Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Aug. 2014 - L 11 AS 556/14

bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2014 - S 18 AS 185/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 um weitere 35,30 € monatlich.

Zuletzt mit Änderungsbescheid vom 23.01.2014 bewilligte der Beklagte der unter Betreuung stehenden und u. a. infolge einer Lernbehinderung schwerbehinderten Klägerin neben einer weiteren mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person Alg II iHv 338,43 € unter Berücksichtigung einer Minderung iHv 207,00 € für März 2014 und iHv 545,43 € für April und Mai 2014. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 11.02.2014 minderte der Beklagte wegen einer wiederholten Pflichtverletzung das Alg II um sechzig von Hundert (211,80 € monatlich) für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014.

Auf eine Meldeaufforderung zum 31.01.2014 hin zur Prüfung der Bewerbungsaktivitäten (Einladung vom 16.01.2014) bat die Betreuerin der Klägerin den Beklagten per E-Mail am 27.01.2014 um ein Absehen von einer Sanktion und um Urlaub für die Klägerin, da diese zur Zeit umziehe. Dem Wunsch, vom Termin am 31.01.2014 abzusehen („Urlaub“), entsprach der Beklagte - ohne nähere Begründung - nicht; er minderte vielmehr mit Bescheid vom 11.02.2014 ohne Anhörung das Alg II um weitere 39,10 € monatlich für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014. Die Klägerin sei ohne wichtigen Grund zum Meldetermin nicht erschienen. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe um Urlaub wegen des Umzugsstresses gebeten und das Einladungsschreiben im Rahmen des Umzuges verlegt. Aufgrund ihrer geistigen Situation sei es ihr nicht möglich, in Drucksituationen adäquat zu handeln. Sie habe den Termin vergessen. Mit Teilabhilfebescheid vom 25.02.2014 setzte der Beklagte den monatlichen Minderungsbetrag auf 35,30 € herab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014 zurück. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis habe nicht vorgelegen. Zumindest die Betreuerin hätte dafür sogen müssen, dass die Klägerin zum Termin erscheine. Von der Einladung habe die Betreuerin Kenntnis gehabt.

Mit Bescheid vom 10.04.2014 hob der Beklagte die zuletzt mit Bescheid vom 23.01.2014 endgültig bewilligten Leistungen vollständig auf und bewilligte wegen des Einkommen des Partners der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 Leistungen vorläufig, wobei er auch eine Minderung in Höhe von 218,80 € und 35,30 € berücksichtigte. Mit Bescheid vom 14.05.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2014 ebenfalls unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages von insgesamt 247,10 € monatlich. Mit Bescheid vom 27.06.2014 bewilligte der Beklagte endgültig u. a. an die Klägerin Alg II für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 unter Berücksichtigung einer Minderung in Höhe von 247,10 € monatlich insgesamt.

Gegen den Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 hat die Klägerin eine Anfechtungsklage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie sei lernbehindert, phlegmatisch und nicht belastbar, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich so oft beim Beklagten persönlich melden solle. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis sei im Umzug zu sehen, der sie mehr beeinträchtigt habe als andere. Der Allgemeinheit sei kein Schaden erwachsen. Wenn es schon keinen Urlaub für Leistungsbezieher gebe, so gebe es jedoch die Möglichkeit, sich für Termine entschuldigen zu lassen. Die Betreuerin habe zwar vom Termin gewusst, es sei jedoch nicht deren Aufgabe, sich rund um die Uhr um die Betreute zu kümmern. Es hätte auch einer Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung bedurft. Der Sanktionsbescheid sei aus diesem Grund wirkungslos. Nach Hinweis des SG auf die seiner Auffassung nach nicht erforderliche Aufhebung der Leistungsbewilligung und ohne dass die Klägerin die erhobene Anfechtungsklage durch eine reine Leistungsklage ergänzt bzw ersetzt hätte, hat das SG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.06.2014 die Klage abgewiesen. Der Absenkungsbescheid sei rechtmäßig, denn ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe angegeben, den Termin vergessen zu haben. Diese Nachlässigkeit sei ihr zuzurechnen; ggf. hätte sie von der Betreuerin unterstützt werden müssen. „Umzugsstress“ habe nicht bestanden, denn die Klägerin sei bereits Anfang Januar 2014 umgezogen. Eine zusätzliche Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung sei nicht erforderlich. Die Sanktion sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, ergänzende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Darauf sei sie hingewiesen worden. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob es eines zusätzlichen Aufhebungsbescheides bedürfe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen des Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend ist allein Streitgegenstand der Minderungsbescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014. Die Klägerin hat allein eine Anfechtungsklage erhoben. Auch nachdem sie einen evtl. Anspruch aufgrund des zuletzt die Leistung bewilligenden Bescheides vom 23.01.2014 erkannt hat, hat sie ihren Klageantrag nicht umgestellt, sondern sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Nachdem die Klägerin eine reine Anfechtungsklage, nicht aber (zusätzlich) eine allgemeine Leistungsklage erhoben hat, ist Klagegegenstand allein der Minderungsbescheid. Dieser regelt die Feststellung der Pflichtverletzung, den Beginn der Minderung und den Umfang der Minderung. Es handelt sich somit um einen Feststellungsbescheid, der jedoch gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine Geldleistung gerichtet ist. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn - wie das SG - die Auffassung vertreten wird, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nicht zusätzlich erforderlich ist. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn man der Auffassung des Senats folgt, dass zusätzlich eine (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung erfolgen muss (vgl. u. a. Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER -; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 31b RdNr. 5 ff sowie Fachliche Weisungen der BA zu §§ 31, 31a, 31b SGB II in der Fassung vom 22.04.2014, Randzeichen 31.28), denn auch dann führt dieser reine Feststellungsbescheid zu einer Geldleistung (vgl. Leitherer a. a. O. RdNr. 10a). Nachdem vorliegend die Geldleistung, die von der Klägerin beansprucht wird, den Wert von 750,00 € nicht übersteigt, bedarf die Berufung der Zulassung.

Eine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreites ist nicht anzunehmen. Weil eine reine Anfechtungsklage erhoben worden ist, ist allein streitig der Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014.Das SG hatte daher nach dem Klageantrag allein über die Rechtmäßigkeit der Sanktion zu entscheiden, denn es war nur die Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehrt, nicht aber ein Leistungsantrag aus dem Bescheid vom 23.01.2014 gestellt worden. Eine solche allgemeine Leistungsklage gestützt auf dem Bewilligungsbescheid vom 23.01.2014 hätte ggfs. durch Klageerweiterung in des sozialgerichtliche Verfahren aufgenommen oder durch eine gesonderte Klage geltend gemacht werden können (vgl. dazu Urteile des Senates vom 21.04.2014 - L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13). Dabei ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass u. a. der Bescheid vom 23.01.2014 durch den Bescheid vom 27.06.2014 bestandskräftig aufgehoben worden ist; eine Anfechtung findet sich in den Akten des Beklagten nicht. Offen gelassen werden kann daher, ob der Bescheid vom 23.01.2014 bereits durch den Bescheid vom 10.04.2014 rechtmäßig aufgehoben worden ist, der die bislang endgültig bewilligten Leistungen durch eine vorläufige Leistungserbringung ersetzt. Somit ist über die grundsätzliche Frage, ob neben der Feststellung des Eintritts der Sanktion noch eine Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung erforderlich ist (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 17.06.2013, mit dem sich das SG nicht auseinandersetzt), im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Das SG weicht auch nicht von der oben genannten Rechtssprechung des Senats ab (vgl. ua. Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER), denn die Klägerin hat lediglich eine reine Anfechtungsklage erhoben. Streitgegenständlich ist damit nicht die allgemeine Leistungsklage aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 23.01.2014. Das SG hatte daher allein das Vorliegen der Pflichtverletzung den Umfang und den Zeitraum der Minderung zu prüfen.

Verfahrensfehler werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Aug. 2014 - L 11 AS 556/14 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen


(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31b Beginn und Dauer der Minderung


(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tri

Referenzen

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.