Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Aug. 2016 - L 11 SF 350/15 KL

bei uns veröffentlicht am17.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Zahlung eines Schadenersatzes wegen verspätet gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten Alg II. Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 221/07 hat der Beklagte am 31.07.2008 ein Anerkenntnis abgegeben, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 06.09.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2005 die Leistungen aus dem Bescheid vom 07.06.2005 (Leistungszeitraum 01.06.2005 - 30.11.2005: monatliche Leistung 636,05 EUR), soweit noch nicht geschehen, nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 30.06.2011 hat der Beklagte die begehrten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 gewährt und am 04.07.2011 an den Kläger ausgezahlt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 225/07 haben die Beteiligten am 31.07.2008 einen Vergleich geschlossen, mit welchem der Bescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2007 aufgehoben wurde und sich der Beklagte zur Zahlung der Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 und zur Zahlung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 278,66 EUR auf Nachweise und in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten verpflichtete. Der Beklagte hat mit vier Bescheiden vom 20.09.2011 die Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 in Höhe von 8.081,80 EUR gewährt und am 22.09.2011 an den Kläger ausgezahlt. Die zuerkannten Kosten der Unterkunft wurden mit vier Bescheiden vom 13.12.2011 in Höhe von 6.520,65EUR gewährt und am 13.12.2011 an den Kläger ausgezahlt.

Mit seiner beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger neben der Auszahlung der sich aus dem Anerkenntnis bzw. Vergleich ergebenden Beträge deren Verzinsung und die Zahlung von Schadenersatz beantragt. Das SG hat mit Urteil vom 22.05.2015 den Beklagten zur Verzinsung der aus dem Vergleich vom 22.09.2011 (L 11 AS 225/07) nachgezahlten Beträge mit 4% verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 11 AS 681/15). Soweit seine Anträge vom SG abgelehnt worden seien, blieben diese aufrecht erhalten. Sofern eine Amtshaftung nur bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne, werde diesbezüglich eine Verweisung beantragt.

Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat der Senat die Klage des Klägers auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung abgetrennt und unter dem Az L 11 SF 350/15 KL fortgesetzt. Der Kläger hat hier weiter ausgeführt, ein Verweisungsantrag sei nur vorsorglich und hilfsweise gestellt worden. Zunächst habe das LSG über seinen Schadenersatzanspruch zu entscheiden, der sich (auch) aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben könne, der einen Prozess vor den Zivilgerichten entbehrlich machen könnte.

Mit Urteil vom 17.08.2016 hat der Senat die Berufung im Verfahren L 11 AS 225/07 zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Schadenersatz fehle es an einer einschlägigen Rechtsgrundlage, über die im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden wäre. Insbesondere bestehe zwischen den Beteiligten ein Sozialrechtsverhältnis, weshalb Ansprüche aus Vertragsverletzung, wie aus c.i.c. oder pVV, ausscheiden würden. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

II. Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung ist an das Landgericht Nürnberg-Fürth zu verweisen.

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Art 14 Abs. 3 Satz 4 und Art 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) bleiben unberührt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Bei dem vom Kläger vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch iSv § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Zuständigkeit des Senats ist hierfür nicht begründet (§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 34 Satz 3 GG). Für derartige Ansprüche ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet (Art 34 Satz 3 GG), denn auch einfachgesetzlich ist geregelt, dass die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Eine sachliche Prüfung der geltend gemachten (Amtshaftungs-) Ansprüche ist dem Senat daher verwehrt. Im Hinblick auf die diesbezügliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth (§ 17a Abs. 4 Satz 1 GVG i. V. m. § 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) war der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

Das SG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht, so dass eine den Senat bindende Entscheidung über den beschrittenen Rechtsweg nicht vorliegt (§ 17a Abs. 5 GVG).

Der Senat hat zudem über die vom Kläger geltend gemachten „sozialrechtlichen“ Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch mit Urteil vom 17.08.2016 dahingehend entschieden, dass solche nicht bestehen. Damit ist auch die vom Kläger genannte Bedingung für die hilfsweise begehrte Verweisungsentscheidung eingetreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Aug. 2016 - L 11 SF 350/15 KL zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Referenzen

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.