Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Apr. 2017 - L 11 AS 189/17 NZB

bei uns veröffentlicht am10.04.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2017 - S 13 AS 621/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 649,27 EUR anstelle des vom Beklagten vorläufig bewilligten Betrages in Höhe von 618,00 EUR.

Der Kläger bezieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Alg II, wobei seine Ehefrau dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht sie wegen Einkommens nicht. Der Kläger übt eine selbständige Tätigkeit aus und besitzt ein Kraftfahrzeug, für das er jährlich eine Haftpflichtversicherung, fällig zum 01.01. des Jahres zahlt (für 2014 170,62 EUR).

Mit Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 618,00 EUR an den Kläger. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf in Höhe von 353,00 EUR sowie die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,00 EUR. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde nicht angerechnet, denn der Kläger habe keine Betriebseinnahmen angegeben, übersteigendes Einkommen der Ehefrau wurde auch nicht angerechnet.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14,22 EUR monatlich, die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR monatlich seien abzüglich des eigenen Bedarfs übersteigenden Einkommens der Ehefrau als zusätzlicher monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2017 abgewiesen. Die 5. Kammer des SG habe bereits bezüglich des Klägers entscheiden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB II lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden könne und keinen besonderen Bedarf darstelle. Die Werbungskostenpauschale sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) nur vom Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Auf seinen Berechnungsvorschlag werde nicht eingegangen. Das SG habe durch Gerichtsbescheid entschieden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Zudem wird auf das Verfahren S 5 AS 526/13 des SG Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch sind Verfahrensfehler für den Senat nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht dargetan. Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ist anhand der Vorgeschichte nachvollziehbar. Der Kläger hätte anstelle der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch mündliche Verhandlung beim SG beantragen können.

Allein eine andere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des Anspruches auf Alg II durch den Kläger bzw. der Wunsch, bestimmte gesetzlich vorgesehene Pauschalen an anderer Stelle angerechnet zu bekommen, stellt keinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar. Dies stellt auch keinen Verfahrensfehler des SG dar.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Jan. 2017 - S 13 AS 621/14

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2014 in Höhe von 649,27 Euro anstatt 618,00 Euro monatlich.

Der am 1956 geborene Kläger erhält Leistungen nach dem SGB II seit 1. Juni 2006. Er bewohnt gemeinsam mit seiner am 1959 geborenen Ehefrau eine Mietwohnung in der G-Straße in S. Die monatliche Miete für diese Wohnung beträgt seit dem 1. Januar 2013 insgesamt 530,00 Euro (Grundmiete von monatlich 290,00 Euro, kalte Betriebskosten von monatlich 115,00 Euro, Heizkosten von monatlich 125,00 Euro). Warmwasser wird zentral mit Gas aufbereitet. Der Kläger übt eine selbständige Tätigkeit als Energieberater aus und ist im Besitz eines Kfz mit dem Kennzeichen. Die Haftpflichtversicherung für das Kfz ist jährlich jeweils zum 01.01. fällig. Für 2014 belief sich der Betrag auf 170,62 Euro. Einen Gewinn hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erzielt.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30.04.2014 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2014 in Höhe von 618,00 Euro monatlich. Der Kläger erhob hiergegen am 23.05.2014 Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 04.07.2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht ihm stünden höhere Leistungen zu. Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14,22 Euro, die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, gemindert um übersteigendes Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 28,28 Euro, seien zusätzlich als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 zu verurteilen, weitere Leistungen für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er den Regelbedarf in gesetzlicher und die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt hat. Einkommen sei nicht angerechnet worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 09.12.2016 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Gründe

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014, mit dem der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 bewilligte. Soweit er in der Klageerhebung vom 04.07.2014 die Monate Mai bis Oktober 2013 benennt, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

Der vom Kläger begehrte höhere Betrag ergibt sich dadurch, dass der Kläger Ausgaben für Kfz-Haftpflicht, Versicherungen und Werbungskosten bedarfserhöhend berücksichtigt haben möchte. Die 5. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth hat in Ihrem Urteil vom 30.08.2013, Az. S 5 AS 526/13, bereits begründet, wieso dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann (vgl. Seite 7, 4. Absatz):

„Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Werbungskostenpauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg ll-V nicht über das beim Kläger angerechnete Einkommen hinaus bedarfserhöhend berücksichtigt worden seien, kann er mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB ll lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf dar, der vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu berücksichtigen wäre. Die Werbungskostenpauschale kann nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg II-V lediglich vom Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abgesetzt werden. Für die Berechnungsweise des Klägers besteht keine gesetzliche Grundlage.“

Die 13. Kammer schließt sich der Begründung nach eigener Prüfung an.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht bestehen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.