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| Das Arbeitsgericht Lörrach, Kammern Radolfzell, war für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 46 Abs. 2 ArbGG, 12 ff. ZPO örtlich und sachlich zuständig. |
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| Die Eingruppierungsfeststellungsklage war gemäß § 256 ZPO zulässig. Die aus der Eingruppierung des Klägers folgende Verpflichtung zur Vergütungszahlung berechnet aus der betreffenden Entgeltgruppe des TV Ärzte ZfP ist zwischen den Parteien streitig und stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. |
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| Die zulässige Klage war jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach dem Dafürhalten der Kammer ist der Kläger nicht in Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV Ärzte ZfP einzugruppieren. Zutreffend ist vielmehr die derzeit von dem beklagten Zentrum für Psychiatrie vorgenommene Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä2. Der Kläger erfüllt nicht die tatsächlichen Voraussetzungen des Tätigkeitsbereichs eines Oberarztes im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV Ärzte ZfP, er trägt insbesondere nicht die "medizinische Verantwortung" für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder Abteilung. |
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| 1. Zwischen den Parteien streitig und vom Kläger geltend gemacht war lediglich die erste Alternative der Eingruppierung als Oberarzt in Entgeltgruppe Ä3 des TV Ärzte ZfP. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen einer übertragenen Spezialfunktion mit erfolgreich abgeschlossener Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung und hat dies auch nicht geltend gemacht. |
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| Es war mithin entscheidend, ob dem Kläger die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist oder nicht. |
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| Aufgrund der erstmaligen Einführung einer Eingruppierungsstufe "Oberarzt" durch die verschiedenen TV Ärzte ab dem 1.1.2007 kann zur Auslegung der Tarifnorm nur in sehr geringem Umfang auf bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung und bereits gesicherte Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Lediglich das Merkmal des "Funktionsbereichs" war bereits im früher auch auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) definiert als wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Sowohl der Begriff des "Teilbereichs" wie auch und insbesondere der Begriff der "medizinischen Verantwortung" sind jedoch - soweit ersichtlich - in den TV Ärzte erstmals als Eingruppierungsmerkmal verwendet worden. Durch die Anfügung einer Niederschriftserklärung (Protokollnotiz) zum Überleitungstarifvertrag TVÜ Ärzte ZfP haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass die reine Titulierung als Oberarzt nicht ausreichend ist, die Eingruppierung in Ä3 zu rechtfertigen. Vielmehr müssen im Einzelfall die dortigen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt sein. |
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| Die Auslegung des Begriffs der "medizinischen Verantwortung" ist umstritten. In der ersichtlichen Instanzrechtsprechung wird zum einen vertreten, dass das Erfordernis erfüllt sei, wenn dem Betroffenen Aufsichtfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal übertragen wurden (ArbG Düsseldorf, 12.7.2007, 14 Ca 669/07). Ebenso wird vertreten, dass die Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten und medizinischem Pflegepersonal es noch nicht rechtfertige, von der Übertragung "medizinischer Verantwortung" auszugehen, da bereits Fachärzte den Ärzten in der Weiterbildung und den Pflegekräften gegenüber weisungsbefugt seien (ArbG Darmstadt, 26.7.2007, 12 Ca 122/07). Schließlich wird in der Literatur sogar vertreten, dass überhaupt keine Aufsichts- oder Weisungsfunktion wahrgenommen werden müsse, um von der Übertragung "medizinischer Verantwortung" ausgehen zu können. Ein Teil- oder Funktionsbereich im Sinne der TV Ärzte könne daher auch nur aus dem Oberarzt selbst bestehen (Bruns, ArztRecht 2007, Seite 60, 67). |
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| 2. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass für die Annahme der Übertragung "medizinischer Verantwortung" für Teil- oder Funktionsbereiche nach Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV Ärzte ZfP erforderlich ist, dass der betroffene Arzt Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Fachärzten hat. Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist dessen Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä3 nicht gerechtfertigt. |
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| Dies ergibt die nach Auffassung der Kammer sachgerechte Auslegung des § 12 TV Ärzte ZfP. |
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| a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nach den für Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne an den Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG 23.5.2007, 10 AZR 323/06). |
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| b) § 12 TV Ärzte ZfP verwendet in den Entgeltgruppen eine sprachliche Stufenfolge, welche auf eine zugrundeliegende personelle Hierarchie in der betroffenen Klinik schließen lässt. Entgeltgruppe Ä1 bezeichnet den oder die Betroffene begrifflich als "Ärztin/Arzt", Entgeltgruppe Ä2 als "Fachärztin/Facharzt" und Entgeltgruppe Ä3 als "Oberärztin/Oberarzt". Entgeltgruppe Ä4 betrifft Fachärzte als ständige Vertretung des Chefarztes. |
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| Nach Ansicht der Kammer lässt sich aus der Verwendung der Begriffe schließen, dass jedenfalls in den Entgeltgruppen Ä1 bis Ä3 jeweils Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber der jeweils niedrigeren Entgeltgruppe bestehen müssen. Fachärzte sind stets den Assistenzärzten (Entgeltgruppe Ä1) hierarchisch übergeordnet und nehmen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse wahr. Der Definition des "Facharztes" ist damit die hierarichische Überordnung über die Gruppe der "Ärzte" immanent. |
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| Der Begriff des "Oberarztes" wurde dagegen in den Kliniken bislang unterschiedlich verwendet, was auch aus der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien zur Anwendung des § 4 TVÜ Ärzte ZfP zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines "Oberarztes" im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 setzt aber nach Auffassung der Kammer ebenfalls voraus, dass Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber Fachärzten, jedenfalls aber Ärzten jedweder Art ausgeübt werden. Zwar ist im Wortlaut der Eingruppierungsvoraussetzungen hiervon nicht ausdrücklich die Rede. Der Begriff der "medizinischen Verantwortung" ist jedoch ausfüllungsbedürftig, da jeder Arzt und Facharzt medizinische Verantwortung trägt. Die Tarifvertragsparteien haben daher die Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung gefordert. Dies macht deutlich, dass hier über die unmittelbare Patientenverantwortung hinausgehende Verantwortung gemeint ist. Zugleich impliziert die Stufenfolge der Entgeltgruppen wie auch die Begriffsverwendung "Ober"arzt, dass eine hierarchische Rangfolge der Ärzte im Klinikum als Grundlage für die Eingruppierung dienen soll. Die Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche beinhaltet damit notwendigerweise, dass Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber Fachärzten oder jedenfalls anderem ärztlichen Personal ausgeübt werden muss. Die gegenteilige Auffassung von Bruns (ArztRecht 2007, Seite 60, 67) hält die Kammer nicht für zutreffend. Sie wird vom Autor auch nur unter Bezugnahme auf eine "arztfeindlichere" Formulierung im TVöD vorgetragen, jedoch nicht weiter begründet. Entgegen dieser Rechtsauffassung ist nach Ansicht der Kammer ein Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 nicht ohne nachgeordnetes und weisungsgebundenes ärztliches Personal denkbar. |
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| Dies ergibt sich auch aus der Verwendung des Begriffs des "Oberarztes", worauf die Beklagtenseite nach Ansicht der Kammer zutreffend hingewiesen hat. Der Begriff des "Oberarztes" ist - soweit ersichtlich - der entsprechenden Dienstgradbezeichnung des Sanitätsdienstes des Preußischen Heeres entsprungen. Dort wurde unterschieden unter "Unterarzt", "Assistenzarzt", "Oberarzt", "Stabsarzt", "Oberstabsarzt", "Generaloberarzt" und weiteren. Dem entsprachen die Offiziersdienstgrade des Unteroffiziers (Unterarzt), Leutnants (Assistenzarzt), Oberleutnants (Oberarzt), Hauptmanns (Stabsarzt), Majors (Oberstabsarzt), Oberstleutnant (Generaloberarzt). |
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| Aus dieser Wortherkunft heraus, aber auch nach heutigem Sprachverständnis ist es erforderlich, dass einem "Oberarzt" zumindest ein nachgeordneter "Unterarzt" zur Verfügung steht. Dies ist bei der Auslegung des Begriffs der "medizinischen Verantwortung" für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik zu berücksichtigen und vorliegend nicht gegeben. |
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| c) Der Kläger hat zwar behauptet, er sei sämtlichen Assistenz- und Fachärzten der Klinik in somatischer Hinsicht weisungsbefugt. |
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| Bereits im Kammertermin wurde jedoch auf die Ansicht des Gerichts hingewiesen, dass dies nicht im Sinne einer dienstlichen oder beruflichen Hierarchie gemeint sein kann, sondern nur im Sinne eines sachgerechten medizinischen Verständnisses der Einholung konsiliarischen ärztlichen Rats. Die Kammer geht ebenso wie der Kläger und auch das beklagte Zentrum davon aus, dass bei somatischen Fragestellungen die ärztlichen Ratschläge des Klägers von den insoweit nicht spezialisierten sonstigen Ärzten im Zentrum für Psychiatrie befolgt werden. Hieraus folgt jedoch nicht eine entsprechende hierarchische Überordnung des Klägers und eine entsprechende Weisungsbefugnis des Klägers gegenüber anderen Assistenz- oder Fachärzten. Wie die Erörterungen im Kammertermin ebenfalls gezeigt haben, weist der Kläger auch keine ärztlichen Kollegen an, bestimmte internistische ärztliche Tätigkeiten zu verrichten sondern entscheidet vielmehr aufgrund seiner eigenen Fachkunde über die im Bereich der Inneren Medizin erforderlichen Handlungen oder Behandlungen, welche er, gegebenenfalls mit Unterstützung nichtärztlichen Personals, selbst in die Wege leitet und durchführt. |
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| d) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Bereich der Inneren Medizin im Hause des beklagten Zentrums für Psychiatrie ein Teilbereich im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV Ärzte ZfP ist, was nach Auffassung der Kammer durchaus nahe liegt, kann nach dem vorstehend Ausgeführten daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die "medizinische Verantwortung" im Sinne einer Einsetzung als "Oberarzt" übertragen worden ist. Die medizinische Verantwortung trägt insoweit vielmehr der dem Kläger unstreitig überstellte Chefarzt der Gerontopsychiatrie. Die vom Kläger geltend gemachte Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä3 ist daher nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, weshalb die Klage abzuweisen war. |
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| Die Kostenentscheidung ist nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Höhe wurde nach § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG in Höhe des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen Ä3 und Ä2, welcher nach Mitteilung der Parteien 1.300,00 EUR brutto beträgt, festgesetzt. |
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| Die Entscheidung über die gesonderte Zulassung der Berufung ist nach § 64 Abs. 3 a ArbGG ergangen. Nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG war vorliegend die Berufung für den Kläger zuzulassen, da die Frage der Auslegung des TV Ärzte ZfP neue Rechtsfragen aufwirft, welche über den Bezirk des hiesigen Arbeitsgerichts hinausgehen. Unberührt hiervon bleibt § 64 Abs. 2 ArbGG, der die gesetzlich zugelassene Berufung betrifft. |
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