Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2015 - L 10 AL 263/14 RG

bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 11.11.2014 - L 10 AL 208/14 NZB - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 11.11.2014 im Verfahren L 10 AL 208/14 NZB. Dabei war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) die Rückforderung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 384,00 € streitig.

Mit Urteil vom 28.08.2014 hat das SG die Klage der Antragstellerin gegen die Rückforderung von Fahrtkosten in Höhe von 384,00 € durch die Beklagte abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin unter Hinweis auf § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) u. a. die mangelnde Beweiserhebung des SG gerügt, im Wesentlichen ihren persönlichen und beruflichen Werdegang dargelegt und entsprechende Beweismittel vorgelegt. Im Übrigen hat ihr Vorbringen dem bereits in der ersten Instanz im Rahmen der Klageschrift Vorgetragenen entsprochen. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.11.2014 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keine entsprechenden Zulassungsgründe vorgetragen, solche seien auch nicht ersichtlich. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an die Beteiligten durch das SG genüge.

Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.11.2014 Anhörungsrüge zum LSG erhoben. Sie wolle eine Beweisaufnahme. Sie habe zudem eine Begründung wie auch die wesentlichen Beweismittel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde genannt. Der Senat habe ohne Beweisaufnahme entschieden. Im Übrigen wiederholt sie die bereits gemachten Ausführungen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Die Antragstellerin hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, (Nr. 1) wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung wie vorliegend nicht gegeben ist und (Nr. 2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diesen Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (vgl. BSG Beschluss vom 19.01.2012 B 2 U 13/11 C unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 Grundgesetz GG, §§ 63, 128 Abs. 2 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 2 m. w. N.).

Vorliegend hat die Antragstellerin keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann. Das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung behauptet die Antragstellerin nicht. Sie wiederholt vielmehr lediglich ihre bisherigen Ausführungen und begehrt u. a. eine Beweisaufnahme. Sie hat sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu allen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils äußern können und soweit sie es für erforderlich erachtet hat geäußert. Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat berücksichtigt worden, soweit es von Bedeutung für die Entscheidung war.

Nach alledem war die Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 178a Rdnr 6b) zu verwerfen. Die Antragstellerin hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, gegen dessen Entscheidung er sich wendet (vgl. Leitherer a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2014 - L 10 AL 208/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.08.2014 - S 1 AL 85/14 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.08.2014 - S 1 AL 85/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 326,40 € wegen der Nichtteilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme.

Wegen Abbruchs einer vom 14.10.2012 bis 28.02.2013 dauernden Weiterbildungsmaßnahme am 21.10.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 384,00 € teilweise auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 326,40 € (Bescheid vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2014).

Ausdrücklich dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und ausführlich u. a. ihre berufliche Situation geschildert. Einen konkreten Klageantrag hat sie nicht - auch nicht im Schriftsatz vom 05.03.2014 - gestellt. Das SG hat mit Urteil vom 28.08.2014 die Klage abgewiesen. Die teilweise Aufhebung und die Erstattungsforderung seien rechtmäßig. Aufgrund der Nichtteilnahme an der Maßnahme ab 21.10.2012 wusste die Klägerin, dass ihr Fahrtkosten für die Teilnahme nicht zustünden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Weitere eventuell geltend gemachte Ansprüche (Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, Schadensersatzanspruch gegen Mitarbeiter der Beklagten) seien gegebenenfalls vor anderen Gerichten geltend zu machen. Die Klägerin hat am 09.09.2014 eine beglaubigte Abschrift des Urteils erhalten.

Mit der gegen das Urteil des SG vom 28.08.2014 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin geltend gemacht, das Urteil des SG sei nicht unterschrieben, es handle sich nicht um eine Ausfertigung. Der Tatbestand enthalte Unrichtigkeiten. Sie könne mehrere Klagebegehren gemeinsam verfolgen. Das Urteil des SG solle mit Ablehnung ihrer Beschwerde nicht rechtskräftig werden. Zudem hat sie erneut ihre berufliche Situation ausführlich geschildert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Vorliegend hat die Klägerin keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Zumindest ist aus ihren Schriftsätzen kein solcher Zulassungsgrund erkennbar. Die Frage der Unrichtigkeit des Tatbestandes stellt keinen Zulassungsgrund dar. Diesbezüglich hätte sich die Klägerin an das SG gemäß § 139 SGG wenden müssen. Seit 01.07.2014 kann ein Urteil auch in Form der beglaubigten Abschrift an den Beteiligten zugestellt werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 317 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Eine solche beglaubigte Abschrift hat die Klägerin erhalten. Das sich in der Gerichtsakte befindende Original des Urteils ist vom Richter unterschrieben.

Das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr möglich, mehrere Begehren im Wege der Klagehäufung geltend zu machen, stellt vorliegend keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Die Klägerin hat nämlich in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.03.2014 keine konkreten weiteren Begehren und Ansprüche erhoben.

Für den Senat sind auch keine Zulassungsgründe ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.