 20 Minuten zur Bushaltestelle gegangen zu sein und dann einen Bus (von A-Stadt nach B-Stadt) und die Bahn (von B-Stadt nach C-Stadt Hauptbahnhof) benutzt zu haben. Vom Hauptbahnhof zum Gutachter sei er mit einem Taxi gefahren. Die Rückfahrt sei entsprechend erfolgt. In C-Stadt habe er für 9,60 EUR gegessen. Als Nachweis für die Fahrtkosten legte er drei Busfahrkarten zu je 2,95 EUR (zwei von A-Stadt nach B-Stadt am 10. und 11.12.2102, eine von B-Stadt nach A-Stadt am 10.12.2012), zwei Bahnfahrkarten (Einzelfahrt von B-Stadt nach C-Stadt zu 21,80 EUR; Bayernticket zu 24,- EUR, beide Fahrkarten am 10.12.2012 erworben) und zwei Taxirechnungen vom 11.12.2012 über 21,10 EUR und 23,10 EUR vor. Von zu Hause weg gewesen sei er von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Dem Gutachten des Dr. L. ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach sachverständiger Einschätzung mehr als 500 Meter in 15 Minuten zurücklegen kann.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 bewilligte der Kostenbeamte des LSG als Entschädigung Fahrtkosten für die Bahn in Höhe von 43,60 EUR und für den Bus in Höhe von 5,90 EUR. Anstelle der Taxikosten setzte er fiktive Kosten des MVV in Höhe von 5,20 EUR an. Zudem wurde ein Entschädigung für Aufwand in Höhe von 6,- EUR gewährt. Die Entschädigung betrug insgesamt 60,70 EUR. Die Taxikosten seien - so der Kostenbeamte - nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, der Richter dies später nicht genehmigt habe und die Taxibenutzung auch nicht zu einer Einsparung der Entschädigung geführt habe.

Mit Schreiben vom 12.03.2013 hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben und sich gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Er - so der Antragsteller - könne kaum laufen. Er habe das Taxi auch deshalb genommen, weil er sich in C-Stadt nicht so gut auskenne und der Zug mit Verspätung in C-Stadt angekommen sei. Er lege Wert auf Pünktlichkeit. Dass er drei Busfahrkarten vorgelegt habe, sei - so auf Nachfrage des Gerichts der Antragsteller im Schreiben vom 12.12.2013 - damit zu begründen, dass er am Vortag nach B-Stadt gefahren sei, um das Bahnticket für den nächsten Tag zu kaufen. Von C-Stadt zurück sei er mit einem Bayernticket gefahren; er sei kostenbewusst.

Der Hauptsacherichter hat dem Kostensenat mitgeteilt, dass eine Genehmigung der Taxifahrt mit Blick auf die Feststellungen des Sachverständigen für ihn nicht in Frage gekommen wäre.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.02.2014 die angegebene Zugverspätung dahingehend präzisiert, dass der Zug am Hauptbahnhof eine Verspätung von 30 bis 35 Minuten gehabt habe.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 12.03.2013 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 11.12.2012 ist auf 58,80 EUR festzusetzen. Die Benutzung der Taxis ist nur in weit geringerer Höhe zu entschädigen, als der Antragsteller dafür Kosten aufgewendet hat.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

Der Senat hat den Antragsteller ausdrücklich mit Schreiben vom 29.11.2013 und vom 26.02.2014 darauf hingewiesen, dass dieser bei einer gerichtlichen Festsetzung mit einer niedrigen Festsetzung, als sie der Kostenbeamte vorgenommen habe, und damit möglicherweise einer Rückforderung rechnen müsse, obwohl eine derartige Anhörung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SF 13/14 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fahrtkosten für Bus, Bahn und Taxi

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG (Bus, Bahn und Taxi) ist eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 52,50 EUR zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, das die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen.

3.1. Buskosten

Objektiv erforderlich war nur eine einzige Busfahrt, nämlich die von A-Stadt nach B-Stadt am 11.12.2012, die mit Kosten in Höhe von 2,95 EUR verbunden war. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarte belegt.

Nicht zu berücksichtigen sind die Fahrten von A-Stadt nach B-Stadt und zurück am Tag vor der Begutachtung, nämlich am 10.12.2012. Wenn der Antragsteller versucht, diese Fahrten damit zu erklären, dass er bereits am Vortag nach B-Stadt gefahren sei, um sich ohne Stress die Zugfahrkarte besorgen zu können, kann dies nicht eine objektive Notwendigkeit dieser Fahrt begründen. Denn es wäre völlig unproblematisch möglich gewesen, sich die Zufahrkarte erst am Untersuchungstag zu kaufen. Der Fahrkartenerwerb ist nicht so schwierig, dass dafür eine gesonderte Fahrt am Vortag erforderlich wäre. Wenn der Antragsteller tatsächlich zeitaufwändige Probleme beim Fahrkartenerwerb befürchtet hätte, wäre es ihm zumutbar gewesen, die Reise am Untersuchungstag frühzeitig genug zu beginnen.

3.2. Bahnkosten

Dem Antragsteller sind die entstandenen und durch die Vorlage von zwei Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 45,80 EUR zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

In diesem Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten ergeben.

Ob der Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, ist bei der Entschädigung rechtlich ohne Bedeutung, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten; die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG.

3.3. Taxikosten

Für die Fahrt mit dem Taxi sind (lediglich) 3,75 EUR zu entschädigen

Mit der Frage der Erstattung von Taxikosten hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.“

Im vorgenannten Beschluss hat der Senat weiter und mit umfangreicher Begründung ausgeführt, dass bei einer entschädigungsrechtlich unzulässigen Taxibenutzung weder eine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären, noch eine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erfolgen kann. Zu entschädigen sind in derartigen Fällen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für die gefahrenen Kilometer. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Im vorliegenden Fall ist unter keinem der oben unter a) bis c) aufgezeigten Gesichtspunkte eine Taxibenutzung zulässig gewesen.

Dem Antragsteller wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, vom Hauptbahnhof zum Ort der Begutachtung (Klinikum H.) mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anzureisen. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Dr. L. ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf die Benutzung eines Taxis angewiesen gewesen wäre. Wenn der Antragsteller etwas anderes behauptet, ist dies unglaubwürdig und steht auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. So war ihm am Wohnort durchaus ein 20-minütiger „Fußmarsch“ - so die Angabe im Entschädigungsantrag - bis zur Bushaltestelle möglich. Die zu Fuß bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in C-Stadt anfallenden Strecken wären deutlich kürzer gewesen.

Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Antragsteller in C-Stadt nicht ortskundig ist. Dies kann aber nicht die Rechtfertigung dafür geben, auf Staatskosten in C-Stadt ein Taxi in Anspruch zu nehmen. Bei Ortsunkundigkeit ist es dem Antragsteller zumutbar, dass er sich durch eine rechtzeitige Anreise ein gewisses Zeitpolster (vgl. zum Gesichtspunkt der objektiv erforderlichen Zeit und der zu berücksichtigenden Umstände: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14) verschafft, das ihm die Orientierung an dem ihm unbekannten Ort ermöglicht.

Grundsätzlich nicht abwegig ist hingegen die Begründung des Antragstellers, er habe das Taxi benutzen müssen, um rechtzeitig zum Gutachter zu kommen. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen ein Beteiligter unverschuldet in Zeitnot kommt und dann versucht, die Verspätung durch die Benutzung eines Taxis auszugleichen. Dies - die rechtzeitige Wahrnehmung des gerichtlich angesetzten Termins - liegt auch im Interesse des Gerichts (vgl. den ähnlichen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der zu entschädigen Zeit: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). In derartigen Fällen wäre von einer objektiven Notwendigkeit der Taxibenutzung im Sinn der Konstellation a) im oben zitierten Grundsatzbeschluss des Senats vom 08.05.2014 auszugehen. Im hier zu entscheidenden Fall kann dieser Gedanke aber deshalb nicht durchgreifen, weil es wesentlich dem Antragsteller zuzuschreiben ist, dass er bei der Anreise in Zeitnot geraten ist. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers. So hat er im Schreiben vom 19.02.2014 auf Nachfrage des Senats angegeben, dass der Zug am Hauptbahnhof 30 bis 35 Minuten Verspätung gehabt habe. Wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller beim Gutachter mit 30 Minuten Verspätung angekommen ist - geladen war er für 10.00 Uhr, erschienen ist er tatsächlich erst um 10.30 Uhr -, belegt dies zweifelsfrei, dass der Zeitdruck allein durch das Verhalten des Antragstellers entstanden ist. Denn wenn der Zug planmäßig in C-Stadt angekommen wäre, hätte es der Antragsteller ebenfalls nur bei Benutzung eines Taxis rechtzeitig zum Gutachter geschafft - und dies wohl nur in letzter Minute zum angesetzten Termin um 10.00 Uhr. Es liegt daher für den Senat auf der Hand, dass der Antragsteller von Anfang an geplant hat, in C-Stadt mit dem Taxi zu fahren. Diese Annahme bestätigt sich auch dadurch, dass der Antragsteller für die Rückfahrt vom Gutachter zum Hauptbahnhof erneut ein Taxi benutzt hat, obwohl dafür der von ihm für die Anfahrt vorgeschobene Zeitdruck nicht mehr vorgelegen haben kann. Von einer vom Antragsteller unverschuldeten Zeitnot und deshalb einer objektiven Notwendigkeit der Taxibenutzung ist daher nicht auszugehen.

Auf einen vom Gericht geschaffenen Vertrauenstatbestand kann sich der Antragsteller bei der Taxibenutzung nicht berufen; auch hat es der Hautsacherichter ausdrücklich abgelehnt, die Taxibenutzung nachträglich zu genehmigen.

Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkten heraus war die Taxibenutzung nicht zulässig; eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre in einem Gesamtvergleich weitaus günstiger gekommen.

Es ist daher nur eine Entschädigung für die gefahrene Fahrtstrecke gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu gewähren.

Die zugrunde zu legende Fahrtstrecke ist in der gleichen Art und Weise zu ermitteln wie auch sonst die objektiv erforderliche Fahrtstrecke bei Benutzung des Kraftfahrzeugs. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Die schnellste Strecke für die Fahrt vom Hauptbahnhof zum Untersuchungsort des Sachverständigen (Klinikum H.) ist laut Routenplaner 7,4 km lang. Für Hin- und Rückfahrt sind daher 15 km Fahrtstrecke der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei 15 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 3,75 EUR für die mit dem Taxi zurückgelegte Strecke.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu gewähren.

Die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG ist als widerlegt zu betrachten, da sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte (vgl. Grundsatzbeschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Davon ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet, und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

5. Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 6,- EUR zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c) EStG im Jahr 2012 ein Tagegeld in Höhe von 6,- EUR. Eine achtstündige Abwesenheit vom Wohnort ist damit auch Voraussetzung für die Zehrkostenpauschale. Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall nach den eigenen und nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten des Antragstellers kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 58,50 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 188/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers war auf den 03.04.2013 ein Erörterungstermin terminiert worden; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet worden.

Am Erörterungstermin am 03.04.2013 nahm der Antragsteller teil; der Termin fand von 10.37 Uhr bis 11.33 Uhr statt.

Mit Entschädigungsantrag vom 04.04.2013, bei Gericht eingegangen am 05.04.2013, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen beim Erörterungstermin. Er gab an, um 8.30 Uhr von zu Hause weggefahren und um 13.00 Uhr zurückgekommen zu sein. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 114 km betragen. Der Antragsteller legte einen Parkbeleg über 5,- EUR bei. Weiter gab er an, für ein Cola und eine Currywurst 4,90 EUR ausgegeben zu haben. Er beantragte eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis, weil er einen eigenen Haushalt führe.

Als Entschädigung wurden dem Antragsteller 46,25 EUR bewilligt.

Mit Telefax vom 24.04.2013 mahnte der Antragsteller an, dass die Zahlung bei ihm noch nicht eingegangen sei. Am 30.04.2013 hat er dem Gericht mitgeteilt, dass sich dieses wegen der bis dahin nicht erfolgten Zahlung in Verzug befinde, und hat Mahnspesen und Verzugszinsen verlangt. Er hat der „verantwortlichen Buchhalterin“ empfohlen, „dass das müde Hinterteil doch mehr bewegt werden möchte.“

Der Kostenbeamte hat den Antragsteller mit Schreiben vom 14.05.2013 gebeten, die verzögerte Auszahlung zu entschuldigen, und das Schreiben des Antragstellers vom 30.04.2013 dem Kostensenat als Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung mit Blick auf die geltend gemachten Zinsen und Mahnspesen vorgelegt.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Kostenbeamte den Vorgang dem Kostensenat mit der Bitte um weitere Klärung vorlegt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 03.04.2013 ist auf 46,25 EUR festzusetzen, wie dies bereits der Kostenbeamte gemacht hat. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Verzinsung oder Mahnkosten, besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkosten

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG ist eine Entschädigung in Höhe von 26,25 EUR für die gefahrene Strecke und in Höhe von 5,- EUR für Parkgebühren zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 21.11.2013, Az.: L 15 SF 91/13).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Fahrtstrecke von 114 km angegeben. Diese Streckenangabe entspricht nicht der Strecke, wie sie sich bei der Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern (z. B. von Falk) für die Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zum Gerichtsort und zurück ergibt. Dort wird als empfohlene schnellste Strecke eine Streckenlänge von einfach 51,2 km angegeben. Eine Erklärung für die Notwendigkeit der angegebenen längeren Strecke hat der Antragsteller nicht geliefert.

Bei objektiv erforderlichen gerundet 105 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 26,25 EUR.

Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometern ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG auch das vom Antragsteller gezahlte Parkentgelt in Höhe von 5,- EUR zu erstatten, das mit einem Beleg nachgewiesen ist.

4. Nachteile bei der Haushaltsführung

Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG hat nicht zu erfolgen.

Ein Anspruch aus § 21 JVEG scheitert nicht schon an der Beteiligteneigenschaft des Antragstellers oder am Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13), sondern daran, dass der Antragsteller vorliegend keinen Haushalt für mehrere Personen führt.

Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung ist nur dann zu leisten, wenn der Zeuge bzw. Beteiligte einen eigenen Haushalt für mehrere Personen, d. h. nicht nur für sich allein, führt. Dass der Antragsteller einen solchen Haushalt führt, hat er nicht vorgetragen und ist nicht nachgewiesen. Daraus, dass er einen Hauhalt für sich selbst führt, kann ein Anspruch auf Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht abgeleitet werden.

5. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist in Höhe von 15,- EUR zu erbringen.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der insofern plausiblen Zeitangaben des Antragstellers ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die angegebene Abwesenheitszeit von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr von 3,- EUR pro begonnener Stunde gemäß § 20 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG und damit von insgesamt 15,- EUR zu gewähren. Dadurch, dass er eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beantragt hat (, die ihm aber nicht zugesprochen werden kann), kann ihm nicht unterstellt werden, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, so dass ihm die nachrangig zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13; zur vergleichbaren Situation, dass Entschädigung von Verdienstausfall beantragt wird, ein Verdienstausfall aber nicht nachgewiesen ist: vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2013, Az.: L 15 SF 121/11 - m. w. N.).

6. Verpflegungskosten

Verpflegungskosten sind nicht zu erstatten.

Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinn von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kann erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagegeld bewilligt werden. Eine achtstündige Abwesenheit vom Wohnort ist damit auch Voraussetzung für die Zehrkostenpauschale. Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht gegeben gewesen. Die Kosten für Cola und Currywurst sind ihm daher nicht zu erstatten.

7. Zinsen

Zinsen und Mahnkosten stehen dem Antragsteller nicht zu.

Eine Verzinsung und Erstattung von Mahnkosten ist dem JVEG fremd. Das JVEG enthält dafür, wie schon das zuvor geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2006, Az.: 8 W 611/05 - m. w. N.), keine Anspruchsgrundlage (vgl. Beschluss des Senats vom 12.05.2009, Az.: L 15 SF 109/09 E).

Ein Anspruch auf Verzinsung bei einer verzögerten Auszahlung resultiert auch nicht aus einer unmittelbaren oder analogen Anwendung von §§ 284 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unmittelbar kommen diese Vorschriften nicht zu Anwendung, weil sie nur zivilrechtliche Schuldverhältnisse betreffen. Eine analoge Anwendung scheitert daran, dass der Entschädigung nach dem JVEG ein Über-Unterordnungsverhältnis zugrunde liegt, das einer analogen Anwendung der §§ 284 ff. BGB grundsätzlich, d. h. auch bei Geldforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1989, Az.: III ZR 64/88 Z), entgegen steht, zumal das JVEG auch keine analogiefähige Lücke aufweist (zum ZuSEG: vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 22.07.2002, Az.: L 6 B 53/01 SF). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13.07.1979, Az.: IV C 66.76, und vom 21.03.1986, Az.: 7 C 70/83) und des BGH (vgl. Urteil vom 01.10.1981, Az.: III ZR 13/80) gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, bei denen Spezialbestimmungen über eine Verzinsungspflicht fehlen, stets auf eine analoge Anwendung der bürgerlichrechtlichen Verzugsregeln der §§ 284 ff. BGB zurückgegriffen werden könnte.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 46,25 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 858/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers fand am 13.03.2014 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Die auf 12.15 Uhr geladene mündliche Verhandlung dauerte von 12.05 Uhr bis 13.30 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 17.03.2014, bei Gericht eingegangen am 19.03.2014, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Er gab an, um 8.00 Uhr von zu Hause weggefahren, um 11.50 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen und um 17.30 Uhr wieder daheim gewesen zu sein. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 298 km betragen; als Parkgebühr seien 8,- Euro angefallen. Weiter beantragte er eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis, weil er wegen des Gerichtstermins einer Tätigkeit in Haus und Garten nicht nachgehen habe können, und für Zehrkosten.

Als Entschädigung wurden dem Antragsteller 103,50 Euro bewilligt. Erläutert wurde die Abrechnung dem Antragsteller auf dessen telefonische Nachfrage hin mit Schreiben des Kostenbeamten vom 09.04.2014. Daraus ist ersichtlich, dass bei der Fahrtstrecke den Angaben des Antragstellers gefolgt worden ist. Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde hingegen nur eine Abwesenheitszeit von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr berücksichtigt, da sich - so der Kostenbeamte - aus Routenplanern eine Fahrtdauer von 1,5 Stunden ergebe und daher bei Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten nur von einer notwendigen Abwesenheitszeit von 6 Stunden (Abreise zu Hause um 9.30 Uhr, Rückkehr um 15.30 Uhr) auszugehen sei. Zehrkosten könnten bei einer notwendigen Abwesenheitsdauer von 6 Stunden nicht erstattet werden.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2014 gewandt und begründet, warum er die bei der Abrechnung erfolgte Kürzung der von ihm angegebenen Abwesenheitsdauer von zu Hause für lebensfremd halte. Um nicht das rechtzeitige Ankommen bei Gericht zu gefährden, habe er bei der Anreise einen entsprechenden Zeitpuffer eingebaut; seine Überlegungen hat er ausführlich dargelegt. Dass er nach der Verhandlung eine Mittagspause in einem Restaurant mache, sei nicht lebensfremd. Da er mit der Kürzung nicht einverstanden sei, beantrage er die gerichtliche Festsetzung.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 13.04.2014 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 13.03.2014 ist auf 124,25 Euro festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine voll umfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkosten

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG ist eine antragsgemäße Entschädigung in Höhe von 74,50 Euro für die gefahrene Strecke und in Höhe von 8,- Euro für Parkgebühren zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 Euro ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Fahrtstrecke von 298 km angegeben. Diese Streckenangabe liegt etwas über der Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern (z. B. von Falk: schnellste Strecke einfach 143,5 km, 1 Stunde 25 Minuten) für die Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zum Gerichtsort und zurück ergibt. Mit Blick auf Parkplatzsuche und Ortsunkenntnis des Antragstellers werden aber die geringfügig größeren Kilometerangaben des Antragstellers für die Entschädigung übernommen.

Bei 298 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 74,50 Euro.

Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG auch das vom Antragsteller angegebene Parkentgelt in Höhe von 8,- Euro zu erstatten. Zwar sind die Parkkosten nicht wie üblich durch die Vorlage des Parkbelegs nachgewiesen - die Übersendung von Belegen wird auch im Antragsformular ausdrücklich erbeten. Da aber im Bereich des Gerichts keine gebührenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen, kann im Rahmen des Ermessens von der Vorlage eines Nachweises abgesehen werden. Ein Betrag von 8,- Euro ist angesichts der Anwesenheitsdauer bei Gericht realistisch.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist in Höhe von 29,75 Euro zu erbringen.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu leisten. Der Antragsteller hat eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt und angegeben, dass er ansonsten in Haus und Garten gearbeitet hätte.

Zu entschädigen ist die Zeit von 8.00 Uhr - insofern folgt der Senat dem Antragsteller - bis 16.30 Uhr - hier weicht der Senat von der Angabe des Antragstellers ab. Denn dies ist die Dauer der Heranziehung, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu entschädigen ist, wenn die Entschädigung - wie bei der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG - nach Stunden bemessen ist.

Mit der Frage der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG maßgeblichen Zeit hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, eingehend befasst und Folgendes ausgeführt:

„Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Eine Sonderregelung zur Ermittlung der zu entschädigenden Zeit bei Verdienstausfall gegenüber der allgemeinen, für alle nach Stunden zu bemessenden Entschädigungstatbeständen geltenden Regelung in § 19 Abs. 2 JVEG, die als lex specialis einer Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG entgegen stehen würde, gibt es, insbesondere in § 22 JVEG, nicht.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retroperspektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit. So hat beispielsweise der Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt er vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der in jedem Fall spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinne der Praktikabilität an die Prüfpflicht (vgl. auch oben Ziff. 3.1.1. und 3.1.2.) der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein.“

Ausgehend von diesen Vorgaben kann eine Abreise des Antragstellers um 8.00 Uhr bei Ausschöpfung des Ermessens als noch objektiv erforderlich betrachtet werden. Bei Berücksichtigung aller Zeitfaktoren (nach dem Routenplaner erforderliche Fahrtzeit von rund 11/2 Stunden, die bei guten Verkehrsverhältnissen und unter Einhaltung der Verkehrsregeln erreichbar ist; erhöhte Staugefahr im Münchner Norden; erforderliche Parkplatzsuche bei Parkplatznot; Fußweg zum Gericht; aus Sicherheitsgründen möglicherweise nicht ganz zeitunaufwändige Einlasskontrolle im Gericht; Orientierungsphase im Gericht; Toilettenbesuch; mentale Vorbereitungsphase auf die mündliche Verhandlung bzw. nochmalige Vorbesprechung mit dem rechtskundigen Vertreter oder dem Beistand; gegebenenfalls erforderliche kleine Essenspause zur Stärkung vor der Verhandlung) und der Einbeziehung eines gewissen Zeitpolsters erscheint dem Senat eine Abreise von zu Hause bereits um 8.00 Uhr und damit 41/4 Stunden vor dem angesetzten Termin zwar als sehr frühzeitig, aber gerade noch vertretbar.

Die objektiv erforderliche Zeit endet spätestens um 16.30 Uhr. Sofern der Antragsteller angibt, erst um 17.30 Uhr wieder daheim gewesen zu sein, ist nicht nachgewiesen, dass dies infolge des Gerichtstermins erforderlich gewesen wäre. Eine so späte Rückkehr allein wegen des Gerichtstermins erscheint vielmehr lebensfremd. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Überlegungen:

Um 13.30 Uhr ist der Antragsteller aus der mündlichen Verhandlung entlassen worden. Dass er mit Blick auf eine Abreise um 8.00 Uhr von zu Hause und eine fast 1 1/2-stündige mündliche Verhandlung, die er nur mit einem Beistand, nicht aber mit anwaltlicher Vertretung bestritten hat und die daher durchaus anstrengend für ihn gewesen sein mag, sich die Zeit für eine Mittagspause mit Restaurantbesuch genommen hat, ist durchaus vertretbar und mit dem Gerichtstermin zu begründen, auch wenn sich der Antragsteller bereits vor dem Termin eine „kleine Stärkung/Erfrischung“ genehmigt hat; aber die individuellen Essensbedürfnisse können sehr unterschiedlich sein. Mehr als eine Stunde können aber nicht als erforderlich für die Essenseinnahme in einem Restaurant zur Ermöglichung der Rückreise angesetzt werden. Berücksichtigt werden muss weiter der Rückweg vom Gericht zum Auto. Ausgehend von diesen Überlegungen hätte der Antragsteller wieder zwischen 16.00 Uhr und spätestens 16.30 Uhr zu Hause zurück sein müssen. Dass es auf der Heimfahrt irgendwelche unerwarteten Verzögerungen gegeben hätte, hat der Antragsteller, der ansonsten alles sehr detailreich begründet hat, nicht angegeben.

Eine weitgehend mit der Anreisedauer identische Zeit, wie sie der Antragsteller für den Heimweg angegeben hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und lebensfremd. So ist die Mehrzahl der bei der Anreise berücksichtigten und vom Antragsteller auch vorgetragenen Zeitfaktoren (vgl. oben) bei der Rückreise nicht mehr relevant; auch das Erfordernis eines Zeitpuffers entfällt bei der Rückfahrt. Insofern sind die Zeitangaben des Antragstellers in sich widersprüchlich, da er lediglich für die Hinfahrt diverse Aspekte aufgelistet hat, um den von ihm angegebenen sehr großen Zeitaufwand zu begründen, derartige Gesichtspunkte aber nicht auch für die Rückfahrt aufzeigen hat können, obwohl der dafür behauptete Zeitaufwand im Wesentlichen der Gleiche ist (31/2 Stunden für bis zum Gericht, 4 Stunden bis nach Hause). Auch mit einem Restaurantbesuch lässt sich der angegebene Zeitaufwand für die Rückfahrt nicht begründen.

Davon, in der Unschlüssigkeit der Angaben zur Rückkreise einen Anlass zu sehen, auch die Angaben zur Anreise weitergehend zu hinterfragen, was durchaus nicht völlig fernliegend gewesen wäre, hat der Senat mit Blick auf den die gesamte Rechtsprechung des Senats zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), im Rahmen seines Ermessens abgesehen.

Es ist daher der Entschädigung eine objektiv erforderliche Abwesenheitszeit des Antragstellers von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr zugrunde zu legen.

Ein Abzug für eine fiktive Mittagspause und die Zeiten, die außerhalb eines Zeitrahmens von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr liegen, ist, anders als dies noch die ältere Rechtsprechung getan hat, nicht vorzunehmen (vgl. Grundsatzbeschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

Es hat daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis für - nach der Neufassung der Rundungsvorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG im 2. KostRMoG - 81/2 Stunden zu je 3,50 Euro und damit von insgesamt 29,75 Euro zu erfolgen.

5. Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12,- Euro zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 24 Stunden am Kalendertag ist seit dem 01.01.2014 infolge der Neufassung des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG ein Pauschalbetrag von 12,- Euro anzusetzen. Eine durch den Gerichtstermin erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit 81/2 Stunden im vorliegenden Fall gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten des Antragstellers, die dieser nicht beziffert hat, kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 124,25 Euro festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.08.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bei Überschreitung des vom Gericht zuvor für das Gutachten angeforderten Kostenvorschusses.

In dem am Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 35 SB 962/12 geführten schwerbehindertenrechtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer, der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ist, auf Antrag der dortigen Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nach Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1500,- € mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Auftragsschreiben des Gerichts vom 07.11.2013 an den Beschwerdeführer war folgender Hinweis enthalten:

„Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1500,00 € übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen.“

Am 18.03.2014 ist das unter dem Datum vom 16.03.2014 erstellte Gutachten des Beschwerdeführers beim SG eingegangen, am 20.03.2014 seine Rechnung vom 16.03.2014 zum Gutachten über einen Gesamtbetrag von 2.855,41 €.

Die Kostenbeamtin des SG setzte die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 16.03.2014 auf 1.500,- € fest. Die Kürzung begründete sie damit, dass die beantragte Vergütung den eingezahlten Vorschuss (1.500,- €) um fast 100% übersteige. Diese Erhöhung habe der Beschwerdeführer trotz des entsprechenden Hinweises im Gutachtensauftrag dem Gericht nicht vorher angekündigt, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin darüber zu informieren und ihr Einverständnis zu der Kostensteigerung einzuholen.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2014 gewandt und um gerichtliche Festsetzung der Vergütung gebeten. Bei Durchsicht der Akten sei er zunächst der Ansicht gewesen, dass die Vorschusshöhe von 1.500,- € nicht wesentlich überschritten werde. Im Übrigen hat er näher begründet, warum der Zeitaufwand so hoch geworden sei.

Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 27.05.2014 darauf hingewiesen, dass angesichts der Tatsache, dass einerseits die Erstellung des Gutachtens objektiv betrachtet eine höhere Vergütung als in Vorschusshöhe begründen würde, andererseits aber eine nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung nach § 8 a Abs. 4 JVEG im Raum stehe, zu überlegen sei, ob die Vergütung auf den Vorschuss oder auf das (maximal) 1,2-fache des Vorschusses zu begrenzen sei. Im Schreiben vom 05.06.2014 hat er zudem sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob § 8 a Abs. 4 JVEG die Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichend berücksichtige, und in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senatsvom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, hingewiesen, in dem die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. Zivilprozessordnung (ZPO) in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt worden sei.

Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat das SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.500,- €, also auf die Höhe des Vorschusses, festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Vorschuss um rund 90% überschritten worden sei und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 a Abs. 4 JVEG in einem solchen Fall eine Kappung der Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses erfolgen müsse.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2014 gewandt und Beschwerde eingelegt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, bei einer wirtschaftlichen Arbeitsweise im Rahmen des Vorschusses mehr als ein erweitertes Attest oder Kurzgutachten zu erstellen und sich differenziert mit den im Raum stehenden medizinischen Fragen zu beschäftigen.

Der Bezirksrevisor hat sich mit Schreiben vom 04.11.2014 dahingehend geäußert, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass eine Kürzung auf das 1,2-fache (statt das 1,0-fache) des Vorschusses auch bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses angezeigt sei. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass es dem Sachverständigen möglich sein müsse, nach der Kürzung auf den Vorschuss innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG eine auf das 1,2-fache des Vorschusses reduzierte Rechnung zu stellen und so doch noch das 1,2-fache vergütet zu erhalten. Eine Kürzung (auf das 1,0-fache des Vorschusses) sei ein (zumindest haushaltsrechtlicher) Verwaltungsakt. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt müsse mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Ein Hinweis nur darauf, dass man gegen die Kürzung auf die Höhe des Vorschusses Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG stellen könne, wäre bei zulässiger Nachliquidation innerhalb von drei Monaten (danach nur mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nicht ausreichend, wenn nicht sogar falsch. Anstatt in einem Rechtsbehelf auf die Möglichkeit einer „reduzierten Rechnungsstellung“ hinzuweisen, sei es fairer, einfacher und praktikabler, gleich nur auf das 1,2-fache des Vorschusses zu kürzen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Festsetzung der Vergütung durch das SG auf die Höhe des Vorschusses, also auf 1.500,- €, steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG. Die Berücksichtigung eines Aufschlags (in Höhe von bis zu unter 20%) ist ausgeschlossen, wenn die ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung den eingezahlten Vorschuss erheblich überschreitet.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdeführer als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG als Sachverständiger beauftragt worden.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Einschlägige Rechtsnorm des § 8 a Abs. 4 JVEG

Mit dem 2. KostRMoG ist die Vorschrift des § 8 a JVEG eingeführt worden, dessen hier maßgebliche Absätze 4 und 5 wie folgt lauten:

„(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407 a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.“

§ 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO lautet wie folgt:

„Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.“

Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des § 8 JVEG wie folgt begründet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf des 2. KostRMoG - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 259 f.):

„Der vorgeschlagene § 8 a JVEG soll das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regeln. Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung. ... und die Absätze 3 und 4 sollen diejenigen Fälle regeln, in denen der Sachverständige gegen Pflichten verstößt, die einen unmittelbaren kostenrechtlichen Bezug haben.

...

Die Absätze 3 und 4 sollen die Fälle regeln, in denen der Sachverständige pflichtwidrig gegen die Verpflichtung aus § 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO verstößt, indem er es unterlässt, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Hat das Gericht jedoch dem Sachverständigen die Zahlung eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe ohne weitere Hinweise mitgeteilt, kann der Sachverständige unterstellen, dass das Gericht von der Verhältnismäßigkeit dieses Betrags ausgeht.

... Wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden. Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 413 ZPO, Rnr. 6).

Der vorgeschlagene Absatz 5 soll ein Verschuldenserfordernis in den Fällen der Absätze 3 und 4 festlegen. Dadurch soll dem Berechtigten ermöglicht werden, sich auf ein mangelndes Verschulden berufen zu können, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen. Systematisch wird ein Verschulden generell vermutet, so dass es dem Berechtigten obliegt, mangelndes Verschulden darzulegen. Als Verschuldensmaßstab soll Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen.“

4. Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren

§ 8 a Abs. 4 JVEG ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar; irgendwelche Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gibt es nicht.

Wenn der Bezirksrevisor mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, in dem der Senat die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt hat, die Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren infrage stellt, kann der Senat dem nicht folgen.

Strittig im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 275/13 war die Vergütung einer Magnetresonanztomographie (MRT) im Rahmen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens. Das SG hatte dies unter dem Gesichtspunkt, dass durch die MRT hohe zusätzliche Kosten entstünden, die grundsätzlich einer Genehmigung durch den Hauptsacherichter bedürfen würden, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zum Rechtsgedanken des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO im Beschluss vom 07.12.2013 Folgendes ausgeführt:

„Der Senat hält § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO in gemäß § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt abweichend von der ZPO, in der der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz maßgeblich ist, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Leitherer, a. a. O., § 202, Rdnr. 3). Alle Vorschriften der ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhängen, sind daher gemäß § 202 SGG nicht anwendbar (vgl. Leitherer, a. a. O., § 103, Rdnr. 1). Von der Anwendbarkeit ausgeschlossen sind zudem alle weiteren Regelungen, die auf Ausgestaltungen des zivilgerichtlichen Verfahrens beruhen, die es so im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt. Dazu gehört auch die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO. Zum einen existiert in den sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG ein Streitwert im Sinn des Zivilprozessrechts nicht und auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten - als potentielles Ersatzkriterium bei einer nur entsprechenden Anwendung - ist kaum quantifizierbar. Die dem Sachverständigen mit § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO auferlegte Pflicht, den Streitwert zumindest grob zu schätzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 407 a, Rdnr. 20) wird daher regelmäßig unerfüllbar sein. Zum anderen - und dies ist das noch gewichtigere Argument - dient die Hinweispflicht des Sachverständigen gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO dem Zweck, den Parteien Anlass zu der Überlegung zu geben, ob ihnen die Sache dies wert ist (vgl. Reichhold, in: /Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 407 a, Rdnr. 5), nicht so sehr aber als Hilfe für die Verfahrensführung durch das Gericht. Denn im zivilgerichtlichen Verfahren sind die Kosten von den Parteien, nicht aber wie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG bei Ermittlungen von Amts wegen von der Staatskasse zu tragen. Insofern unterscheiden sich zivilgerichtliches und sozialgerichtliches Verfahren grundlegend. Im zivilgerichtlichen Verfahren sind für das Gericht und damit die Staatskasse die entstehenden Kosten ohne allzu große Bedeutung, da immer eine der Parteien die Kosten zu tragen hat. Wegen der Parteien und zu deren Schutz hat der Gesetzgeber die Verpflichtung für den Sachverständigen eingeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG hingegen ist der Kostengesichtspunkt für die Beteiligten bei den von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen grundsätzlich ohne Bedeutung, da nicht sie, sondern die Staatskasse die Kosten zu tragen hat. Der Kostengesichtspunkt hat daher im zivilgerichtlichen Verfahren ein ganz anderes Gewicht für die Parteien, die das Verfahren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten führen müssen. Insofern sieht der Senat den Anwendungsbereich des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG als nicht eröffnet an, da der Grund für die Regelung des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, nämlich der Schutz der Parteien vor unwirtschaftlich hohen Gutachtenskosten, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig ist und - wie oben (vgl. Ziff. 6.1.1.1.) erläutert - fiskalische Überlegungen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränken können, also ein Schutzbedürfnis für das Gericht vor unwirtschaftlich hoher Belastung von der gesetzlichen Systematik nicht vorgesehen ist. Wenn demgegenüber Keller (vgl. in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 118, Rdnr. 11d) ohne irgendeine Begründung § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO für anwendbar hält, kann sich der Senat dem nicht anschließen.“

Daraus aber auf eine Unanwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren zu schließen, wäre verfehlt. Denn die damals im Zusammenhang mit § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, der mit dem durch das 2. KostRMoG eingeführten § 8 a Abs. 3 JVEG korrespondiert, erörterte Frage ist nicht mit der zu vergleichen, wie sie sich jetzt mit Blick auf § 8 a Abs. 4 JVEG stellt.

Die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG mit der darin enthaltenen Hinweispflicht, die § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO entspricht, einerseits und die Vorschriften des § 8 a Abs. 3 JVEG und des damit korrespondierenden § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, gewesen ist, andererseits beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und dienen anderen Regelungszielen.

So soll mit § 8 a Abs. 3 JVEG (bzw. § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO) dem Gericht und damit insbesondere den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden, von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, wenn die dafür entstehenden Kosten, die regelmäßig erst der Sachverständige absehen kann, in einem Missverhältnis zum Streitwert stehen und daher ein Gutachten angesichts der dadurch entstehenden Kosten mit Blick auf das Prozessziel möglicherweise als unwirtschaftlich erscheint. Für diese Regelung sieht der Senat wie früher (vgl. Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) keinen Anwendungsbereich im nach § 183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren.

Mit § 8 a Abs. 4 JVEG wird hingegen - auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen - dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Kläger dazu entschlossen hat, von seinem Recht nach § 109 SGG Gebrauch zu machen und dabei bereit ist, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, wie sie sich aus dem von ihm eingezahlten Vorschuss ergibt, (zumindest zunächst) eigene finanzielle Mittel aufzuwenden. Um den Kläger in einem derartigen Fall vor einem „Ausdemruderlaufen“ der Kosten zu schützen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, von seinem sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will. Die Interessenlage ist hier nicht anders als im zivilgerichtlichen Verfahren.

Insofern kann aus einer Unanwendbarkeit des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. ZPO bzw. jetzt auch des § 8 a Abs. 3 JVEG nicht darauf geschlossen werden, dass der Regelungsgehalt des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren fehl am Platz wäre.

Es besteht daher bei § 8 a Abs. 4 JVEG (genauso wie bei § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO) kein Zweifel daran, dass diese Regelung mit den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens in Einklang steht. Denn in den Fällen einer Gutachtenserstellung gemäß § 109 SGG - nur in derartigen Fällen kann es wegen der dann üblicherweise erfolgenden Anforderung eines Vorschusses zu einer Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG kommen - besteht genauso wie im zivilgerichtlichen Verfahren ein Interesse des Antragstellers gemäß § 109 SGG, über die Höhe der entstehenden Kosten im Bilde zu sein.

5. Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG im hier zu entscheidenden Fall

Das SG hat die Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend auf die Höhe des Vorschusses festgesetzt, da die sich aus dem eingezahlten Vorschuss (vgl. unten Ziff. 5.1.) ergebende Erheblichkeitsgrenze (vgl. unten Ziff. 5.2.) durch die dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung (vgl. unten Ziff. 5.3.) erreicht oder überschritten wird (vgl. unten Ziff. 5.4.), der Beschwerdeführer auf die erhebliche Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen hat (vgl. unten Ziff. 5.5.) und nicht der Nachweis geführt ist, dass er die Verletzung der Hinweispflicht nicht zu vertreten hätte (vgl. unten Ziff. 5.6.), mit der Konsequenz, dass die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses ohne Aufschlag (von 20% abzüglich eines Cents) festzusetzen ist (vgl. unten Ziff. 5.7.).

5.1. Eingezahlter Vorschuss

Eingezahlt worden ist ein Vorschuss in Höhe von 1.500,- €.

5.2. Erheblichkeitsgrenze für die Überschreitung des Vorschusses

Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei einer Vorschusshöhe von 1.500,- € bei

1.800,-€.

Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt. Dies steht in Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 260), der Kostenrechtsliteratur (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64) und der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11).

Bei einem Vorschuss in Höhe von 1.500,- liegt die Erheblichkeitsgrenze daher bei 1.800,- € (1.500,- € x 1,2).

5.3. Ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung

Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung, wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, bewegt sich jedenfalls in einer Dimension, die deutlich oberhalb von 2.000,- € liegt.

Sofern der Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 JVEG formuliert

„Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss...“

meint der Gesetzgeber mit dem Wort „Vergütung“ die dem Sachverständigen zustehende Vergütung, wie sie sich ohne Anwendung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ergeben würde. Nicht maßgeblich kann die vom Sachverständigen beantragte Vergütung sein, wenn diese die Höhe überschreiten würde, wie sie sich bei Zugrundelegung der maßgeblichen Abrechnungsvorgaben ergeben würde.

Etwas anderes, nämlich die Maßgeblichkeit der vom Sachverständigen gestellten Vergütungsforderung, ergibt sich weder aus § 8 a JVEG, insbesondere nicht § 8 a Abs. 3 JVEG, noch aus dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).

In § 8 a Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber das Wort „Vergütung“ ergänzt um den Zusatz „geltend gemachte“. Es spricht nichts dagegen, § 8 a Abs. 4 JVEG nicht identisch wie § 8 a Abs. 3 JVEG auszulegen. Daraus aber den Schluss zu ziehen, es komme bei § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG auf die „geltend gemachte“ Vergütung als Kriterium für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung an, wäre falsch. Denn auch bei § 8 a Abs. 3 JVEG kann es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht darauf ankommen, was der Antragsteller als Vergütung gefordert hat, sondern nur darauf, was ihm als Vergütung objektiv zustehen würde. Denn dem ganzen Vergütungs- und Entschädigungssystem des JVEG ist es fremd, dass - abgesehen von einer Begrenzung durch das Antragsprinzip - die Höhe der vom Gericht festzusetzenden Vergütung oder Entschädigung allein durch die geltend gemachte Forderungshöhe des Antragstellers und damit u.U. unabhängig von einem objektiven Maßstab bestimmt würde. Vielmehr ist immer maßgeblich die objektiv zustehende Vergütung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Es würde einen Systembruch darstellen, abweichend vom vorgenannten Grundsatz allein bei § 8 a Abs. 3 und 4 JVEG auf die geltend gemachte - und nicht die objektiv zustehende - Vergütung abzustellen. Denn dann wäre bei Gutachten, denen die Einholung eines Vorschusses vorausgeht, die Vergütung, jedenfalls wenn sich die Forderung des Sachverständigen im Bereich von 100% bis unter 120% des Vorschusses bewegt, fernab aller ansonsten geltenden Grundsätze lediglich aufgrund einer nicht auf Übereinstimmung mit den Abrechnungsvorgaben geprüften Vergütungsforderung vorzunehmen. Dies wäre durch nichts legitimiert, auch nicht durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung. Dieses Gebot stellt lediglich sicher, dass die Kostenbearbeitung nicht durch überzogene Prüfpflichten in ihrer Effektivität beschränkt wird, hebelt aber nicht die Vorgaben zur Ermittlung der Vergütung eines Sachverständigen aus, auch wenn die Kosten für das Gutachten zumindest zunächst von einem Beteiligten durch die Einzahlung eines Vorschusses zu tragen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass für die Vergütung aller Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen Maßstäbe gelten, unabhängig davon, ob ein Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß § 109 SGG eingeholt worden ist. Zudem wäre ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnet, wenn das Wort „Vergütung“ in § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG als „geltend gemachte Vergütung“ im Sinn der gestellten Rechnung interpretiert würde. Denn dann könnte ein Sachverständiger dadurch, dass er eine den Auslagenvorschuss erheblich übersteigende Vergütungsforderung aufstellt, eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses erreichen, auch wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung diese Höhe nicht erreichen würde. Denn - bei wörtlicher Auslegung - wäre in einem derartigen Fall die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses festzusetzen. Die vom Gesetzgeber als Sanktionierung einer Schlechtleistung gedachte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG würde damit in eine Belohnung für einen (absichtlich) falsch abrechnenden Sachverständigen und damit das Regelungsziel des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt. Dass ein derartiges Ergebnis unvertretbar wäre, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung.

Der Senat hat daher nicht den geringsten Zweifel daran, dass im Rahmen des § 8 a Abs. 4 JVEG immer auf die dem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung abzustellen ist, nicht aber auf eine vom Gutachter beantragte höhere.

Wenn aus der erst ganz vereinzelt vorliegenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 a Abs. 4 JVEG nicht ersichtlich ist, dass auch die Zivilgerichte immer in gleicher Weise wie der Senat Anlass für eine präzise Betrachtung sehen (vgl. einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12:

„Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss ...“;

ähnlich Thüringer OLG, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12:

„Im vorliegenden Fall stehen die geltend gemachten Gutachterkosten ...“,

andererseits OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11:

„...erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.“)

ist dies ohne Frage mit den praktischen Unterschieden des sozialgerichtlichen Verfahrens einerseits und des zivilgerichtlichen Verfahrens andererseits zu begründen. Denn anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Parteien die Kosten eines Gutachtens zu tragen haben, ist bei einem Gutachten gemäß § 109 SGG die gar nicht seltene Möglichkeit gegeben, dass letztlich die Staatskasse die Kosten für das Gutachten zu tragen hat. Dies dürfte - neben dem im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grundsatz, dass alle Gutachten, also sowohl nach § 106 SGG als auch gemäß § 109 SGG, nach den selben Vorgaben abzurechnen sind - die unterschiedliche Sensibilität in den beiden Gerichtszweigen erklären.

Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04). Insbesondere zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands verweist der Senat auf seine Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11.

Dass die nach den aufgezeigten Vorgaben zu ermittelnde Vergütung des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer hat eine Rechnung über 2.855,41 € gestellt - sich in einem Bereich von deutlich über 2.000,- € bewegt, liegt angesichts der ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten im Rahmen der Beurteilung der Beweisfragen und der von ihm dazu gemachten plausiblen Zeitangaben auf der Hand; einer detaillierten Berechnung bedarf es insofern im vorliegenden Fall nicht.

5.4. Erreichen (bzw. Überschreiten) der Erheblichkeitsgrenze durch die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung

Der unter Ziff. 5.3. ermittelte Betrag von mindestens 2.000,- € liegt deutlich über der in Ziff. 5.2. bestimmten Erheblichkeitsgrenze des § 8 a Abs. 4 JVEG in Höhe von hier 1.800,- €.

5.5. Kein rechtzeitiger Hinweis des vergütungsberechtigten Sachverständigen auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses

Der Beschwerdeführer hat überhaupt nicht vor Vorlage des Gutachtens darauf hingewiesen, dass die ihm zustehende Vergütung die Erheblichkeitsgrenze erreichen oder überschreiten werde, sondern das Gutachten zusammen mit seiner Rechnung über 2.855,41 € vorgelegt.

5.6. Kein fehlendes Verschulden bei der Verletzung der Hinweispflicht

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Pflicht, auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses rechtzeitig hinzuweisen, nicht zu vertreten hätte.

5.6.1. Zur widerleglichen Vermutung des Verschuldens - Allgemeines

Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird (vgl. auch die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 260).

Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat. Darauf, ob er vom Gericht über die Konsequenzen der Vorschussüberschreitung hingewiesen worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Sachverständige kann sich auch nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe.

Das den Gutachtensauftrag erteilende Gericht (der Hauptsache) hat den Sachverständigen nur auf die Höhe des Vorschusses hinzuweisen, nicht aber auf die sich aus einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ergebende Konsequenz. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG. Der Gesetzgeber hat darin - anders als im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG - keine ausdrückliche Belehrungspflicht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Vorschussüberschreitung vorgegeben. Dagegen, dass im Rahmen dieser gerichtlichen Informationspflicht verpflichtend zusätzlich darüber aufzuklären wäre, welche Konsequenzen sich bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses ergeben, wenn der Sachverständige darauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat, spricht auch, dass als Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen auf die Vorschussüberschreitung, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung angesehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15). Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (ständige Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, Urteile vom 15.08.2000, Az.: B 9 VG 1/99 R, vom 28.04.2005, Az.: B 9a/9 VG 3/04 R, und vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Grundsatz unabhängig vom Bekanntheitsgrad der gesetzlichen Regelung ist, was sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13). Aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt sich auch, dass es ohne Bedeutung ist, wie lange eine gesetzliche Neuregelung bereits in Kraft ist, und dass es ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage nicht gibt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15). Dass ein Sachverständiger zudem gehalten ist, sich regelmäßig über die für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zu informieren, ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken.

Andere Fälle als der aufgezeigte der fehlenden Kenntnis von der Höhe des Vorschusses, weil eine entsprechende Information durch das Gericht nicht erfolgt ist, für die Widerlegung des Verschuldens sind für den Senat schwerlich vorstellbar. Insbesondere kann sich ein Sachverständiger nicht auf eine Fehlkalkulation der Kosten vor Beginn der Gutachtenserstellung (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 35) oder darauf berufen, dass ihm die erhebliche Kostensteigerung erst bewusst geworden sei, als das Gutachten bereits fertig erstellt oder jedenfalls der Vorschuss durch die schon angefallene Tätigkeit bereits erheblich überschritten gewesen sei. Zwar bestehen für den Senat nicht die geringsten Zweifel daran, dass von einem Sachverständigen nicht erwartet werden kann, dass er bereits bei Beginn der Gutachtenserstellung die endgültigen Kosten exakt abschätzen kann. Eine derartige Erwartungshaltung wäre zum einen völlig praxisfern, da ein soweit gehender Vorausblick des Sachverständigen angesichts oft sehr komplexer Fragestellungen nicht erwartet werden kann, und hätte zum anderen auch keine gesetzliche Grundlage. Denn der Gesetzgeber fordert in § 8 a Abs. 4 JVEG (und auch in § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO) lediglich einen „rechtzeitigen“ Hinweis auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses. Von einer Rechtzeitigkeit in diesem Sinn muss, um die Anforderung an den Sachverständigen, sich über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten im Bilde zu sein, nicht zu überspannen, auch noch dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem die ihm bis dahin zustehende Vergütung die Grenze der Erheblichkeit der Vergütung zu erreichen droht. Würde vom Sachverständigen ein früherer Hinweis erwartet - dies läge im Interesse der die Kosten tragenden Partei, da damit ihr Kostenrisiko reduziert werden könnte, dass sie Gutachtenskosten (bis zur Höhe des Vorschusses) zu tragen hätte, ohne dass es zu einer Fertigstellung des Gutachtens gekommen wäre -, würden die Anforderungen an ihn überspannt, sich bei der Gutachtenserstellung der voraussichtlich entstehenden Kosten bewusst zu sein. Auch wäre anderenfalls keine rechtssichere Abgrenzung bezüglich der Rechtzeitigkeit möglich, da es nicht Sache des Kostenbeamten und Kostenrichters sein kann, einem Sachverständigen nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt ihm während der Gutachtenserstellung bewusst geworden sein muss, dass die Gutachtenskosten den Vorschuss erheblich überschreiten würden. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang gar keines Rückgriffs auf den Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nur sehr gering sind (vgl. die oben in Ziff. 5.3. aufgelisteten Grundsatzbeschlüsse des Senats). Denn dass es für einen Außenstehenden, der nicht selbst Sachverständiger ist, nicht nachvollziehbar sein wird, ab welchem Zeitpunkt dem gerichtlichen Sachverständigen die Entstehung von Kosten in einer konkreten Höhe, nämlich in Höhe des Vorschusses mit einer nur unerheblichen Überschreitung, bewusst gewesen sein muss, liegt auf der Hand. Erwartet werden kann und muss daher vom Sachverständigen nur, dass er während der Erstellung des Gutachtens über die jeweils bereits angefallenen Kosten weitgehend im Bilde ist.

Eine Exkulpation bezüglich des Verschuldens wäre auch nicht dadurch möglich, dass der Sachverständige vortragen würde, ihm sei die genaue Höhe der Erheblichkeitsgrenze nicht bewusst gewesen. Es muss einem Sachverständigen grundsätzlich bewusst sein, dass er nur mit einer Vergütung im Rahmen des eingezahlten Vorschusses rechnen kann und es daher in seinem eigenen Interesse geboten ist, dass er das Gericht schon darüber in Kenntnis setzt, wenn eine Überschreitung des Vorschusses an sich im Raum steht, nicht erst dann, wenn die Überschreitung einen nicht unerheblichen Umfang annimmt. Entsprechend war auch der Hinweis im Auftragsschreiben des Gerichts an den Sachverständigen formuliert.

5.6.2. Kein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers

Ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht nachgewiesen.

Auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses ist der Beschwerdeführer mit dem Gutachtensauftrag hingewiesen worden.

Der Beschwerdeführer ist, der üblichen Praxis in der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern folgend, nicht nur über die Höhe des eingezahlten Vorschusses informiert worden, sondern sogar über die rechtliche Konsequenz einer Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht belehrt worden. Dass die gerichtliche Aufforderung im Gutachtensauftrag dahingehend formuliert ist, dass der Sachverständige das Gericht schon bei einer im Raum stehenden Überschreitung des Vorschusses zu informieren und dann die Nachricht des Gerichts abzuwarten habe und nicht erst bei einer wesentlichen Überschreitung, wie es die gesetzlichen Regelungen des § 8 a Abs. 4 JVEG und des § 407 a Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. ZPO vorsehen, ist unschädlich. Zwar geht die Aufforderung im gerichtlichen Gutachtensauftrag - auch im Interesse des Sachverständigen zur frühzeitigen Vorbeugung etwaiger vergütungsrechtlicher Probleme - über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Dies kann aber kein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 a Abs. 5 JVEG begründen, was einer Kürzung seiner Vergütungsforderung auf den Vorschuss entgegenstünde. Denn für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an (vgl. oben Ziff. 5.6.1.). Allenfalls dann, wenn die weitergehenden Hinweise insofern nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmen würden, dass die falsch oder unzureichend dargestellten rechtlichen Konsequenzen weniger schwerwiegend wären als das, was die Gesetzeslage vorsieht, wäre dies gegebenenfalls zugunsten des Sachverständigen zu berücksichtigen. Da aber hier die gesetzlichen Konsequenzen einer Überschreitung des Vorschusses nicht als weniger belastend, als sie tatsächlich sind, dargestellt worden sind, erübrigen sich weitergehende Überlegungen.

Dass der Beschwerdeführer zunächst davon ausgegangen ist, dass der eingezahlte Vorschuss für das Gutachten ausreichend sei, und sich, wie er vorgetragen hat, erst im Lauf der Erstellung des Gutachtens für ihn zunächst nicht absehbare Kostenmehrungen ergeben haben, kann - wie oben erläutert (vgl. Ziff. 5.6.1.) - ein fehlendes Verschulden nicht begründen. Er hätte das SG spätestens zu dem Zeitpunkt informieren (und vor einem Weiterarbeiten am Gutachten die Antwort des Gerichts abwarten) müssen, als die bis dahin angefallenen Kosten die Erheblichkeitsgrenze zu erreichen drohten.

5.7. Rechtsfolge: Kürzung auf die Höhe des Vorschusses

Die Vergütung ist auf die Höhe des Vorschusses, d. h. auf 1.500 €, zu kürzen. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20% abzüglich eines Cents, ist nicht vorzunehmen.

Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat eine Vergütung „nur in Höhe des Auslagenvorschusses“ vorgegeben. Dieses Ergebnis - Festsetzung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses - entspricht auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack,, a. a. O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung „kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt werden“, verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).

5.8. Keine weiteren Prüfungspunkte

5.8.1. Frage der Gutachtenserstellung bei Kenntnis der höheren Kosten irrelevant

Darauf, ob das Gutachten im vorliegenden, über den Kostenvorschuss hinausgehende Kosten verursachenden Umfang auch dann erstellt worden wäre, wenn das Gericht (und von diesem die Antragstellerin gemäß § 109 SGG) über die höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wäre, kommt es nicht an.

Wenn das Thüringer OLG im Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12, dies bei einem nach dem Rechtsstand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG zu beurteilenden Fall anders gesehen hat und mit den Worten

„Eine Kürzung seiner Vergütung scheidet gleichwohl aus. Denn eine solche ist nur möglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Gutachtensauftrag eingeschränkt oder beendet worden wäre (OLG Stuttgart, MDR 2008, 652 f.; OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war und ob der Kläger bei rechtzeitiger Mitteilung von Mehrkosten die Klage oder die Berufung zurückgenommen hätte (OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das Gutachten des Sachverständigen D. war im vollen Umfang für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich. Es enthält keine überflüssigen weitschweifigen Ausführungen. Der Kläger hätte die Klage im Falle rechtzeitiger Mitteilung der Mehrkosten nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er nachhaltig an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten. Auch eine Einschränkung des Gutachtensauftrags kam nicht in Betracht, vielmehr beschränkte sich dieser von vornherein auf die wesentlichen und für die Entscheidung notwendigen Beweistatsachen“ begründet hat (ähnlich vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07), kann sich der Senat dem jedenfalls für die neue Rechtslage seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht anschließen. Denn die Frage der Kausalität der Verletzung der Hinweispflicht ist jetzt bei der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG kein vom Gesetzgeber vorgesehenes oder zugelassenes Kriterium für die Ermittlung der Vergütungshöhe. Der Senat kann zwar die Zielrichtung der Argumentation des Thüringer OLG nachvollziehen und hat auch unter allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen Verständnis für diese Position. Gleichwohl würde der Senat einer Einführung eines derartigen weiteren Tatbestandsmerkmals im Weg der Auslegung einen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) sehen. Denn eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung in § 8 a Abs. 4 JVEG könnte nur der Gesetzgeber, nicht aber die Judikative im Wege der ergänzenden Auslegung vornehmen. Auf die Frage der Kausalität der Verletzung der Hinweispflicht kann es daher zumindest bei der neuen Rechtslage ab Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht ankommen (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15 - m. w. N.).

5.8.2. Frage der Verwertung des Gutachtens irrelevant

Ob das Gutachten, dessen Vergütung auf den Vorschuss gekürzt worden ist, im gerichtlichen Verfahren bestimmungsgemäß verwertet wird oder worden ist, hat für die Frage der Vergütung im Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG ebenfalls keine Bedeutung.

Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge einer Kürzung der Vergütung an den Vorschuss bei § 8 a Abs. 4 JVEG allein an die erhebliche Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht geknüpft, ohne dies vom Umfang der Verwertung des Gutachtens abhängig zu machen. Jede Abhängigmachung der Vergütung vom Umfang der Verwertung bzw. Verwertbarkeit des Gutachtens würde den Regelungszweck des § 8 a Abs. 4 JVEG konterkarieren und den Beteiligten, der einen Vorschuss leistet, zwingen, für das Gutachten mehr auszugeben, als er möglicherweise ursprünglich gewollt hat. Das Risiko einer Kostenüberschreitung des Gutachters kann aber nicht dem Beteiligten aufgebürdet werden, sondern muss wegen der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung, wozu die Fälle des § 8 a Abs. 4 JVEG zählen (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 259), beim Sachverständigen bleiben. Ob und inwieweit ein Gutachten im Hauptsacheverfahren verwertet wird, ist daher für das kostenrechtliche Verfahren nach dem JVEG ohne Bedeutung.

Aus den genannten Gründen ist auch an eine (analoge) Anwendung von § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht zu denken. Eine direkte Anwendung ist nicht eröffnet, da § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ausdrücklich nur auf die Verpflichtungen gemäß § 407 a Abs. 1 bis 3 Satz 1 ZPO, nicht aber auf die Hinweispflicht gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO, die mit § 8 a Abs. 4 JVEG korrespondiert, verweist. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da damit die über § 8 a Abs. 4 JVEG eröffnete Möglichkeit des die Kosten tragenden Beteiligten, die entstehenden Kosten zu begrenzen, zunichte gemacht und der Zweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde.

5.8.3. Keine nachträgliche Einholung des Einverständnisses des Beteiligten

Die Frage, ob der Beteiligte - im sozialgerichtlichen Verfahren der Antragsteller gemäß § 109 SGG - die Kosten, die den von ihm geleisteten Vorschuss übersteigen, nachträglich, d. h. nach Vorlage des Gutachtens, nachschießen würde, hat für die Frage der Vergütung keine rechtliche Bedeutung.

Unter den Voraussetzungen des § 8 a Abs. 4 JVEG wird die Vergütung des Sachverständigen kraft Gesetzes gekappt. Eine Nachzahlung des Antragstellers sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Es wäre auch systemwidrig, eine Nachzahlung zuzulassen, da der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses geknüpft hat, nicht daran, dass es nicht später nach der Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung durch den Antragsteller gekommen ist. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen.

5.8.4. Keine Befassung des Hauptsacherichters erforderlich

Im Fall der Vorschussüberschreitung im Sinn des § 8 a Abs. 4 JVEG ist keine Befassung des Hauptsacherichters, insbesondere nicht in Form eines Beschlusses erforderlich.

Sofern Ausführungen in der kostenrechtlichen Kommentarliteratur darauf hindeuten, dass nach dortiger Ansicht der Kostenbeamte nicht dazu befugt wäre, über die Kappung gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG zu entscheiden, sondern dass dazu ein gerichtlicher Beschluss - wohl des Hauptsachegerichts - ergehen müsste und dass vor diesem Beschluss die „Beteiligten“ - unklar ist, ob damit die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens oder auch der Sachverständige gemeint sind - zu hören wären (vgl. Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 65), ist eine solche Ansicht für den Senat im Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG nicht nachvollziehbar.

Nach den allgemeinen Regelungen erfolgt die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zunächst, wenn nicht bereits mit der Geltendmachung der Vergütung oder Entschädigung explizit ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gestellt wird, durch den Kostenbeamten in einem reinen Verwaltungsverfahren nach § 2 JVEG. Einer Einbeziehung der Prozessbeteiligten des Hauptsacheverfahrens bedarf es dabei nicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 4 JVEG, Rdnr. 4; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 7 - jeweils m. w. N.).

Irgendein Grund, von diesem vorgegebenen Verfahren nur deshalb abzuweichen, weil bei der Frage der Vergütung § 8 a Abs. 4 JVEG eine Rolle spielt, lässt sich § 8 a JVEG nicht entnehmen, zumal § 8 a JVEG keinerlei gegenüber § 2 und § 4 JVEG abweichende Verfahrensvorschriften enthält. Der Senat kann auch keinerlei Sinn und Zweck eines vorab über die Frage der Überschreitung des Vorschusses zu treffenden Gerichtsbeschlusses erkennen, wovon Hartmann auszugehen scheint (vgl. Hartmann, a. a. O., § 8 a JVEG, Rdnr. 65). Denn ein solcher Beschluss würde inhaltlich nichts anderes darstellen als der gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zu treffende Beschluss, für den nicht das Gericht der Hauptsache, sondern - wenn die gerichtliche Zuständigkeit in der Hauptsache nicht mit der in der Kostensache zusammenfällt - das Kostengericht zuständig ist.

Zudem ist auch kein Gesichtspunkt ersichtlich, warum beispielsweise aus Gründen einer Sachnähe das Gericht der Hauptsache einen Beschluss in Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG treffen sollte. Denn es sind ausschließlich kostenrechtliche Fragen zu klären. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass in anderem Zusammenhang bei § 8 a JVEG, nämlich bei der Frage der Verwertbarkeit der gutachtlichen Leistung gemäß § 8 a Abs. 2 JVEG, eine Äußerung des Hauptsachegerichts - aber nicht in Form eines Beschlusses - vor der Festsetzung der Vergütung durch den Kostenbeamten oder das Gericht der Kostensache regelmäßig unverzichtbar sein wird. Denn auf die Frage der Verwertbarkeit der Leistung des Sachverständigen kommt es bei § 8 a Abs. 4 JVEG gerade nicht an (vgl. oben Ziff. 5.8.2.).

5.9. Ergebniskontrolle

Rechtliche Bedenken gegen das gefundene Ergebnis bestehen nicht.

5.9.1. Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung ist das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998, Az.: 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, Az.: 1 BvR 2035/07). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, Az.: 1 BvR 1164/07). Verletzt ist der Gleichheitssatz dann, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: 2 BvL 5/00).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet das Ergebnis des Senats - bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses Kürzung auf den Vorschuss ohne Aufschlag - keinen Bedenken.

Der Senat ist sich bewusst, dass bei der von ihm praktizierten Anwendung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ein Sachverständiger, wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung den eingezahlten Vorschuss nicht erheblich übersteigt, eine höhere Vergütung erhält als ein Gutachter, der für sein Gutachten objektiv eine höhere Vergütung, nämlich eine erheblich den Vorschuss übersteigende Vergütung, verlangen könnte; bei letzterem ist nämlich - im Gegensatz zu ersterem - auf die Höhe des Vorschusses zu kürzen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt das aber nicht dar. Überschreitet der Sachverständige mit seiner Vergütungsforderung den Vorschuss nicht im Sinn des § 8 a Abs. 4 JVEG erheblich, verstößt er gegen keine gesetzlichen Vorgaben. Überschreitet er dagegen den Vorschuss erheblich, liegt ein Fall der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung vor (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 259). Diese beiden Konstellationen - einerseits gesetzeskonforme, andererseits nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung - gleich zu behandeln, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

Nicht ganz unähnlich stellt sich im Übrigen die Vorgehensweise zur Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands eines Sachverständigen dar. Überschreiten dort die Zeitangaben eines Sachverständigen die vom Kostenbeamten oder Kostenrichter als objektiv notwendig ermittelte Zeit um nicht mehr als 15%, sind der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde zu legen. Gehen seine Zeitangaben jedoch um mehr als 15% über die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit hinaus, wird der Vergütung die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit ohne einen 15%igen Aufschlag zugrunde gelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehen daher nicht.

Gleichwohl kann der Senat nicht verhehlen, dass er die vom Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG eingeführte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG jedenfalls für das sozialgerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht für gerade glücklich hält. Es mag zwar sein, dass damit eine Anpassung an die bisherige Rechtsprechung vor der Einführung des § 8 a JVEG erfolgt ist. Im Gesetzgebungsverfahren wurde aber die Situation in der Sozialgerichtsbarkeit nicht berücksichtigt. Eine Regelung wie in § 8 a Abs. 4 JVEG wäre insbesondere in der sozialgerichtlichen Praxis dann ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung, wenn eine Kürzung auf den Vorschuss unabhängig davon erfolgen würde, ob die Überschreitung erheblich oder nur unerheblich ist. Denn in den Fällen einer unerheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses muss sich das Gericht erneut an den Antragsteller gemäß § 109 SGG wenden und versuchen, die den Vorschuss übersteigenden Kosten von diesem zu erhalten. Dies kann, insbesondere bei fehlendem Zahlungswillen, mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein, den der Gesetzgeber der Sozialgerichtsbarkeit ersparen hätte können, wenn er in jedem Fall eine Kappung auf den Vorschuss vorgesehen hätte. Dass dies verfassungsrechtlich ohne Frage zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Diskussion. Der Senat kann nicht erkennen, dass die jetzt mit § 8 a Abs. 4 JVEG getroffene Regelung mit einer Orientierung an der Erheblichkeit der Überschreitung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens zwingend notwendig gewesen wäre.

5.9.2. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die getroffene Auslegung des § 8 a Abs. 4 JVEG eröffnet keine Missbrauchsmöglichkeiten, sondern allenfalls rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Sachverständigen. Dies gibt keinen Anlass, an der gewählten Auslegung zu zweifeln.

Die gesetzlichen Vorgaben lassen dem Sachverständigen eine Möglichkeit, wie er bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht die gesetzlich vorgegebene Kürzung minimieren kann. Wie oben ausgeführt (vgl. Ziff. 5.3.), ist bei der Beurteilung, ob eine zur Kürzung führende erhebliche Überschreitung des Vorschusses vorliegt, auf den dem Sachverständigen objektiv zustehenden Vergütungsbetrag abzustellen. Dieser bestimmt sich nach den allgemeinen Abrechnungsvorgaben, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats angewendet werden, wobei zu beachten ist, dass die Vergütung des Sachverständigen immer durch das Antragsprinzip limitiert ist. Insofern kann ein Sachverständiger, der erkannt hat, dass er bei einer Rechnungsstellung, wie sie den Abrechnungsvorgaben der Rechtsprechung des Kostensenats entsprechen würde, eine Kürzung bis auf die Höhe des Vorschusses erleiden würde, eine so weit gehende Kürzung dadurch vermeiden, dass er eine Rechnung in Höhe des Vorschusses zuzüglich eines 20%igen Zuschlags und abzüglich eines Cents stellt. So könnte er ein fast 20% höheres Honorar, als dies der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, nur durch geschickte Rechnungsstellung erreichen.

In einer derartigen Rechnungsstellung sieht der Senat aber keinen Rechtsmissbrauch, der Anlass gäbe, an der angewandten Auslegung des § 8 a Abs. 4 JVEG zu zweifeln. Denn ein Rechtsmissbrauch als besondere Form des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.1981, Az.: 1 BvR 413/80, 1 BvR 768/80, 1 BvR 820/80) würde voraussetzen, dass kein (rechtlich) nachvollziehbares Interesse des Betroffenen besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.08.1995, Az.: 2 BvR 175/95) und sein Vorgehen zu missbilligen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990, Az.: 1 BvR 269/83). Davon kann aber in einem Fall nicht ausgegangen werden, in dem ein Sachverständiger eine Vergütungsforderung in einer Höhe aufstellt, die ihm die gesetzlichen Möglichkeiten eröffnen. Denn kein Sachverständiger ist daran gehindert, seine Rechnung so zu stellen, dass die Rechnungsforderung unter dem Betrag liegt, wie er sich bei Zugrundelegung der Abrechnungsvorgaben für das Gericht insbesondere bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit ergeben würde.

Die Frage, ob und wenn ja wie lang es dem Sachverständigen möglich ist, auch nach Geltendmachung einer den Vorschuss erheblich übersteigenden und in diesem Umfang auch - abgesehen von den Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG - berechtigten Forderung diese durch eine neue Rechnung mit einer unter der Grenze der Erheblichkeit liegenden Vergütungsforderung zu ersetzen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Es dürfte aber einiges dafür sprechen, eine derartige erneute Vorlage einer Rechnung mit reduzierter Forderung wie die Geltendmachung einer Nachforderung zu behandeln. Denn auch wenn es sich formal betrachtet um eine Reduzierung der Rechnungshöhe handeln würde, dient die reduzierte Rechnungsstellung allein dem Zweck, eine höhere Vergütung zu erhalten. Würde ein derartiges Vorgehen unabhängig von der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG (bei Versäumung dieser Frist nur über eine Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG) zugelassen, würde das mit der kurzen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG verfolgte Ziel eines zeitnahen kostenrechtlichen Abschlusses des Verfahrens (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 178 f.) missachtet.

Sofern der Bezirksrevisor in seinem Schreiben vom 04.11.2014 zu der Ansicht zu tendieren scheint, dass bei der Kürzung der Vergütungsforderung durch den Kostenbeamten dieser, würde der Rechtsansicht des Senats zur Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungsänderung gefolgt, seine Kürzung als (zumindest haushaltsrechtlichen) Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur im Sinn eines Hinweises auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Kostenfestsetzung, sondern auch auf die Gelegenheit zur nachträglichen Rechnungskorrektur versehen müsste, würde dies zu weit gehen. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nur den Hinweis auf den sich eröffnenden Rechtsschutz, nicht aber alle denkbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, mit denen sich ein Antragsteller gegebenenfalls (wirtschaftliche) Vorteile verschaffen kann. Dies ergibt sich auch aus dem mit Wirkung zum 01.01.2014 neu eingeführten § 4 c JVEG. Danach hat eine Belehrung (nur) „über den statthaften Rechtsbehelf“ zu erfolgen, nicht aber über andere Möglichkeiten, sich gegen eine nicht genehme Entscheidung zur Wehr zu setzen (vgl. auch Hartmann, a. a. O., § 4 c JVEG, Rdnr. 1, § 5 b GKG, Rdnr. 16).

Die Kürzung der Vergütungsforderung des Beschwerdeführers auf die Höhe des Vorschusses ist daher zu Recht erfolgt; die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Kürzung bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 858/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers fand am 13.03.2014 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Die auf 12.15 Uhr geladene mündliche Verhandlung dauerte von 12.05 Uhr bis 13.30 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 17.03.2014, bei Gericht eingegangen am 19.03.2014, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Er gab an, um 8.00 Uhr von zu Hause weggefahren, um 11.50 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen und um 17.30 Uhr wieder daheim gewesen zu sein. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 298 km betragen; als Parkgebühr seien 8,- Euro angefallen. Weiter beantragte er eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis, weil er wegen des Gerichtstermins einer Tätigkeit in Haus und Garten nicht nachgehen habe können, und für Zehrkosten.

Als Entschädigung wurden dem Antragsteller 103,50 Euro bewilligt. Erläutert wurde die Abrechnung dem Antragsteller auf dessen telefonische Nachfrage hin mit Schreiben des Kostenbeamten vom 09.04.2014. Daraus ist ersichtlich, dass bei der Fahrtstrecke den Angaben des Antragstellers gefolgt worden ist. Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde hingegen nur eine Abwesenheitszeit von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr berücksichtigt, da sich - so der Kostenbeamte - aus Routenplanern eine Fahrtdauer von 1,5 Stunden ergebe und daher bei Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten nur von einer notwendigen Abwesenheitszeit von 6 Stunden (Abreise zu Hause um 9.30 Uhr, Rückkehr um 15.30 Uhr) auszugehen sei. Zehrkosten könnten bei einer notwendigen Abwesenheitsdauer von 6 Stunden nicht erstattet werden.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2014 gewandt und begründet, warum er die bei der Abrechnung erfolgte Kürzung der von ihm angegebenen Abwesenheitsdauer von zu Hause für lebensfremd halte. Um nicht das rechtzeitige Ankommen bei Gericht zu gefährden, habe er bei der Anreise einen entsprechenden Zeitpuffer eingebaut; seine Überlegungen hat er ausführlich dargelegt. Dass er nach der Verhandlung eine Mittagspause in einem Restaurant mache, sei nicht lebensfremd. Da er mit der Kürzung nicht einverstanden sei, beantrage er die gerichtliche Festsetzung.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 13.04.2014 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 13.03.2014 ist auf 124,25 Euro festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine voll umfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkosten

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG ist eine antragsgemäße Entschädigung in Höhe von 74,50 Euro für die gefahrene Strecke und in Höhe von 8,- Euro für Parkgebühren zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 Euro ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Fahrtstrecke von 298 km angegeben. Diese Streckenangabe liegt etwas über der Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern (z. B. von Falk: schnellste Strecke einfach 143,5 km, 1 Stunde 25 Minuten) für die Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zum Gerichtsort und zurück ergibt. Mit Blick auf Parkplatzsuche und Ortsunkenntnis des Antragstellers werden aber die geringfügig größeren Kilometerangaben des Antragstellers für die Entschädigung übernommen.

Bei 298 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 74,50 Euro.

Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG auch das vom Antragsteller angegebene Parkentgelt in Höhe von 8,- Euro zu erstatten. Zwar sind die Parkkosten nicht wie üblich durch die Vorlage des Parkbelegs nachgewiesen - die Übersendung von Belegen wird auch im Antragsformular ausdrücklich erbeten. Da aber im Bereich des Gerichts keine gebührenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen, kann im Rahmen des Ermessens von der Vorlage eines Nachweises abgesehen werden. Ein Betrag von 8,- Euro ist angesichts der Anwesenheitsdauer bei Gericht realistisch.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist in Höhe von 29,75 Euro zu erbringen.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu leisten. Der Antragsteller hat eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt und angegeben, dass er ansonsten in Haus und Garten gearbeitet hätte.

Zu entschädigen ist die Zeit von 8.00 Uhr - insofern folgt der Senat dem Antragsteller - bis 16.30 Uhr - hier weicht der Senat von der Angabe des Antragstellers ab. Denn dies ist die Dauer der Heranziehung, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu entschädigen ist, wenn die Entschädigung - wie bei der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG - nach Stunden bemessen ist.

Mit der Frage der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG maßgeblichen Zeit hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, eingehend befasst und Folgendes ausgeführt:

„Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Eine Sonderregelung zur Ermittlung der zu entschädigenden Zeit bei Verdienstausfall gegenüber der allgemeinen, für alle nach Stunden zu bemessenden Entschädigungstatbeständen geltenden Regelung in § 19 Abs. 2 JVEG, die als lex specialis einer Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG entgegen stehen würde, gibt es, insbesondere in § 22 JVEG, nicht.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retroperspektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit. So hat beispielsweise der Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt er vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der in jedem Fall spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinne der Praktikabilität an die Prüfpflicht (vgl. auch oben Ziff. 3.1.1. und 3.1.2.) der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein.“

Ausgehend von diesen Vorgaben kann eine Abreise des Antragstellers um 8.00 Uhr bei Ausschöpfung des Ermessens als noch objektiv erforderlich betrachtet werden. Bei Berücksichtigung aller Zeitfaktoren (nach dem Routenplaner erforderliche Fahrtzeit von rund 11/2 Stunden, die bei guten Verkehrsverhältnissen und unter Einhaltung der Verkehrsregeln erreichbar ist; erhöhte Staugefahr im Münchner Norden; erforderliche Parkplatzsuche bei Parkplatznot; Fußweg zum Gericht; aus Sicherheitsgründen möglicherweise nicht ganz zeitunaufwändige Einlasskontrolle im Gericht; Orientierungsphase im Gericht; Toilettenbesuch; mentale Vorbereitungsphase auf die mündliche Verhandlung bzw. nochmalige Vorbesprechung mit dem rechtskundigen Vertreter oder dem Beistand; gegebenenfalls erforderliche kleine Essenspause zur Stärkung vor der Verhandlung) und der Einbeziehung eines gewissen Zeitpolsters erscheint dem Senat eine Abreise von zu Hause bereits um 8.00 Uhr und damit 41/4 Stunden vor dem angesetzten Termin zwar als sehr frühzeitig, aber gerade noch vertretbar.

Die objektiv erforderliche Zeit endet spätestens um 16.30 Uhr. Sofern der Antragsteller angibt, erst um 17.30 Uhr wieder daheim gewesen zu sein, ist nicht nachgewiesen, dass dies infolge des Gerichtstermins erforderlich gewesen wäre. Eine so späte Rückkehr allein wegen des Gerichtstermins erscheint vielmehr lebensfremd. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Überlegungen:

Um 13.30 Uhr ist der Antragsteller aus der mündlichen Verhandlung entlassen worden. Dass er mit Blick auf eine Abreise um 8.00 Uhr von zu Hause und eine fast 1 1/2-stündige mündliche Verhandlung, die er nur mit einem Beistand, nicht aber mit anwaltlicher Vertretung bestritten hat und die daher durchaus anstrengend für ihn gewesen sein mag, sich die Zeit für eine Mittagspause mit Restaurantbesuch genommen hat, ist durchaus vertretbar und mit dem Gerichtstermin zu begründen, auch wenn sich der Antragsteller bereits vor dem Termin eine „kleine Stärkung/Erfrischung“ genehmigt hat; aber die individuellen Essensbedürfnisse können sehr unterschiedlich sein. Mehr als eine Stunde können aber nicht als erforderlich für die Essenseinnahme in einem Restaurant zur Ermöglichung der Rückreise angesetzt werden. Berücksichtigt werden muss weiter der Rückweg vom Gericht zum Auto. Ausgehend von diesen Überlegungen hätte der Antragsteller wieder zwischen 16.00 Uhr und spätestens 16.30 Uhr zu Hause zurück sein müssen. Dass es auf der Heimfahrt irgendwelche unerwarteten Verzögerungen gegeben hätte, hat der Antragsteller, der ansonsten alles sehr detailreich begründet hat, nicht angegeben.

Eine weitgehend mit der Anreisedauer identische Zeit, wie sie der Antragsteller für den Heimweg angegeben hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und lebensfremd. So ist die Mehrzahl der bei der Anreise berücksichtigten und vom Antragsteller auch vorgetragenen Zeitfaktoren (vgl. oben) bei der Rückreise nicht mehr relevant; auch das Erfordernis eines Zeitpuffers entfällt bei der Rückfahrt. Insofern sind die Zeitangaben des Antragstellers in sich widersprüchlich, da er lediglich für die Hinfahrt diverse Aspekte aufgelistet hat, um den von ihm angegebenen sehr großen Zeitaufwand zu begründen, derartige Gesichtspunkte aber nicht auch für die Rückfahrt aufzeigen hat können, obwohl der dafür behauptete Zeitaufwand im Wesentlichen der Gleiche ist (31/2 Stunden für bis zum Gericht, 4 Stunden bis nach Hause). Auch mit einem Restaurantbesuch lässt sich der angegebene Zeitaufwand für die Rückfahrt nicht begründen.

Davon, in der Unschlüssigkeit der Angaben zur Rückkreise einen Anlass zu sehen, auch die Angaben zur Anreise weitergehend zu hinterfragen, was durchaus nicht völlig fernliegend gewesen wäre, hat der Senat mit Blick auf den die gesamte Rechtsprechung des Senats zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), im Rahmen seines Ermessens abgesehen.

Es ist daher der Entschädigung eine objektiv erforderliche Abwesenheitszeit des Antragstellers von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr zugrunde zu legen.

Ein Abzug für eine fiktive Mittagspause und die Zeiten, die außerhalb eines Zeitrahmens von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr liegen, ist, anders als dies noch die ältere Rechtsprechung getan hat, nicht vorzunehmen (vgl. Grundsatzbeschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

Es hat daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis für - nach der Neufassung der Rundungsvorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG im 2. KostRMoG - 81/2 Stunden zu je 3,50 Euro und damit von insgesamt 29,75 Euro zu erfolgen.

5. Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12,- Euro zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 24 Stunden am Kalendertag ist seit dem 01.01.2014 infolge der Neufassung des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG ein Pauschalbetrag von 12,- Euro anzusetzen. Eine durch den Gerichtstermin erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit 81/2 Stunden im vorliegenden Fall gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten des Antragstellers, die dieser nicht beziffert hat, kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 124,25 Euro festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.