Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 18. Jan. 2017 - S 13 AS 621/14


Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 zu verurteilen, weitere Leistungen für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2014 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Werbungskostenpauschale des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg ll-V nicht über das beim Kläger angerechnete Einkommen hinaus bedarfserhöhend berücksichtigt worden seien, kann er mit seinem Vorbringen nicht durchdringen. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB ll lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf dar, der vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu berücksichtigen wäre. Die Werbungskostenpauschale kann nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Alg II-V lediglich vom Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abgesetzt werden. Für die Berechnungsweise des Klägers besteht keine gesetzliche Grundlage.“

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Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.