Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Jan. 2014 - L 11 AS 832/13 WA

bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 712/13 NZB wird als unzulässig abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist und ob dem Kläger die Kosten des abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens zu erstatten sind.

Mit Beschluss vom 16.05.2011 (S 5 AS 153/11 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Seinen Wiederaufnahmeantrag hat das SG mit Urteil vom 12.09.2013 abgelehnt, worin auch das Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.07.2010 erwähnt wird. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Die dagegen vom Bf erhobene Beschwerde (L 11 AS 712/13 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 18.11.2013 verworfen. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei mangels Erreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Eine Auslegung der Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde würde zu einer Zurückweisung derselben führen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege bzw. dargetan sei. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten.

Am 04.12.2013 hat der Bf u.a. an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 712/13 NZB und auf Erstattung der Verfahrenskosten, die ein Rechtsanwalt bekommen hätte, gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass er die Zahlung aufgrund des Teil-Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.06.2010 jetzt erst vom Beschwerdegegner (Bg) erhalten habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte aus dem Verfahren L 11 AS 712/13 NZB Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 712/13 NZB ist unzulässig.

Zwar ist § 179 SGG iVm §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf Beschlüsse anwendbar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.01.2013 - L 3 AS 1215/12 B ER WA; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 Rn 3), jedoch hat der Bf weder Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe schlüssig vorgetragen (vgl. dazu: Leitherer aaO Rn 9), wobei zu beachten ist, dass die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18.11.2013 als unzulässig verworfen worden ist; eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des SG über die Wiederaufnahme des abgeschlossen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat somit nicht stattgefunden. Zudem begehrt der Bf allein die Erstattung die ihm durch die abgeschlossenen Verfahren erstandenen Kosten in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts, nennt also keinen Wiederaufnahmegrund. Mit Beschluss vom 18.11.2013 war jedoch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten - in welcher Höhe auch immer - vom Senat nicht zugesprochen worden.

Nach alledem war der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Jan. 2014 - L 11 AS 832/13 WA

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Jan. 2014 - L 11 AS 832/13 WA

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Jan. 2014 - L 11 AS 832/13 WA zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Referenzen

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.