Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Apr. 2017 - L 10 AL 69/17 NZB

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2017 - S 10 AL 107/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche.

Nach Erhalt der Kündigung am 31.03.2016 (zum 31.05.2016) - diese enthielt den Hinweis, dass zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld der Kläger verpflichtet sei, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden - meldete sich dieser am 17.05.2016 persönlich arbeitslos und arbeitssuchend. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2016 bis 07.06.2016 fest und bewilligte mit Bescheid vom 09.06.2016 Arbeitslosengeld ab 08.06.2016 in Höhe von 25,59 € täglich. Der Kläger sei der Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung erst verspätet nachgekommen. Er hätte sich bereits am 05.04.2016 melden müssen. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht erkennbar, unverschuldete Unkenntnis sei nicht gegeben. Am 29.08.2016 nahm der Kläger eine neue Beschäftigung auf (Arbeitsvertrag vom 12.04.2016).

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es liege ein wichtiger Grund vor bzw. ihn treffe kein Verschulden. Auf den Internetseiten der Beklagten müsse er sich nicht „durchklicken“, sie seien im Übrigen für den Laien nicht immer verständlich. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2017 abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die verspätete Meldung habe nicht vorgelegen. Der Hinweis im Kündigungsschreiben sei eindeutig gewesen. Der erst nachträgliche Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages sei ohne Bedeutung. Eine spätere Aussage einer Mitarbeiterin der Beklagten zur Rechtzeitigkeit der Arbeitsuchendmeldung ändere an der verspäteten Meldung nichts. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BSGE 95, 8, BSGE 95, 191) ab. Die hiernach erforderliche Verschuldensprüfung anhand eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffes habe das SG nicht ausdrücklich vorgenommen; allenfalls aus dem Kontext der Urteilsgründe scheine sich eine Verschuldensprüfung zu ergeben. Er habe sich auf den Internetseiten der Beklagten unter der Rubrik „Arbeitslosmeldung“ informiert, wonach diese Meldung spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen müsse. Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob der Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben den Wortlaut des § 38 Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wiedergeben oder auf diesen verweisen müsse.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl., § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend macht der Kläger ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend. Diese Abweichung liegt aber nicht vor, denn eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das SG einen eigenen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt und der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat (vgl. zum Ganzen: Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 13ff). Einen solchen eigenen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz hat das SG jedoch nicht gebildet. Ein bloßer Rechtsirrtum des SG im Einzelfall genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer a.a.O.). Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob das SG inhaltlich zutreffend entschieden hat. Unabhängig davon hat das SG die vom Kläger angesprochene Verschuldensprüfung - wenn auch in knapper Form - vorgenommen: Es hat hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der Meldeobliegenheit auf den Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben sowie darauf hingewiesen, dass der Kläger seine irrige Rechtsmeinung zum spätesten Meldezeitpunkt selbst zu vertreten habe, weil er sich selbst eine Lösung zurecht gelegt habe, aber sich nicht unverzüglich an die Fachbehörde gewandt habe. Unabhängig davon ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der vorgelegte Ausdruck aus dem Internetauftritt der Beklagten auf die Arbeitslosmeldung, nicht aber auf die Arbeitssuchendmeldung bezieht, der Kläger somit wohl unter einem unzutreffenden Begriff gesucht hat.

Zudem macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Antwort auf die Frage, ob der Arbeitgeber den Wortlaut des § 38 SGB III im Rahmen seiner Hinweispflicht wiedergeben oder auf § 38 SGB II hinweisen müsse, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Hiernach sollen Arbeitgeber Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren. Die Verpflichtung zur Meldung wird als „Arbeitssuchendmeldung“ (im Gegensatz zur persönlichen Arbeitslosmeldung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) bezeichnet und diese Bezeichnung hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auch verwandt. Eine Pflicht zur Wiedergabe des genauen Wortlautes der Vorschrift oder zu einem Verweis auf diese ergibt sich aus dieser Regelung eindeutig nicht. Ob der tatsächlich vom Arbeitgeber verwendete Wortlaut zutreffend ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen; dies hat lediglich für die Frage der Kenntnis von der Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung und für die Frage des Vorliegens fahrlässigen Verhaltens Bedeutung.

Ein Verfahrensfehler wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch trotz der knappen Urteilsgründe nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden


(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft


(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen u

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Sozialgericht Bayreuth Urteil, 29. März 2017 - S 10 AL 107/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstattten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit vom 1.6.2016 -

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstattten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Eintritts einer einwöchigen Sperrzeit vom 1.6.2016 - 7.6.2016 sowie deren gesetzliche Folgen.

I.

Mit Bescheid vom 23.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2016 stellte die Beklagte den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit gem. § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr.7 iVm § 38 SGB III wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Der Kläger habe sich nach Erhalt der Kündigung am 31.3.2016 zum 31.5.2016 nicht - worauf er im Kündigungsschreiben ausdrücklich hingewiesen wurde - „unverzüglich“ bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet, sondern erst am 17.5.2016. Der Kläger selbst trägt in seiner eMail vom 1.7.2016 selbst vor, er habe sich aus Unkenntnis nicht gleich nach Erhalt der Kündigung gemeldet, zumal er bereits kurz vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses gestanden habe, der dann am 18.4.2016 auch tatsächlich abgeschlossen wurde. Deshalb habe er sich gleich nach der Betriebsschließung am 17.5.2016 gemeldet im guten Glauben, dass er somit alles richtig gemacht habe (zumal er noch bis Monatsende in einem Arbeitsverhältnis stand)

Mit der am 19.7.2016 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage wurde vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, der Kläger verstehe unter „unverzüglich“ etwas anderes als die Beklagte und sei über die 3-Tages-Frist nicht informiert gewesen. Außerdem habe sich der Kläger im Internet auf der Hompage der Beklagten informiert und sich aufgrund der dort gefundenen mehrdeutigen Angaben selbst seine Meinung gebildet. Er habe somit in nicht vorwerfbarer Weise sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid vom 23.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.7.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auch in der Zeit vom 01.06.2016 bisd 07.06.2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und weist neben den Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie dem Inhalt ihrer Akten darauf hin, dass der Kläger bei seiner Suche nach Arbeitslosigkeit im Internet ausdrücklich auf die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden sei. Wenn er diesem Hinweis nicht gefolgt und den zu ausführlichen Angaben über diese Obliegenheit führenden Link nicht aufgerufen habe, sei die fehlende Kenntnis über die Obliegenheitsverpflichtung seinem Verschuldensbereich zuzurechnen.

Die Akten der Beklagten sind beigezogen und liegen der Entscheidung des Gerichts zugrunde. Hierauf sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führenden einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung festgestellt.

I.

Nach § 159 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 7 SGB III tritt eine Sperrzeit im Umfang von einer Woche ein, wenn die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind nach § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beeindigung des Arbeitsverhältnisses - wie hier - weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden.

Da der Kläger Kenntnis von der Kündigung seines Arbeitgebers am 31.3.2016 erlangt hätte, er sich bis spätestens 5.4.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend melden müssen. Die erst am 17.5.2016 erfolgte persönliche Arbeitsuchendmeldung ist offensichtlich verspätet.

Für diese verspätete Arbeitsuchendmeldung hat der Kläger keinen wichtigen Grund iS des Sperrzeitsrechts. Ob ein wichtiger Grund iS des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-​4300 § 144 Nr. 9 RdNr. 10). Ziel der Sperrzeitregelung ist es, dass die Versichertengemeinschaft sich gegen Risikofälle wehren können soll, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten als die verspätete Arbeitsuchendmeldung zugemutet werden konnte.

Der Kläger war im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss. „Unverzüglich“ bedeutet in der deutschen Sprache, die in Deutschland auch die Behörden- und Gerichtssprache ist, „umgehend“, „ohne Zeitverzug“, „sofort“ (Duden). Hätte der Kläger diesen Hinweis zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld befolgt, wären fraglos auch die von Gesetzes wegen vorgesehenen drei Tage ab Kenntniserlangung eingehalten gewesen.

Ob der Kläger bereits einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht, ist unbeachtlich, weil die umgehende persönliche Meldung den ungekürzten Arbeitslosengeldbezug zur Folge hat, nicht einen neuen Arbeitsplatz. Auch hierüber war der Kläger mit der vorstehend genannten Passage im Kündigungsschreiben informiert worden.

Soweit der Kläger nach seinen Angaben nach anderen Stichworten als der Arbeitsuchendmeldung im Internet und auf der Homepage der Beklagten suchte, hat er seine irrige Meinung selbst zu vertreten. Auch wenn jemand wie der Kläger nicht über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt und sich einfach irgend eine Lösung zurecht legtt, statt - wie ausdrücklich empfohlen - sich an die Fach-Behörde (und das auch unverzüglich) zu wenden, geht dies zu seinen Lasten. Und schließlich heilt dies nicht die Versäumung der rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung wenn eine Mitarbeiterin dem Kläger bei seiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 17.5.2016 versichert haben sollte, er habe hinsichtlich der Arbeitslosmeldung alles richtig gemacht,.

II.

Die Beklagte hat demnach zutreffend gem. § 159 SGB III den Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit vom 1. - 7.6.2016 festgestellt, während deren Laufs der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Ab dem 8.6.2016 hat der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 25,59 € erhalten.

Es war daher zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. …

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.