Arbeitsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Aug. 2016 - 5 BV 19/16

Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Antragsteller von einer Mitarbeiterversammlung mit der Behauptung auszuschließen, dass allein organisatorische Belange der Pflege erörtert werden, wie am 16.04.2015 geschehen.
2. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, die Ausübung fortlaufenden Überwachungsdrucks durch dauerhafte Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z und L während kompletter Arbeitsschichten zum Zweck der Fehlerkontrolle, wie unter dem 01.12., 02.12.2015, 13.01.2016 und 02.06.2016 erfolgt, zu unterlassen.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrates wegen Störung der Betriebsratstätigkeit durch die Arbeitgeberin, im Einzelnen den Zugang zu Mitarbeiterversammlungen, den Zugang zu dem Betriebsgrundstück, Weitergabe von internen Informationen durch Mitarbeiter des Betriebes an den Betriebsrat und Beaufsichtigung von Betriebsratsmitgliedern während ihrer Dienste.
4Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) betreibt in H eine Wohn- und Pflegeeinrichtung für Senioren mit durchschnittlich 55 Arbeitnehmern.
5Der Antragssteller ist der für die Einrichtung gebildete 5-köpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
6Die Betriebsparteien als auch die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind durch eine Mehrzahl von Beschlussverfahren und individueller Rechtsstreitigkeiten miteinander verbunden.
7In dem Verfahren 3 BV 5/15 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung, außerordentlichen Kündigung mit sozialler Auslauffrist des Betriebsratsvorsitzenden I zu ersetzen. Die Anträge wurden unter dem 26.11.2015 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
8In einem weiteren Verfahren 3 BV 9/15 beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden I bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer auslauffrist zu ersetzen. Diese Anträge wurden unter dem 19.08.2015 zurückgewiesen.
9In dem Verfahren 4 BV 6/15 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Z zu ersetzen. Diese Anträge wurden unter dem 11.01.2016 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
10Im Zuge der mündlichen Anhörung führten die Beteiligten Vergleichsgespräche mit dem Inhalt der Auflösung der Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung.
11Nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche erklärten die Vertreter der Arbeitgeberin die Zusammenarbeit und die beabsichtigte Fortsetzung der Gespräche an einem runden Tisch zwischen den Betriebsparteien für beendet.
12Die Arbeitgeberin stellten den Betriebsratsvorsitzenden I einseitig in der Zeit vom 01.04.2015 bis zum 30.11.2015 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.
13Unter dem 19.05.2015 erteilte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden I ein Hausverbot. In dem Verfahren gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 3 BVGa 3/15 verständigten sich die Betriebsparteien auf ein Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden I zu den Betriebsräumen der Arbeitgeberin. Zur der Durchsetzung des Vergleiches wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld angedroht.
14In dem Hauptsacheverfahren 3 BV 23/15 stellte das Arbeitsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 21.10.2015 die Unwirksamkeit des Hausverbotes fest.
15In dem Verfahren 3 BV 22/15 beantragte die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden I aus dem Betriebsrat auszuschließen. Unter dem 16.09.2015 wies das Arbeitsgericht Gelsenkirchen diesen Antrag zurück.
16In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 BVGa 5/15 wies das Arbeitsgericht Gelsenkirchen unter dem 10.06.2015 den Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufigen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden I aus dem Betriebsrat zurück.
17Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens vernahm das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Zeuginnen X, X1, M und L1.
18Am 16.04.2015 berief die Arbeitgeberin eine Mitarbeiterversammlung ein. Die Regionaldirektorin T der Arbeitgeberin verwies den Betriebsratsvorsitzenden I und seine Stellvertreterin Z des Raumes. Während der Mitarbeiterversammlung waren darüber hinaus noch die Betriebsratsmitglieder X2 und L anwesend.
19In der Mitgliederversammlung erörterte die Regionaldirektorin T der Arbeitgeberin den hohen Krankenstand und die Vertretungssituation in der Einrichtung. In ihren Erörterungen differenzierte die Regionaldirektorin T der Arbeitgeberin zwischen den Mitarbeitern, die mit ihrer Zusammenarbeit die Leitung der Einrichtung unterstützen und solchen, die eine solche Zusammenarbeit ablehnten.
20In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 3 BVGa 3/15 begehrte der Betriebsratsvorsitzende I den Zutritt den Betriebsräumen der Arbeitgeberin und die Unterlassung jeglicher Behinderung bei Zutritt und dem Aufenthalt, soweit sie im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen.
21Im Rahmen einer eidesstaatlichen Versicherung zu dem Verfahren 3 BVGa 3/15 erklärte die Regionaldirektorin T der Beklagten, dass Gegenstand der Mitarbeiterversammlung organisatorische Belange der Arbeitsabläufe bzgl. der Pflege der Bewohner gewesen sei. Weiter erklärte die Regionaldirektorin T in der eidesstattlichen Versicherung, dass sie dem Betriebsratsvorsitzenden I und seiner Stellvertreterin Z gegenüber erklärt habe, dass in der Mitarbeiterversammlung lediglich Angelegenheiten besprochen werden sollten, die die derzeit in der Einrichtung aktiv tätigen Mitarbeiter beträfen. Es würden keinerlei Angelegenheiten besprochen, die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stünden bzw. bzgl. derer der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hätte.
22Im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung des einstweiligen Verfügungsverfahrens verständigten sich der Betriebsratsvorsitzende I und die Arbeitgeberin in einem gerichtlichen Vergleich darauf, dass der Betriebsratsvorsitzende ungehinderten Zugang zum Betrieb und zu Mitarbeiterversammlungen habe. Zugleich wurde eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberin tituliert. Diese vergleichsweise Regelung trafen der Betriebsratsvorsitzenden I und die Abreitgeberin auch in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren.
23Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Z verständigte sich mit der Arbeitgeberin in dem Verfahren 4 BVGa 4/15 auf eine vergleichsweise Regelung, die das Zutrittsrecht der stellvertreten Betriebsratsvorsitzenden insbesondere zu Mitgliederversammlungen feststellte.
24Eine weitere Mitarbeiterversammlung hielt die Arbeitgeberin bisher nicht ab.
25Informationen über Betriebsabläufe erhielt der Betriebsrat von der Mitarbeiterin L2 und dem Zeugen T1.
26Die Zeugin L2 nahm Nacktfotos einer Bewohnerin auf und leitete diese an den Betriebsrat weiter. Die Arbeitgeberin kündigte die Mitarbeiterin L2 fristlos und erstattete Strafanzeige.
27Der Zeuge T1 ist Mitarbeiter der Firma S GmbH und war als Haustechniker in dem Seniorenzentrum in H eingesetzt. Der Zeuge T1 informierte den Betriebsrat über die Fehlerhaftigkeit der Hausnotrufanlage. Die Arbeitgeberin forderte die S GmbH auf, den Zeugen T1 nicht mehr in der Einrichtung in H einzusetzen.
28Unter dem 26.08.2015 beanstandete die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat schriftlich die Art und Weise der Informationsbeschaffung.
29Am 28.08.2015 forderte die Einrichtungsleiterin X die Mitarbeiter und Zeugen T2, C, B, L3, B1, F und T4 auf, eine schriftliche Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, in der strafrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht waren für den Fall, dass dem Betriebsrat Informationen zu innerbetrieblichen Vorgängen erteilt werden, insbesondere zu Schnellprotokollen und Pflegedokumentationsunterlagen.
30In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 2 BVGa 9/15 machte der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin geltend, die Ankündigung strafrechtliche oder arbeitsrechtlicher Konsequenzen gegenüber Mitarbeitern, für den Fall, dass die Mitarbeiter den Betriebsrat Informationen zu innerbetrieblichen Vorgängen erteilen, insbesondere aus Schnellprotokollen oder Dokumentationen oder in sonstiger Weise, bis zur rechtskränftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Die Beteiligten schlossen in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich unter Erledigung des Hauptsacheverfahrens 2 BV 34/15 mit dem Inhalt, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Kommunikation zwischen Mitarbeiterin und Betriebsrat über innerbetriebliche Vorgänge im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen zulässig und keineswegs zu arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen führt. Die Beteiligten stimmten desweiteren dahin überein, dass die eigenmächtige Inbesitznahme von arbeitgeberseitigen Unterlagen nicht zulässig ist.
31In dem Anhörungstermin am 09.10.2015 zu dem Verfahren 2 BVGa 9/15 erklärte die Pflegedienstleiterin L1 der Arbeitgeberin auf Nachfrage des Gerichtes, dass sie sich zu dem Verbleib von den von den Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen nicht erklären könne. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass in dem schriftsätzlichen Vorbringen des Vertreters der Arbeitgeberin ein anderes Schreiben vorgelegt worden sei, als das, das die Mitarbeiter unterzeichnet hätten.
32Die Betriebsratsmitglieder I, Z und L wurden während ihrer Nachtdienste durch die Zeugen E und die Zeugin und Bereichsleiterin T begleitet.
33In der Nacht vom 01. auf den 02.12.2015 war der Betriebsratsvorsitzende zusammen mit der Zeugin T5 zum Dienst eingeteilt. In dieser Nacht wurden die Tätigkeiten des Betriebsratsvorsitzenden I durch den Zeugen E begleitet. Dabei erklärte der Zeuge E, dass der Prozess gegen die Mitarbeiterin L2 durchgezogen werde. So ein Handeln könnte sich die Arbeitgeberin nicht gefallen lassen. Die Mitarbeiterin L2 wäre nur ein Kollateralschaden.
34In der Nacht vom 02. auf den 03.12.2015 begleitete der Zeuge E wiederum die Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden I.
35In der Nacht vom 13.01. auf den 14.01.2016 wurde das Betriebsratsmitglied L bei ihrer Tätigkeit in dem gemeinsamen Nachtdienst mit dem Zeugen M1 durch den Zeugen E begleitet.
36In der Nacht vom 06. auf den 07.02.2016 wurden der Betriebsratsvorsitzende I und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Z durch die Zeugen E und T begleitet.
37Die Gesprächsinhalte im Einzelnen während der überwachten Nachtdienste sind zwischen den Beteiligten streitig.
38Die Begleitung von Nachtdiensten war in der Einrichtung der Arbeitgeberin bisher nicht üblich.
39Am 07. und 08.02.2016 waren die Betriebsratsmitglieder I und Z aufgrund der Einschüchterungen während der begleiteten Dienste arbeitsunfähig erkrankt.
40Zu der Betriebsratssitzung am 24.02.2016 lud der Betriebsratsvorsitzende I ein. Die Tagesordnung führte unter Punkt 2 auf: Beschlussverfahren gegen Frau T und Herrn E.
41In der Sitzung am 24.02.2016 fassten die Betriebsratsmitglieder I, Z, X2, L und L4 zu diesem Tagesordnungspunkt einstimmig den Beschluss, ein Beschlussverfahren auf Unterlassung der fortlaufenden Kontrollen des Betriebsrates durch E und T einzuleiten und die Rechtsanwaltskanzlei M3 und Partner in H zu beauftragen.
42Mit der Antragsschrift vom 07.03.2016, bei Gericht eingegangen am 08.03.2016, der Arbeitgeberin zugestellt am 16.03.2016 hat der Betriebsrat zunächst die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsmitglieder in Form des Ausschlusses auf Mitarbeiterversammlungen, der Erteilung von Hausverboten, der Einschüchterung von Mitarbeitern, die den Betriebsrat unterstützen sowie die Ausübung von fortlaufendem Überwachungsdruck durch dauerhafte Begleitung währen der Arbeitsschichten unter Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jede Zuwiderhandlung begehrt.
43In einer Sitzungsunterbrechung während des Anhörungstermins vom 05.07.2016 fassten die vollzählig anwesenden Betriebsratsmitglieder I, Z, X2, L und L4 den Beschluss, die Rechtsanwälte M3 und Partner mit der Einleitung und Fortführung des Verfahrens 5 BV 19/16 gemäß des Antrages vom 07.03.2016 und seiner heutigen Ergänzung zu beauftragen.
44Der Betriebsrat ist dazu der Ansicht, dass der Antrag in seiner jetzigen Fassung zulässig sei. Insbesondere sei der Antrag hinreichend bestimmt. Im Rahmen von Unterlassungs- und Duldungsanträgen seien generalisierende Formulierungen zur Sicherung eines effektiven Rechtschutzes unvermeidbar. Der Inhalt des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sei hinreichend klar bestimmt. Der Anspruch sei auch begründet. Die Vorgehensweise der Arbeitgeberin behindere die Mitglieder des Betriebsrates bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne des §§ 78 S. 1, 119 i Nr. 2 BetrVG.
45Bezüglich der Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen habe nur der Betriebsratsvorsitzende I einen Titel erwirkt. Aufgrund der ausgesprochenen Hausverbote und der Wiederholungsgefahr bestehe ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis der Übrigen Betriebsratsmitglieder.
46Die Betriebsratsmitglieder würden in ihrer Tätigkeit auch durch den Ausspruch rechtlich nichthaltbarer Hausverbote behindert.
47Ebenfalls ergebe sich eine Behinderung der Betriebsratsmitglieder bei ihrer Tätigkeit durch Einschüchterung von Mitarbeitern, die den Betriebsrat Informationen zukommen ließen. Die Mitarbeiterin L2 habe die Fotos von einer Bewohnerin nicht ohne erkennbaren Grund aufgenommen. Es gehe ebenso wie im Fall der Bewohnerin Q um die Dokumentation von Pflegemissständen, so die Behauptung des Betriebsrates. Bezüglich der Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z und L während ihrer Dienste verursache die Arbeitgeberin damit ein Überwachungsdruck, der nach Ansicht des Betriebsrates unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreife. Dabei würden die Betriebsratsmitglieder in unzulässiger Weise diskriminiert. Während bei der Überwachung der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Z in der Nacht vom 06. auf den 07.02.2016 der Zeuge E beanstandet habe, dass die Zeugin Z bei der Umlagerung der Bewohner eine Schürze tragen müsse oder einen Rollwagen nur mit Handschuhen anzufassen sei, bliebe die Verletzung von Bewohnern im Fall der Bewohnerin X4 und der Bewohnerin Q unbeanstandet. Aus der Sicht des Betriebsrates sei das Verhalten der Arbeitgeberin dahin angelegt, den Betriebsrat dauerhaft in seiner Arbeit zu stören und zu behindern sowie Druck auszuüben.
48Arbeitsvertragliche Leistungsdefizite der Betriebsratsmitglieder hätten bei Einführung der Begleitung der Dienste nicht vorgelegen.
49Zur Art und Weise der Begleitung durch die Zeugen E und T behauptete der Betriebsrat im Einzelnen, dass die Begleitung am 02.12.2015 ausschließlich auf die Beobachtung des Betriebsratsvorsitzenden I ausgerichtet gewesen sei.
50Bei der Überwachung der Dienste am 13./14.01.2016 habe der Zeuge E bewusst das Betriebsratsmitglied L immer wieder in Gespräche verwickelt, um Fehler zu provozieren. Er habe das Betriebsratsmitglied L danach gefragt, ob sie rational mit der derzeitigen Situation umgehen könne. Auf die Antwort des Betriebsratsmitglieds L, dass sie null Problem damit habe, habe der Zeuge E geäußert, dass es immer zwei Seiten gebe. Vielleicht habe er ein Problem dann ergäbe sich ein Problem für das Betriebsratsmitglied L. Der Zeuge E habe das Betriebsratsmitglied während des gesamten Nachtdienstes begleitet. Herr E habe dem weiteren Mitarbeiter und Zeugen M1 gegenüber in einer Pause eingeräumt, dass er nicht seinetwegen sondern nur wegen des Betriebsratsmitgliedes L dagewesen sei. Er habe dazu wörtlich erklärt: „Wer Krieg möchte, kann Krieg haben.“ Weiter habe der Zeuge E dem Betriebsratsmitglied L in Aussicht gestellt, dass er sie nicht das letzte Mal in der Nacht gesehen habe. Dies gelte auch für die Betriebsratsmitglieder I und Z.
51Bei der Begleitung der Nachtdienste am 06./07.02.2016 der Betriebsratsmitglieder I und Z habe der Zeuge E erklärt, dass Frau T und er jetzt regelmäßig kommen würden um die Arbeit der Betriebsratsmitglieder I und Z zu kontrollieren, um Fehler zu suchen. Dies hätten die Betriebsräte wegen eines neuen Verfahrens wegen der Einstellung von Frau I1 und Frau L1 selbst zu verantworten.
52Auch bei diesem Nachtdienst habe der Zeuge E versucht, die beiden Betriebsratsmitglieder durch Fragen und Kommentare in ihrer Arbeit zu stören. Dabei habe er laut und unangemessen mit Frau T gelacht und sich auf dem Flur unterhalten. Der Zeuge E habe, wie bei den anderen Besuchen auch, Notizen angefertigt und versucht, durch Fragen und Kommentare Fehler zu provozieren. So habe die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Z bei der Umlagerung eines Bewohners den Zeugen E um Hilfe gebeten. Der Zeuge E habe mit „niemals“ regiert. Aufgrund der bei der Betriebsrätin Z fehlenden Schürze habe der Zeuge E erklärt: „Wollen Sie tatsächlich die Bewohnerin jetzt so umlagern ohne Schürze? Überlegen Sie jetzt ganz genau, was sie tun.“
53Da die Betriebsrätin Z bereits Handschuhe getragen habe, habe sie den Zeugen E um Mithilfe bei dem Anlegen der Schürze gebeten. Der Zeuge E habe erwidert, dass er garantiert nicht helfen werde. Daraufhin habe der Zeuge E angeordnet, dass der Betriebsratsvorsitzende I und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende Z ab sofort sämtliche Bewohner zusammen umlagern müssten und dabei eine Schürze zu tragen hätten. Er habe dies mit Scherkräften begründet, die bei der Umlagerung auftreten könnten.
54Nach Mitternacht habe der Zeuge E gegenüber den beiden Betriebsräten erklärt: „Wir kriegen Euch hier noch raus. Wir kommen jetzt öfters Nacht und überwachen euch. Damit habe ich überhaupt kein Problem. Es wäre am besten, wenn Sie sofort Herrn M3 anrufen.“ Über diese Bemerkung habe sich der Zeuge E und die Zeugin T gemeinsam grinsend amüsiert.
55Der Betriebsrat ist im Übrigen der Ansicht, dass das einfache Bestreiten der Arbeitgeberin zu den Einzelnen Vorfällen nicht hinreichend substantiiert und einlassungsfähig sei.
56Der Betriebsrat beantragte,
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1. der Arbeitgeberin aufzugeben, Behinderungen im Sinne des § 119 I Nr. 2, 78 S. 1 BetrVG der Betriebsratsmitglieder in Form des Ausschlusses aus Mitarbeiterversammlungen wie unter dem 16.04.2015 unter der Behauptung, allein organisatorische Belange der Pflege zu erörtert, erfolgt von der Erteilung von Hausverboten, wie gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden I unter dem 19.05.2015 erfolgt, der Einschüchterung von Mitarbeitern, die den Betriebsrat unterstützen, die Androhung strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher Konsequenzen, für den Fall, dass dem Betriebsrat Informationen zu innerbetrieblichen Vorgängen erteilt werden, sowie der Ausübung von fortlaufenden Überwachungsdruck durch die dauerhafte Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z und L während kompletter Arbeitsschichten zum Zwecke der Fehlerkontrolle, wie unter dem 01.12., 02.12.2015 und 13.01. sowie 06.02.2016 erfolgt, zu unterlassen,
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2. der Arbeitgeberin für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen.
Die Arbeitgeberin beantragte,
62die Anträge zurückzuweisen.
63Dazu ist die Arbeitgeberin der Ansicht, dass der verfahrenseinleitende Beschluss vom 24.02.2016 weder die ursprüngliche noch die jetzige Antragsfassung decke. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Beschlussfassung sei nicht Form- und Fristgerecht erfolgt.
64Darüber hinaus seien die Anträge unzulässig. Sie seien nicht hinreichend bestimmt und ihrem Inhalt nach nicht vollstreckungsfähig. Sowohl der Bezug auf die pauschale Untersagung von Hausverboten als auch die begriffliche Verwendung der Einschüchterung der Mitarbeiter als auch des Überlassungsdrucks ist wie auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 78, 119 BetrVG sehr unbestimmt.
65Bei den Trägen handle es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Darüber hinaus habe der Betriebsrat im Hinblick auf die individualrechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten die falsche Antragsart gewählt.
66Bezüglich des Antrags auf Untersagung der Verweigerung gegenüber Betriebsratsmitgliedern, an Mitarbeiterversammlungen teilzunehmen, fehle das Rechtschutzbedürfnis. Eine Wiederholungsgefahr sei insbesondere gegenüber den weiteren Betriebsratsmitgliedern nicht gegeben. Im Übrigen hätten die Betriebsratsmitglieder I und Z insoweit Titel erwirkt.
67Auch bezüglich des Hausverbotes handle es sich um einen unbegründeten Globalantrag, der auch die Konstellation des rechtmäßig ausgesprochenen Hausverbotes insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen erfasse.
68Auch aufgrund der bezüglich der Hausverbote vorliegenden Titel sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Ein Rechtschutzbedürfnis für die weiteren Betriebsratsmitglieder bestehe nicht, da ihnen gegenüber kein Hausverbot ausgesprochen worden sei.
69Bezüglich der Einschüchterung von Mitarbeitern behauptet die Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat im umgekehrten Fall gegen Mitarbeiter vorgehe, die den Betriebsrat nicht unterstützen. In einem solchen Fall, wie der Mitarbeiterin und Zeugin I2 versuche der Betriebsrat die Arbeitnehmer einzuschüchtern.
70Ihre Maßnahmen, so die Arbeitgeberin, würden den Betriebsrat nicht in seiner Amtsstellung betreffen.
71Zur Begleitung des Nachtdienstes des Betriebsratsvorsitzenden I durch den Zeugen E in der Nacht vom 01. auf den 02.12.2015 behauptet die Arbeitgeberin, dass der Zeuge E den Zeugen I nicht die gesamte Nacht hindurch begleitet habe sondern nur in der Zeit vom 22:30 Uhr bis 03:00 Uhr mit Ausnahme von Pausen.
72Er habe gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden geäußert, dass er hoffe, dass es in der Nacht keine Probleme geben werde.
73Nach Ansicht der Arbeitgeberin sei die Überwachung zulässigerweise, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Hygienestandards und Überlastungsanzeigen, unter anderem von Mitgliedern des Betriebsrates, erfolgt. Die Arbeitgeberin habe damit keinen unzulässigen Überwachungsdruck ausgeübt. Solche Kontrollen seien in den Pflege- und Heilberufen üblich.
74Dazu behauptet die Arbeitgeberin, dass die Begleitung der Betriebsratsmitglieder während ihrer Dienste durch die pflegerischen Defizite der Betriebsratsmitglieder I und Z veranlasst seien.
75Ebenso seien die weiteren Arbeitnehmer T5 und U während ihrer Dienste durch den Zeugen E begleitet worden.
76Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand des Anhörungstermins waren, Bezug genommen.
77II.
78Der Antrag ist insgesamt zulässig und mit Antrag auf Untersagung des Ausschlusses einer Mitarbeiterversammlung und der Untersagung der Ausübung fortlaufenden Überwachungsdruck durch die dauerhafte Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z, L während kompletter Arbeitsschichten begründen. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründen.
791.
80Die Anträge sind insgesamt statthaft und zulässig.
811.a)
82Der Betriebsrat hat mit dem Verfahren nach § 78 S. 1 BetrVG die statthafte Verfahrensart zur Untersagung von Beeinträchtigungen gewählt, die ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit stören oder behindern.
831.b)
84In diesem Verfahren sind nach §§ 83, 10 ArbGG der Betriebsrat und die Arbeitgeberin Beteiligte.
851.c)
86Zu dem Verfahren hat der Betriebsrat in seiner Sitzung am 24.02.2016 zusammen mit dem Beschluss vom 05.07.2016 wirksame Beschlüsse zur Einleitung des Verfahrens nach §§ 29 ff. BetrVG gefasst.
871.c)aa)
88Stellt ein Verfahrensbevollmächtigter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren einen Antrag, muss dieser durch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Kollegialorgans über die Einleitung des Verfahrens gedeckt sein.
89Die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrates gem. § 29 II S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind. Der Betriebsrat muss sich aufgrund der ordnungsgemäßen Ladung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Dabei müssen die in dem Beschlussverfahren zu stellen Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Es ist ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (Beschlüsse des BAG v. 29.04.2004 AZ 1 ABR 30/02, juris Rn. 91, 92, NZA 2013 S. 107).
90Die Einleitung des Verfahrens kann auch nachträglich genehmigt werden. Das Arbeitsgericht hat von Amts wegen auf eine solche Beschlussfassung hinzuwirken, §§ 56 II, 89 I ZPO analog (FESTL, BetrVG, nach § 1 Rn. 36; Busemann, NZA-RR 2014 S. 513 (513)).
91Eine fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 II BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Die Willensbildung des Betriebsrates wird dadurch geschützt, dass der Betriebsrat einstimmig die Ergänzung oder die Aufstellung einer Tagesordnung beschließt. Der Ladungsmangel im Sinne des § 29 II s. 3 BetrVG wird dann heilt (Beschluss des BAG vom 15.04.2014 AZ: 1 ABR 2/13 (B), juris Rn. 19, 23 – 17, 30, NZA 2014 S. 541)).
92Sind alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Betriebsratssitzung einverstanden, können wirksame Betriebsratsschlüsse auch dann gefasst werden, ohne dass der Betriebsratsvorsitzende zur Sitzung eingeladen hat (ErfK- Koch, BetrVG, § 30 Rn. 2).
931.c)bb)
94Der Beschluss vom 24.02.2016 deckt die Einleitung eines Verfahrens auf Unterlassung der Ausübung fortlaufenden Überwachungsdrucks durch die dauerhafte Begleitung der Betriebsratsmitglieder während kompletter Arbeitsschichten.
95Zu der Betriebsratssitzung am 24.02.2016 hatte der Betriebsrat ordnungsgemäß eingeladen. Der Betriebsrat war bei der Sitzung vollständig mit den Betriebsratsmitgliedern I, Z, X2, L und L4 nach der Anwesenheitsliste anwesend. Der Beschluss ist einstimmig gefasst worden.
96Zu den übrigen Verfahrensgegenständen ist die Einleitung des Verfahrens durch die Beschlussfassung am 05.07.2016 auf der außerordentlichen Betriebsratsversammlung nachträglich genehmigt worden. Bei der Beschlussfassung waren alle gewählten Betriebsratsmitglieder anwesend. Der Beschluss ist einstimmig gefasst worden.
971. d)
98Ob der Betriebsrat einen Vertreter wirksam beauftrag hat, bedarf keiner Entscheidung. Der Betriebsrat kann sich nach § 11 I S. 1 selbst vertreten (Beschluss des BAG v. 06.11.2013 AZ 7 ABR 84/11, juris Rn. 3_; FESTL, BetrVG, nach § 1 Rn. 53).
991.e)
100Der Antrag ist im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO analog auch hinreichend bestimmt.
101Nach § 253 II Nr. 2 ZPO analog muss die Antragsschrift unter anderen einen bestimmten Antrag enthalten.
102Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit der Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (Beschluss des LAG Baden-Württemberg v. 15.05.2009 AZ 18 TaBV 6/08, juris Rn. 29).
103Maßgebend ist, dass der Antragsgegner erkennen kann, was von ihm verlangt wird (Beschluss des BAG v. 17.03.2010 AZ 7 ABR 95/08, juris Rn. 18, NZA 2010 S. 1133; des LAG Hamm v. 25.11.2002 AZ 10 TaBV 121/02, juris Rn. 65). Die ist auch dann der Fall, wenn der Antrag sich auf verschiedene Fallgestaltungen bezieht. Er kann damit alle denkbaren Fallgestaltungen zu der Fragestellung erfassen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Verpflichtung des Antragsgegners in allen von dem Antrag erfassten Konstellationen festgestellt werden kann (Beschluss des BAG v. 29.06.2011 AZ 7 ABR 135/09, juris Rn. 14, NZA 2012 S. 47; v. 20.10.1999 AZ 7 ABR 37/98, juris Rn. 19).
104Danach erfasst der Antrag die Fragestellung des Unterlassens von dem Ausschluss von Mitarbeiterversammlungen ebenso wie die Erteilung von Hausverboten, die Einschüchterung von Mitarbeitern, die Informationen an den Betriebsrat weiter geben sowie die unzulässige Überwachung durch dauerhafte Begleitung von Betriebsratsmitgliedern während ihrer Dienste.
105Die Arbeitgeberin kann aus der Antragsfassung erkennen, was von ihr verlangt wird.
1061.f)
107Für den Antrag des Betriebsrates besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis.
108Die in einem individualverfahren erreichten Titel einzelner Betriebsratsmitglieder stehen im Rechtschutzbedürfnis des Betriebsrates an der Verfolgung der Unterlassungsansprüche nicht entgegen.
109Der Anspruch nach § 78 S. 1 BetrVG stehen sowohl dem Betriebsrat als auch einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu (vgl. Beschluss des LAG Hamburg v. 06.10.2005 AZ 7 TaBV 7/05, juris Rn. 47).
110Damit verhalten die von einzelnen Betriebsratsmitgliedern entweder in Beschlussverfahren oder in Individualverfahren erwirkten Unterlassungstitel keine entgegenstehende Rechtskraft.
1112.
112Die Anträge auf Untersagung des Ausschlusses der Betriebsratsmitglieder von Mitarbeiterversammlungen als auch der Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z und L während ihrer Dienste sind begründet. Im Übrigen sind die Anträge nicht begründet.
1132. a)
114Die Anträge bezüglich des Untersagens von Hausverboten und der Einschüchterung von Mitarbeitern, die den Betriebsrat unterstützen für den Fall, das dem Betriebsrat Informationen zu innerbetrieblichen Vorgängen erteilt werden, sind als Globalanträge nicht begründet.
1152. a) aa)
116Einem Antrag, der ein Unterlassungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt, kann nur entsprochen werden, wenn der Antrag in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht. Anderenfalls ist dieser Antrag als Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Antrag sich auf voneinander zu trennende und gegenseitig klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens entnommen werden kann (Beschluss des BAG v. 20.10.199 AZ 7 ABR 37/98, juris Rn. 21; des LAG Baden-Württemberg v. 15.05.2009 AZ 18 TaBV 6/08, juris Rn. 34).
1172. a) bb)
118Mit dem Antrag auf Unterlassung von Hausverboten verfolgt der Betriebsrat auch Fallkonstellationen, in denen die rechtmäßige Erteilung eines Hausverbotes gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern denkbar ist. Dem Arbeitgeber zukünftig die Erteilung von Hausverboten gegenüber Betriebsratsmitgliedern zu untersagen, auch für den Fall, in dem Betriebsratsmitglieder das Hausrecht der Arbeitgeberin in rechtwidriger Weise verletzen, würde das Hausrecht der Arbeitgeberin in unzulässiger Weise einschränken.
119Es ist nicht erkennbar, dass dieser Antrag nur Konstellationen erfasst, in dem die Betriebsratsmitglieder in rechtmäßiger Weise von ihren Zugangsrechten zu dem Betriebsgrundstück der Arbeitgeberin Gebrauch machen.
120Ebenso ist der Antrag auf Unterlassen der Sanktionierung der Informationsweitergabe von Mitarbeitern, die den Betriebsrat unterstützen, über innerbetriebliche Vorgänge zu informieren, soweit gefasst, dass er Konstellationen erfasst, in denen die Informationsweitergabe gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und insbesondere auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I, 1 I GG, 1004 BGB, der Bewohner der Einrichtung der Arbeitgeberin verstoßen kann.
121Insoweit ist der Unterlassungsantrag auf Sanktionierungen von Mitarbeitern, die den Betriebsrat unterstützen, zu weit gefasst. In den Fällen, in denen Mitarbeiter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht am eigenen Bild der Bewohner verstoßen, muss der Arbeitgeberin weiterhin die Sanktionierung des rechtswidrigen Fehlverhaltens möglich sein.
1222. b)
123Der Antrag auf Untersagung des Ausschlusses von Betriebsratsmitgliedern von Mitarbeiterversammlungen, wie am 16.04.2015 von der Arbeitgeberin einberufen, ist begründet.
1242. b) aa)
125Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
126Dieses Verbot kann sowohl von den einzelnen Betriebsratsmitgliedern als auch von dem Betriebsrat insgesamt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gegen den jeweiligen Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden.
127Der Begriff der Behinderung ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Dabei reich jede objektive Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit aus. Auf ein Verschulden des Störers kommt es dabei nicht an. Der Unterlassungsanspruch ist zwar nicht ausdrücklich in § 78 S. 1 BetrVG geregelt. Er ist aus dem Zweck des § 78 S. 1 BetrVG, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern, notwendig. Geschützt ist nach § 78 S. 1 BetrVG nur die ordnungsgemäße und pflichtgemäße Betätigung des Betriebsrats (Beschlüsse des BAG v. 03.09.2003 AZ 7 ABR 12/03, juris Rn. 25, NZA 2004 S. 278; vom 20.10.1999 7 ABR 37/98 juris Rn. 29, 30; v. 12.11.1997 AZ 7 ABR 14/97, juris Rn. 16, NZA 1998 S. 559; des LAG Hamburg vom 06.10.2005 AZ 7 TaBV 7/05, juris Rn. 47, 48; des LAG Hamm v. 23.06.2014, AZ 13 TaBVGa 20/14, juris Rn. 27, 28; v. 23.11.2013 AZ 7 TaBV 74/13, juris Rn. 60; v. 25.11.2002 AZ 19 TaBV 121/02, juris Rn. 70; des LAG Baden-Württemberg v. 04.07.2012 AZ 13 TaBV 4/12, juris Rn. 47).
128Erforderlich ist, dass die Gefahr besteht, dass sich ein Verstoß gegen § 78 S. 1 BetrVG zukünftig wiederholen kann. Bereits der erste stattgefundene Verstoß begründet eine wiederbelegbare Vermutung für das Bestehen einer solchen Wiederholungsgefahr. An die Widerlegung dieser Vermutung durch den Störer sind besonders hohe Anforderungen zu stellen (Beschlüsse des LAG München v. 21.11.2013 AZ 4 TaBV 61/13, juris Rn. 37; des LAG Baden-Württemberg v. 04.07.2012 AZ 13 TaBV 4/12, juris Rn. 47).
1292. b)bb)
130Der Ausschluss der Betriebsratsmitglieder Z und I aus der Mitarbeiterversammlung vom 16.04.2015 begründet ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates gegen die Arbeitgeberin, einzelne Betriebsratsmitglieder zukünftig von durch die Arbeitgeberin einberufenen Mitarbeiterversammlungen nicht auszuschließen.
131Soweit die Arbeitgeberin Informationen auf einer Mitarbeiterversammlung weitergeben will, die sie selbst einberuft, bringt sie damit zum Ausdruck, dass die Informationen für die gesamte Belegschaft von Interesse sind. Damit berühren diese Informationen einen generell abstrakten Tatbestand für alle Mitarbeiter ihres Betriebes.
132Der Zugang zu solchen Informationen darf den Betriebsrat insbesondere zur Prüfung, ob etwaige Beteiligungsrechte seinerseits bestehen, von der Arbeitgeberin nicht unterbunden werden.
133Es ist das Rechts des Betriebsrates, sich aus Quellen zu informieren, die die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern in dem Betrieb als Informationsquelle zugänglich macht. Dazu gehören auch mündliche Informationen, die auf einer Mitarbeiterversammlung weitergegeben werden.
134Der Ausschluss der Betriebsratsmitglieder I und Z war nicht von dem Hausrecht der Arbeitgeberin gedeckt. Das von der Arbeitgeberin gegenüber den Betriebsratsmitgliedern I und Z ausgesprochene Hausverbot war insoweit rechtswidrig (vgl. protokollierte Vergleiche zu 3 BVGA3/15 und 4 BVGa 4/15).
135Die Arbeitgeberin hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass sich die ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieder I und Z auf der Mitarbeiterversammlung rechtswidrig verhalten hätten bzw. dass ein Ausschlussgrund insoweit bestanden hätte.
136Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr.
137Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin keine weiteren Mitarbeiterversammlungen mehr einberufen wird, bestehen nicht, auch wenn die Mitarbeiterversammlung vom 16.04.2015 bisher eine einmalige Mitarbeiterversammlung war.
138Insoweit hat die Arbeitgeberin auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass sie zukünftig auf die Einberufung von Mitarbeiterversammlungen verzichten wird.
139Der Ausschluss berührt auch die Amtstätigkeit des Betriebsrates. Es ist Sache des Betriebsrates, sich aus den von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Informationsquellen im Hinblick auf seine Amtstätigkeit entsprechend zu informieren.
1402. c)
141Dem Betriebsrat steht auch gegenüber Arbeitgeberin ein Anspruch auf Unterlassung von Überwachung von Betriebsratsmitgliedern durch dauernde Begleitung während ihrer Dienste, insbesondere wie gegenüber den Betriebsratsmitgliedern I, Z und L wie am 01. ,02.12.2015, 13.01.und 06.02.2016 erfolgt, zu.
142Nach den oben dargestellten Grundsätzen zu § 78 S. 1 BetrVG stellt die ohne Anlass durchgeführte Überwachung der Betriebsratsmitglieder, im Sinne einer Leistungskontrolle, ohne von der Arbeitgeberin dazu vorgetragenen Anlass den Versuch der Einschüchterung der Betriebsratsmitglieder nach Aufnahme ihrer Dienste, insbesondere nach Freistellung bis zum 30.11.2015 dar.
143Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin ein Recht zur Leistungsüberwachung, insbesondere aus nichttechnischen Einrichtungen, ihrer Mitarbeiter. Diese Überwachung muss aber in verhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 I, 1 I GG darstellen.
144Die Arbeitgeberin hat hier nicht den Anlass für die Einführung individueller Kontrollen über mehrere Stunden während der Arbeitsschichten der Betriebsratsmitglieder und sonstiger Arbeitnehmer dargelegt. Diese Kontrollen sind mit Aufnahme der Arbeit durch den Betriebsratsvorsitzenden I nach Beendigung seiner Freistellung am 01.12.2015 eingeführt worden.
145Damit kann die Leistung und eine etwaige Überlastungsanzeige des Betriebsratsvorsitzenden I in der über mehrere Monate nicht ausgeübten Tätigkeit kein Anlass für die Begleitung seiner Dienste durch den Zeugen E und die Zeugin T gewesen sein.
146Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin ihre Überwachungsmaßnahme zunächst ausschließlich bei den Betriebsratsmitgliedern I, Z und L eingesetzt. Wie oft und wie lange andere Mitarbeiter von den Zeugen E und T während ihrer Nachtdienste aus begründetem Anlass begleitet worden sind, hat die Arbeitgeberin nicht dargelegt.
147Einen begründeten Anlass aus der Leistung oder dem Verhalten der Betriebsratsmitglieder hat die Arbeitgeberin nicht dargelegt.
148Sie hat auch nicht dargelegt, inwieweit sie ihre Überwachungsmaßnahmen generell auf alle Arbeitnehmer im Sinne eines einheitlich anzuwendenden Kontrollinstrumtariums bei welchen Voraussetzungen anwenden will.
149Damit lässt sich eine Interessenabwägung und die Verhältnismäßigkeit des Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betriebsratsmitglieder schon nicht prüfen.
150Bei der Begleitung ist es allein anhand der Häufigkeit und ihrer Dauer über mehrere Stunden während der einzelnen Arbeitsschichten zu berücksichtigen, dass die Verrichtung der Arbeit unter ständiger Beobachtung ein psychischen Druck aufbaut, der nicht nur Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betrifft sondern dadurch auch zugleich jedenfalls mittelbar geeignet ist, die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit einzuschüchtern.
151Die Arbeitgeberin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Dauer und die Häufigkeit der Visitation der Arbeitnehmer begründen können.
152Da weder der Anlass für die einzelnen, bisher nicht betriebsüblichen Visitationen noch für die Dauer und die Häufigkeit der Visitation von der Arbeitgeberin dargelegt worden ist, muss vermutet werden, dass die Visitationen bezüglich der Betriebsratsmitglieder und deren Einführung erst bei Rückkehr des Betriebsratsvorsitzenden I in den Betrieb zielgerichtet die Betriebsratsmitglieder betraf.

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Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, - 2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder - 3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.