Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 09. Mai 2008 - 26 BV 96/07

bei uns veröffentlicht am09.05.2008

Tenor

Die Beteiligten zu 2) und zu 3) werden verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) die Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten mit Stand Januar 2007 sowie sämtliche zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität gemäß § 5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 auf Grundlage der alten tariflichen Bestimmungen erstellten fiktiven Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten für Januar 2007 herauszugeben.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Reichweite der sich aus § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 ergebenden Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und zu 3), dem Beteiligten zu 1) die Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität „zur Verfügung zu stellen“.
Bei den Beteiligten zu 2) und zu 3) handelt es sich um tarifgebundene Unternehmen der Metallindustrie, welche in Bietigheim-Bissingen einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Die Beteiligte zu 2) stellt hier Metallwerkzeuge her und beschäftigt in dem Betrieb ca. 209 Arbeitnehmer. Betriebszweck der Beteiligten zu 3) ist die Stahlbearbeitung. Sie beschäftigt ca. 82 Arbeitnehmer.
Der Beteiligte zu 1) ist der aus 9 Mitgliedern bestehende Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes.
Zum 01.01.2007 wurde in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) und zu 3) ERA eingeführt. Für die gemäß § 5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag erforderliche Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität erstellten die Beteiligten zu 2) und zu 3) für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer jeweils eine Liste, in der für den Monat Januar 2007 die Löhne und Gehälter auf Grundlage der ERA-Regelung denjenigen auf Grundlage der alten tariflichen Bestimmungen gegenüber gestellt wurden.
Die Gesamtauswertungen zur betrieblichen Kostenneutralität wurden für die Beteiligte zu 2) einerseits und die Beteiligte zu 3) andererseits in zwei gesonderten Aufstellungen erfasst, in denen jeweils die Gesamtbeträge der Systemkosten nach ERA, der Systemkosten nach den alten tariflichen Vergütungsbestimmungen, die systembedingten betrieblichen Kosten (Delta S) in Euro sowie als Prozentsatz des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens und die Summe der negativen und positiven ERA-Ausgleichsbeträge und Zulagen (Delta A) ausgewiesen sind. Ferner sind die Gesamtkosten als Summe aus Delta S und Delta A in Euro sowie in Prozent benannt. Im Einzelnen wird auf die Anlage AG 1 (Blatt 72/73 d. Akte) verwiesen.
Im Rahmen eines „Jour fix“ am 13.03.2007 wurden dem Beteiligten zu 1) die beiden Aufstellungen übergeben. Darüber hinaus gewährten die Beteiligten zu 2) und zu 3) dem Beteiligten zu 1) an den Vormittagen des 20.03., 21.03. und 26.03.2007 Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.06.2007 (Anlage AST 1, Blatt 6/7 d. Akte) verlangte der Beteiligte zu 1) die Herausgabe der Unterlagen, die den Gesamtaufstellungen zugrunde lagen, und benannte hierzu insbesondere die Lohnlisten der Arbeitnehmer. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) wiesen einen solchen Anspruch mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.06.2007 (Anlage AST 2, Blatt 8 d. Akte) zurück. Sie boten dem Beteiligten zu 1) für den 09.07.2007 einen weiteren Termin zur Erläuterung der betrieblichen Kostenneutralität an, welcher seitens des Beteiligten zu 1) nicht in Anspruch genommen wurde.
Mit seinem am 13.11.2007 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, eingegangenen, den Beteiligten zu 2) und zu 3) am 16.11.2007 zugestellten Antrag verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Begehren auf Herausgabe der Unterlagen weiter und stützt sich diesbezüglich auf § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag.
Er ist der Auffassung, schon der klare Wortlaut dieser Regelung spreche für einen solchen Anspruch, da „zur Verfügung stellen“ nicht weniger bedeute als die Herausgabe, sei es für einen gewissen Zeitraum im Original oder in Gestalt bereits angefertigter Fotokopien oder Reproduktionen. Nach dem Tarifvertrag solle dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben werden, anhand der Unterlagen, welche der Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität zugrunde lagen, selbst die entsprechenden Ergebnisse und Maßnahmen der Arbeitgeberseite nachvollziehen zu können. Dies erfordere ein intensives Arbeiten mit den gesamten Unterlagen, wozu er körperlich über diese verfügen müsse. Der bloße Einblick in die Unterlagen sei hierzu nicht ausreichend. Sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesarbeitsgericht und die Kommentarliteratur würden außerdem zwischen „zur Verfügung stellen“ einerseits und „Einblick nehmen“ andererseits unterscheiden. Bei der Formulierung der streitigen Vorschrift hätten sich die Tarifvertragsparteien offensichtlich hieran orientiert.
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Der Beteiligte zu 1) stellt folgenden Antrag:
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Die Beteiligten zu 2) und zu 3) werden verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) die Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten mit Stand Januar 2007 sowie sämtliche zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität gemäß § 5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 auf Grundlage der alten tariflichen Bestimmungen erstellten fiktiven Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten für Januar 2007 herauszugeben.
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Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragen,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag gewähre dem Betriebsrat lediglich ein Einblicksrecht in die Lohn- und Gehaltslisten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Regelung die Rechte des Betriebsrates aus § 80 Abs. 2 BetrVG nicht erweitern wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nach der tarifvertraglichen Vorschrift eine Übergabe der kompletten Listen erfolgen solle, wo bereits das Betriebsverfassungsgesetz aufgrund der Vertraulichkeit dieser Informationen lediglich eine Vorlage zur Einsichtnahme, jedoch gerade nicht die Aushändigung der Listen vorsehe. Eine Erweiterung des Mitbestimmungsrechts hätten die Tarifvertragparteien konkret benennen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Für die konkrete Aufgabenerfüllung des Betriebsrates sei die Bruttolohnliste außerdem nicht notwendig. § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag sehe allein eine Plausibilitätsprüfung vor. Hierfür sei die dem Betriebsrat bereits vorgelegte Gesamtaufstellung ausreichend. Um die in §§ 5.3 und 5.4 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag genannten Maßnahmen nachvollziehen zu können, bedürfe es nicht der Angabe der individuellen Zusammensetzung der Gehälter. Maßgeblich seien allein die Summen der Entgeltbeträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 16.01.2008 und 09.05.2008 Bezug genommen.
II.
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Die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind verpflichtet, die im Tenor genannten Unterlagen an den Beteiligten zu 1) herauszugeben. Der Herausgabeanspruch des Betriebsrates folgt aus § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag.
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1. Die Auslegung von tarifvertraglichen Vorschriften orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an der Auslegung von Gesetzen. Hiernach ist bei der Tarifauslegung über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Es ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Die Auffassung der beteiligten Berufskreise ist jedenfalls kein selbständiges Auslegungskriterium (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG, Beschluss vom 12.09.1984, 4 AZR 336/82, NZA 1985, 160 ff.).
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Maßgebend ist mithin zunächst der von den Tarifvertragsparteien verwandte Sprachgebrauch. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie diese im Umfang der Fachsprache verwenden. Abzustellen ist anderenfalls auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der nach Grammatiken, Lexika und Wörterbüchern zu erschließen ist. Vielfach definieren die Tarifvertragsparteien bestimmte tarifliche Begriffe im Text. Häufig finden sich auch Protokollnotizen oder Bemerkungen, die den Rang von Tarifverträgen haben. Die Auslegung erfolgt außerdem aus dem systematischen Zusammenhang. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien einen Begriff im gesamten Tarifvertrag identisch verwenden. Hierbei sind alle Tarifverträge derselben Tarifvertragspartei für denselben fachlichen Geltungsbereich einzubeziehen. Von besonderer Bedeutung ist der Zweck der Tarifvorschrift. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige und praktisch brauchbare Regelung treffen wollten. Schließlich kann aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages auf das Gewollte geschlossen werden (vgl. insgesamt Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 1 TVG, Rd. Nr. 97 ff. mit umfangreichen Nachweisen insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
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2. Die nach diesen Grundsätzen vorgenommene Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Beteiligten zu 2) und zu 3) dem Beteiligten zu 1) als dem in dem Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsrat die Bruttolohn- und Gehaltslisten, auf deren Grundlage die Berechnung zur betrieblichen Kostenneutralität gemäß § 5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag vorgenommen wurde, herauszugeben haben.
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a) Für dieses Ergebnis spricht zunächst maßgeblich der Wortlaut der streitigen Tarifvorschrift.
21 
Diese lautet wie folgt:
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„5.5 Information des Betriebsrates
        
Dem Betriebsrat sind die Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität zur Verfügung zu stellen, so dass er die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachvollziehen kann .“
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Dabei folgt schon bei unbefangener Betrachtung, dass der Begriff „zur Verfügung stellen“ jedenfalls mehr bedeutet als die bloße Einsichtnahme ohne Erlangung einer körperlichen Verfügungsmacht.
24 
Dies entspricht im Übrigen der Differenzierung, welche auch der Gesetzgeber vornimmt.
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Die Rechte des Betriebsrates sind in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wie folgt formuliert:
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„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen ; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälterEinblick zu nehmen .“
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Der Gesetzgeber unterscheidet mithin die Begriffe „zur Verfügung stellen“ und „Einblick nehmen“ deutlich voneinander.
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Diese Differenzierung wurde sowohl von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch von der herrschenden Kommentarliteratur aufgegriffen.
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So führte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 03.12.1981 (6 ABR 8/80, AP NR. 17 zu § 80 BetrVG 1972) aus, dass das Recht, „in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen“, nicht gleichbedeutend ist mit „die Unterlagen zur Verfügung stellen“. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut in § 80 Abs. 2 BetrVG sei zu folgen, dass der Arbeitgeber die Bruttolohn- und Gehaltslisten nur zur Einsichtnahme vorzulegen brauche, jedoch nicht verpflichtet sei, diese an den zur Einsichtnahme Befugten auch auszuhändigen - sei es im Original oder als Fotokopie, sei es zeitweise oder dauerhaft.
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Auch die Kommentarliteratur differenziert entsprechend. Hiernach meint „zur Verfügung stellen“ die Aushändigung des Originals, einer Durchschrift oder Fotokopie an den Betriebsrat für eine angemessene Zeit (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage, 2008, § 80 BetrVG, Rd. Nr. 24 m. w. N.). Hingegen bedeute „Einblick“ Vorlage zur Ansicht, wobei der Betriebsrat das Recht hat, Notizen zu machen, jedoch weder Abschriften, noch Fotokopien der Unterlagen anfertigen darf (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 80 BetrVG, Rd. Nr. 28 m. w. N.).
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Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Tarifvertragsparteien in § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag nicht etwa eine anderweitige Formulierung gewählt haben. Vielmehr haben sie ausdrücklich und nur eine der beiden vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG differenziert genannten, in Rechtsprechung und Literatur ebenso unterschiedlich ausgelegten Begriffe in § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag verwandt - nämlich den Begriff „zur Verfügung stellen“ und nicht etwa den Begriff „Einblick nehmen“. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff auch die gleiche Bedeutung beimessen, wie es nach dem gesetzgeberischen Ausdruck sowie dem Verständnis der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur der Fall ist.
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Dies bedeutet zugleich, dass die Tarifvertragsparteien mit der streitgegenständlichen Regelung die Rechte des Betriebsrates über die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hinaus ausgestalten wollten - was nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig ist (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 18.08.1987, 1 ABR 30/86, NZA 1987, 779 ff. für den Bereich der sozialen Angelegenheiten und BAG, Beschluss vom 31.01.1995, 1 ABR 35/94, NZA 1995, 1059 ff. für den Bereich der personellen Angelegenheiten). Anderenfalls, wenn also die Tarifvertragsparteien keine Erweiterung gewollt hätten, hätte es der Aufnahme der streitigen Regelung überhaupt nicht bedurft, da die grundsätzlichen Rechte des Betriebsrates ohne Weiteres aus der gesetzlichen Vorschrift folgen würden.
33 
Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich die Tarifvertragsparteien mit der Regelung des § 5.5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag nicht nur für den Begriff „zur Verfügung stellen“ entschieden haben, sondern dieses Recht darüber hinaus dem „Betriebsrat“ und nicht nur einem „Ausschuss“ zugebilligt haben. Auch hier sind die Tarifvertragsparteien in erweiternder Weise deutlich von der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG abgewichen.
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b) Systematisch ist der Kontext dieses Rechtes mit der Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität als Regelungsgegenstand des § 5 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag zu beachten.
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Grundlage der hiernach vorzunehmenden Berechnung sind die Entgelte, wie sie sich für die Arbeitnehmer auf Grundlage der alten tarifvertraglichen Regelungen einerseits sowie der neuen Regelungen nach ERA andererseits ergeben. Andere Daten oder Unterlagen sind zur Durchführung der erforderlichen Vergleichsberechnung nicht erforderlich. Die Formulierung in § 5.5 „Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität“ kann sich nach Auffassung der Kammer mithin nur auf die Bruttolohn- und Gehaltslisten beziehen, da eben nur diese Grundlage der Berechnung sind.
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c) Auch der Zweck der Regelung stützt das Auslegungsergebnis der Kammer.
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Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und zu 3) soll § 5.5 des Einführungstarifvertrages vom ERA-Tarifvertrag dem Betriebsrat nicht allein eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen.
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Die Tarifvertragsparteien selbst haben den Zweck der Regelung im zweiten Halbsatz wie folgt formuliert: „…, so dass er die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachvollziehen kann “.
39 
Schon bei der Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität selbst handelt es sich um ein komplexes Werk, welches als solches nur mit Hilfe der zugrunde gelegten Einzeldaten nachvollzogen werden kann.
40 
Nach Auffassung der Kammer bezieht sich die streitige Tarifvorschrift aber nicht nur auf die durchgeführte Berechnung zur betrieblichen Kostenneutralität als solche, sondern nach ihrem 2. Halbsatz eben auch auf die daraus folgenden Maßnahmen. Diese wiederum werden in § 5.3 (Kompensation übersteigender betrieblicher Kosten) und § 5.4 (Weitergabe von Einsparungen) näher beschrieben.
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Es gehört zur Aufgabe des Betriebsrates, die ordnungsgemäße Durchführung der tarifvertraglichen Vorschriften zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er handelt hierbei im Interesse der gesamten Belegschaft. Dieser Aufgabe kann er nur nachkommen, wenn er auch die einzelnen, aus der Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität folgenden Maßnahmen nachvollziehen kann. Angesichts der Komplexität der Materie kann er dieser Aufgabe hier nur gerecht werden, wenn er durch Übergabe der Bruttolohn- und Gehaltslisten in die Lage versetzt wird, auch spätere Einzelmaßnahmen in den Gesamtkontext einordnen zu können. Dies ist nicht möglich, wenn der Betriebsrat zwar im Besitz einer Aufstellung der Gesamtbeträge ist, wie sie mit der Anlage AG 1 vorliegt, in die zugrunde liegenden Einzeldaten jedoch nur Einblick nehmen konnte und diese Unterlagen sich mithin nur für einen kurzen Zeitraum in seiner unmittelbaren Wahrnehmung befanden. Es wäre nach einer bloßen Einsicht in die umfangreichen Listen nahezu unmöglich, die sich anschließenden Maßnahmen gemäß §§ 5.3 und 5.4 des Einführungstarifvertrages zum ERA-Tarifvertrag auch nach mehreren Monaten noch im Gesamtkontext richtig zu erfassen; dies zumal sich die Kompensationsmaßnahmen gemäß § 5.2.1.2 über einen Zeitraum von 60 Monaten erstrecken.
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Im Hinblick auf die sensible Natur der in den Bruttolohn- und Gehaltslisten enthaltenen Daten ist schließlich festzuhalten, dass sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates gemäß § 79 Abs. 1 BetrVG ohnehin und zeitlich unbeschränkt zur Geheimhaltung der ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt gewordenen Informationen verpflichtet sind. Dies gilt selbstverständlich auch für die streitigen Entgeltdaten.

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Referenzen - Gesetze

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Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 79 Geheimhaltungspflicht


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeich

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.