Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Juni 2016 - L 11 AS 285/16 NZB
Gericht
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - so das schriftliche Urteil - entschieden, obwohl hierzu von den Beteiligten kein Einverständnis erklärt worden ist. Der Beklagte hat lediglich beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 126 SGG). Das SG hat aber hernach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, denn ansonsten hätte es den Verbindungsbeschluss, für den in § 113 SGG keine Grundlage zu finden ist - ein Zusammenhang der Streitsachen ist nicht erkennbar -, nicht verkünden können (§ 133 SGG). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann dann auch geklärt werden, ob allein der Kläger oder auch seine Ehefrau Klage erhoben haben. Gegebenenfalls kann auch eine Trennung vorgenommen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.