Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. März 2014 - L 11 AS 864/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am10.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Streitig war die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.08.2013.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2) und lebt mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 17.04.2013 bewilligte der Beklagte an die Klägerin zu 1) Alg II in Höhe von 678,54 EUR (davon 250,76 EUR für Unterkunft und Heizung) und an den Kläger zu 2) 355,76 EUR (davon 250,56 EUR für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013. Wegen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit des Klägers zu 2) nach Ende seiner Schulausbildung zum 30.07.2013 stellte der Beklagte die Leistungen an den Kläger zu 2) vorläufig ab 01.08.2013 gemäß § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 40 SGB II ein. Den hierzu erlassenen Aufhebungsbescheid vom 19.09.2013 i. d. F. des Bescheides vom 23.09.2013 hob der Beklagte später mit Bescheid vom 05.11.2013 vollständig auf.

Wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung gegenüber dem Kläger zu 2) zahlte der Beklagte an die Klägerin zu 1) für August und September 2013 lediglich 67,08 EUR von den an sie bewilligten Alg II in Höhe von 678,54 EUR aus, den Rest zahlte er an den Vermieter (voller Mietzins), den Energielieferanten und an die Zentralkasse.

Ab 01.10.2013 absolvierte der Kläger zu 2) den Bundesfreiwilligendienst bei einer Einrichtung in A-Stadt. Der Beklagte bewilligte daher mit Bescheid vom 09.12.2013 Alg II an beide Kläger unter Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2) aus dem Bundesfreiwilligendienst.

Am 17.09.2013 haben die Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und die Auszahlung von Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2013 an sich über den 31.07.2013 hinaus begehrt. In der nicht öffentlichen Sitzung vom 18.12.2013 haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte eine Auszahlungsübersicht über die Zahlungen von August bis Dezember 2013 übersenden werde.

Mit Beschluss vom 06.11.2013 hat das SG dem Kläger zu 2) Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin zu 1) hat das SG unter Punkt III dieses Beschlusses abgelehnt. Sie sei nicht beschwert, denn sie habe die ihr zustehenden Leistungen erhalten. Eine allgemeine Leistungsklage sei unzulässig.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Punkt III hat die Klägerin zu 1) diese Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Streitig seien 4 Monatsmieten gewesen, wobei der nachträgliche Zufluss erst am 15.11.2013 erfolgt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz in der ab 25.10.2013 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall.

Mit Erteilung des Bewilligungsbescheides vom 09.12.2013 für die Zeit ab 01.10.2013 waren den Klägern wieder die vollen Unterkunfts- und Heizkosten erstattet worden, wie sie sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2013 ergeben haben. Bereits aber mit dem Aufhebungsbescheid vom 05.11.2013 hat der Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 17.04.2013 wieder aufgehoben, so dass keine Zweifel daran bestanden, dass der Beklagte die Leistungen aus dem Bescheid vom 17.04.2013 auch über den 31.07.2013 hinaus erbringen wird. Die Auszahlung der Leistung erfolgte lt. Angabe der Kläger am 15.11.2013.

Damit war im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde wie auch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG am 06.11.2013 der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr höher als 750,00 EUR.

Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.