Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - 1 AGH 31/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
1
Gründe
21. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung der Beklagten vom 18.4.2016, mit der die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat.
3Die Verfügung wurde am 22.4.2016 zugestellt. Die Klage ist am 23.5.2016 per Post und Telefax eingegangen. Der 22.5.2016 war ein Sonntag.
4Der Kläger ist seit dem 27.3.1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Kanzleiräume befinden sich in L, W-Straße.
5Die Beklagte stützt den ausgesprochenen Widerruf auf Vermögensfall des Klägers.
6Wegen einer Forderung in Höhe von 58.734,21 € hatte das Finanzamt A eine Gebührenforderung des Klägers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beim Landgericht Köln gepfändet. Nach Zugang dieses Schreibens wurde der Kläger unter Hinweis auf einen möglichen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft um Stellungnahme zu seinen Vermögensverhältnissen gebeten.
7Mit Schreiben vom 7.12.2015 teilte das Finanzamt L mit, daß dort Steuerrückstände i.H.v. 5.708,52 € bestünden und Pfändungen gegenüber der Y und dem Landgericht Koblenz ausgesprochen worden wären. Zudem sei unter dem 9.11.2015 beim zuständigen Finanzamt eine Vermögensauskunft abgegeben worden.
8Der Kläger erklärte hierzu mit Schreiben vom 10.12.2015, daß eine Reduzierung der Forderung des Finanzamtes A auf 50.272,30 € erteilt wäre. Ihm stünden weitere Ansprüche gegen das Land NRW und das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 69.765,55 € aus Wahl- und Pflichtverteidigung zu. Es bestünden gegen ihn noch Forderungen des Finanzamtes L, des Versorgungswerkes, mit dem eine Tilgungsvereinbarung getroffen worden wäre, des Bundesverwaltungsamtes (1.356,52 €) sowie seiner Krankenkasse (1.779,06 €).
9Mit Schreiben vom 17.12.2015 wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 31.12.2015 darzulegen, wie die offenen Forderungen ausgeglichen werden sollten. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 31.12.2015 einen Beschluß des OLG Koblenz, wonach ihm ein Vorschuß auf eine voraussichtlich zu bewilligende Pauschalvergütung i.H.v. 58.000 € zugesprochen wurde. Ferner übersandte er die Kopie eines Kostenfestsetzungsantrages.
10Mit Schreiben der Beklagten vom 11.1.2016 wurde ihm erneut Gelegenheit gegeben, den Ausgleich der Forderungen bis zum 31.1.2016 nachzuweisen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.1.2016 eine Mitteilung des Finanzamtes A vom 22.1.2016 vor, aus der sich eine Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf 13.606,75 € ergab. Mit Schreiben unter Fristsetzung zum 9.3.2016 wurde der Kläger um Stellungnahme zu der weiteren Forderung des Finanzamtes L gebeten, die sich auf 7.142,33 € erhöht hatte. Der Kläger legte mit Schreiben vom 9.3.2016 dar, daß er einen weiteren Gebührenvorschuß i.H.v. 10.000 € geltend gemacht hätte und aus dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz einen Betrag von 3.914,86 € zu erwarten hätte. Diese Beträge stünden unmittelbar vor der Festsetzung und Überweisung an die Finanzämter. Ausweislich einer telefonischen Auskunft konnten die Finanzämter aber bis zum 29.3.2016 keine Zahlungseingänge bestätigen.
11Wegen einer Forderung des Versorgungswerkes i.H.v. 6.883,80 €, laufende Nr. 9 der Prozeßheftübersicht, wurde am 5.4.2016 die Abgabe der Vermögensauskunft in das Vollstreckungsportal veranlaßt. Die Mitteilung hierüber erfolgte gegenüber der Beklagten durch das Amtsgericht Hagen am 28.4.2016 bzw. den Gerichtsvollzieher am 8.5.2016. Der genaue Zeitpunkt der Eintragung stand in der mündlichen Verhandlung nicht fest.
12Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, ein Vermögensverfall liege nicht vor, da er in absehbarer Zeit seine finanziellen Verhältnisse ordnen könnte und im Stande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Die der Widerrufsverfügung zu Grunde gelegten Zahlen seien nicht mehr aktuell. Zum Widerrufszeitpunkt hätten die Forderungen der Finanzämter 4.333.04 € bzw. 2.204,56 € betragen. Die kontinuierliche Verringerung der Steuerschulden sei Folge der laufenden Kostenfestsetzungen aus anwaltlicher Verteidigertätigkeit vor den Landgerichten Koblenz und Köln. Vor diesem Hintergrund hätte die Prognose der Beklagten, der Kläger könnte seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen, einer hinreichenden Grundlage entbehrt. Die Beklagte hätte den neuesten Stand der Steuerschuld bei den Finanzämtern abfragen müssen.
13Mit Schriftsatz vom 19.9.2016 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, aus der Mitteilung des Amtsgerichts Hagen vom 28.4.2016 bzw. des Gerichtsvollziehers vom 8.5.2016 ergebe sich nur, dass unter dem 5.4.2016 der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung erlassen hätte. Diese werde erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Frühester Zeitpunkt der Eintragung sei somit der 19.4.2016 gewesen. Dieser habe nach der angefochtenen Widerrufsverfügung gelegen. Damit greife die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht. Darüber hinaus habe er die gegen ihn bestehenden, titulierten Forderungen kontinuierlich reduziert. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung habe sich die Forderung des Finanzamtes A auf 4.333,04 € und die Forderung des Finanzamtes L auf 2.204,56 € belaufen.
14Die fragliche Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, der die Forderung des Versorgungswerkes zu Grunde gelegen habe, sei vorzeitig gelöscht worden, wie die vorgelegte Löschungsbestätigung des Amtsgerichtes Hagen vom 6.9.2016 bestätige.
15Die Forderung des Rechtsanwaltes M sei am 21.7.2016 getilgt worden.
16In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass es zu einer weiteren Pfändung durch das Finanzamt Bochum i.H.v. 162,95 € nur deshalb gekommen sei, weil das Finanzamt eine ihm mögliche Aufrechnung nicht akzeptieren wollte. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat er ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung bis jetzt im Jahr 2016 Einkünfte i.H.v. 30.000 € brutto erzielt worden seien. An Kosten habe Miete i.H.v. 940 € monatlich sowie monatlich 100 € Telefonkosten zu zahlen. Er habe keine Angestellten.
17Die Forderung seiner eigenen Krankenversicherung sei inzwischen auf rd. 7.000 € angewachsen.
18Der Kläger beantragt,
19die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 18.4.2016 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie verweist auf die vorliegenden Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger. Der Vermögensverfall habe sich wegen der Abgabe der Vermögensauskunft am 5.4.2016 und der Eintragung in das Vollstreckungsportal weiter manifestiert. Da dieser Maßnahme die Forderung des Versorgungswerkes zu Grunde gelegen hätte, sei die früher getroffene Tilgungsvereinbarung offensichtlich aufgehoben worden.
23Ergänzend trägt sie vor, wegen einer Forderung der X- Krankenversicherung des Klägers i.H.v. 5.761 € habe das Hauptzollamt bereits am 26.1.2016 fruchtlos gepfändet. Zahlungen erfolgten, wenn überhaupt, nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte erläutert die Forderung des Rechtsanwaltes M i.H.v. 2.291,82 € dahingehend, dass am 24.5.2016 ein Vollstreckungsbescheid ergangen und am 30.6.2016 ein Vollstreckungsauftrag erteilt worden sei. Ferner bestünde eine Forderung des Finanzamtes Bochum i.H.v. 3.991,95 €, wegen derer dem Landgericht Köln die Zustellung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamtes zugestellt worden sei.
242. Die Klage ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, vergl. nur B. v. 22.3.2016 - AnwZ 18/14 - wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
25Allerdings konnte der Senat in der mündlichen Verhandlung den tatsächlichen Zeitpunkt der Eintragung in das Vollstreckungsportal nach Abgabe der Vermögensauskunft am 5.4.2016 nicht feststellen.
26Die Nachricht des Direktors des Amtsgerichtes Hagen vom 28.4.2016 lautet, dass wegen Abgabe der Vermögensauskunft am 5.4.2016 der Kläger in das Vollstreckungsportal eingetragen worden sei. Die Beklagte hat das dahingehend aufgefasst, dass die Eintragung am 5.4.2016 erfolgt wäre. Der Kläger fasst dieses Schreiben so auf, dass die Erklärung am 5.4.2016 abgegeben bzw. veranlasst worden wäre, so dass die Eintragung erst später erfolgt sein könnte. Der Senat hat von einer weiteren Aufklärung abgesehen, da er im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befunden hat.
27Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
28Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Die Prozessheftübersicht weist bereits unter Nr. 2 vor dem Jahr 2012 aus, dass der Kläger Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht fristgerecht entrichtete. Zahlungen erfolgten, wenn überhaupt, nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung und in Raten. Im Jahr 2011/2012 sah sich der Kläger einer Zahlungs- und Räumungsklage wegen nicht gezahlter Miete ausgesetzt.
29Die entsprechend laufender Nr. 7 ausgewiesene Forderung des Finanzamtes A belief sich ursprünglich auf 58.734,21 €. Darüber hinaus befand sich der Kläger mit der Umsatzsteuererklärung im Verzug. Ferner hatte er am 9.11.2015 beim zuständigen Finanzamt eine Vermögensauskunft abgegeben. Die Reduzierung der Forderung des Finanzamtes war nur durch Pfändung und Überweisung von Honorarabschlägen aus anwaltlicher Tätigkeit möglich. Der Kläger verfügte also über keine anderweitigen Einkünfte, um die Forderung tilgen zu können.
30Dasselbe gilt für die Forderung aus Umsatzsteuer des Finanzamtes L entsprechend laufender Nr. 8 der Übersicht. Die Forderung des Versorgungswerkes i.H.v. 6.814,15 € führte zu dem Eintrag wegen Abgabe der Vermögensauskunft vom 5.4.2016. Dass der Kläger nicht in der Lage war, seinen laufenden Verpflichtungen pünktlich und ohne Vollstreckungsmaßnahmen nachzukommen, zeigt auch die Weiterentwicklung unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung. Aus den eigenen Erklärungen des Klägers ergibt sich, dass er beim Versorgungswerk im Hinblick auf seine Einkünfte lediglich den Mindestbetrag zahlt, die Einkünfte aus den genannten Pflichtverteidigungen hierbei aber nicht berücksichtigt sind. Das führt zu neuen Forderungen, die der Kläger auf der Grundlage seiner dargelegten Einkünfte nicht erfüllen kann.
31Er hat zwar erklärt, keine Kredite aufnehmen zu wollen. Aus der Höhe der unstreitig gegen ihn bestehenden Forderungen im Verhältnis zu Einkünften von jährlich 30.000 € brutto, von denen die monatliche Miete iHv 940 € und Telefonkosten iHv 100 € noch abgehen, ergibt sich, daß der Kläger bereits bei Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung nicht kreditwürdig und damit nicht in der Lage war, eine Zwischenfinanzierung bis zum Eingang der Honorare aus den Tätigkeiten als Verteidiger vorzunehmen. Ein deutliches Indiz in diese Richtung ist auch eine Pfändung gegenüber der Y. Offensichtlich wies das Konto keine Deckung auf.
32Die Zahlungseingänge, mit denen die Forderungen der Finanzämter teilweise getilgt wurden, fielen in eine Zeit, während der dem Kläger Stellungnahmefristen eingeräumt wurden. Die deutliche Reduzierung der Forderungen in dieser Zeit war also eher zufällig. Der Kläger hat nicht nachhaltig dargelegt, daß er über regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügt, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Er war andererseits nicht einmal in der Lage, vergleichsweise kleinere Forderungen wie die Rückzahlungsforderung des Bundesverwaltungsamtes oder die Beitragsrückstände gegenüber der Krankenkasse zu tilgen. Die Beitragsrückstände gegenüber der Krankenkasse sind vielmehr angewachsen.
33Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden vor. Liegt der Vermögensverfall vor, führt dies regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig und ausnahmslos zum Widerruf der Zulassung.
34Er hat allerdings nichts vorgetragen und es ist auch nichts ersichtlich, daß eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (BGH, Beschluß vom 06.06.2014 – AnwZ 9/14).
35Die Klage war daher abzuweisen.
36Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, bestand nicht.
37Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, 709 S. 1 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen.
40Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
411. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
422. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
433. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
444. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichtshof des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
455. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
46Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
47Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.