Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2015 - L 11 AS 839/15 B ER

published on 21/12/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2015 - L 11 AS 839/15 B ER
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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.11.2015 - S 5 AS 1213/15 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Höhe der von Oktober 2015 bis Januar 2016 auszuzahlenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerinnen beziehen Alg II. Die Antragstellerin (Ast) zu 1. ist die Mutter der Ast zu 2. Die Ast zu 2. erhält Kindergeld und über das Jugendamt Unterhalt von dem in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Vater. Nachdem der Antragsgegner (Ag) Alg II ohne Anrechnung von Unterhalt ausgezahlt hatte - er rechnete laut Angabe des Ag den vom Vater gezahlten Unterhalt im nachhinein mit dem Jugendamt ab -, beantragte die Ast zu 1. beim Jugendamt die Auszahlung des Unterhalts an sich selbst bzw. an die Ast zu 2. Daraufhin rechnete der Ag mit Bescheid vom 25.08.2015 den Unterhalt in Höhe von 260,00 € als Einkommen an und bewilligte unter Aufhebung der bisherigen Leitungsbewilligungen vom 23./24.07.2015 und 11.08.2015 für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 entsprechend geringere Leistungen an die Ast zu 2. Der Unterhalt werde direkt an die Antragstellerinnen ausgezahlt und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 14.10.2015 hob der Ag den Bescheid vom 25.08.2015 auf und bewilligte mit Bescheid vom 15.10.2015 die Leistungen an die Ast zu 2. in der bisherigen Höhe, allerdings nur vorläufig. Es werde ein geschätzter Unterhalt in Höhe von 260,00 € angerechnet und gegebenenfalls endgültig entschieden, wenn die tatsächliche Unterhaltszahlung feststehe. Über die Widersprüche gegen sämtliche Bescheide ist wohl bislang nicht entschieden, den Bescheid vom 15.10.2015 wollen die Ast noch nicht erhalten haben.

Am 11.10.2015 haben die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) dahingehend begehrt, das Alg II für Oktober 2015 ohne Anrechnung einer „fiktiven“ Unterhaltszahlung am Monatsersten auszuzahlen, den Verzugsschaden zu ersetzen und die Kosten des Verfahrens zu tragen (Schriftsatz vom 09.10.2015 im Verfahren S 5 AS 1113/15 ER). Zudem haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 01.11.2015 einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die auch für November 2015 vorenthaltenen Leistungen zu zahlen und den Ag darauf hinzuweisen, dass der Lebensunterhalt jeweils am Monatsanfang zu decken sei. Die Kosten der Rücklastschriften, Mahnungen und des Verfahrens habe der Ag ebenfalls zu tragen (Verfahren S 5 AS 1213/15 ER).

Das SG hat nach Verbindung der Verfahren die Anträge abgelehnt (Beschluss vom 25.11.2015). Eine aktuelle Notlage sei nicht erkennbar. Ein Verzögerungsnachteil dadurch, dass der Kindesunterhalt erst im Laufe des Monats oder später ausgezahlt werde, sei nicht zu erkennen, denn diese Leistung stehe dann für den Rest des Monats bzw. für den nächsten Monat zur Verfügung. Die Beschwerde sei mangels Erreichens der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig.

Dagegen haben die Antragstellerinnen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das Verfahren solle soweit möglich in ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren umgewandelt werden. Jeden Monat werde aufs Neue Unterhalt als fiktives Einkommen angerechnet. Der Eingang des Unterhalts stehe nicht fest. Das Existenzminimum müsse aber am Monatsanfang gesichert sein. Es sei festzustellen, dass sie den Bescheid vom 15.10.2015 nie erhalten hätten, dass fiktive Anrechnungen zu unterlassen seien und dass der Bescheid vom 25.08.2015 und alle darauf aufbauenden Bescheide rechtswidrig seien. Gegebenenfalls sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Beschwerdewert wird erreicht, denn die Antragstellerinnen wollten und wollen erreichen, dass der Unterhalt für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 nicht als Einkommen angerechnet wird.

Streitgegenstand ist dabei allein die Anrechnung des Unterhaltes mit Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung der Bescheide vom 14.10.2015 und 15.10.2015 - der Vater der Ast zu 2. ist wohl zur Zahlung von 259,50 € monatlich verpflichtet - auf die an die Ast zu 2. zu zahlenden Leistungen. Nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die weiter von den Antragstellerinnen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren, denn diese waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Einer Erweiterung des Antrages hat weder der Ag zugestimmt noch ist diese in analoger Anwendung des § 99 SGG als sachdienlich anzusehen.

Die Beschwerde der Ast zu 1. ist unbegründet. Allerdings hat das SG nur im Ergebnis zutreffend den Antrag der Ast zu 1. abgelehnt. Deren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nämlich unzulässig. Von der (vorläufigen) Anrechnung des Unterhalts - allein dies hatte die Ast zu 1. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens geltend gemacht - ist allein der Individualanspruch der Ast zu 2. berührt, nicht jedoch der Anspruch der Ast zu 1. Somit fehlt es bezüglich der Ast zu 1. unter Beachtung des geltend gemachten Begehrens am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerde der Ast zu 1. ist daher zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Ast zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Das SG hat auch diesbzgl. nur im Ergebnis zutreffend den Antrag der Ast zu 2. abgelehnt. Vorliegend wendet sich die Ast zu 2. gegen die Anrechnung der (anscheinend unregelmäßigen) monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters als Einkommen.

Mit Bescheid vom 11.08.2015 waren Leistungen ohne eine solche Anrechnung vom Ag bewilligt worden; die Unterhaltszahlungen sind vom Ag dann mit dem Jugendamt laut Auskunft des Ag abgerechnet worden. Erst nach der auf Antrag der Ast zu 1. anderweitig erfolgten Auszahlung der Unterhaltszahlungen durch das Jugendamt rechnete der Ag ab 01.10.2015 diese Unterhaltszahlungen als Einkommen an (Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung der Bescheide vom 14.10.2015 und 15.10.2015). Die Ast zu 2. will somit die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 25.08.2015 angeordnet haben. Dies hat das SG übersehen.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (hier: Widerspruch) ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Beschluss des Senates vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage (vorliegend: Widerspruch) aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB III mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller a. a. O. Rdnr. 12f; Beschluss des Senates a. a. O.).

Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind vorliegend allenfalls als gering anzusehen. Die Anrechnung der Unterhaltszahlung als Einkommen ist unter Berücksichtigung der Regelungen in § 4 Satz 1 i. V. m. § 2 der Verordnung zur Berechnung des Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung gesetzlich vorgesehen, wobei es nicht auf den genauen Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens innerhalb des Monats ankommt. Dabei kann vorliegend offen gelassen werden, ob die mit den Bescheiden vom 14.10.2015 und 15.10.2015 angenommene wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage tatsächlich vorliegt, und ob die geschätzte Anrechnung von 260,00 € statt des wohl tatsächlich zu zahlenden Unterhaltes in Höhe von 259,50 € rechtmäßig ist. Es handelt sich bei diesem Einkommen auch nicht um fiktives Einkommen, zumal es tatsächlich vom Vater - wenn auch eventuell in unterschiedlicher Höhe - gezahlt wird.

Wegen der damit gerade noch als offen anzusehenden Erfolgsaussichten ist eine allgemeine Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmen, bei der aber zu berücksichtigen ist, dass nur geringe Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Dabei ist auch beachtet, dass der Bescheid vom 15.10.2015, den die Antragstellerinnen bislang nicht erhalten haben wollen, zwar wohl nicht auf einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage beruht, er jedoch lediglich die mit Bescheid vom 25.08.2015 endgültig bewilligten Leistungen hinsichtlich der Ast zu 2. für vorläufig erklärt, um nachträglich die tatsächlichen Unterhaltszahlungen als Einkommen berücksichtigen zu können. Aufgrund der nur geringen Erfolgsaussichten kann der Senat ein überwiegendes Interesse der Ast zu 2. nicht erkennen, zumal die bisherige Vorgehensweise des Ag, nämlich die Unterhaltszahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen und damit höheres Alg II auszuzahlen, nachträglich dann aber mit dem Jugendamt abzurechnen, durch den Antrag der Antragstellerinnen an das Jugendamt, den Unterhalt an sich selbst auszuzahlen, ausgelöst worden ist. Die bisherigen Vorgehensweise des Ag, am Monatsanfang Alg II ohne Anrechnung von Einkommen auszuzahlen, haben die Antragstellerinnen somit durch eigenes handeln verhindert.

Hinsichtlich des begehrten Schadenersatzes (Verzugsschaden etc.) ist die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg, denn diesbezüglich ist unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Sozialgerichte keine Eilbedürftigkeit zu erkennen, die für eine diesbezügliche Regelung nach § 86b Abs. 2 SGG aber erforderlich wäre.

Nach alledem war auch die Beschwerde der Ast zu 2. zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden überlassen werden.

(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie erkennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle einstellen, wenn

1.
sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat,
2.
der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird,
3.
die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.