Arbeitsgericht Halle Beschluss, 17. Sept. 2013 - 3 BV 41/12

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2013:0917.3BV41.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2013

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens über einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.

2

Der Beteiligte zu 1) ist der im der Beteiligten zu 3), der G. Regionalbereich Südost, im Mai 2010 gewählte Betriebsrat. Er besteht aus 13 Mitgliedern, die über insgesamt 4 Wahllisten gewählt wurden. Die Beteiligte zu 2) ist Ersatzmitglied der „Liste 3“.

3

Seit längerer Zeit (auch schon in der vorhergehenden Wahlperiode) bestehen Konflikte innerhalb des Betriebsrats zwischen Mitgliedern der „Liste 3“ und den übrigen Betriebsratsmitgliedern. Unter anderem besteht Streit, ob und inwieweit Mitglieder der „Liste 3“ systematisch benachteiligt werden. Die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder ihrerseits wirft Mitgliedern der „Liste 3“ vor, die Betriebsratsarbeit systematisch zu erschweren und zu sabotieren. Beim Arbeitsgericht Halle waren und sind etliche Beschlussverfahren anhängig, in denen diese Streitigkeiten ausgetragen werden.

4

Im Verfahren 2 BV 74/11 hatten die Mitglieder der „Liste 3“, u.a. das Ersatzmitglied D., zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit einiger Regelungen der internen Geschäftsordnung des Betriebsrats beantragt. Dieser Antrag hatte zumindest teilweise Erfolg (rechtskräftiger Beschluss der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Halle vom 03.04.2012).

5

Anlässlich der 40. ordentlichen Betriebsratssitzung am 14.12.2011 in Halle, an der das Ersatzmitglied D. wegen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds der „Liste 3“ teilnahm, weigerten sich die vier anwesenden Mitglieder der „Liste 3“, an der Abstimmung über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Arbeitsstättenbegehung teilzunehmen. Das Protokoll der Betriebsratssitzung enthält hierzu folgende Aufzeichnungen:

6

„…

7

Top 6. Antrag zur Beschlussfassung gemäß § 12 der gültigen GO

8

6.1 Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeit der Teilnahme an Arbeitsstättenbegehungen im Raum Halle

9

(Vorschläge aus der Mitte des Gremiums)

10

Herr … stellt fest, dass ein Gerichtsverfahren anhängig ist und die Geschäftsordnung ist sowieso ungültig.

11

Herr …, Herr …, Frau …. und Frau … erklären, dass sie nicht an der Abstimmung teilnehmen.

12

Vorschlag von Frau …: …

13

Abstimmung zum Vorschlag:

14

Zur Abstimmung sind 11 stimmberechtigte BR Mitglieder anwesend

15

Für den Vorschlag stimmen:

        

7 BR Mitglieder

Gegen den Vorschlag stimmen:

        

0 BR Mitglieder

Stimmenthaltungen:

        

0 BR Mitglieder

16

Frau … fragt: Zitat: Frau … nimmst du das Mandat an?

17

Frau …: „Ja“!

18

… .

19

Des Weiteren erklärten die vier Mitglieder der „Liste 3“, sie nähmen nicht an der Wahl eines Mitglieds des Arbeitszeitausschusses teil. Hierzu ist im Protokoll Folgendes vermerkt:

20

„ …

21

Top 12. Antrag zur Beschlussfassung gemäß § 28 (1) und 2 BetrVG

22

12.1 Beschlussfassung zur Neuwahl des Arbeitszeitausschusses

23

Diskussion im Gremium

24

Frau … erklärt: Zitat: Das Urteil des BAG ist rechtskräftig und somit steht einer Nachwahl nichts entgegen.

25

Frau … bezweifelt, dass das Urteil auf unsere Situation zutrifft.

26

Herr …, Herr …, Frau …. und Frau … erklären, dass sie nicht an der Wahl teilnehmen.

27

Abstimmung zum Antrag:

28

Zur Abstimmung sind 10 stimmberechtigte BR Mitglieder anwesend

29

Für den Antrag stimmen:

        

6 BR Mitglieder

Gegen den Antrag stimmen:

        

0 BR Mitglieder

Stimmenthaltungen:

        

0 BR Mitglieder

30

Beschluss:

        

Zustimmung!

Beschlussnummer:

        

28-55-12/2011

31

12.2 Neuwahlen der Mitglieder des Arbeitsausschusses

32

Frau … fragt: Zitat: Vorschläge?

33

Herr … schlägt das BR Mitglied … vor.

34

Frau … fragt: Zitat: Weitere Vorschläge?

35

Frau …: Zitat: Da keine weiteren Vorschläge gemacht wurden, kommen wir zur Abstimmung.

36

Abstimmung zum Antrag:

37

Zur Abstimmung sind 10 stimmberechtigte BR Mitglieder anwesend

38

Herr …, Herr …, Frau …. und Frau … erklären, dass sie nicht an der Wahl teilnehmen.

39

Für den Antrag stimmen:

        

6 BR Mitglieder

Gegen den Antrag stimmen:

        

0 BR Mitglieder

Stimmenthaltungen:

        

0 BR Mitglieder

40

Beschluss:

        

Zustimmung!

Beschlussnummer:

        

28-56-12/2011

41

 …“

42

Unter dem Datum 27.01.2012 verteilte der Betriebsrat unter der Belegschaft ein Betriebsratsinfo mit folgendem Inhalt:

43

Betriebsratsinfo

44

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

45

in diesen Tagen ist viel die Rede vom „Alten Fritz“, gemeint ist Friedrich II welcher unter anderem sagte: „jeder muss nach seiner Fasson selig werden.“ Das gilt sicherlich solange, wie es nur um persönliche Interessen geht, nicht aber wenn das Gemeinwohl betroffen ist.

46

Für einen Betriebsrat jedoch müssen diese letztgenannten Angelegenheiten im Vordergrund stehen. Nun sind Euch durch den „Buschfunk“ die Spannungen innerhalb des Betriebsratsgremiums bekannt, bis hin zu gerichtlichen Beschlussverfahren. Hier entsteht zwangsläufig der Eindruck, dass Eure Anliegen und Probleme ins Hintertreffen geraten. Dem ist nicht so, weil die gängigen Beschlüsse des Betriebsrates nur der einfachen Mehrheit bedürfen und diese somit auch abgesichert werden konnten. Jedoch bedarf es laut dem Betriebsverfassungsgesetz zu bestimmten Beschlüssen einer absoluten Mehrheit, um diese umzusetzen. Das ist aber nicht mehr möglich, wenn sich bei 13 Betriebsratsmitgliedern 4 Mitglieder nicht an der Beschlussfassung beteiligen, die Sitzung verlassen bzw. nicht zur Sitzung erscheinen. Bedauerlicherweise wurden diese betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit, besonders aber in der letzten Zeit von einzelnen Betriebsratsmitgliedern grob verletzt und hiermit die Arbeitsfähigkeit des BR in Frage gestellt. Hier ist der Betriebsrat zum Handeln verpflichtet.

47

In den genannten Vorgehensweisen einiger Mitglieder sieht das Betriebsverfassungsgesetz grobe Pflichtverstöße, welche den Ausschluss aus dem Betriebsrat zur Folge haben können.

48

Dazu ist aber die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erforderlich.

49

Bekanntlich „geht der Krug solange zu Wasser, bis er bericht.“

50

Nunmehr wurde in der Sitzung am 17. Januar 2012 die Einleitung des oben genannten Verfahrens beschlossen und er Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht. Über Erfolg oder Misserfolg werden wir Euch auf dem Laufenden halten. Aber auch hier gilt der Ausspruch von erfahrenen Anwälten: „Bei Gericht und hoher See bis du allein in Gottes Hand.“

51

Betriebsvereinbarung Jahresarbeitszeit

52

Ein aktuelles Thema ist nach wie vor die Erstellung einer Betriebsvereinbarung „Zur Umsetzung der Jahresarbeitszeit“. Hierzu haben wird die Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber als gescheitert erklärt. Daraufhin haben wird die Einigungsstelle angerufen. Am 02.02.2012 können wird nunmehr in einem Einigungsstellenverfahren zur BV-Jahresarbeitszeit weiter verhandeln.

53

Betriebliche Altersvorsorge der DR

54

Noch ein paar Zeilen zur Betrieblichen Altersversorgung, dazu dürfte für alle „älteren“ Arbeitnehmer das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2012 von Interesse sein. In dieser geht es um die Rentenzahlung bzw. Anrechnung von Rentenpunkten aus Zeiten der Deutschen Reichsbahn. Die Gewerkschaft hatte hier Klage eingereicht. Wir fügen den Text mit an.

55

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

56

weiterhin möchten wir Euch schon mal vorinformieren, dass im März unsere Teilbetriebsversammlungen am 06.03.2012 in Nordhausen und am 30.03.2012 in Halle stattfinden.

57

Die Einladungen werden wir in Kürze versenden

58

Eure Betriebsratsvorsitzende

59

60

Hierauf ließen Mitglieder der „Liste 3“ ein Infoschreiben verteilen mit folgendem Inhalt:

61

Wichtige Information von Euren BR-Mitgliedern der Liste 3

62

Richtigstellung zur BR-Info vom 27. Januar 2012

63

Wir möchten heute ganz offen zu Euch sein und Euch über die Situation im Betriebsrat aufklären. Wir nehmen dies zum Anlass, einige der in der BR-Info vom Januar aufgestellten Behauptungen richtig zu stellen – auch wenn es bereits über vier Monate her ist, dass darin an die Belegschaft gerichtet schlimme Anschuldigungen gegen uns erhoben wurden.

64

Wie Ihr sicherlich schon mitbekommen habt, werden die Auseinandersetzungen in unserem Betriebsrat in mehreren Angelegenheiten sogar vor Gericht ausgetragen. Vor diesem Hintergrund wollten und konnten wir auch bei einer Reaktion auf die massiven – und natürlich falschen – Vorwürfe in diesem Info-Blatt nicht übereilt reagieren. Seitdem hat sich die Situation außerdem weiter verschärft – inzwischen wurden vier Ausschlussverfahren gegen vier Mitglieder der Liste 3 eingeleitet.

65

In der BR-Info vom Januar werden natürlich zur Stimmungsmache gegen uns die Tatsachen völlig verdreht. Es wird darin von Spannungen gesprochen, die über den „Buschfunk“ bereits zu Euch gelangt sind. Selbstverständlich möchten wir auch lieber keine Spannungen im Gremium haben. Schöner ist es doch wirklich, wenn man für die Belegschaft zusammenarbeitet. Wir haben natürlich lange versucht, die Auseinandersetzungen anders zu lösen als sich öffentlich als zerstrittenes Gremium zu präsentieren. Sogar die Arbeitgeberseite hat bereits mehrfach die Übernahme der Kosten für eine Streitschlichtung angeboten. Die Liste 3 hat dem zugestimmt, aber alle anderen Betriebsratsmitglieder haben dies abgelehnt. Sie haben wohl kein Interesse an der Beilegung des Streits.

66

Ihr müsst wissen: Die Konflikte sind ja nur deshalb entstanden, weil wir Eure Interessen vertreten möchten und uns nicht dem alten Gefüge im Betriebsrat unterwerfen wollten.

67

Es bedarf jedoch nicht des Buschfunks, um mitzubekommen, was hier alles – und zwar von Anfang an - unternommen wird, um uns BR-Mitglieder von der Liste 3 loszuwerden oder mundtot zu machen. Wir möchten mal ein paar besonders krasse Beispiele dafür schildern:

68
Zur ersten BR-Sitzung der Wahlperiode waren nicht alle von uns eingeladen. Dabei ist genau diese Sitzung immens wichtig: Denn da findet die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der weiteren freigestellten BR-Mitglieder und des Betriebsausschusses statt. Diese Wahl muss jetzt nach richterlichem Beschluss des Arbeitsgerichts Halle/Saale wiederholt werden.
69
Ein Mitglied der Liste 3 wollte man mehrmals aus dem Gremium ausschließen. In 2 Instanzen haben die Gerichte dies für unwirksam gehalten.
70
Die anderen BR-Mitglieder beschlossen eine Geschäftsordnung, in der ein Weisungsrecht und ein Wortentzug durch die Vorsitzende vorgesehen sind, was natürlich auch gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstößt. Auch hier musste erst wieder ein Gericht entscheiden und die Geschäftsordnung für ungültig erklären.
71
Einem Mitglied der Liste 3 wurde der Schlüssel für das BR-Büro verweigert, so dass sie nicht an ihren Arbeitsplatz konnte. Und Ihr könnt Euch vorstellen wie die Sache weiterging … - wieder musste ein Richter her, um einen Schlüssel zu bekommen.
72
Bei der Wahl der Mitglieder für den Betriebsausschuss wurde eine offensichtlich unzulässige Wahl durchgeführt, nur um ja kein Mitglied von unserer Liste 3 in den Ausschuss kommen zu lassen.
73

Diese Liste ließe sich noch weiter fortsetzen. Diese Aufzählung gibt Euch jedoch einen schönen Einblick, mit welchen Mitteln gegen uns vorgegangen wird. Wir werden ausgeschlossen, verklagt und selbst einen Schlüssel zum BR-Büro müssen wir uns erst vor Gericht erkämpfen.

74

Und um uns nun endgültig loszuwerden, wird uns vier BR-Mitgliedern von der Liste 3 jetzt eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstellt. Ihr müsst wissen, dass man in der Tat, wenn man als Betriebsrat gegen seine Pflichten verstößt, ausgeschlossen werden kann. Allein das ist doch das Ziel: Uns vier Mitglieder von der Liste 3 auszuschließen! Und das, obwohl wir die meisten Stimmen von Euch bekommen haben! Und natürlich werden wir diese Stimmen von Euch auch in den Betriebsrat tragen und Eure Interessen durchsetzen. Und dazu gehört auch, dass wir eben Beschlüssen, die nicht Euren Interessen entsprechen, nicht zustimmen werden.

75

Ihr könnt uns glauben, einfach ist es nicht, bei den ganzen Anfeindungen, falschen Verdächtigungen insbesondere auch in der Öffentlichkeit und sonstigen verbalen Angriffen immer den Kopf oben zu halten. Zwei von uns hatten dies nicht mehr verkraften können und ihr Mandat als BR-Mitglied niedergelegt. Wir haben dafür großes Verständnis, da auch an uns die Auseinandersetzungen nicht spurlos vorübergehen. Trotzdem sehen wir es weiterhin als unsere Aufgabe an, etwas in Eurem Sinne zu verändern. Bitte unterstützt uns dabei – das Wichtigste, was Ihr für uns tun könnt, ist: Schenkt uns wie bisher Euer Vertrauen, das gibt uns den nötigen Rückhalt, das Ausschlussverfahren durchzustehen!

76

Und wir werden weiter für Eure Interessen kämpfen!

77

Am 06.03.2012 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Halle das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen er den Ausschluss des Ersatzmitglieds D. aus dem Betriebsrat begehrt.

78

Parallel wurden Ausschlussverfahren gegen weitere Mitglieder der „Liste 3“ eingeleitet, die vor anderen Kammern des Arbeitsgerichts anhängig sind.

79

Der Betriebsrat hält die Voraussetzungen für einen Ausschluss für gegeben, weil eine den Zwecken der Betriebsratsarbeit dienliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der „Liste 3“ und insbesondere mit der Listenführerin Frau … nicht mehr möglich sei. Die Mitglieder der „Liste 3“ sabotierten planmäßig und vorsätzlich auf vielfältige Weise die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats. Auch das Ersatzmitglied D. habe sich insoweit instrumentalisieren lassen und ihre gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt. Schon die Einleitung des Beschlussverfahrens zu Überprüfung der Geschäftsordnung sei ein Vertrauensbruch gewesen, da die Mitglieder der „Liste 3“ zunächst intern keine Einwände gegen die neue Geschäftsordnung geltend gemacht und dann gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung veranlasst hätten. Es sei Ihnen lediglich darum gegangen, ein wichtiges Organisationsmittel des Betriebsrats zu beseitigen. Die unberechtigte Weigerung der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen am 14.12.2011 stelle grundsätzlich einen Ausschließungsgrund dar. Durch die Weigerung sei die Betriebsratsarbeit beeinträchtigt worden, da zumindest bei der Wahl zum Arbeitszeitausschuss keine Beschlussfähigkeit mehr bestanden habe, was auch das Ziel der Verweigerung gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 2) seien alle anwesenden Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder ordnungsgemäß geladen gewesen. Schließlich sei auch der Inhalt des Infoschreibens der „Liste 3“ geeignet, den begehrten Ausschluss aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen. Das Schreiben, welches auch von der Beteiligten zu 2) mit verteilt worden sei, enthalte polemische und diskreditierende Aussagen über die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder sowie grob unwahre Tatsachen, die die Betriebsangehörigen falsch informieren sollten. Nach alledem habe der Betriebsrat mehrheitlich beschlossen, einige Mitglieder der „Liste 3“, unter anderem Frau … und Frau …., auszuschließen.

80

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

81

das Ersatzmitglied des Betriebsrats, Frau D., wird aus dem
 A.,
, ausgeschlossen.

82

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

83

den Antrag zurückzuweisen.

84

Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, ein Ausschließungsgrund sei nicht gegeben, da sie selbst keine ihrer Pflichten als Betriebsratsmitglied bzw. Ersatzmitglied des Betriebsrats verletzt habe. Es sei das gute Recht von Betriebsratsmitgliedern, Teile der Geschäftsordnung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie der Ansicht seien, diese Regelungen benachteiligten die Minderheit oder seien aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Nichtteilnahme an zwei Abstimmungen vom 14.12.2011 sei ordentlich begründet worden. Zudem habe in einem Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Halle die Kammervorsitzende erklärt, man könne die Teilnahme an einer Wahl ablehnen, wenn man die Wahl als solche für rechtswidrig halte. Daran habe man sich orientiert. Soweit der Beteiligte zu 1) behaupte, nur durch die Nichtteilnahme an der Wahl sei keine Beschlussfähigkeit gegeben gewesen, werde darauf hingewiesen, dass der Beschluss ohnehin nicht wirksam sei, weil nicht alle Betriebsratsmitglieder zu der betreffenden Sitzung ordnungsgemäß geladen worden seien. Das Infoschreiben der „Liste 3“ sei ebenfalls nicht als Ausschließungsgrund geeignet. Unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2) das Schreiben weder selbst verfasst noch verteilt habe, sei der Inhalt nicht falsch, sondern zutreffend. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsratsmehrheit die Mitglieder der „Liste 3“ in der Betriebsratsinfo aus Januar 2012 ebenfalls unsachlich angegriffen habe.

85

Die Beteiligte zu 3) hat sich im Verfahren nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

86

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

87

Der Antrag des Betriebsrats auf Ausschluss des Ersatzmitglieds D. aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

88

Ein Betriebsratsmitglied kann nur wegen grober Verletzung der sich aus dem Amt als Betriebsratsmitglied ergebenden Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offenkundig besonders schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten, die Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz, kann nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14.08.2009 – 10 TaBV 175/08 – juris; so bereits auch BAG, Beschluss vom 05.09.1967 – 1 ABR 1/67 - juris). Das Fehlverhalten muss sich stets dahin auswirken, dass dadurch das Vertrauen zwischen dem Betriebsrat auf der einen Seite und dem Arbeitgeber und/oder der Belegschaft auf der anderen Seite, wie es in der grundlegenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, in hohem Maße erschüttert wird. Dabei kann und darf jedoch nicht maßgeblich auf die Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat abgestellt werden, weil anderenfalls gegen den im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck kommenden Gedanken eines allgemeinen Minderheitsschutzes im Rahmen vorhandener Gruppenbildungen verstoßen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes die Folge eines Fehlverhaltens sein soll, dass das in der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen der Wähler enttäuscht hat und auf die Tätigkeit des Betriebsrates als Kollegialorgan in eine für die Funktionsfähigkeit dieses Gremiums abträglichen Art und Weise einwirkt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2004 – 13 TaBV 146/03 – juris; BAG, Beschluss vom 21.02.1978 – 1 ABR 54/76 – juris).

89

Nicht entscheidend ist dagegen, ob anderen Betriebsratsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit mit dem betreffenden Betriebsratsmitglied persönlich zumutbar ist. Streitigkeiten zwischen Betriebsratsmitgliedern können sehr unterschiedliche Ursachen haben und nicht einfach dadurch erledigt werden, dass die Mehrheit des Betriebsrats die Zusammenarbeit mit einem missliebigen Mitglied für unzumutbar erklärt. Dadurch wird das zwingende gesetzliche Erfordernis einer groben Amtspflichtverletzung nicht überflüssig (vgl. GK – BetrVG / Oetker, Band 1, 9. Aufl., § 23 Rz. 43; H/S/W/G/N/R – Schlochauer, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rz. 18; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 23 Rz. 18; BAG, Beschluss vom 05.09.1967 – 1 ABR 1/67 – juris).

90

Nicht selten kommt es innerhalb von (zumeist größeren) Betriebsräten zu Gruppenbildungen. Da verschiedene im Betriebsrat vertretene Gruppierungen selten gleich stark sind, kann, wenn es sich um die Frage des Ausschlusses eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat handelt, nicht auf die Mehrheitsverhältnisse im Betriebsrat abgestellt werden; andernfalls würde gegen den im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck gekommenen Gedanken eines allgemeinen Minderheitenschutzes verstoßen. Auch würde dem Gedanken nicht ausreichend Rechnung getragen, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat die Sanktion für ein Verhalten sein soll, das das in der Wahl manifestierte Vertrauen der Wähler enttäuscht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Vertreter der Minderheit im Betriebsrat eben durch das Vertrauen der Minderheit der Wähler in ihr Amt berufen sind. Des ihr nun einmal zukommenden Schutzes müsste die Minderheit entbehren, wenn ihre Kandidaten aus dem Betriebsrat entfernt werden könnten, nur weil der Mehrheit des Betriebsrats eine Zusammenarbeit mit den Vertretern der Minderheit nicht zumutbar erscheint. Der Betriebsrat ist nicht Selbstzweck. Seine Tätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Belegschaft und des Betriebes zu sehen. Reibungen innerhalb des Betriebsrats wird es immer wieder geben. Sie unnötig zu unterdrücken, hieße, gegen den allgemeinen Gedanken des Minderheitenschutzes, gegen den in der Wahl zum Ausdruck gekommenen Willen der Wähler, auch den der Minderheit unter ihnen, wenn nicht sogar gegen das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, das auch bei der Ausübung eines Amtes bedeutsam werden kann, und gegen das Recht zur freien Meinungsäußerung zu verstoßen. Das gibt andererseits den einzelnen Betriebsratsmitgliedern keinen Freibrief für jedes beliebige Verhalten. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied hat sich vielmehr bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die sich aus den allgemeinen Vorschriften der Rechtsordnung, insbesondere des Zivil- und des Strafrechts, ergeben. Betriebsverfassungsrechtlich im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG ist sein Verhalten erst dann bedeutsam, wenn es erheblich störend in das betriebliche Geschehen eingreift, indem es sich nachhaltig gegen den Betriebsfrieden richtet oder die dem Gesetz entsprechende Tätigkeit des Betriebsrats lahmlegt oder ernsthaft zu gefährden droht (vgl. grundlegend: BAG, Beschluss vom 05.09.1967 – 1 ABR 1/67 – juris).

91

Ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann auch gegenüber einemErsatzmitglied des Betriebsrats betrieben werden, wenn dieses während der Vertretung eines anderen Mitglieds eine grobe Amtspflichtverletzung begangen hat. Durch einen Ausschluss kann dann ein weiteres Nachrücken während der laufenden Amtsperiode verhindert werden (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 23 Rz. 34 m.w.N.).

2.

92

Gemessen an den o. g. Grundsätzen, reicht das Verhalten des Ersatzmitglieds D. (noch) nicht aus, um einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen.

93

Bei der Würdigung aller Umstände ließ sich die Kammer auch maßgeblich von der Erwägung leiten, dass der Ausschluss eines Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der (seltene) Ausnahmefall sein soll und dass mit dem Ausschluss des Betriebsratsmitglieds, welches demokratisch gewählt wurde, dessen Wähler, also die Betriebsangehörigen, die das Betriebsratsmitglied gewählt haben, „ihren“ Repräsentanten durch eine Gerichtsentscheidung verlieren. Insgesamt hat sich vorliegend das Ersatzmitglied D. nicht in einer Weise verhalten, welche die Sanktion ihres Ausschlusses zwingend zur Folge haben müsste. Alle drei seitens des Betriebsrats genannten Vorfälle reichen (auch in der Gesamtschau) für einen Ausschluss nicht aus.

a.

94

Die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Überprüfung einiger Regelungen in der Geschäftsordnung des Betriebsrats stellt keinesfalls eine grobe Amtspflichtverletzung seitens des Ersatzmitglieds D. dar, welche sich als Antragstellerin im Verfahren beteiligte. Es ist das gute Recht (und im Einzelfall u. U. sogar die Pflicht) einzelner Betriebsratsmitglieder, Regelungen und Verfahrensweisen, die für rechtswidrig gehalten werden, gerichtlich prüfen zu lassen. Das gerichtliche Beschlussverfahren (2 BV 74/11) hatte, solange keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war, keinen wesentlichen Einfluss auf die alltägliche Betriebsratsarbeit und be- oder verhinderte diese nicht. Wie sich letztlich gezeigt hat, waren zumindest einige der angegriffenen Regelungen auch tatsächlich rechtswidrig und müssen nunmehr geändert werden. Dass der Betriebsrat meint, dass die Einleitung jedenfalls dieses betreffenden Beschlussverfahrens einen Ausschluss der Antragsteller aus dem Betriebsrat begründen könnte, blieb der Kammer unverständlich.

b.

95

Die Weigerung, seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen, kann einen Grund für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds darstellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das betreffende Betriebsratsmitglied beharrlich weigert, an Sitzungen des Betriebsrats oder an einzelnen Abstimmungen teilzunehmen (GK – BetrVG / Oetker, Band 1, 9. Aufl., § 23 Rz. 55; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Aufl., § 23 Rz. 19; BAG, Beschluss vom 19.04.1989 – 7 ABR 6/88 – juris). Als eine grobe Amtspflichtverletzung und als Ausschließungsgrund ist die Weigerung jedoch nur anzusehen, wenn das Verhalten darauf abzielt oder zumindest erkennbar zur Folge hat, dass die Sacharbeit des Betriebsratsarbeit und/oder dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wird.

96

Unstreitig hat sich das Ersatzmitglied D., wie auch drei weitere Angehörige der „Liste 3“, anlässlich der 40. ordentlichen Betriebsratssitzung am 14.12.2011 geweigert, an der Abstimmung über die Teilnahme eines Mitglieds des Betriebsrats an einer Arbeitsstättenbegehung (TOP 6) und an der Nachwahl eines Mitglieds in den Arbeitszeitausschuss (TOP 12) teilzunehmen.

97

Dieses Verhalten stellt grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung dar. Ein Betriebsratsmitglied hat nicht nur das Recht, sondern auch die (Amts-) Pflicht, an Sitzungen, aber auch an Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Betriebsrats teilzunehmen. Es besteht zwar die Möglichkeit, sich der Stimme zu enthalten. Jedoch nimmt auch derjenige, der sich der Stimme enthält, an der Wahl oder der Abstimmung teil. Die Weigerung hingegen, überhaupt teilzunehmen, kann im Einzelfall zur Beschlussunfähigkeit des Gremiums führen und ist daher geeignet, die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu beeinträchtigen und dessen Arbeit zu erschweren und zu behindern.

98

Nach Würdigung der Umstände gelangte die Kammer zu der Auffassung, dass die „Verweigerung“ seitens des Ersatzmitglieds D. einen Ausschluss aus dem Betriebsrat (noch) nicht rechtfertigen kann.

99

Dass hiermit ein genereller Konfrontationskurs gefahren werden sollte und zum Ausdruck gebracht werden sollte, man werde auch künftig nicht mehr mitarbeiten oder teilnehmen, was die Betriebsratsarbeit nachhaltig gefährden würde, ist nicht ersichtlich, zumal die Weigerung in den beiden Fällen begründet wurde. Ob diese Begründungen zutreffend waren, ist in diesem Zusammenhang letztlich nicht entscheidend. Sollte sich die Verweigerungshaltung künftig wiederholen und erkennbar sein, dass hier das Instrument der Verweigerung systematisch eingesetzt würde, um Beschlüsse zu torpedieren, stellte sich die Sachlage ggfs. anders dar. Es gab zwar zwei Abstimmungsverweigerungen. Da sie jedoch in kurzem zeitlichen Zusammenhang anlässlich derselben Betriebsratssitzung erfolgten, geht die erkennende Kammer hier noch nicht von einem Wiederholungsfall oder von einer beharrlichen Verweigerungshaltung aus.

100

Bei der Bewertung des Verhaltens als Ausschließungsgrund war des Weiteren zu berücksichtigen, dass gerade auch auf der betreffenden Sitzung am 14.12.2011 laut Protokoll die große Mehrzahl der Beschlüsse problemlos gefasst werden konnten (viele sogar einstimmig). Auch war zumindest hinsichtlich des ersten Falls der Verweigerung der Teilnahme die Beschlussfähigkeit gegeben, so dass der Beschluss wirksam zustande kam. Die Unwirksamkeit des Beschlusses im zweiten Fall könnte sich schließlich auch aus einer eventuell fehlerhaften Ladung einzelner Betriebsratsmitglieder ergeben (was zumindest seitens des Ersatzmitglieds D. behauptet wird). In diesem Fall wäre die Verweigerung für die Unwirksamkeit des Beschlusses zumindest nicht allein ursächlich. Hierauf kam es nach dem oben Gesagten jedoch nicht mehr entscheidungserheblich an.

101

Es kann zwar grundsätzlich auch schon ein einmaliger Verstoß gegen die Amtspflichten einen Ausschluss aus dem Betriebsrat begründen (weder das Gesetz noch die Rechtsprechung kennen oder verlangen etwa eine „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“). Dies muss jedoch auf Extremfälle beschränkt sein, wie zum Beispiel die Bedrohung von Betriebsangehörigen, Tätlichkeiten/Handgreiflichkeiten unter Betriebsratsmitgliedern oder andere Straftaten.

c.

102

Schließlich reicht für den begehrten Ausschluss des Betriebsratsmitglieds D. auch der Umstand nicht aus, dass die „Liste 3“ ein Informationsschreiben (Flugblatt) an die Mitarbeiter verfasst und verteilt hat, in dem die anderen Betriebsratsmitglieder kritisiert und angegriffen werden.

103

Unabhängig davon, ob Frau D. das Schreiben mit verfasst hat und/oder an der Verteilung aktiv beteiligt war, was bis zuletzt im Wesentlichen streitig blieb, muss sie sich als (Ersatz-) Mitglied der „Liste“ 3 den Inhalt zurechnen lassen, da ihr dieser bekannt war und sie sich nicht hiervon distanziert, sondern dem Inhalt im Gegenteil (auch noch im vorliegenden Verfahren) ausdrücklich zugestimmt hat. Dies kann den Ausschluss aus dem Betriebsrat unter den gegebenen Gesamtumständen dennoch nicht rechtfertigen.

104

Das Flugblatt kritisiert das Verhalten der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder und greift diese in zum Teil massiver Weise und mit harten Worten an (insbesondere der Vorwurf, man versuche, die Mitglieder der Liste 3 „loszuwerden und mundtot zu machen“). Es werden Interna nach außen getragen, die objektiv geeignet sind, die Betriebsratsmitglieder und die Betriebsratsarbeit zu diskreditieren und das Ansehen der Betriebsratsmitglieder zu beschädigen.

105

Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass das Schreiben eine Reaktion auf ein Informationsschreiben des Betriebsrats darstellt, in der wiederum die Mehrheit des Betriebsrats die vier Mitglieder der Liste 3 angreifen (wenn auch nicht mit ganz so scharfer Wortwahl) und auf deren „grobe Verletzungen“ der betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen hinweisen.

106

Beide „Seiten“ hatten sich offenbar entschlossen, die bestehenden Konflikte innerhalb des Betriebsrats unter den Betriebsangehörigen (und Wählern) öffentlich zu machen. Insofern muss man die Vorgehensweise der „Liste 3“ auch unter dem Gesichtspunkt |“wie man in Wald hineinruft, so schallt es heraus beurteilen.

107

Es ist gerichtsbekannt, dass intern schon seit langer Zeit Konflikte, Streitigkeiten und Animositäten innerhalb des Betriebsrats bestehen, die zunehmend über das Arbeitsgericht Halle ausgetragen werden. Dies ist ganz sicher auch unter der Belegschaft längst bekannt. Diese verheerende Außendarstellung des Betriebsrats kann somit keinesfalls allein der „Liste 3“ und/oder dem Ersatzmitglied D. zugerechnet werden.

108

Einen Ausschluss aus dem Betriebsrat kann deshalb auch der Inhalt des Flugblatts nicht begründen.

109

Im Ergebnis war der Antrag des Betriebsrats auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds bzw. Ersatzmitglieds D. daher zurückzuweisen.

110

Abschließend soll aus gegebenem Anlass nochmals ausdrücklich klargestellt werden, dass im vorliegenden Verfahren ausschließlich Verhaltensweisen von Frau D., nicht jedoch Aussagen und Verhaltensweisen des Betriebsratsmitglieds Birgit …, offenbar Wortführerin der „Liste 3“, zu beurteilen waren.

111

Dieser Beschluss erging gerichtsgebührenfrei.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Referenzen

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.