Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 9 AZR 326/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR326.16.0
bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 717/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. April 2015 - 1 Ca 187/15 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung.

2

Die Beklagte betreibt in H ein Unternehmen des Erd- und Straßenbaus und unterhält mehrere Baustellen im Nahbereich. Der Kläger ist bei ihr seit dem 22. Juli 1991 als Baumaschinenführer beschäftigt. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 idF vom 17. Dezember 2012 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2013 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dessen § 7 lautet auszugsweise:

                 

§ 7   

                 

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung

                 

1.    

Allgemeines

                          

Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

                 

2.    

Begriffsbestimmungen

                          

2.1     

Entfernungen

                                   

Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.

                          

2.2     

Betrieb

                                   

Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.

                 

3.    

Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

                          

Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.

                          

3.1     

Fahrtkostenabgeltung

                                   

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 km (= 15,00 €) begrenzt.

                                   

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.

                                   

Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung in einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.

                                   

Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.

                          

…“    

        
3

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 10. Dezember 2014 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dessen § 7 Nr. 3.1 regelt:

        

        

3.1   

Fahrtkostenabgeltung

                          

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.

                          

Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.

                          

Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.

                          

…“    

4

Die Beklagte bietet ihren Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung von ihrem Betriebssitz zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fahrzeugen an. Soweit Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge und fahren damit zur Baustelle. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Baustelle. Vor Fahrtantritt werden am Betriebssitz weder Arbeitsanweisungen erteilt noch vorbereitende Tätigkeiten ausgeübt.

5

Im Monat Oktober 2014 fuhr der Kläger an 21 Tagen von seiner 20 km vom Betriebssitz der Beklagten entfernten Wohnung mit seinem privaten Kraftfahrzeug zu der ihm zugewiesenen Baustelle, die 25 km von seiner Wohnung entfernt war. In den Monaten November 2014 bis Januar 2015 fuhr der Kläger an insgesamt 44 Tagen zum Betriebssitz der Beklagten und wurde von dort mit einem Fahrzeug der Beklagten zu einer 18 km entfernten Baustelle befördert.

6

Der Kläger hat von der Beklagten ohne Erfolg wegen dieser Fahrten Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die ab dem Betriebssitz der Beklagten angebotene Sammelbeförderung schließe einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht aus. Biete der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug von einer bestimmten Sammelstelle zur Baustelle an, bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt bis zur Sammelstelle. Dabei könne auch der Betriebssitz eine Sammelstelle in diesem Sinne sein.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63,00 Euro seit dem 28. Januar 2015, aus 99,00 Euro seit dem 16. Februar 2015 und aus 44,00 Euro seit dem 2. März 2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die begehrte Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von ihr gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug ab dem Betriebssitz angeboten habe. Die Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz habe der Kläger selbst zu tragen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 143,00 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 7 Nr. 3.1 BRTV auf Abgeltung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ihm zugewiesenen Baustelle bzw. dem Betriebssitz der Beklagten für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015.

11

1. Gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV hat ein Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung, wenn er auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle arbeitet und für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn für ihn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Dabei hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Dem Arbeitnehmer steht kein Wahlrecht zu, ob er auf eigene Kosten zur Baustelle fährt und dann die pauschale Fahrtkostenabgeltung geltend macht oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber nutzt (vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 -).

12

2. Die Tarifnorm des § 7 Nr. 3.1 BRTV schließt den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht nur bei einer Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch dann aus, wenn der Arbeitgeber eine kostenlose Beförderung von dem Betriebssitz iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV zur Baustelle anbietet. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16).

13

a) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 51/16 - Rn. 15 mwN), setzt für den Anspruchsausschluss das bloße Bestehen einer kostenlosen Beförderungsmöglichkeit voraus. Er regelt nicht, dass der Arbeitgeber diese von der Wohnung des Arbeitnehmers aus anbieten muss.

14

b) Der Anspruchsausschluss bei einer kostenlosen Beförderungsmöglichkeit ab dem Betriebssitz folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 7 Nr. 3.1 BRTV und dem Sinn und Zweck der Fahrtkostenabgeltung.

15

aa) Die Fahrtkostenabgeltung knüpft an die erhöhten Kosten des Arbeitnehmers durch eine außerhalb des Betriebs geleistete Tätigkeit an und soll diese ausgleichen (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15; 12. Februar 1992 - 4 AZR 295/91 -). Dies zeigt § 7 Nr. 3 BRTV, dem zufolge ein Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss hat. Die Tarifvertragsparteien des BRTV haben es als normal angesehen, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seines Einstellungsbetriebs wohnt (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15 mwN). Aus dem Ort der Einstellung iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV ergibt sich der privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegriffene Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Er bleibt dies grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrags. Selbst organisatorische Veränderungen durch den Arbeitgeber des Baugewerbes lassen die tarifvertraglich maßgebliche „Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird“, unberührt (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 13 mwN).

16

bb) Der Wahl des Einstellungsorts als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses ist bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung ausschließt, Rechnung zu tragen. Grundsätzlich fallen die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Nimmt ein ständig stationär im Betrieb eingesetzter Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus eine Dienstreise zur Durchführung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Betriebsstätte vor, steht ihm keine Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung zu, soweit er sich dadurch seiner allgemeinen Lebensführung zuzuordnende Aufwendungen erspart (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - zu II 1 der Gründe). Indem die Tarifvertragsparteien eine räumliche Nähe zwischen Betriebssitz und Wohnung des Arbeitnehmers als den Normalfall angesehen und keine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt des Arbeitnehmers zu einer weniger als 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle vorgesehen haben, haben sie zu erkennen gegeben, dass es dem Arbeitnehmer auch unter dem Anwendungsbereich des BRTV grundsätzlich zumutbar ist, die mit der Fahrt zum Betriebssitz verbundenen Kosten selbst zu tragen. Dabei haben sie die privaten und betrieblichen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt. Einerseits kann der Arbeitgeber des Baugewerbes gemäß § 7 Nr. 1 BRTV entsprechend den Besonderheiten der Branche auch weiter entfernte Arbeitsorte festlegen. Andererseits hat der Arbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der besondere Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausgeglichen wird (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15). Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, ihn vom Betrieb aus kostenlos mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Baustelle zu befördern, entstehen durch die Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes keine erhöhten Fahrtkosten. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung wäre nicht vom Sinn und Zweck der Tarifnorm erfasst.

17

cc) Dem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht nur dann bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer von seiner Wohnung direkt zu einer Baustelle fährt, sondern auch dann, wenn er sich zuerst zu einer Sammelstelle begibt, von der aus er kostenlos mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur jeweiligen Bau- oder Arbeitsstelle befördert wird, an der dann gemäß § 3 Nr. 4 BRTV die Arbeitszeit beginnt oder endet(vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 -; Gundacker in Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. S. 581).

18

(1) Nach dem Sinn und Zweck des § 7 Nr. 3.1 BRTV ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose Beförderung anbietet oder nur von einer Sammelstelle aus, dh. nur für einen Teil der Strecke. Die Sammelstelle steht dann einer Baustelle iSd. tariflichen Bestimmung in § 7 Nr. 3.1 BRTV gleich (vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 -).

19

(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Betrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV nicht Sammelstelle in diesem Sinne sein. Da Sammelstelle und Baustelle iSd. tariflichen Bestimmung in § 7 Nr. 3.1 BRTV gleichgestellt werden, sind Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung so zu stellen, als befände sich die Baustelle am Betriebssitz. In diesem Fall bestände kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Es würden keine erhöhten Kosten verursacht.

20

(3) Diese Rechtsauffassung widerspricht nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1984 (- 4 AZR 261/82 -). Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dort einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung selbst für den Fall abgelehnt, dass auch der Betrieb dem Arbeitnehmer als Sammelstelle dienen und demgemäß eine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Sammelstelle in Betracht kommen könne. Eine Sammelstelle in diesem Sinne könne der Betrieb nämlich nur sein, wenn von dort aus lediglich im Interesse der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Baustellen angeboten werde. Würden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, sei der Betrieb nicht nur Sammel-, sondern auch Arbeitsstelle. Dann könne der Arbeitnehmer ebenso wie die ständig stationär im Betrieb eines Bauunternehmens beschäftigten Arbeitnehmer keine Fahrtkostenabgeltung verlangen. Diese Ausführungen binden den Senat nicht. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts tatsächlich die Auffassung vertreten haben sollte, dass Sammelstelle und Betriebssitz ortsidentisch sein können, wären die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend, weil er angenommen hat, dass der Betriebssitz nicht Sammelstelle, sondern eine diese ausschließende Arbeitsstelle gewesen sei.

21

c) Schließlich führt das Auslegungsergebnis zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die eine pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließende Beförderungsmöglichkeit ist auf den Sammeltransport mehrerer einer Baustelle zugewiesener Arbeitnehmer in einem Fahrzeug ausgerichtet. Müsste die Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des einzelnen Arbeitnehmers angeboten werden, um den Anspruchsausschluss zu bewirken, liefe dieser leer. Es ist für den Arbeitgeber in aller Regel praktisch nicht handhabbar, jeden einzelnen Arbeitnehmer von zuhause abzuholen.

22

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrten mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu der ihm zugewiesenen Baustelle bzw. zum Betrieb ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die kostenlose Beförderung vom Betriebssitz zur jeweiligen Baustelle mit einem ordnungsgemäßen betriebseigenen Fahrzeug angeboten.

23

3. Der Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger die 20 km lange Fahrt zum Betriebssitz zwecks Weiterbeförderung zur Baustelle nicht zuzumuten war. Denn wenn der Einstellungsbetrieb als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist und die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung die pauschale Fahrtkostenabgeltung verdrängt, ist das Beförderungsangebot des Arbeitgebers nicht nur gleichrangig, sondern sogar vorrangig vor der Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug zur Baustelle. Damit geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass sie der kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber mindestens den gleichen Wert einräumen wie der Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug. Von einer gleichwertigen kostenlosen Beförderung kann nur dann nicht mehr die Rede sein, wenn diese dem Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Fahrt mit dem Firmenfahrzeug für den Arbeitnehmer mit irgendwelchen besonderen Risiken oder mit erheblichen Erschwernissen gegenüber der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug verbunden ist. Unzumutbare Erschwernisse kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Fahrt zur Sammelstelle und von dort zur Baustelle gegenüber der Fahrt des Arbeitnehmers unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle einen erheblichen Umweg darstellt (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 -). Ein für den Arbeitnehmer unzumutbarer Umweg liegt nicht vor, wenn die Beförderung vom Einstellungsbetrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses aus angeboten wird. Selbst wenn die Fahrt des Arbeitnehmers dorthin einen nennenswerten Umweg darstellt, ist dies auf die Wahl seines Wohnorts in weiter Entfernung zum Betriebssitz zurückzuführen. Wendet der Arbeitnehmer ein, die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz sei für ihn unzumutbar, setzt er sich in Widerspruch zu seiner persönlichen Entscheidung, in räumlich weiter Entfernung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wohnen und damit längere Fahrtzeiten sowie die damit verbundenen Kosten in Kauf zu nehmen.

24

II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Stang    

        

    Neumann-Redlin    

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Einkommensteuergesetz - EStG | § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen


(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

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(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.