Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 11 AS 671/16 ER

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 11 AS 671/16 ER
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Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und den Einbau verschiedener Sanitärobjekte.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus und bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 13.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.10.2016 für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.

Am 19.09.2014 beantragte der ASt unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge die Übernahme der Kosten für eine Badeinrichtung einschließlich Montage, insb. von WC, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen, Wasserhahn und Boiler. Er verwies auf einen im Mai 2014 bereits angezeigten Wasserschaden. Unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Landratsamtes K. erfolgte darauf am 27.10.2014 eine Inaugenscheinnahme. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk ist festgehalten, dass die sanitären Einrichtungen funktionsfähig seien und ein Feuchteschaden nicht feststellbar sei. Es wurden entsprechende Lichtbilder gefertigt und zur Verwaltungsakte genommen. Der Ag lehnte sodann den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 ab. Ein unabweisbarer Aufwand für Instandhaltung und Reparatur sei nicht gegeben.

Dagegen hat der ASt Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 18 AS 187/15). Seit Mai 2014 verfüge er über keine benutzbare Einrichtung. Aus der Regelleistung könne er die Kosten nicht begleichen. Die einzige Toilette befinde sich im Erdgeschoss und sei im Bereich des Druckspülers undicht. Sie sei abgestellt. Mit einer nochmaligen Begutachtung sei er nicht einverstanden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Erfordernis einer unabweisbaren Reparatur sei nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe diesbezüglich aber die Feststellungslast. Einer weiteren Aufklärung habe er sich verweigert.

Der ASt hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 11 AS 24/16) und ein Angebot der Firma Sanitär-Technik B. (B.) vom 21.07.2016 für eine Sanitäreinrichtung des Badezimmers (Waschtischanlage, WC-Anlage und Ausstattung) über 1.039,05 € für Lieferung und Montage vorgelegt. Über die Berufung ist bislang nicht entschieden.

Am 27.09.2016 hat der ASt beim LSG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Zustände seit Mai 2014 seien eine Zumutung. Die Preise aus dem Angebot würden nur bis 30.09.2016 gelten. Es handele sich um einen notwendigen Aufwand zur Herstellung und Versorgung. Bei der Ortsbegehung am 27.10.2014 seien alle Teilnehmer "erblindet" gewesen. Ein nochmaliger Hausbesuch werde abgelehnt.

Der Ag hat erwidert, dass tatsächliche und angemessene Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Reparatur an Toilette oder Waschbecken übernommen würden. Bisher seien solche aber nicht nachgewiesen worden. Beim vom ASt vorgelegten Angebot handele es sich um eine Sanierung und Modernisierung. Zur Feststellung des Bedarfs sei eine Ortsbegehung mit einem Sanitärfachmann unumgänglich.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 - unter Fristsetzung zum 04.11.2016 bzw. auf Verlängerungsantrag des ASt bis 20.11.2016 - hat das Gericht dem ASt aufgegeben, den Bedarf für Instandsetzung bzw. Reparatur durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachzuweisen. Eine entsprechende Vorlage erfolgte nicht.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig - im Hinblick auf das beim LSG anhängige Berufungsverfahren L 11 AS 24/16 ist der Senat insbesondere das zuständige Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) -, aber nicht begründet und ist daher abzulehnen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des ASt im Hinblick auf die im Angebot von B. vom 21.07.2016 beschriebenen Sanitäreinrichtungsgegenständen einschließlich deren Montage bzw. Installation.

Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung stellt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar. Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06; vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; weniger eindeutig BVerfG, Beschluss vom 04.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die begehrte Kostenübernahme für die Badeinrichtung und Sanitärinstallationen nicht feststellbar.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Grundsätzlich besteht insofern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für die Reparatur des Druckspülers - sofern dieser tatsächlich wie vom ASt behauptet undicht sein soll - anfallen. Dies wird vom Ag auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sich dieser zu einer Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten bereit erklärt. Aus dem vom ASt vorgelegten Angebot von B. und den früheren Kostenvoranschlägen gehen aber die notwendigen Kosten hierfür nicht hervor. Auch ist der ASt der Aufforderung des Senats zur Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages nicht nachgekommen. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts durch den Ag hat der ASt durch die Verweigerung einer (weiteren) Ortsbegehung unter Zuziehung eines Sachverständigen vereitelt. Damit ist weder nachgewiesen, dass der Druckspüler tatsächlich undicht ist, noch die Höhe der für eine Reparatur notwendigen Aufwendungen dargelegt. Wie das SG in seinem Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, würde bei einem solchen Verhalten der ASt auch in der Hauptsache einen entsprechenden Anspruch nicht durchsetzen können, da ihn die Feststellungslast im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch trifft.

Die Kosten für die komplette Erneuerung des Bades, wie sie im Angebot von B. beschrieben sind, sind nicht vom Ag zu übernehmen. Hierfür bietet sich keine Rechtsgrundlage, da es sich dabei nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung oder Reparatur handelt. Wie sich aus den Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 ergibt, sind die Einrichtungsgegenstände des Bades im Erdgeschoss einfach und primitiv, jedoch ansonsten nach außen hin unbeschädigt. Die Notwendigkeit des Austauschs des WC und des Waschtischs ist daher nicht glaubhaft oder feststellbar.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 21.12.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, vom Beklagten Kostenersatz wegen diverse
published on 16.03.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, vom Beklagten Kostenersatz wegen diverser Positionen anlässlich eines Wasserschadens bzw. Sanierungskosten für ein WC u.a. zu erlangen.

Der Kläger lebt seit längerem im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten und wohnt in seinem Eigenheim.

Mit Antrag vom 19.09.2014 begehrte der Kläger Kostenersatz wegen eines Wasserschadens und die Sanierung seiner Nasszellen und diverser anderen Positionen und reichte hierzu mehrere Kostenvoranschläge von Sanitätsfirmen zwischen ca.560 € bis ca. 1.200,- € ein.

Der Beklagte besichtigte mit einem Sachverständigen Mitarbeiter des Gutachterausschusses des Bauamts des Landratsamt Bad K., der insoweit Amtshilfe leistete, die geltend gemachten Schäden am 27.10.2014 und der Mitarbeiter des Gutachterausschusses erstellte hierzu eine Fotodokumentation und einen Bericht (Bl. 2043ff., 2073 BA). Aus dem Bericht geht hervor, dass die sanitären Einrichtungen des Klägers funktionsfähig sind, ein Feuchteschaden war nicht feststellbar.

Mit Bescheid vom 21.11.2014 lehnte der Beklagten den Antrag ab, da kein Reparaturbedarf vorhanden sei und Modernisierungsmaßnahmen nicht übernahmefähig seien und ein unabweisbarer notwendiger Bedarf nicht festgestellt worden sei.

Der hiergegen am 27.11.2014 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 abschlägig verbeschieden. Hiergegen richtet sich die am 17.04.2015 erhobene Klage mit der der Kläger die Kostenübernahme aus den Voranschlägen weiterverfolgt.

Am 25.09.2015 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht statt, in welchem der Kläger vorbrachte, die Toilette funktioniere seit Mai 2014 nicht, da sie undicht sei. Auch die Übrigen begehrten Erneuerungsmaßnahmen seien notwendig, da er alte verbrauchte Anlagen habe. Er habe zwei Nasszellen und in einer sei das einzige WC des Hauses. Es wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung dahingehend erzielt, dass der Beklagten einen Sachverständigen des Bauamtes im Landratsamt nochmals beauftragt und zum Kläger schickt, um feststellen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Toilette reparaturbedürftig sei und ggf. den Umfang der erforderlichen Reparaturen feststellen zu lassen. Der Kläger war damit einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 teilte der Kläger mit, einer Bauamtsbegutachtung in seinem Haus stimme er nicht mehr zu, trotz Nachfrage des Gerichts und Hinweis auf seine Feststellungslast blieb der Kläger dabei, dass er keiner Besichtigung mehr zustimme.

Der Kläger geht davon aus, dass sowohl die Fenster wie auch seine Toilette und seine Bäder sanierungsbedürftig seien, die Toilette funktioniere sei Mai 2014 nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die mit Kostenvoranschlag geltend gemachten Kosten für Reparaturarbeiten zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die erlassenen Bescheide rechtmäßig sind, Reparaturbedürftigkeit der Sanitäranlagen sei von dem Gutachter des Landratsamtes nicht festgestellt worden, es sei daher nicht nachgewiesen, dass die Toilette überhaupt reparaturbedürftig sei. Der Kläger lasse auch eine Begutachtung nicht zu, nach Rücksprache mit dem Bauamt sei dieses bereit, eine Begutachtung vorzunehmen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger begehrt mit dem eingereichten Kostenvoranschlag diverse Erneuerungsarbeiten seiner sanitären Anlagen, im Wohnhaus sind insoweit zwei Nasszellen vorhanden, in einer ist das einzige WC des Wohnhauses.

Da jedoch vorliegend nicht nachgewiesen ist, dass ein notwendiger Reparaturbedarf an den streitigen Einrichtungen des Klägers überhaupt besteht, war die Klage abzuweisen.

Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen diese Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach S. 1 kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, dass dinglich gesichert werden soll.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger ist jedoch, dass es sich bei den begehrten Aufwendungen um Instandsetzung oder Reparatur handelt. Gemeint ist damit nur der Erhaltungsaufwand, vgl. Luik in Eicher SGB II 3. Auflage § 22 Rn. 137. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen wird nicht nach der Höhe der anfallenden Kosten, sondern objektiv nach dem Ziel der Maßnahme vorgenommen, ob die Aufwendungen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dienen (vgl. LSG Ns-B 27.03.2007- L 9 AS 137/07 ER, Hess. LSG 28.10.2009 L 7 AS 326/09 B Er) . Deshalb fällt grundsätzlich nicht die Schaffung eines verbesserten Zustands über die erforderliche Instandhaltung/Reparatur hinaus hierunter ( LSG Sachsen Anhalt 111..2010- L 5 AS 216/09 B ER) und auch keine Erneuerungsmaßnahmen, die über Gebühr zu Wertsteigerungen führen, Luik in Eicher, a.a.O. Rn. 138.

Voraussetzung für jeden Kostenersatz ist aber, dass es sich insoweit um unabweisbare Aufwendungen handelt, also dass ein Nachweis erbracht wird, dass am Wohneigentum des Leistungsbeziehers Reparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten überhaupt notwendig sind. Nach der Feststellunglast der Vorschrift obliegt dabei dem Leistungsempfänger der Nachweis dafür, dass tatsächlich unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anfallen.

Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (vgl. BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285).

Dieser Feststellungslast hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Die Unaufklärbarkeit des Reparaturbedarfs der streitigen Einrichtungen des Klägers geht daher zu seinen Lasten.

Der Kläger behauptet, sowohl seine Sanitäranlagen wie auch die Fenster in Dachgeschoss seien wegen Feuchteschadens seit Mai 2014 reparaturbedürftig. Daraufhin fand am 27.10.2014 eine Besichtigung und Begutachtung durch Mitarbeiter dss Bauamtes des Landratsamts Bad K. und Mitarbeiter des Beklagten statt, der Bausachverständige kam zu dem Ergebnis, die Sanitäranlagen seien funktionstüchtig, ein Instandsetzungsbedarf wegen eines Feuchteschadens wurde nicht festgestellt, vgl. Bericht, Bl. 2073 Beklagenakte. Der Kläger behauptet nunmehr, die Toilette sei bereits seit Mai 2014 nicht funktionstüchtig und sei dies auch im Zeitpunkt der Begutachtung so gewesen.

Damit steht die Aussage des Klägers im Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachtens.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Bauamtes nicht richtig sei, hat das Gericht keine. Die bloße Behauptung des Klägers reicht daher nicht, um die im Bericht des Bauamtes getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

Der Beklagte hatte sich dennoch bereit erklärt, auf seine Kosten erneut eine Begutachtung durch das Bauamt zu veranlassen, diesem procedere hat der Kläger zunächst zugestimmt. Mittlerweile ist der Kläger jedoch nicht mehr bereit, die behauptete Funktionsuntüchtigkeit seiner Toilette überhaupt gutachterlich durch Mitarbeiter des Landratsamtes/Bauamtes oder Mitarbeiter des Beklagten prüfen zu lassen. Damit kann der Kläger der ihm obliegenden Feststellungslast nicht genügen und es bleibt nicht erwiesen, dass bei seinen Sanitäranlagen und den übrigen begehrten Positionen unabweisbare Aufwendungen überhaupt erforderlich sind, die ggf. im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernahmefähig wären.

Auch der wiederholte schriftsätzliche klägerische Hinweis darauf, dass der Kläger aktuell wegen Reparaturbedürftigkeit des WC einen den auf dem Hof befindlichen Abort ohne Wasserspülung nutzen müsse, über dessen objektiv altertümlichen Zustand ein Fotographie vorgelegt wurde, ändert nichts daran, dass damit nicht der reparaturbedürftige Zustand des WC im Hause nachgewiesen ist. Vielmehr hat das eine nichts mit dem anderen zu tun. Die Reparaturbedürftigkeit des WC im Hause muss vielmehr zunächst für das Gericht nachweislich geklärt sein, bevor wegen dessen Reparaturbedürftigkeit eine Wertung des Gerichts erfolgen kann, ob es zumutbar ist, den Abort ohne Wasserspülung auf dem Hof zu nutzen oder ob eine Reparatur und ggf. in welchem Umfang durch den Beklagten übernahmefähig ist.

Das Gericht sieht auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen, da zum einen objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Berichts des Bauamtes vom 27.10.2014 nicht gegeben sind und zum andern der Kläger nicht an der Aufklärung mitwirkt, diese mithin verweigert. Denn üblicherweise beauftragen auch Gerichte, Sachverständige des Gutachterausschusses des Landratsamtes zur Aufklärung baulicher Sachverhalte, gerade denen der Kläger aber keinen Zutritt zu den streitigen Objekten gewährt.

Nach Auffassung des Gerichts obliegt dem Kläger die Feststellungslast für das Erfordernis unabweisbarer Reparaturen, für die nach derzeitigem Sachstand kein ausreichender Nachweis vorliegt. Da eine weitere Aufklärung aufgrund der Weigerung des Klägers eine Überprüfung vor Ort durch Sachverständige oder Behördenmitarbeiter zu gestatten nicht möglich war, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte.

Der Kläger, der ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus bewohnt, bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. U.a. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014, 04.03.2014 und 28.04.2014) und für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014, 10.07.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte zuschussweise Alg II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Nachdem der Kläger bereits am 09.04.2014 im Rahmen eines Telefongespräches und mit Schreiben vom 14.07.2014 mitteilte, seine Toilette sei defekt, beantragte er am 19.09.2014 unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge die Übernahme der Kosten für eine Badeinrichtung einschließlich Montage, insb von WC, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen, Wasserhahn und Boiler. Er verwies auf einen im Mai 2014 bereits angezeigten Wasserschaden. Unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Landratsamtes B. K. erfolgte darauf am 27.10.2014 eine Inaugenscheinnahme. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk ist festgehalten, die sanitären Einrichtungen (Handwaschbecken, WC mit Druckspülung und Warmwasserboiler) seien funktionsfähig und ein Feuchteschaden sei nicht feststellbar. Es wurden entsprechende Lichtbilder gefertigt. Der Beklagte lehnte darauf den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 ab. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei ein Wasserschaden im Badezimmer des Erdgeschosses nicht erkennbar gewesen. Ein unabweisbarer Aufwand für Instandhaltung und Reparatur sei nicht gegeben. Im Obergeschoss sei ein weiteres Badezimmer vorhanden, bei dem Waschbecken und Warmwasserboiler funktionsfähig seien. Gegenstände wie WC-Sitz, Deckel, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen und Wasserhahn seien vorhanden und funktionsfähig. Auch ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehe nicht. Ein Reparaturaufwand, der sich aus Verschleiß und Abnutzung ergebe, sei aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei kein Waschbecken und WC mehr nutzbar, da überall Wasser herauslaufe. Ein Spülkasten sei nicht vorhanden. Aus dem Regelsatz könne er den Aufwand nicht bestreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Weiteren ermittelte der Beklagte durch Anruf eines Sachverständigen, dass der Austausch eines Druckspülers ca 100 € Material- und ca 50 € Montagekosten verursachen würde. Ein Umbau auf einen Spülkasten käme in etwa gleich teuer. Dies wurde telefonisch mit dem Kläger am 15.04.2016 erörtert und er wurde aufgefordert, eine Kostenschätzung für eine Reparatur vorzulegen. Am 24.06.2016 wurde er nochmals zur Vorlage zweier Kostenanschläge über die notwendigen Reparaturarbeiten in Bad bzw WC aufgefordert. Es sei grds nur der notwendige Erhaltungsaufwand erstattungsfähig.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Seit Mai 2014 verfüge er über keine benutzbare Einrichtung. Aus der Regelleistung könne er die Kosten nicht begleichen. Die einzige Toilette befinde sich im Erdgeschoss und sei im Bereich des Druckspülers undicht. Sie sei abgestellt. Mit einer nochmaligen Begutachtung erkläre er sich nicht einverstanden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Erfordernis einer unabweisbaren Reparatur sei nicht nachgewiesen. Den Kläger treffe diesbezüglich aber die Feststellungslast. Einer weiteren Aufklärung habe er sich verweigert.

Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und das Angebot einer Fachfirma vom 21.07.2016 für eine Sanitäreinrichtung des Badezimmers (Waschtischanlage, WC-Anlage und Ausstattung) über 1.039,05 € für Lieferung und Montage vorgelegt. Es handele sich um einen notwendigen Aufwand zur Herstellung und Versorgung. Bei der Ortsbegehung am 27.10.2014 seien alle Teilnehmer „erblindet“ gewesen. Ein nochmaliger Hausbesuch von Herrn S. werde abgelehnt. Der notwendige Bedarf sei aufgeklärt. Weitere Stellungnahmen würden aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 und den Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung einer neuen Sanitäreinrichtung und deren Einbau zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ein Bedarf könne nicht festgestellt werden, da sich der Kläger weigere, einer Ortseinsicht durch einen Mitarbeiter des Gutachterausschusses des Landratsamtes B. K. zuzustimmen. Aufforderungen zur Vorlage eines Kostenvoranschlages für die Reparatur seiner Toilette habe der Kläger nicht entsprochen. Ein Anspruch bestehe nur auf Kostenübernahme in Bezug auf den Erhaltungsaufwand. Der Kläger wolle aber eine Sanierung und Modernisierung. Eine Ortsbegehung zusammen mit einem Sanitärfachmann sei unumgänglich, um einen Bedarf bezüglich der Kosten für Instandsetzung oder Reparatur feststellen zu können. Grundsätzlich sei man zur Übernahme der Kosten bereit.

Aufforderungen des Senates zum Nachweis, dass der Austausch von Dichtungen nicht ausreichend sein solle bzw Schäden an WC oder Waschbecken vorlägen, die einen Gebrauch einschränken würden, ist der Kläger ebenso wenig nachgekommen, wie denen zur Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages für eine Reparatur oder einer Zustimmung einer Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen bzw den Beklagten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für die Badeinrichtung und Sanitärinstallationen, die der Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2015 abgelehnt hat. Da sich das Begehren des Klägers gerade nicht auf Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten beschränkt, stehen vorliegend Leistungen für eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Vordergrund, zu denen auch Ersatzbeschaffungen zählen können (Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 24 Rn 92 unter Verweis auf die legislative Konzeption). Dabei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268). Im Übrigen sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (§ 22 Abs. 2 SGB II) in Bezug auf die sanitären Anlagen beim Kläger noch nicht konkret angefallen, da Leistungen für eine noch einzubauende Badeinrichtung und sanitäre Anlagen begehrt werden. Eine Zuordnung zu einem Monat, für den Alg II bereits bewilligt wurde kann daher nicht erfolgen, so dass auch kein bereits erlassener Bewilligungsbescheid im Erfolgsfalle abzuändern bzw zumindest der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung insgesamt zu überprüfen wäre (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 - wo Aufwendungen für einen einmaligen Bedarf im Zusammenhang mit der Unterkunft bereits in Rechnung gestellt und fällig waren). Da der Kläger - wie noch ausgeführt wird - keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen hat, kann es dahinstehen, ob er solche mangels bislang getätigter Aufwendungen als Zusicherung einer Kostenübernahme oder im Rahmen eines Vorschusses verlangen könnte. Im Übrigen ist insofern nicht ersichtlich, dass die Lieferung und Montage nur gegen Barzahlung oder Vorkasse erfolgen würde (vgl dazu im Einzelnen aus BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010 - L 29 AS 328/10).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Badeinrichtung einschließlich der notwendigen Installationen. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht umfasst. Dementsprechend können solche einmaligen Bedarfe zusätzlich beansprucht werden. Da der Kläger aber bereits im Besitz von Badeinrichtungsgegenständen war - unabhängig davon, ob hierzu auch bspw. Waschbecken oder Toilette zählen - handelt es sich bei der geplanten Neueinrichtung nicht um eine Erstbeschaffung. Zwar sind Ausnahmen für Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Vergleichbarkeit mit einer erstmaligen Anschaffung gegeben ist (zB Anschaffungen nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haft - vgl dazu: Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 24 Rn 92 und BT-Drs 15/1514 S. 60). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Einrichtungsgegenstände noch vorhanden sind. Dies ergibt sich auch aus den angefertigten Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen werden von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht erfasst.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Grundsätzlich besteht insofern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für die Reparatur des Druckspülers - sofern dieser tatsächlich wie vom Kläger behauptet undicht sein soll - anfallen. Ein solcher Anspruch wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, da er ausgeführt hat, solche Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Angebot und den früheren Kostenvoranschlägen gehen aber die notwendigen Kosten hierfür nicht hervor. Weder hat er einer weiteren, uneingeschränkten Begutachtung zur Ermittlung des entsprechenden Bedarfs zugestimmt noch einen alternativ geforderten Kostenvoranschlag vorgelegt, so dass - wie dem Kläger bereits im Klage- und im Berufungsverfahren mehrfach erläutert - der entsprechende Anspruch nicht feststellbar ist. Da er den Anspruch geltend macht, trifft ihn insofern die Feststellungslast für die Nichterweislichkeit des Bedarfs. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung hat der Senat nicht gesehen. Im Hinblick auf die Zusage des Beklagten, dem Grunde nach Kosten für eine notwendige Reparatur zu übernehmen, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Übernahme entsprechender Aufwendungen. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, entweder einen entsprechenden Kostenvoranschlag zum Nachweis des Bedarfs dem Beklagten vorzulegen oder einer Begutachtung zur weiteren Feststellung zuzustimmen.

Letztlich will der Kläger jedoch nach seinem Vorbringen gerade keine Reparatur der nach seinem Vortrag defekten Druckspülung bzw des defekten WCs, sondern die sich aus den Kostenvoranschlägen ergebende umfassende Neueinrichtung und Neuinstallation der Bad- und Sanitäreinrichtungen. Die Kosten für die komplette Erneuerung des Bades stellen aber keine unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung oder Reparatur dar. Wie sich aus den Lichtbildern zur Ortseinsicht am 27.10.2014 ergibt, sind die Einrichtungsgegenstände des Bades im Erdgeschoss einfach und primitiv, jedoch ansonsten nach außen hin unbeschädigt. Die notwendigen einfachen und grundlegenden Bedürfnisse des Wohnens (zur Maßgeblichkeit eines solchen Standards im Rahmen der Ermittlung der Höhe angemessener Unterkunftskosten: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R) können damit befriedigt werden. Somit liegt bezüglich des Austauschs des WC und des Waschtischs sowie der übrigen Badeinrichtung keine Instandhaltung oder Reparatur iSv § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor. Zudem stellt die komplette Neueinrichtung des Bades keinen unabweisbaren Bedarf dar.

Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen für die von ihm begehrte Neueinrichtung bzw Neuinstallation seines Bades. Die Berufung war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.