Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2015 - L 11 AS 243/15 B PKH

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen i. H. v. 614,71 €, wobei die tatsächliche Grundmiete i. H. v. 374,64 €, Heizkosten i. H. v. 42 € und Nebenkosten i. H. v. 73 € berücksichtigt wurden.

Am 22.07.2014 legten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben ihres Vermieters vor, wonach ab 01.09.2014 die Grundmiete auf 399,62 € bei gleichbleibenden Vorauszahlungen für Heizung i. H. v. 42 € und Betriebskosten i. H. v. 73 € (insgesamt 514,62 €) erhöht werden sollte. Sie baten um entsprechende Berücksichtigung. Der Beklagte bewilligte darauf mit Änderungsbescheid vom 24.07.2014 für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen i. H. v. 626,86 € und berücksichtigte dabei die neue tatsächliche Miete ab 01.09.2014. Gleichzeitig wies er darauf hin, ab 01.02.2015 würden Unterkunftskosten nur noch i. H. v. 447,64 € berücksichtigt, da die tatsächlichen Kosten nicht angemessen seien. Es obliege den Klägern, wie sie ihre Mietkosten reduziere. Die Hinweise könnten nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, sondern ein förmliches Widerspruchsverfahren sei erst nach einem späteren entsprechenden Bescheid möglich. Den Widerspruch der Kläger gegen die „Festlegung bezüglich des Wohngeldes“ wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 zurück. Dieser sei unzulässig, da hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.02.2015 keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Die Hinweise sollten lediglich die Möglichkeit geben, sich auf die künftige Situation einzustellen.

Mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 und berücksichtigte dabei ab 01.02.2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch i. H. v. insgesamt 489,62 €. Über die dagegen erhobene Klage der Kläger bei Sozialgericht Bayreuth (SG) ist bislang nicht entschieden (S 5 AS 876/14).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 haben die Kläger ebenfalls Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Mieterhöhungsverlangen sei nach dem neuen Mietspiegel in A-Stadt ergangen. Dies hätte von ihnen bestätigt werden müssen. Es fehle ein schlüssiges Konzept des Beklagten. Im Hinblick auf eine von den Klägern in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 erklärte Klageerweiterung hat das SG das Verfahren S 5 AS 876/14 eingetragen. Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen (Ziffern I. und II.) und die Bewilligung von PKH abgelehnt (Ziffer III.). Der Hinweis auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und die Übernahme nur noch bis 31.01.2015 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Entscheidung über die Höhe der ab 01.02.2015 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung sei erst mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erfolgt. Auch eine diesbezügliche Feststellungsklage wäre als sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig. Eine Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorab habe nicht zu erfolgen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage sei auch PKH nicht zu bewilligen.

Gegen die Abweisung ihrer Klage (Ziffern I. und II. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 90/15). Ein Umzug zur Kostenreduzierung hätte eine weitere Mieterhöhung zur Folge. Entsprechender Wohnraum sei nicht vorhanden. Über die Berufung ist bislang nicht entschieden.

Auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH (Ziffer III. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Beschwerde beim LSG eingelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung vom PKH - wenn auch fälschlicherweise durch Gerichtsbescheid anstelle durch Beschluss - abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren.

Gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Nachdem das erstinstanzliche Verfahren - auch wenn zunächst über die Bewilligung von PKH durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre - vor dem SG bereits durch den Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 beendet worden ist und die Kläger vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sind, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die PKH gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (siehe auch Beschluss des Senats vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH).

Im Übrigen hat auch für die Klage vor dem SG gegen den Hinweis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten und die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen nur bis 31.01.2015 keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass es sich bei den Hinweisen im Bescheid vom 24.07.2014 bezüglich der Frage der angemessenen Unterkunftskosten nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat und auch eine Feststellungsklage unzulässig wäre. Es wird insofern auf die Entscheidung des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist nur darauf zu verweisen, dass der Beklagte ausdrücklich in dem Änderungsbescheid vom 24.07.2014 hingewiesen hat, dass er keine förmliche zu überprüfende Entscheidung über die zu tragenden Unterkunftskosten ab dem 01.02.2015 treffen wollte. Soweit die Kläger eine Klageerweiterung bezüglich des Bescheides vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erklärt haben, hat dem der Beklagte weder zugestimmt noch wäre eine solche Erweiterung/Änderung sachdienlich gewesen (§ 99 Abs. 1 SGG), so dass diese unzulässig war und das SG im Ergebnis zutreffend hierüber in der Sache im vorliegenden Verfahren nicht entschieden hat.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2015 - L 11 AS 243/15 B PKH zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.