Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Juni 2015 - L 11 AS 303/15 B ER
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Die Antragstellerin (Ast.) bezieht vom Antragsgegner (Ag.) aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom
Bereits am 09.03.2015 beantragte die Ast. beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz und die Zahlung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Auf ein Schreiben des SG vom 31.03.2015, worin auf den derzeit fehlenden Nachweis der Unvermeidbarkeit höherer Aufwendungen für die Ernährung der Ast. aufgrund ihres Gesundheitszustandes hingewiesen und eine Antragsrücknahme angeregt worden war, hat die Ast. mit einem am 14.04.2015 beim SG eingegangenen Schreiben den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ag zurückgenommen und zugleich einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ihre Krankenkasse gestellt. Bereits mit Beschluss vom 13.04.2015, der dem Bevollmächtigten der Ast. am 15.04.2015 zugestellt worden ist, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ag abgelehnt.
Dagegen hat die Ast. Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und einen Sachantrag gestellt, nicht jedoch einen Antrag Wirkungsloserklärung des Beschlusses vom 13.04.2015.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und daher zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG finden gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Vorliegend fehlt es jedoch an einer (wirksamen) Entscheidung des SG. Die Ast. hat mit ihrem Schreiben vom 13.04.2015, das am 14.04.2015 beim SG eingegangen ist, wirksam ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ag zurückgenommen. Das Verfahren war damit beendet, bevor der Beschluss des SG vom 13.04.2015 dem Ast. am 15.04.2015 zugestellt und damit wirksam geworden ist (§ 133 Satz 1 und 2 SGG).
Weil der Beschluss des SG vom
Die Antragsrücknahme kann als Prozesshandlung auch nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 102 Rn. 7b). Es gibt weder Anhaltspunkte für eine versehentliche Erklärung oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Daran ändert auch die ablehnende Haltung der Krankenkasse nichts, an die sich die Ast. offensichtlich nach der Antragsrücknahme gewandt hat. Im Übrigen hat der Ag einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zwischenzeitlich ab dem 01.11.2014 berücksichtigt.
Mangels wirksamer erstinstanzlicher Entscheidung war die Beschwerde zu verwerfen. Der Beschluss des SG vom
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.