Arbeitsgericht Weiden Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 BV 18/14

published on 01/09/2015 00:00
Arbeitsgericht Weiden Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 BV 18/14
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Gericht

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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 6. als Konzernbetriebsrat für die Beteiligten zu 1.-5. nicht besteht.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der zu 6) beteiligte Konzernbetriebsrat wirksam errichtet worden ist.

Der zu Grunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Technologieunternehmen innerhalb der weltweit tätigen F. mit Hauptsitz in L-Stadt Die Beteiligte zu 1) ist eine deutsche Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit, die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die operativen Tochteruntergesellschaften der Beteiligten zu 1).

Insgesamt beschäftigen die Beteiligten zu 2) bis 5) 748 Arbeitnehmer, von denen bei der Beteiligten zu 2) in C-Stadt 175 Mitarbeiter, bei der Beteiligten zu 3) in E-Stadt 73 Mitarbeiter, bei der Beteiligten zu 4) in G-Stadt 382 Mitarbeiter sowie bei der Beteiligten zu 5) in I-Stadt 118 Mitarbeiter beschäftigt sind. Bei der Beteiligten zu 1) sind keine Arbeitnehmer tätig. Ihr Alleingeschäftsführer ist bei der F. Technologie AG mit Sitz in L-Stadt angestellt.

Die Beteiligte zu 1) ist Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 2) bis 4) und hält 60 % der Anteile an der Beteiligten zu 5). Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1) ist die Schweizer F. Holding AG, ebenfalls mit Sitz in L-Stadt, die ihrerseits 40 % der Anteile an der Beteiligten zu 5) hält.

Auf das arbeitgeberseitig vorgelegte Organigramm, Bl. 88 d.A., welches die Organisation innerhalb des F.-Konzerns veranschaulicht, wird Bezug genommen.

Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) bestehen jeweils örtliche Betriebsräte, die Beteiligten zu 7) bis 10). Da jedes Unternehmen nur einen Betrieb unterhält, existieren keine Gesamtbetriebsräte.

Die in Deutschland ansässigen operativen Gesellschaften der F.-Gruppe, also die Beteiligten zu 2) bis 5), werden jeweils von zwei Geschäftsführern geleitet, wobei je ein Geschäftsführer vor Ort und ein Geschäftsführer am Hauptsitz in L-Stadt ansässig ist.

Diese Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) berichten an die Leiter der auf der Ebene der F. Holding angesiedelten sog. Business Units.

Von den Leitern der Business Units erhalten die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) Direktiven, mittels derer ihnen Entscheidungen und Maßnahmen verbindlich vorgegeben werden. Diese betreffen auch personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten der bei den deutschen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer.

Auf das arbeitgeberseitig vorgelegte Leitungsorganigramm der F. Bl. 89 d.A., wird Bezug genommen.

Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) werden die Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Kompetenzregelung der F. Gruppe getroffen.

Diese sieht vor, dass wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen für die jeweiligen F.-Gesellschaften entweder durch den CEO der F. Holding, durch den CFO und stellvertretenden CEO oder durch den Verwaltungsrat der F. Holding getroffen werden.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) werden faktisch durch die F. Holding in L-Stadt geleitet.

Bezüglich der Beteiligten zu 4) und 5) ist die Leitung durch die F. Holding zudem vertraglich verankert. Beide Gesellschaften haben mit der F. Holding Beherrschungsverträge geschlossen, die am 10. November 2014 für die Beteiligte zu 4) und am 28. Oktober 2014 für die Beteiligte zu 5) in das Handelsregister eingetragen wurden.

Die Beteiligte zu 1) übt hingegen gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 5) keinerlei Leitungsfunktionen aus. Sie hat auch zu keiner Zeit irgendwelche Weisungen an die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) erteilt oder diesen Entscheidungen vorgegeben. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) niemals Leitungsaufgaben in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Belangen gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 5) wahrgenommen.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine reine Finanzholding, auf deren Ebene die Jahresergebnisse der in Deutschland tätigen Gesellschaften konsolidiert werden.

Das zwischen der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) und 3) formal bestehende Beherrschungsverhältnis wurde tatsächlich niemals umgesetzt. Geplant ist der Abschluss von Beherrschungsverträgen zwischen der F. Holding und den Beteiligten zu 2) und 3), um die faktischen Leitungsverhältnisse auf vertraglicher Ebene nachzuvollziehen.

Der Beteiligte zu 9) hat auf seiner konstituierenden Betriebsratssitzung am 21.03.2014 über den Beschlussantrag eines Betriebsratsmitglieds, dass „eine Wahl zur Gründung eines KBR stattfindet“, entschieden. Dieser Beschluss wurde mit 9 Ja-Stimmen angenommen. Zu dieser Sitzung war eingeladen worden mit Schreiben vom 20.03.2014, Bl. 250 d.A. Hier war der Tagesordnungspunkt „Beschluss zur Wahl zum KBR“ angegeben. Auf der Sitzung wurde sodann beschlossen, Herrn ... und Herrn ... in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Bei der Sitzung war der Betriebsrat vollzählig vertreten. Die Beschlüsse ergingen alle einstimmig. Auf die Anwesenheitsliste und den Beschlussantrag, Bl. 251 f. d.A., wird ergänzend Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 7) hat auf seiner Sitzung am 26.05.2014, zu der mit E-Mail vom 23.05.2014 unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Beratung und Beschluss zur Bildung eines KBR“ eingeladen worden war, „beraten, die Bildung eines Konzernbetriebsrats zu beschließen. Er wurde einstimmig mit 6x JA Stimmen beschlossen.“ Bei der Betriebsratssitzung fehlte das Betriebsratsmitglied ... wegen Urlaubs und das Betriebsratsmitglied ... wegen Schulung. Hierfür war das Ersatzmitglied ... erschienen. Das weitere Ersatzmitglied ... war geladen, fehlte jedoch unentschuldigt. Das weitere Ersatzmitglied ... befand sich in Urlaub. Auf die Einladung, den Protokollauszug und die Anwesenheitsliste, Bl. 257 ff. d.A., wird ergänzend Bezug genommen.

Am 22.08.2014 lud der Beteiligte zu 9) zur konstituierenden Sitzung am 04.09.2014 ein. Auf das Einladungsschreiben, Bl. 135 d.A., wird Bezug genommen. An dieser Sitzung nahmen die Beteiligten zu 7) bis 9) teil, der Beteiligte zu 10) hingegen nicht. Im Verlauf der konstituierenden Sitzung wurde Herr ..., der Vorsitzende des Beteiligten zu 9), zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 6) gewählt. Herr ..., der Vorsitzende des Beteiligten zu 7), wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 6) bestimmt.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) hielten die Errichtung des Beteiligten zu 6) von Beginn an für unwirksam. Sie erkannten seine Existenz nicht an und bezogen ihn auch zu keinem Zeitpunkt in mitbestimmungsrelevante Angelegenheiten ein.

Der Beteiligte zu 8) hat auf seiner Sitzung am 08.10.2014, zu der mit E-Mail unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Beschluss zu KBR“ eingeladen worden war, beschlossen: „... stimmt der BR heute, zum Beitritt des KBR zu.“ Auf die Einladung, den Protokollauszug und die Anwesenheitsliste, Bl. 253 ff. d.A., wird ergänzend Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 10) beschloss am 23.10.2014, Bl. 136 d.A., „den Beschluss zur Einverständniserklärung zur Gründung eines KBR vom 08.05.2014 aufzuheben“ und keine Mitglieder für den Konzernbetriebsrat zu benennen.

Die Antragstellerinnen sind insbesondere der Auffassung, es fehle bereits unter formellen Gesichtspunkten an einer ordnungsgemäßen Errichtung des Konzernbetriebsrats, dies insbesondere in Hinblick auf die Wahrung einer angemessenen Ladungsfrist unter Angabe der zutreffenden Tagesordnung. Das nach § 54 Absatz 1 Satz 2 BetrVG erforderliche Quorum sei nicht erreicht. Jedenfalls aber könne, entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2007, bei einer inländischen Teilkonzernspitze ohne Leitungsmacht kein Konzernbetriebsrat gegründet werden. Aus dem Wortlaut von §§ 54 BetrVG, 18 AktG könne dies nicht abgeleitet werden. Sinn und Zweck sowie systematische Erwägungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein gleichsam gegnerloser Konzernbetriebsrat sei mit dem betriebsverfassungsrechtlichen System nicht vereinbar. Auch eine Analogie zu § 5 Abs. 3 MitbestG sei nicht gerechtfertigt.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 6. als Konzernbetriebsrat für die Beteiligten zu 1. bis 5. nicht besteht.

Die Beteiligten zu 6) bis 9) und der Beteiligte zu 10) haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegner sind insbesondere der Ansicht, die Antragstellerinnen rügten die formalen Voraussetzungen der Beschlussfassung der Betriebsratsgremien zu Unrecht. In materieller Hinsicht spreche der klare Wortlaut der §§ 54 BetrVG, 18 AktG eindeutig dafür, dass auch dann ein Konzernbetriebsrat bestehen könne, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz habe. Der Wortlaut der Vorschriften sei klar, unüberwindbar, nicht weiter auslegungsbedürftig und damit auch nicht lückenhaft. Selbst wenn man auslegen wollte, müsste man als Auslegungshilfe die Vorschrift des § 5 Absatz 3 MitbestG heranziehen und analog anwenden. Dieser Vorschrift liege der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen auch in internationalen Konzernen auf jeden Fall zu erhalten seien. Der Sinn und Zweck des § 54 BetrVG dürfe nicht vernachlässigt werden. Es bedeute einen schier unüberwindbaren Organisationsaufwand, dass sich alle örtlichen Betriebsräte effektiv organisieren. Auch deshalb sei ein Konzernbetriebsrat zu bilden. Das Territorialitätsprinzip stehe dem nicht entgegen. Dieses beinhaltet nicht, dass eine Information bzw. eine Korrespondenz an der deutschen Grenze Halt machen müsse. Auf europäischer Ebene sei das Institut des „Informationsdurchgriffs“ statuiert. Der Konzernbetriebsrat sei nicht funktionslos, er habe Unterrichtungs- sowie Informations- und Beratungsrechte. Zudem habe der Konzernbetriebsrat auch im hiesigen Falle die Funktion, die Tätigkeit der in Deutschland bestehenden Betriebsratsgremien zu koordinieren. Auch praktische Erwägungen sprächen in großem Umfang dafür, dass ein Konzernbetriebsrat auch dann gebildet werden könne, wenn es in Deutschland nur ein personal- und leitungsentkleidetes Konzernunternehmen gebe, dessen Leitungsspitze ins Ausland verlagert wurde. Nach § 54 BetrVG werde der Konzernbetriebsrat „für“ einen Konzern errichtet; das Gesetz spreche nicht davon, dass der Konzernbetriebsrat „bei“ dem Konzern errichtet werden müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll über die Güteverhandlung sowie über die Anhörungen vor der Kammer sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist zulässig.

a) Streitigkeiten über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren, § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V. mit §§ 80 ff. ArbGG.

b) Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig.

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat, § 82 Satz 2 ArbGG. Befindet sich der Sitz im Ausland, ist der Sitz der inländischen Zwischenkonzernspitze maßgeblich, vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 54 Rn. 58. Vorliegend ist daher auf die Holding abzustellen, welche ihren Sitz in A-Stadt hat.

c) Der Konzernbetriebsrat und die in den operativen Unternehmen der antragstellenden Arbeitgeberinnen gebildeten Betriebsräte sind am Verfahren beteiligt.

Nach § 83 Absatz 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, vgl. BAG 28.03.2006 - 1 ABR 59/04.

Danach sind nicht nur der Konzernbetriebsrat, über dessen rechtmäßige Errichtung zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen bestehen, sondern auch alle in den Unternehmen der Arbeitgeberinnen bestehenden Betriebsräte am Verfahren beteiligt. Die zu 7), 8) und 9) beteiligten Betriebsräte wären bei einer wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat berechtigt. Auch der erst im Lauf des Verfahrens beteiligte Betriebsrat zu 10) wird durch die Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da bei der wirksamen Errichtung eines Konzernbetriebsrats Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung eintreten, die beachtet werden müssen, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

d) Die Arbeitgeberinnen sind hinsichtlich der begehrten Feststellung antragsbefugt.

Sie verfolgen mit ihrem die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats leugnenden Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

e) Für den Antrag der Arbeitgeberinnen besteht das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Das besondere Feststellungsinteresse für den negativen Feststellungsantrag folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Dieser Streit wird durch den Antrag der Arbeitgeberinnen einer umfassenden Klärung zugeführt, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

2. Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist begründet.

a) Zu Gunsten der beteiligten Betriebsräte kann unterstellt werden, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist.

b) Gleichwohl konnte vorliegend ein Konzernbetriebsrat nicht wirksam nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet werden.

aa) Für die Unternehmen der Arbeitgeberinnen kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, da die als herrschendes Unternehmen anzusehende Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz und nicht im Inland hat. Die Bildung eines Konzernbetriebsrats nach den Grundsätzen des „Konzern im Konzern“ kommt nicht in Betracht, da die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin gegenüber den zu 2), 3), 4) und 5) beteiligten Arbeitgeberinnen über keine Entscheidungsbefugnis in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt. Die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 5 Absatz 3 MitbestG, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

bb) Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 und 16.05.2007 - 7 ABR 63/06. Die Kernargumente des Bundesarbeitsgerichts sind für die erkennende Kammer nach wie vor überzeugend.

§ 54 BetrVG knüpft dem Wortlaut nach an den Konzerntatbestand des § 18 Absatz 1 AktG an. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats kommt jedoch wegen des Territorialitätsprinzips nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat, vgl. BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Konzernobergesellschaft hat ihren Sitz in der Schweiz. Die inländische Beteiligte zu 1) ist kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG.

Es müssten bei dem im Inland ansässigen abhängigen Unternehmen (als inländischer Teilkonzernspitze) zumindest noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber nachgeordneten Unternehmen verbleiben, vgl. BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06.

Die Beteiligte zu 1) hat als reine Holdinggesellschaft eine diesen Vorgaben entsprechende Stellung jedoch nicht inne. Bei ihr werden keine wesentlichen Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber nachgeordneten Unternehmen wahrgenommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 1) gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 5) keinerlei Leitungsfunktionen ausübt. Sie hat auch zu keiner Zeit irgendwelche Weisungen an die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bis 5) erteilt oder diesen Entscheidungen vorgegeben. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) niemals Leitungsaufgaben in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Belangen gegenüber den Beteiligten zu 2) bis 5) wahrgenommen.

Auch eine analoge Anwendung von § 5 Absatz 3 MitbestG ist nicht geboten. Die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung liegen zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht vor.

Es besteht weder die für einen Analogieschluss erforderliche unbewusste Regelungslücke, noch sind die von § 5 Absatz 3 MitbestG erfassten Tatbestände mit den §§ 54 ff. BetrVG vergleichbar. Daneben ist selbst bei Bestehen einer unbewussten Regelungslücke eine richterliche Rechtsfortbildung unzulässig, weil dem Gesetzgeber für die Regelung des Sachverhalts verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und nicht feststeht, für welche er sich entschieden hätte, vgl. mit ausführlicher Begründung, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06.

Die Vorschrift des § 5 Absatz 3 MitbestG erfüllt insbesondere einen spezifischen Schutzzweck, der im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist: § 5 Absatz 3 MitbestG soll verhindern, dass die paritätische Mitbestimmung für deutsche Gesellschaften im Falle einer im Ausland ansässigen Konzernspitze entfällt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keinerlei Gefahr, dass die betriebliche Mitbestimmung entfällt, weil die betriebliche Mitbestimmung auch ohne Konzernbetriebsrat erhalten bleibt und nur auf einer anderen Ebene (hier Betriebsrat) ausgeübt wird, vgl. Dzida, Hohenstatt: Errichtung und Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats bei ausländischer Konzernspitze, NZA 2007, 945 ff.

cc) Für die Kammer nicht überzeugend ist hingegen die Rechtsauffassung der Betriebsräte, die Bildung eines Konzernbetriebsrats müsse auch dann möglich sein, wenn sich die Konzernobergesellschaft im Ausland befinde.

Zur Überzeugung der Kammer kann diese Rechtsauffassung nicht mit dem Wortlaut der §§ 54 BetrVG, 18 AktG begründet werden. Zuzugeben ist den Betriebsräten, dass der Wortlaut der Vorschriften ausdrücklich keine Einschränkung dahingehend enthält, dass die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland haben müsse. Umgekehrt kann aber auch nicht davon gesprochen werden, der Wortlaut sei eindeutig im Sinne der Rechtsauffassung der Betriebsräte. Denn auch für die dort vertretene Position, es sei unerheblich, ob sich der Sitz des herrschenden Unternehmens im In- oder Ausland befinde, ergibt sich aus dem Gesetz expressis verbis keine Stütze. Der Wortlaut der Vorschriften ist insoweit vielmehr offen.

Das das Betriebsverfassungsrecht beherrschende Territorialitätsprinzip steht jedoch der Annahme entgegen, dass ein deutscher Konzernbetriebsrat bei einer ausländischen Konzernmutter angesiedelt ist, die sein „Ansprechpartner“ ist und die damit als „Konzernarbeitgeber“ fungiert. Eine damit einhergehende Inpflichtnahme eines ausländischen Unternehmens durch deutsches Recht, so bei dem umfangreichen Pflichtenkatalog im Rahmen der zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung, würde die aus dem Territorialitätsprinzip folgende Beschränkung der Reichweite des deutschen Rechts durchbrechen, vgl. Kort: Bildung und Stellung des Konzernbetriebsrats bei nationalen und internationalen Unternehmensverbindungen, NZA 2009, 464 ff.

Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte müssen zudem dort ansetzen, wo die für die Arbeitnehmer relevanten Entscheidungen getroffen werden. Sinn und Zweck der Betriebsverfassung ist es, die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dort anzusiedeln, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Aus diesem Grund ist die Bildung eines Konzernbetriebsrats auch bei der Tochtergesellschaft eines Konzerns als Konzernspitze eines Unterkonzerns zulässig, wenn ihr hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger (personeller, sozialer und wirtschaftlicher) Angelegenheiten ein Entscheidungsspielraum zusteht, BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06.

Besteht ein solcher Entscheidungsspielraum jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht, kommt die Entsendung in den Konzernbetriebsrat einer deutschen Zwischenholding nicht in Betracht.

Maßnahmen der Korrespondenz, Information, Beratung und Koordination ohne rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit stellen keine Mitbestimmung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne dar und sind, ebenso wie praktische Erwägungen, zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Legitimation eines im Ergebnis gegnerlosen Konzernbetriebsrats zu begründen.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 21/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) bis 9) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 01.09.2015, Az.: 5 BV 18/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Grün
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Annotations

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.

(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.

(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.

(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.