Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2014 - L 11 AS 605/14 ER

bei uns veröffentlicht am11.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Sanktionsbescheide sowie die Auszahlung insofern einbehaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die ASt beziehen Alg II vom Antragsgegner (Ag). Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich und forderte sie unter Hinweis auf den gleichen Meldezweck jeweils mit Schreiben vom 25.03.2013 - unter Belehrung über etwaige Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtvorsprache - auf, sich am 10.04.2013 bei ihm zu melden. Nachdem die ASt zum Vorsprachetermin nicht erschienen waren, minderte der Ag mit Bescheiden vom 21.06.2013 die jeweilige Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Dies wurde bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 im Bescheid vom 21.06.2013 entsprechend berücksichtigt.

Trotz entsprechender Einladungen des Ag haben die ASt jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen.

Die ASt legten gegen die Bescheide nach Aktenlage keinen Widerspruch ein. Einen Antrag vom 19.07.2013 auf Feststellung der Nichtigkeit bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 lehnte der Ag mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit der dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage (S 13 AS 825/13) haben die ASt die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Über die dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) von den ASt eingelegte Berufung (L 11 AS 734/13) ist bislang nicht entschieden.

Wegen der nicht wahrgenommenen Vorsprachetermine am 01.07.2013, 10.07.2013 und 22.07.2013 minderte der Ag mit sechs Bescheiden vom 07.08.2013 jeweils die Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013. In Bezug auf nicht wahrgenommene Vorsprachetermine am 29.07.2013 (Einladungsschreiben vom 22.07.2013) und 12.08.2013 (Einladungsschreiben vom 29.07.2013) minderte der Ag erneut mit vier Bescheiden vom 04.09.2013 jeweils die Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013. Mit einem an die ASt zu 1. adressierten Änderungsbescheid vom 23.10.2013 hob der Ag u. a. in Bezug auf die genannten Sanktionsbescheide die Leistungsbewilligung vom 21.06.2013 gegenüber der Bedarfsgemeinschaft der ASt teilweise für September 2013 iHv 276 €, jeweils für Oktober und November 2013 iHv 345 € sowie für Dezember 2013 iHv 276 € auf.

Auch gegen diese Bescheide haben die ASt nach Aktenlage keinen Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag vom 22.08.2013 auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 21.06.2013 und 07.08.2013 lehnte der Ag mit Bescheid vom 03.09.2013 ab. Mit der dagegen beim SG erhobenen Klage (S 13 AS 881/13) haben die ASt die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013 beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Über die dagegen beim LSG von den ASt eingelegte Berufung (L 11 AS 735/13) ist bislang nicht entschieden.

Am 22.11.2013 haben die ASt beim LSG in den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 jeweils einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER) und beantragt, die Anhörungen zu Meldeversäumnissen ab 23.03.2013 und sämtliche Meldeaufforderungen für Termine ab 23.03.2013 für rechtswidrig zu erklären sowie es dem Ag zu untersagen, ihnen weitere Stellungnahmen zu Meldeversäumnissen abzuverlangen bzw. sie zu weiteren Besprechungen zu laden. Darüber hinaus seien die inzwischen festgestellten Sanktionen für rechtswidrig zu erklären und einbehaltene Leistungen zurück zu erstatten. Der Senat hat die Anträge mit Beschlüssen vom 04.12.2013 abgelehnt. Im Hinblick auf das Verfahren L 11 AS 781/13 ER wurde ausgeführt, es bestehe eine Zuständigkeit des Senats nur im Hinblick auf den Streitgegenstand des Berufungsverfahren L 11 AS 734/13, mithin die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Im Übrigen sei das SG zuständig. Den statthaften Rechtsbehelf eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hätten die ASt nicht gestellt. Zudem seien auch die Bescheide nicht mit Widerspruch angefochten worden. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide komme ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltpunkte für eine Nichtigkeit der Bescheide gebe es nicht. Im Übrigen sei der Antrag unzulässig, da eine entsprechende Feststellungsklage in der Hauptsache subsidiär zu einer statthaften kombinierten Anfechtungs- (und Leistungs)klage gegen die benannten Verwaltungsakte in Form der Aufforderungen zur Vorsprache und der Sanktionsbescheide sei. Im Beschluss im Verfahren L 11 AS 782/13 ER hat der Senat entsprechendes ausgeführt. Eine Zuständigkeit bestehe dort nur bzgl. der Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013.

Auch in der Folgezeit lud der Ag die ASt zu persönlichen Vorspracheterminen ein, die diese nicht wahrnahmen. Hierauf ergingen weitere Sanktionsbescheide und Leistungskürzungen.

Zu den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 haben die ASt am 19.08.2014 mit inhaltsgleichen Schreiben beim LSG erneut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sämtliche "Sanktionen" seien zurückzunehmen und einbehaltene Beträge nachzuzahlen. Bereits in ihren Klagen vom 26.08.2013 (S 13 AS 825/13) bzw. 09.09.2013 (S 13 AS 881/13) hätten sie auf die fehlenden Unterschriften in den Bescheiden hingewiesen. Widersprüche und Anfechtungsklagen hätten aufschiebende Wirkung, was in diesem Fall mehr als angemessen gewesen wäre. Die Sanktionsbescheide hätten zudem nicht von der Arbeitsvermittlung sondern von der Leistungsabteilung erlassen werden müssen. Wegen der Sanktionen drohten nunmehr Überschuldung, Stromabschaltung und möglicherweise Obdachlosigkeit.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren L 11 AS 605/14 ER bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch nicht begründet.

Als Gericht der Hauptsache in Bezug auf das Verfahren L 11 AS 734/13 ist das LSG zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 19.08.2014 gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG zuständig, soweit die geltend gemachten Anträge Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Dies ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Eine Zuständigkeit des LSG im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für andere Sanktionsbescheide oder die Nachzahlung einbehaltener Leistungen besteht nicht. Hierauf und auf eine Zuständigkeit des SG für anderweitige Streitgegenstände hat der Senat die ASt auch bereits in seinem Beschluss vom 04.12.2013 (L 11 AS 781/13 ER) hingewiesen. Im Hinblick auf die neuen, jeweils inhaltsgleichen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 waren diese deshalb dahingehend auszulegen, dass von den ASt jeweils nur einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf die dortigen Streitgegenstände begehrt wird.

Ein solcher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig. Mit dem erneuten Antrag haben die ASt ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 22.11.2013 lediglich wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 04.12.2013 (L 11 AS 781/13 ER) abgelehnt worden ist. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.03.2009 - L 11 AS 125/09 ER - und 21.07.2011 - L 11 AS 430/11 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/

Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 86b Rdnr 45a).

Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend nicht verändert. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 04.12.2013 entscheidend darauf abgestellt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht gestellt worden sei und zudem auch die Bescheide nicht mit Widerspruch angefochten worden seien. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide komme mangels Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit und wegen der Subsidiarität zu einer statthaften kombinierten Anfechtungs- (und Leistungs)klage nicht in Betracht.

Hierzu haben die ASt in ihrem erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nichts Neues vorgebracht. Sie führen selbst aus, dass sie ihren Vortrag bereits in den Klagen der Verfahren S 13 AS 825/13 bzw. S 13 AS 881/13 vorgebracht hätten. Diese liegen aber den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 zugrunde, weshalb dies auch Gegenstand der vorhergehenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz war. Die Frage eines Anordnungsgrundes war nicht maßgeblich für die seinerzeitige Entscheidung des Senats. Mithin kommt es auf den diesbezüglichen Vortrag der ASt, ihnen drohten nunmehr Überschuldung, Stromabschaltung und möglicherweise Obdachlosigkeit, nicht an.

Im Übrigen hat der Senat bereits in den Beschlüssen vom 04.12.2013 (L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER) ausgeführt, dass selbst ein Verstoß gegen interne Zuständigkeiten oder eine fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führen würde. An dieser Rechtsauffassung hat sich nichts geändert. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Hinblick auf die Sanktionsbescheide oder eine allgemeine Leistungsklage auf Zahlung der einbehaltenen Leistungen ist nicht Verfahrensgegenstand. Hierfür wäre (zunächst) das SG zuständig.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Sankti

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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit von Meldeaufforderungen und Sanktionsbescheiden.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger jeweils einen Termin zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 10.04.2013 nicht wahrgenommen hatten, minderte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.06.2013 das Alg II der Kläger um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Trotz entsprechender Einladungen hätten die Kläger jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen. Widerspruch gegen die Meldeaufforderungen legten die Kläger nach Aktenlage nicht ein. Am 19.07.2013 stellten sie einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013. Die Unterzeichner hätten angegeben, nur „im Auftrag“ zu handeln, in den Schriftsätzen dann aber „in Vertretung“ unterschrieben. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 lud der Beklagte die Kläger erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 08.01.2014 ein und erließ jeweils mit Bescheid vom 11.12.2013 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom jeweils 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Die Meldeaufforderungen seien nicht unterschrieben worden, sondern hätten lediglich „Ihr Jobcenter Landkreis Bamberg“ ausgewiesen. Die Bescheide vom 21.06.2013 seien von der unzuständigen Leistungsabteilung erlassen worden. Der Bescheid vom 31.07.2013 enthalte eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Die Bescheide seien nicht nichtig. Sie würden die erlassende Behörde erkennen und nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden. Selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Schriftform seien keine Fehler, die die Nichtigkeit von Verwaltungsakten begründen könnten. Dem Gesetz nach gebe es keine Unterscheidung zwischen Sanktions- und Absenkungsbescheid. Ein interner Verstoß gegen Zuständigkeiten begründe keine Nichtigkeit. Schließlich führe eine etwaige falsche Rechtsbehelfsbelehrung nur zu Verlängerung der Frist zur Rechtsbehelfseinlegung. Die Rechtswidrigkeit der angegangenen Bescheide sei nicht zu prüfen. Dies hätten die Kläger im Verfahren S 13 AS 557/13 ER klar zum Ausdruck gebracht.

Dagegen haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hätten bereits am 11.10.2013 um 12:34 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am SG gestellt. Dies sei nicht beachtet worden. In den Rechtsstreit seien auch die Folgeeinladungen mit einzubeziehen. Eine Widerspruchseinlegung komme für sie nicht in Betracht. Insofern werde auf die Ausführungen in den Verfahren L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER verwiesen. Die Bewerbungsaufforderungen gegenüber der Klägerin seien nichtig, da sie immer noch in ungekündigter Stellung in einem Seniorenwohnsitz stehe. Bei dem Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger fehle es an der notwendigen Unterschrift. Mit dem Zusatz „im Auftrag“ werde die Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten verschleiert. Bei weiteren Schreiben sei unklar, ob diese die Eingliederungsvereinbarung ergänzende Meldeaufforderungen darstellen würden oder von den Eingliederungsvereinbarungen abgetrennte „Verwaltungsakte“.

Die Kläger beantragen:

1. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Bayreuth zurück zu verweisen.

2. Dieses Verfahren hier ist wegen Verfahrensidentität mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 ER zu verbinden.

3. Die bis jetzt bei uns aufgelaufenen außergerichtlichen Verfahrenskosten sind uns zu erstatten.

4. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 13. Kammer des SG ist beim SG am 11.10.2013 eingegangen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende angegeben, ihm habe der Befangenheitsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 29.10.2013 (S 1 SF 239/13 AB) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2014 hat der Senat den Antrag auf Verbindung der Verfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 (Ziffer I.) und den „Antrag“ auf Beiladung der Barmer GEK (Ziffer II.) abgelehnt. Im Hinblick auf Ziffer II. des Beschlusses haben die Kläger die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt. Eine Beiladung sei von ihnen nie beantragt, sondern nur angeregt worden. Der Senat hat den Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung mit Beschluss vom 18.09.2014 abgelehnt. Einen Antrag auf Absetzung des Termins vom 18.09.2014 hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss 18.09.2014 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten S 1 SF 239/13 AB, L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte des Beklagten sind nicht nichtig.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins und dem Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Die Kläger waren bereits mit gerichtlichem Anhörungsschreiben vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden werden wird und kein Grund für die Abladung des Termins besteht bzw. genannt wurde. Den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Terminsaufhebung vom 09.09.2014 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25.08.2014 und des Beschlusses vom 09.09.2014 haben es die Kläger unterlassen, erhebliche Gründe dazulegen, die eine Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war den Klägern bereits mit der Ladung vom 18.08.2014 mitgeteilt worden.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Die beiden weiteren Meldeaufforderung vom 11.12.2013 und die beiden, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakte vom 11.12.2013 (Ziffern 4. und 5. des Antrages der Kläger) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weitere Meldeaufforderungen ändern oder ersetzen jedoch vorangegangene nicht. Sie stehen selbstständig neben diesen und müssen in einem eigenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden. Gleiches gilt für eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte. Die Bescheide sind auch nicht im Wege einer Klageänderung bzw. -erweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine derartige Klageänderung iSd § 99 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ebenso wenig Streitgegenstand ist eine - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grds. zulässige - Anfechtungsklage. Die Kläger haben bewusst und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte beantragt. Wie aus dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag, bei dem sie ausdrücklich auf § 40 Abs. 5 SGB X verwiesen haben, zu entnehmen ist, sind sie sich der Unterschiede bewusst. Auch haben sie einer entsprechenden Auslegung von Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie es das SG in einem Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) getan hat, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 642/13 B ER) ausdrücklich widersprochen. Eine anderweitige Auslegung scheidet von daher aus. Richtigerweise hat insofern das SG auch nur über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die fehlende Widerspruchseinlegung - insofern haben auch die Kläger selbst im Berufungsverfahren ausdrücklich ausgeführt, sie hätten keinen Widerspruch einlegen können - bestandskräftig, mithin die Klage unzulässig. Die Widerspruchsfrist von jeweils einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist bereits abgelaufen. Mangels einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch keine längere Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das SG im Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) darauf hingewiesen, dass gegen den dort streitigen Sanktionsbescheid bislang kein Widerspruch eingelegt worden sei, was die Kläger nicht dazu veranlasst hat, in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, sie wollten Widerspruch gegen die gegen sie ergangenen Bescheide erheben.

Über die von den Klägern beantragte Verbindung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 (Ziffer 2. des Antrages) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.09.2014 entschieden.

Verfahrensfehlerhaft hat das SG allerdings über die Klage der Kläger mit dem Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 entschieden, obwohl nicht zuvor über den am 11.10.2013 beim SG eingegangenen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 133 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid mangels mündlicher Verhandlung zuzustellen, womit die Verkündung ersetzt wird. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 15.10.2013. Allerdings ist über die Berufung dennoch durch den Senat in der Sache zu entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine von den Klägern beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (Ziffer 1. des Antrages) liegen nicht vor. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (1.) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (2.). Vorliegend hat das SG in der Sache selbst entschieden und selbst bei Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels wäre vorliegend jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Sache ist vielmehr entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist dem Senat schon allein deshalb nicht möglich.

Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der von ihnen angegriffenen Verwaltungsakte ist nicht festzustellen. Die Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und der Bescheid vom 31.07.2013 sind nicht nichtig.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Aus den Bescheiden und den Einladungsschreiben zu den Vorspracheterminen ergibt sich jeweils unzweifelhaft die erlassende Behörde. Sämtliche Schreiben enthalten als Absender im Kopf des Schreibens die Angabe „Jobcenter Landkreis Bamberg“. Die Vorsprachetermine hätten von den Klägern wahrgenommen werden können und hätten auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Folge gehabt. Weder die Einladungen noch die Sanktionsbescheide verstoßen gegen die guten Sitten. Die Aufforderung zur Meldung wegen der Besprechung der beruflichen Situation deckt sich mit den in § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Meldezwecken zur Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Die Feststellung des Eintritts der Sanktion entspricht der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an ein unentschuldigtes Versäumen eines Vorsprachetermins knüpft (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II i. V. m. § 31b SGB II). Ebenso wenig können unterschiedliche interne Zuständigkeiten von Mitarbeitern des Beklagten oder eine fehlende Unterschrift die Nichtigkeit begründen. Zwar sieht § 33 Abs. 3 SGB X die Notwendigkeit einer Unterschrift vor. Vorliegend war diese aber nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Erlass mittels automatischer Einrichtungen entbehrlich bzw. es bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass die Entscheidung ohne Unterschrift als endgültige gewollt gewesen war (vgl. dazu auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 40 Rn. 12). Eine gesetzlich vorgesehene interne Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass die von den Klägern vorgebrachte Zuständigkeitsverteilung weder nachvollziehbar noch zwingend ist, würde ein etwaiger Verstoß unbeachtlich bleiben, da der erlassene Verwaltungsakt in jedem Fall dem Beklagten und nicht einem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen ist. Eine Nichtigkeit ist damit jedenfalls nicht gegeben.

Ebenso wenig wäre eine fehlerhafte Rechtbehelfsbelehrung die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge haben. Hierfür sieht das Gesetz als Folge allein eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist vor (§ 66 SGG). Mit den vom Beklagten erlassenen Sanktionsbescheiden vom 21.06.2013 wurde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II die von den Klägern im Hinblick auf das Nichterscheinen zu den Vorsprachterminen begangenen Pflichtverletzungen festgestellt und die entsprechende Minderung des Alg II verfügt. Eine Nichtigkeit ist hier nicht zu erkennen.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf eine Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit von Meldeaufforderungen und Sanktionsbescheiden.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger jeweils einen Termin zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 10.04.2013 nicht wahrgenommen hatten, minderte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.06.2013 das Alg II der Kläger um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Trotz entsprechender Einladungen hätten die Kläger jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen. Widerspruch gegen die Meldeaufforderungen legten die Kläger nach Aktenlage nicht ein. Am 19.07.2013 stellten sie einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013. Die Unterzeichner hätten angegeben, nur „im Auftrag“ zu handeln, in den Schriftsätzen dann aber „in Vertretung“ unterschrieben. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 lud der Beklagte die Kläger erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 08.01.2014 ein und erließ jeweils mit Bescheid vom 11.12.2013 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom jeweils 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Die Meldeaufforderungen seien nicht unterschrieben worden, sondern hätten lediglich „Ihr Jobcenter Landkreis Bamberg“ ausgewiesen. Die Bescheide vom 21.06.2013 seien von der unzuständigen Leistungsabteilung erlassen worden. Der Bescheid vom 31.07.2013 enthalte eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Die Bescheide seien nicht nichtig. Sie würden die erlassende Behörde erkennen und nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden. Selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Schriftform seien keine Fehler, die die Nichtigkeit von Verwaltungsakten begründen könnten. Dem Gesetz nach gebe es keine Unterscheidung zwischen Sanktions- und Absenkungsbescheid. Ein interner Verstoß gegen Zuständigkeiten begründe keine Nichtigkeit. Schließlich führe eine etwaige falsche Rechtsbehelfsbelehrung nur zu Verlängerung der Frist zur Rechtsbehelfseinlegung. Die Rechtswidrigkeit der angegangenen Bescheide sei nicht zu prüfen. Dies hätten die Kläger im Verfahren S 13 AS 557/13 ER klar zum Ausdruck gebracht.

Dagegen haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hätten bereits am 11.10.2013 um 12:34 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am SG gestellt. Dies sei nicht beachtet worden. In den Rechtsstreit seien auch die Folgeeinladungen mit einzubeziehen. Eine Widerspruchseinlegung komme für sie nicht in Betracht. Insofern werde auf die Ausführungen in den Verfahren L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER verwiesen. Die Bewerbungsaufforderungen gegenüber der Klägerin seien nichtig, da sie immer noch in ungekündigter Stellung in einem Seniorenwohnsitz stehe. Bei dem Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger fehle es an der notwendigen Unterschrift. Mit dem Zusatz „im Auftrag“ werde die Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten verschleiert. Bei weiteren Schreiben sei unklar, ob diese die Eingliederungsvereinbarung ergänzende Meldeaufforderungen darstellen würden oder von den Eingliederungsvereinbarungen abgetrennte „Verwaltungsakte“.

Die Kläger beantragen:

1. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Bayreuth zurück zu verweisen.

2. Dieses Verfahren hier ist wegen Verfahrensidentität mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 ER zu verbinden.

3. Die bis jetzt bei uns aufgelaufenen außergerichtlichen Verfahrenskosten sind uns zu erstatten.

4. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A..

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 13. Kammer des SG ist beim SG am 11.10.2013 eingegangen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende angegeben, ihm habe der Befangenheitsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 29.10.2013 (S 1 SF 239/13 AB) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2014 hat der Senat den Antrag auf Verbindung der Verfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 (Ziffer I.) und den „Antrag“ auf Beiladung der Barmer GEK (Ziffer II.) abgelehnt. Im Hinblick auf Ziffer II. des Beschlusses haben die Kläger die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt. Eine Beiladung sei von ihnen nie beantragt, sondern nur angeregt worden. Der Senat hat den Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung mit Beschluss vom 18.09.2014 abgelehnt. Einen Antrag auf Absetzung des Termins vom 18.09.2014 hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss 18.09.2014 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten S 1 SF 239/13 AB, L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte des Beklagten sind nicht nichtig.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins und dem Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Die Kläger waren bereits mit gerichtlichem Anhörungsschreiben vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden werden wird und kein Grund für die Abladung des Termins besteht bzw. genannt wurde. Den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Terminsaufhebung vom 09.09.2014 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25.08.2014 und des Beschlusses vom 09.09.2014 haben es die Kläger unterlassen, erhebliche Gründe dazulegen, die eine Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war den Klägern bereits mit der Ladung vom 18.08.2014 mitgeteilt worden.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Die beiden weiteren Meldeaufforderung vom 11.12.2013 und die beiden, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakte vom 11.12.2013 (Ziffern 4. und 5. des Antrages der Kläger) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weitere Meldeaufforderungen ändern oder ersetzen jedoch vorangegangene nicht. Sie stehen selbstständig neben diesen und müssen in einem eigenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden. Gleiches gilt für eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte. Die Bescheide sind auch nicht im Wege einer Klageänderung bzw. -erweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine derartige Klageänderung iSd § 99 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ebenso wenig Streitgegenstand ist eine - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grds. zulässige - Anfechtungsklage. Die Kläger haben bewusst und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte beantragt. Wie aus dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag, bei dem sie ausdrücklich auf § 40 Abs. 5 SGB X verwiesen haben, zu entnehmen ist, sind sie sich der Unterschiede bewusst. Auch haben sie einer entsprechenden Auslegung von Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie es das SG in einem Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) getan hat, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 642/13 B ER) ausdrücklich widersprochen. Eine anderweitige Auslegung scheidet von daher aus. Richtigerweise hat insofern das SG auch nur über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die fehlende Widerspruchseinlegung - insofern haben auch die Kläger selbst im Berufungsverfahren ausdrücklich ausgeführt, sie hätten keinen Widerspruch einlegen können - bestandskräftig, mithin die Klage unzulässig. Die Widerspruchsfrist von jeweils einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist bereits abgelaufen. Mangels einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch keine längere Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das SG im Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) darauf hingewiesen, dass gegen den dort streitigen Sanktionsbescheid bislang kein Widerspruch eingelegt worden sei, was die Kläger nicht dazu veranlasst hat, in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, sie wollten Widerspruch gegen die gegen sie ergangenen Bescheide erheben.

Über die von den Klägern beantragte Verbindung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Verfahren L 11 AS 735/13 (Ziffer 2. des Antrages) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.09.2014 entschieden.

Verfahrensfehlerhaft hat das SG allerdings über die Klage der Kläger mit dem Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 entschieden, obwohl nicht zuvor über den am 11.10.2013 beim SG eingegangenen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 133 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid mangels mündlicher Verhandlung zuzustellen, womit die Verkündung ersetzt wird. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 15.10.2013. Allerdings ist über die Berufung dennoch durch den Senat in der Sache zu entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine von den Klägern beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (Ziffer 1. des Antrages) liegen nicht vor. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (1.) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (2.). Vorliegend hat das SG in der Sache selbst entschieden und selbst bei Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels wäre vorliegend jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Sache ist vielmehr entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist dem Senat schon allein deshalb nicht möglich.

Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der von ihnen angegriffenen Verwaltungsakte ist nicht festzustellen. Die Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und der Bescheid vom 31.07.2013 sind nicht nichtig.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Aus den Bescheiden und den Einladungsschreiben zu den Vorspracheterminen ergibt sich jeweils unzweifelhaft die erlassende Behörde. Sämtliche Schreiben enthalten als Absender im Kopf des Schreibens die Angabe „Jobcenter Landkreis Bamberg“. Die Vorsprachetermine hätten von den Klägern wahrgenommen werden können und hätten auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Folge gehabt. Weder die Einladungen noch die Sanktionsbescheide verstoßen gegen die guten Sitten. Die Aufforderung zur Meldung wegen der Besprechung der beruflichen Situation deckt sich mit den in § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Meldezwecken zur Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Die Feststellung des Eintritts der Sanktion entspricht der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an ein unentschuldigtes Versäumen eines Vorsprachetermins knüpft (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II i. V. m. § 31b SGB II). Ebenso wenig können unterschiedliche interne Zuständigkeiten von Mitarbeitern des Beklagten oder eine fehlende Unterschrift die Nichtigkeit begründen. Zwar sieht § 33 Abs. 3 SGB X die Notwendigkeit einer Unterschrift vor. Vorliegend war diese aber nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Erlass mittels automatischer Einrichtungen entbehrlich bzw. es bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass die Entscheidung ohne Unterschrift als endgültige gewollt gewesen war (vgl. dazu auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 40 Rn. 12). Eine gesetzlich vorgesehene interne Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass die von den Klägern vorgebrachte Zuständigkeitsverteilung weder nachvollziehbar noch zwingend ist, würde ein etwaiger Verstoß unbeachtlich bleiben, da der erlassene Verwaltungsakt in jedem Fall dem Beklagten und nicht einem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen ist. Eine Nichtigkeit ist damit jedenfalls nicht gegeben.

Ebenso wenig wäre eine fehlerhafte Rechtbehelfsbelehrung die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge haben. Hierfür sieht das Gesetz als Folge allein eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist vor (§ 66 SGG). Mit den vom Beklagten erlassenen Sanktionsbescheiden vom 21.06.2013 wurde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II die von den Klägern im Hinblick auf das Nichterscheinen zu den Vorsprachterminen begangenen Pflichtverletzungen festgestellt und die entsprechende Minderung des Alg II verfügt. Eine Nichtigkeit ist hier nicht zu erkennen.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf eine Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nichtigkeit von Meldeaufforderungen und Sanktionsbescheiden.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger jeweils einen Termin zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 10.04.2013 nicht wahrgenommen hatten, minderte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.06.2013 das Alg II der Kläger um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Trotz entsprechender Einladungen hätten die Kläger jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen. Der Beklagte minderte darauf mit sechs Bescheiden vom 07.08.2013 das Alg II der Kläger jeweils dreimal um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013.

In der Folgezeit lud der Beklagte die Kläger erneut zu Vorspracheterminen am 29.07.2013 (Einladungsschreiben vom 22.07.2013) und 12.08.2013 (Einladungsschreiben vom 29.07.2013) ein. Wegen der Nichtwahrnehmung der Termine minderte der Beklagte mit vier weiteren Bescheiden vom 04.09.2013 das Alg II der Kläger jeweils zweimal um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013. Mit Schreiben vom 12.08.2013 und vom 27.08.2013 forderte der Beklagte die Kläger zu Vorsprachen am 27.08.2013 bzw. 16.09.2013 bei ihm auf. Auch diese Termine nahmen sie nicht wahr. Die Kläger legten gegen die Bescheide nach Aktenlage keinen Widerspruch ein.

Am 22.08.2013 stellten sie einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Bescheide vom 21.06.2013 und 07.08.2013. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 ab.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 lud der Beklagte die Kläger erneut zu einer persönlichen Vorsprache am 08.01.2014 ein und erließ jeweils mit Bescheid vom 11.12.2013 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom jeweils 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013 beantragt. In den Meldeaufforderungen sei die Kennzeichnung des hierfür Verantwortlichen zu unbestimmt. Bei den Kürzungsbescheiden sei unklar, ob es sich um Sanktions- oder Absenkungsbescheide handele. Rechtsbehelfsbelehrungen seien unbestimmt und widersinnig. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Die Bescheide seien nicht nichtig. Sie würden die erlassende Behörde erkennen und nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden. Selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift oder das Fehlen einer vorgeschriebenen Schriftform seien keine Fehler, die die Nichtigkeit von Verwaltungsakten begründen könnten. Dem Gesetz nach gebe es keine Unterscheidung zwischen Sanktions- und Absenkungsbescheid. Ein interner Verstoß gegen Zuständigkeiten begründe keine Nichtigkeit. Schließlich führe eine etwaige falsche Rechtsbehelfsbelehrung nur zu Verlängerung der Frist zur Rechtsbehelfseinlegung. Die Rechtswidrigkeit der angegangenen Bescheide sei nicht zu prüfen. Dies hätten die Kläger im Verfahren S 13 AS 557/13 ER klar zum Ausdruck gebracht.

Dagegen haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie hätten bereits am 11.10.2013 um 12:34 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am SG gestellt. Dies sei nicht beachtet worden. In den Rechtsstreit seien auch die Folgeeinladungen mit einzubeziehen. Eine Widerspruchseinlegung komme für sie nicht in Betracht. Insofern werde auf die Ausführungen in den Verfahren L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER verwiesen. Die Bewerbungsaufforderungen gegenüber der Klägerin seien nichtig, da sie immer noch in ungekündigter Stellung in einem Seniorenwohnsitz stehe. Bei dem Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger fehle es an der notwendigen Unterschrift. Mit dem Zusatz „im Auftrag“ werde die Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten verschleiert. Bei weiteren Schreiben sei unklar, ob diese die Eingliederungsvereinbarung ergänzende Meldeaufforderungen darstellen würden oder von den Eingliederungsvereinbarungen abgetrennte „Verwaltungsakte“.

Die Kläger beantragen:

1. Der Rechtsstreit ist an das Sozialgericht Bayreuth zurück zu verweisen.

2. Dieses Verfahren hier ist wegen Verfahrensidentität mit dem Verfahren L 11 AS 734/13 ER zu verbinden.

3. Die bis jetzt bei uns aufgelaufenen außergerichtlichen Verfahrenskosten sind uns zu erstatten.

4. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A.

5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungszwangsaktes vom letzten Mittwoch, 11.12.2013 bezüglich A.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG für zutreffend.

Ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 13. Kammer des SG ist beim SG am 11.10.2013 eingegangen. In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende angegeben, ihm habe der Befangenheitsantrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 29.10.2013 (S 1 SF 240/13 AB) zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 08.09.2014 hat der Senat den Antrag auf Verbindung der Verfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 (Ziffer I.) und den „Antrag“ auf Beiladung der Barmer GEK (Ziffer II.) abgelehnt. Im Hinblick auf Ziffer II. des Beschlusses haben die Kläger die Feststellung dessen Nichtigkeit beantragt. Eine Beiladung sei von ihnen nie beantragt, sondern nur angeregt worden. Der Senat hat den Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung mit Beschluss vom 18.09.2014 abgelehnt. Einen Antrag auf Absetzung des Termins vom 18.09.2014 hat der Vorsitzende des Senats mit Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt. Die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss 18.09.2014 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Gerichtsakten S 13 AS 557/13 ER, S 13 AS 855/13 ER, S 1 SF 240/13 AB, L 11 AS 642/13 B ER, L 11 AS 697/13 B ER, L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Verwaltungsakte des Beklagten sind nicht nichtig.

Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Aufhebung des Termins und dem Ausbleiben der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Die Kläger waren bereits mit gerichtlichem Anhörungsschreiben vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag auf Zurückverweisung der Streitsache an das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden werden wird und kein Grund für die Abladung des Termins besteht bzw. genannt wurde. Den ablehnenden Beschluss in Bezug auf die Terminsaufhebung vom 09.09.2014 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung erhalten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25.08.2014 und des Beschlusses vom 09.09.2014 haben es die Kläger unterlassen, erhebliche Gründe dazulegen, die eine Aufhebung der anberaumten mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war den Klägern bereits mit der Ladung vom 18.08.2014 mitgeteilt worden.

Streitgegenstand ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013. Die beiden weiteren Meldeaufforderung vom 11.12.2013 und die beiden, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakte vom 11.12.2013 (Ziffern 4. und 5. des Antrages der Kläger) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Weitere Meldeaufforderungen ändern oder ersetzen jedoch vorangegangene nicht. Sie stehen selbstständig neben diesen und müssen in einem eigenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angefochten werden. Gleiches gilt für eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakte. Die Bescheide sind auch nicht im Wege einer Klageänderung bzw. -erweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine derartige Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Ebenso wenig Streitgegenstand ist eine - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens grds. zulässige - Anfechtungsklage. Die Kläger haben bewusst und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte beantragt. Wie aus dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag, bei dem sie ausdrücklich auf § 40 Abs. 5 SGB X verwiesen haben, zu entnehmen ist, sind sie sich der Unterschiede bewusst. Auch haben sie einer entsprechenden Auslegung von Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie es das SG in einem Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) getan hat, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 642/13 B ER) ausdrücklich widersprochen. Eine anderweitige Auslegung scheidet von daher aus. Richtigerweise hat insofern das SG auch nur über die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit entschieden. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im Übrigen wären die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf die fehlende Widerspruchseinlegung - insofern haben auch die Kläger selbst im Berufungsverfahren ausdrücklich ausgeführt, sie hätten keinen Widerspruch einlegen können - bestandskräftig, mithin die Klage unzulässig. Die Widerspruchsfrist von jeweils einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist bereits abgelaufen. Mangels einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch keine längere Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das SG im Beschluss vom 10.07.2013 (S 13 AS 577/13 ER) darauf hingewiesen, dass gegen den dort streitigen Sanktionsbescheid bislang kein Widerspruch eingelegt worden sei, was die Kläger nicht dazu veranlasst hat, in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, sie wollten Widerspruch gegen die gegen sie ergangenen Bescheide erheben.

Über die von den Klägern beantragte Verbindung des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Verfahren L 11 AS 734/13 (Ziffer 2. des Antrages) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.09.2014 entschieden.

Verfahrensfehlerhaft hat das SG allerdings über die Klage der Kläger mit dem Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 entschieden, obwohl nicht zuvor über den am 11.10.2013 beim SG eingegangenen Befangenheitsantrag entschieden worden ist. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 133 Satz 1 SGG ist der Gerichtsbescheid mangels mündlicher Verhandlung zuzustellen, womit die Verkündung ersetzt wird. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 15.10.2013. Allerdings ist über die Berufung dennoch durch den Senat in der Sache zu entscheiden, denn die Voraussetzungen für eine von den Klägern beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG (Ziffer 1. des Antrages) liegen nicht vor. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (1.) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (2.). Vorliegend hat das SG in der Sache selbst entschieden und selbst bei Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels wäre vorliegend jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Die Sache ist vielmehr entscheidungsreif. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG ist dem Senat schon allein deshalb nicht möglich.

Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der von ihnen angegriffenen Verwaltungsakte ist nicht festzustellen. Die Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie der Bescheid vom 03.09.2013 sind nicht nichtig.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X),

(1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,

(2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,

(3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,

(4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder

(5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Aus den Bescheiden und den Einladungsschreiben zu den Vorspracheterminen ergibt sich jeweils unzweifelhaft die erlassende Behörde. Sämtliche Schreiben enthalten als Absender im Kopf des Schreibens die Angabe „Jobcenter Landkreis Bamberg“. Die Vorsprachetermine hätten von den Klägern wahrgenommen werden können und hätten auch nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Folge gehabt. Weder die Einladungen noch die Sanktionsbescheide verstoßen gegen die guten Sitten. Die Aufforderung zur Meldung wegen der Besprechung der beruflichen Situation deckt sich mit den in § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Meldezwecken zur Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit und Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Die Feststellung des Eintritts der Sanktion entspricht der Rechtsfolge, die der Gesetzgeber an ein unentschuldigtes Versäumen eines Vorsprachetermins knüpft (§ 32 Abs. 1 und 2 SGB II i. V. m. § 31b SGB II). Ebenso wenig können unterschiedliche interne Zuständigkeiten von Mitarbeitern des Beklagten oder eine fehlende Unterschrift die Nichtigkeit begründen. Zwar sieht § 33 Abs. 3 SGB X die Notwendigkeit einer Unterschrift vor. Vorliegend war diese aber nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X im Hinblick auf den Erlass mittels automatischer Einrichtungen entbehrlich bzw. es bestand jedenfalls kein Zweifel daran, dass die Entscheidung ohne Unterschrift als endgültige gewollt gewesen war (vgl. dazu auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 40 Rn. 12). Eine gesetzlich vorgesehene interne Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass die von den Klägern vorgebrachte Zuständigkeitsverteilung weder nachvollziehbar noch zwingend ist, würde ein etwaiger Verstoß unbeachtlich bleiben, da der erlassene Verwaltungsakt in jedem Fall dem Beklagten und nicht einem einzelnen Mitarbeiter zuzurechnen ist. Eine Nichtigkeit ist damit jedenfalls nicht gegeben.

Ebenso wenig hätte eine fehlerhafte Rechtbehelfsbelehrung die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zur Folge. Hierfür sieht das Gesetz als Folge allein eine verlängerte Rechtsbehelfsfrist vor (§ 66 Abs. 2 SGG). Mit den vom Beklagten erlassenen Sanktionsbescheiden vom 07.08.2013 und 04.09.2013 wurde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II die von den Klägern im Hinblick auf das Nichterscheinen zu den Vorsprachterminen begangenen Pflichtverletzungen festgestellt und die entsprechende Minderung des Alg II verfügt. Eine Nichtigkeit ist hier nicht zu erkennen.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf eine Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, des Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.