Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Dez. 2017 - L 11 AS 761/17 NZB

04.12.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 723/15 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine (normale) Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 05.04.2014 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille zur Aufnahme einer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter aus dem Vermittlungsbudget. Laut ärztlichem Attest von Dr. G. vom 18.12.2014 sei eine neue Brillenversorgung wegen zunehmender Leseschwierigkeiten im Nahbereich erforderlich. Der günstigste vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag belief sich auf 298,00 €.

Mit Bescheid vom 11.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Brille aus dem Vermittlungsbudget ab. Aus dem Vermittlungsbudget seien keine Leistungen zu übernehmen, die vorrangig von anderen Leistungsträgern dem Grunde nach zu tragen seien. Bildschirm- oder Arbeitsplatzbrillen würden gefördert werden. Die Notwendigkeit einer solchen Brille sei aber vorliegend nicht nachgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG nach Ablehnung einer Vertagung hat die Klage mit Urteil vom 30.08.2017 abgewiesen. Streitig sei allein die Übernahme der Kosten der Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget. Es handle sich um eine Ermessensleistung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Aus dem Vermittlungsbudget seien jedoch nur spezielle Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrillen zu fördern, nicht jedoch - wie vorliegend - eine für den Alltag erforderliche Gleitsichtbrille. Diese falle grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung, so dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Beklagten nicht vorlägen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend hat der Kläger weder einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des SG beruhen kann, dargetan, noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Anhaltspunkte für ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Es geht dem Kläger nicht um eine spezielle Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille sondern um eine (normale) Gleitsichtbrille, wobei die ärztliche Verordnung lediglich von einer Veränderung im Nahbereich spricht, so dass gegebenenfalls eine einfache Lesebrille ausreichend wäre. Es fehlt somit an der Berufsbezogenheit der vom Kläger begehrten Gleitsichtbrille (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2016 - L 2 AS 407/14 - veröffentlicht in juris). Die Kosten für die Neuanschaffung einer solchen alltäglichen Brille sind aber nicht im Rahmen des Vermittlungsbudgets zu übernehmen. Streitig ist dabei auch nicht, ob eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten außerhalb des Vermittlungsbudgets in Betracht kommen kann, was zudem nach allgemeiner Ansicht zu verneinen wäre (vgl. unter anderem Beschluss des Senates vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - L 13 AS 92/15 - RdNr. 21 ff., LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - L 2 AS 410/14 - alle veröffentlicht in juris).

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Der Beklagte begehrt die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget.

Der 1952 geborene Kläger stand im Jahr 2013 im Leistungsbezug beim Beklagten. In dieser Zeit war er zuletzt vom 14.10.2013 bis 23.12.2013 bei der Firma A. GmbH als Finanzbuchhalter nichtselbständig tätig.

Am 13.11.2013 beantragte er die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2014.

Noch bevor über den Weiterbewilligungsantrag entschieden wurde, beantragte der Kläger darüber hinaus am 21.01.2014 beim Beklagten die Erstattung der Kosten für eine Gleitsichtbrille (Fassung und Gläser) als Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget. Zur Begründung führte er an, dass er stark kurz-und zwischenzeitlich auch altersweitsichtig sei. Er habe daher bei der Arbeit am Computer Schwierigkeiten und sei ohne Brille praktisch arbeitsunfähig. Er habe bei seiner vorherigen Tätigkeit verstärkt Eingabefehler gemacht. Die Brille, die er trage, genüge seinen Anforderungen nicht mehr, weil seine Sehschwäche in den vergangenen Jahren „nicht besser geworden“ sei. Zum Nachweis legte er eine Brillenverordnung von Augenärztin Dr. med. G. vor, wonach eine neue Brille aufgrund von zunehmenden Leseschwierigkeiten im Nahbereich erforderlich sei.

Außerdem fügte er seinem Antrag Angebote verschiedener Augenoptiker zwischen 298,00 € und 803,00 € bei. Die Krankenkasse habe eine Übernahme der Kosten abgelehnt.

Mit Bescheid vom 29.01.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.03.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Januar 2014.

Den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget lehnte der Beklagte mit gesondertem Bescheid vom 13.07.2014 ab. Er begründete dies damit, dass die Gleitsichtbrille nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden könne, weil vorrangig die Krankenkasse für den Ausgleich einer Sehschwäche zuständig sei. Im Übrigen müsse der Kläger die Brille aus Rücklagen anschaffen, die er aus dem Regelbedarf bilden könne. Soweit ihm dies nicht möglich sei, komme die Gewährung eines Darlehens in Betracht.

Hiergegen legte der Kläger am 28.07.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass der Beklagte die Kosten übernehmen müsse, weil die Krankenkasse nicht leistungspflichtig sei und auch die Rentenversicherung sich nicht für zuständig erklärt habe. Rücklagen aus dem Regelbedarf könne er nicht bilden, da der Betrag bereits für Essen, Getränke und Tabakwaren zu gering sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Krankenkasse sei vorrangig zuständig, auch wenn sie aufgrund der Regelungen des SGB V bei Volljährigen faktisch keine Zuschüsse zu Sehhilfen leiste. Im Rahmen des Vermittlungsbudgets seien allenfalls Arbeitsplatz- und Bildschirmbrillen förderfähig, wenn sie notwendig seien, um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen oder an einer Maßnahme teilzunehmen.

Der Kläger hat am 01.09.2014 dagegen Klage erhoben. Es handle sich bei der Gleitsichtbrille um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf, da die Brille laufend angepasst werden müsse. Im Übrigen sei es verfassungswidrig, wenn kostspielige Aufwendungen für die Gesunderhaltung selbst zu tragen seien.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2014 verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brillenfassung sowie die Kosten einer Anschaffung der einfachsten entspiegelten Gleitsichtgläser aus dem Vermittlungsbudget unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget bereits deshalb ausscheide, weil es sich weder um eine Arbeitsplatzbrille, noch um eine Bildschirmbrille, sondern um den Ersatz für eine vorhandene normale Brille handle. Ein Darlehen habe der Kläger ausdrücklich nicht beantragt. Ob der weitgehende Leistungsausschluss von Sehhilfen aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungswidrig sei, könne nur innerhalb dieses Sozialleistungssystems überprüft werden und sei keine Frage, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beantwortet werden könne.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 13.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Förderung einer Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB II i.V.m. § 44 SGB III abgelehnt wurde. Die begehrten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sind ein eigener Streitgegenstand (vgl. so wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, L 2 AS 407/14), zumal mit dem angegriffenen Bescheid ausschließlich über eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget entschieden worden ist. Die Leistungsbewilligung für den Antragsmonat Januar 2014 vom 29.01.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.03.2014 ist ohnehin bestandskräftig.

Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung war nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, weil aufgrund des vorliegenden Streitgegenstandes ausdrücklich eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Bundesagentur für Arbeit begehrt wird, zu deren Leistung der Krankenversicherungsträger wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gar nicht verurteilt werden könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, L 2 AS 407/14 - juris-Rn. 18).

An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist die Klage auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtet und somit als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsverbescheidungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20b). Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen Ermessensleistungen dar (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die Klage ist nicht begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 21.01.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.

Rechtsgrundlage für eine Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Danach können erwerbsfähige Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Eingliederungsaussichten dadurch deutlich verbessert werden und ohne sie der gleich Erfolg wahrscheinlich nicht eintreten würde. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II und SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 44 Abs. 3 SGB III). Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 12a Satz 1, 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Eine Förderung der begehrten Kosten für eine Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil eine „normale Gleitsichtbrille“ vorrangig dem Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen ist.

Die Kosten einer Krankenbehandlung sind bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V, oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB II abgedeckt (BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R). Durch die Versicherung von Leistungsempfängern in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich grundsätzlich nicht gegen das Jobcenter, sondern gegen die Krankenkasse ein Anspruch auf Krankenbehandlung, der auch die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln wie Sehhilfen umfasst (§ 27 SGB V). In § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen volljährige Versicherte gegen ihre gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen haben. Der Gesetzgeber gesteht zwar nur denjenigen Versicherten die Versorgung mit einer Sehhilfe zu, die auf beiden Augen an einer schweren Sehbeeinträchtigung leiden. Hintergrund dieses teilweisen Leistungsausschlusses war die Erwägung, dass die Versicherten - obgleich ein durchschnittlicher Betrag von rund 50 € eine medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe finanziell vollständig abdecke - im Durchschnitt bereit seien, darüber hinaus ca. 150 € für medizinisch nicht notwendige Leistungen (z.B. Entspiegelung und/oder Tönung der Gläser) auszugeben und damit aus nicht medizinischen Gründen schätzungsweise 70 bis 80% der Gesamtkosten einer Sehhilfenversorgung selbst trügen. Der Gesetzgeber ging deshalb davon aus, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte grundsätzlich finanziell nicht überfordere (BT-Drucks 15/1525 S. 85). Er hält es ausdrücklich für zumutbar, dass auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für Brillen (jedenfalls bis zur Belastungsgrenze) grundsätzlich aus dem Regelbedarf selbst bestreiten müssen (BT-Drs. 17/1465, Seite 8 f., vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 29.11.2011, L 11 AS 888/11 B). Anderenfalls würden sie im Vergleich zu den anderen gesetzlich Versicherten bessergestellt. Das Bundessozialgericht hält den weitest gehenden Leistungsausschluss für Sehhilfen im SGB V trotz der dazu in der wissenschaftlichen Literatur vorgebrachten Bedenken (vgl. Wrase, GuP 2014, 58) auch noch für verfassungskonform (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 21/15 R).

Da es sich bei der vom Kläger begehrten Brille nach der vorgelegten augenärztlichen Brillenverordnung um eine „normale“ (regelmäßig weit überwiegend im Alltag benötigte) Gleitsichtbrille - und gerade nicht um eine spezielle Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille - handelt, ist die begehrte Versorgung vorrangig dem Rechtskreis des SGB V zuzurechnen. Die Kostenerstattung für eine Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille hat der Kläger auch gar nicht beantragt.

Ob der Kläger dem in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V geregelten, vom Bundessozialgericht noch für verfassungskonform angesehenen Leistungsausschluss unterliegt, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens und wäre ggf. in einem gesondert gegen die gesetzliche Krankenkasse anzustrengenden Verfahren zu klären. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des SGB II, für Bezieher von Arbeitslosengeld II den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu erweitern.

Damit sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht erfüllt, so dass es auf das Vorliegen möglicher Ermessensfehler (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) nicht mehr ankam. Der Kläger muss die Anschaffung der Gleitsichtbrille aus dem Regelbedarf bestreiten.

Bei fehlenden finanziellen Mitteln kann der Beklagte ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren. Der Kläger hat dies jedoch trotz ausdrücklichen Hinweises des Beklagten sowohl im Ausgangs-, als auch im Widerspruchsbescheid bis zuletzt nicht beantragt, so dass hierüber vom Gericht nicht zu entscheiden war.

Im Ergebnis konnte die Klage somit keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da die Klage im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Beklagte keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung war nach § 144 SGG nicht zuzulassen. Unter Berücksichtigung des günstigsten vorgelegten Angebotes für die Anschaffung der Gleitsichtbrille war die Berufungssumme nicht erreicht.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine neue Gleitsichtbrille in Höhe von 619,00 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Antrag auf Übernahme der Kosten für neue Brillengläser in aktualisierter Stärke und die Reparatur des beschädigten Brillengestells lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 ab. Am 05.02.2013 kaufte sich der Kläger die Brille (69,00 € für eine neue Fassung und je 275,00 € für ein Glas).

Seine gegen den Bescheid vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 02.12.2014 abgewiesen. Die Kosten der Brille habe der Kläger aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Anschaffung einer neuen Brille stelle keinen besonderen und auch keinen laufenden unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Es handle sich auch nicht um eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, denn die Anschaffung einer neuen Brille wegen veränderter Sehstärke (Gläser und Gestell) stelle keine Reparatur dar. Der Kläger habe auch nicht lediglich ein Darlehen im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II beantragt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Es bestehe die Gefahr von Folgeschäden und permanenten Kopfschmerzen ohne die neue Brille. Der Beklagte mache sich einer Körperverletzung im Amt schuldig. Das SG habe vorwurfsvoll im Urteil erwähnt, dass er nicht anwesend gewesen sei. Das Urteil sei nicht unterschrieben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorgelegten Aktenauszüge sowie die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur, nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenso wenig zu erkennen wie ein Abweichen des SG von der oberen gerichtlichen Rechtsprechung. Das SG hat die in Frage kommenden Regelungen geprüft und einen Anspruch verneint. Das SG ist nicht von einen unabweisbaren bzw. laufenden Bedarf ausgegangen. Ein Verfahrensfehler durch das SG ist für den Senat nicht erkennbar. Der Kläger trägt einen solchen auch nicht vor.

Sein weiteres Vorbringen kann die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Es bezieht sich auf keine der für eine Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

Das Urteil ist auch vom Vorsitzenden unterschrieben. Dem Kläger braucht lediglich eine nicht eigens unterschriebene Abschrift zugestellt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO- in der ab 01.07.2014 geänderten Fassung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114ff. ZPO) ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht unabhängig davon nicht zu bewilligen, dass der Kläger den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.