Arbeitsgericht Duisburg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 1 BV 16/14
Tenor
Die Betriebsratswahl vom 27.02.2014 bis 08.03.2014 wird für unwirksam erklärt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
4Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 4. sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6.). Im Betrieb der Arbeitgeberin fand in der Zeit vom 27.02.2014 bis zum 08.03.2014 die Betriebsratswahl statt. Beteiligter zu 5. des vorliegenden Verfahrens ist der gewählte Betriebsrat.
5Für die Betriebsratswahl waren fünf Vorschlagslisten eingereicht worden, u. a. als Liste 1 "Die Alternative". Das Wahlergebnis wurde am 09.03.2014 bekannt gemacht.
6Die Verteilung der Sitze erfolgte wie folgt:
7Liste 11012 Stimmen4 Mandate
8Liste 2797 Stimmen3 Mandate
9Liste 393 Stimmen0 Mandate
10Liste 46249 Stimmen30 Mandate
11Liste 5465 Stimmen 2 Mandate
12Die Antragsteller kandidierten auf der Liste 5. Ursprünglich befanden sich auf dieser Liste 25 Kandidaten, u. a. auch die Mitarbeiter E., L., S. sowie der Industriemeister I. Dieser postete im Vorfeld der Betriebsratswahl auf einer Facebook-Seite folgendes:
13"Das A steht für:
14Alternativ
15Antipathie
16ausgebrannt
17ausgehöhlt
18Argwohn
19Antisemitismus
20außerirdisch
21Antikooperativ
22- A - LOC
23warum sollte man was wählen was mit A anfängt?"
24Ein anderer Mitarbeiter der Arbeitgeberin, der auf diesen Text zugreifen konnte, übermittelte den Text dem Listenführer der Alternative, der sich daraufhin am 17.02.2014 schriftlich an die Personalabteilung wendete, einen Screenshot der Seite beifügte und mitteilte, er habe mit anderen Kandidaten der Alternative eine Strafanzeige wegen Beleidigung gegen I. gestellt. Er wies sodann auf einen weiteren Screenshot aus November 2013 hin, der sogenannte "Posts" von I. zeigte. Auf den dort gezeigten Abbildungen war zum einen eine kopftuchtragende Frau zu sehen, der folgender Text beigefügt war "Komm zu Deutschland! Hier nix Arbeit, trotzdem viel Geld! Flatrate!", zum anderen war der Schriftzug "GASOLIN" zu sehen.
25Der Listenführer der Liste 5, der Beteiligte zu 1., ist im Kaltbandwerk 1 beschäftigt. Die Personalabteilung sprach den Teamkoordinator des Kaltbandwerks 1 auf die Facebook-Veröffentlichung sowie die gestellte Strafanzeige an. Dieser rief daraufhin seine Teamleiter, u. a. J., zu sich und unterrichtete sie über den Vorgang. Am 19.02.2014 riefen daraufhin die Teamleiter im Kaltbandwerk 1 ihre anwesenden Schichtkoordinatoren und Vorarbeiter, die auf der Liste 5 kandidierten, zu Einzelgesprächen zu sich. Der Inhalt der jeweiligen Gespräche ist streitig. Im Anschluss daran führten die Wahlbewerber ein Gespräch mit dem Betriebsratsmitglied K. Noch am gleichen Tag entschieden sich zwölf Kandidaten, nicht weiter auf der Liste 5 zu kandidieren. Sie fertigten mit Hilfe des Betriebsratsmitglieds K. entsprechende schriftliche Erklärungen. Herr I. zog seine Kandidatur am 20.02.2014 zurück.
26Später am 19.02.2014 postete ein weiteres Betriebsratsmitglied, L., auf der Facebook-Seite des Kaltbandwerks 1, der etwa 160 Mitarbeiter aus dem KW 1 angehören, folgenden Text:
27"Liebe Kolleginnen und Kollegen, soeben haben wir erfahren, dass sich das Gerücht verbreitet, das gegen Mitglieder der Liste 5 ein Strafantrag gestellt wurde und das schon letzte Woche. Hierbei soll es sich um einen ziemlich hässlichen Anfall von Rassismus handeln. Die Sprüche und Bilder dazu erspare ich euch. Jeder der will kann sie aber bei uns im Büro einsehen. Der Strafantrag läuft und auch das Unternehmen soll informiert sein und bereits reagieren.
28Schlimm ist nur, dass alle die, die damit nichts zu tun haben jetzt auch davon betroffen sind. Nochmal die Hinweise die wir haben können bei uns eingesehen werden.
29Schauen wir mal was der Staatsanwalt dazu sagt.
30Ich muss deutlich sagen, auch die unerträglichen sexistischen Äußerungen einiger dieser Liste 5 (mit dem Listenführer M. und N.) passen da ins Bild. Rassismus und Sexismus das passt. Aber wie gesagt, vielleicht sind es nur böse Gerüchte. Die Hinweise die uns vorliegen sprechen aber eine andere Sprache.
31Übrigens, bis jetzt sind 12!! Kandidaten der Liste 5 von der Liste zurückgetreten. Frage ist wer ist eigentlich noch dabei?"
32Mit ihrem am 20.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag haben die Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten.
33Sie sind der Auffassung, es liege eine unzulässige Beeinflussung der Wahl vor. Sie behaupten, die Teamleiter hätten den einbestellten Kandidaten der Liste 5 erklärt, dass eine Strafanzeige gegen einen oder mehrere Kandidaten der Liste 5 wegen Rassismus erstattet worden sei. Die Beweise für diesen Vorwurf lägen beim Vorstand der Arbeitgeberin und würden von der Rechtsabteilung geprüft. Alle Mitarbeiter, die auf der Liste stünden und auf dieser Liste blieben, müssten eventuell mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Kandidaten seien daraufhin aus Angst um ihr Arbeitsverhältnis von der Liste 5 zurückgetreten. Wären alle 25 Kandidaten geblieben, so wäre das Wahlergebnis aller Wahrscheinlichkeit nach anders ausgefallen. Es wäre auch anders ausgefallen, wenn nicht behauptet worden wäre, es sei eine Strafanzeige wegen Rassismus gestellt worden und bei den Kandidaten der Liste 5 handele es sich um Rassisten und Nazis.
34Die Antragsteller beantragen,
35die Betriebsratswahl vom 27.02.2014 bis 08.03.2014 für unwirksam zu erklären.
36Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen,
37den Antrag zurückzuweisen.
38Sie sind der Auffassung, eine unzulässige Wahlbeeinflussung habe es nicht gegeben.
39Die Arbeitgeberin trägt dazu vor, der Inhalt der Facebook-Seite des I. sei zunächst öffentlich sichtbar gewesen. Es sei zwingend gewesen, diesen Inhalt der gesamten Liste 5 anzukreiden, da in der Veröffentlichung ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei, "Liste 5 wählen!". Vor diesem Hintergrund habe sich der Teamkoordinator im Kaltbandwerk 1 veranlasst gesehen, seine Teamleiter über den Umstand der Facebook-Veröffentlichung zu informieren. Er habe die Teamleiter angewiesen, diese Informationen weiterzugeben. Die Information habe jedoch ohne eine Tendenz, dass hieraus irgendwelche Konsequenzen oder Handlungsweisen zu ziehen seien, weitergegeben werden sollen. Mit dieser Maßgabe hätten die Teamleiter dann die Gespräche mit den Mitarbeitern geführt. J. habe den Mitarbeitern L., E. und S. erläutert, dass es die Facebook-Veröffentlichung und die Strafanzeige gebe und dass die Veröffentlichung einen Hinweis auf die Liste 5 enthalte. Er habe ihnen geraten, sich rechtlich beraten zu lassen, ob der Zusammenhang ihrer Liste mit den entsprechenden frauen-/ausländerfeindlichen Veröffentlichungen Probleme für sie bedeuten könnten.
40Im Hinblick darauf, dass einige der Bewerber auf der Liste 5 bereits zuvor erklärt hätten, sie wollten zwar den Beteiligten zu 1. unterstützen, hätten selbst aber gar kein Interesse an einer Tätigkeit im Betriebsrat, sei davon auszugehen, dass die letztlich zurückgetretenen Wahlbewerber wahrscheinlich aus völlig anderen Motiven ihre eigene Wahlbewerbung kritisch überdacht hätte und aus anderen Motiven zurückgetreten seien.
41Der Betriebsrat trägt vor, weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten anderer Arbeitnehmer habe es eine unzulässige Wahlbeeinflussung gegeben. Nachdem die Arbeitgeberin Kenntnis von der Facebook-Veröffentlichung erlangt habe, sei sie verpflichtet gewesen, sich der Sache anzunehmen. Dazu habe auch eine Befragung der Kandidaten gehört.
42Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., L., S.und J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 10.07.2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
43II.
44Der Antrag ist zulässig und begründet.
451.
46Der Antrag ist zulässig.
47Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragsteller sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie haben die Wahl mit dem am 20.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der am 09.03.2014 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses angefochten.
482.
49Der Antrag ist begründet. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
50a.
51Nach § 20 Abs. 1 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern, insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Es handelt sich hierbei um wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, wonach der Grundsatz der freien Wahl sowie der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber geschützt wird (LAG Niedersachsen v. 16.06.2008 - 9 TaBV 14/07 - juris). Verboten ist jede Begünstigung oder Benachteiligung, die darauf zielt, auf den Wahlbeteiligten im weitesten Sinne (Wähler, Wahlkandidat, Wahlvorstand u. s. w.) dahin einzuwirken, dass er seine (Wahl-)befugnisse nicht nach seiner eigenen Willensentscheidung ausübt (Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 27. Auflage 2014 § 20 Rn. 20). Das Verbot der Wahlbeeinflussung richtet sich gegen jedermann (Fitting § 20 Rn. 26).
52b.
53Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine solche Beeinflussung der Wahl durch die Arbeitgeberin erfolgt ist. Der Teamleiter J. hat die Wahlbewerber E., L. und S. in den geführten Gesprächen dazu veranlasst, sich von der Liste 5 zu distanzieren.
54Aufgrund der Facebook-Veröffentlichung des Arbeitnehmers I. hat die Personalabteilung der Arbeitgeberin ein Gespräch mit den Wahlbewerbern der Liste 5, die im Kaltbandwerk 1 beschäftigt sind, veranlasst. Die Personalabteilung ist an den Teamkoordinator herangetreten, der daraufhin seine Teamleiter aufgefordert hat, über die Facebook-Einträge zu sprechen.
55In den zwischen dem Teamleiter J. und den Mitarbeitern E., L. und S. geführten Gesprächen ist es zu einer Beeinflussung der Wahlbewerber durch die Androhung von Nachteilen gekommen. Der Zeuge E. hat bekundet, Herr J. habe ihm mitgeteilt, dass gegen einen oder mehrere Kandidaten der Liste 5 Strafanzeige wegen Rassismus oder rechtsradikaler Äußerungen gestellt worden sei. Er habe ihm geraten, gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen, da die Sache bei der Staatsanwaltschaft und beim Arbeitsdirektor liege. Er habe weiter erklärt, dass diese Sache möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Personen haben könnte, die damit zu tun hätten. Weiter habe er ausgeführt, dass jeder, der sich auf der Liste befinde, im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe bzw. stehen könne. Ein entsprechendes Vorgehen des Herrn J. schilderte der Zeuge L., der im Rahmen seiner Vernehmung zudem ausführte, Herr J. habe erklärt, dass diejenigen, die auf der Liste 5 verbleiben würden, möglicherweise mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Nach der Aussage des Zeugen L. hat Herr J. wörtlich erklärt, "Ich würde ihnen anraten, von der Liste zurückzutreten. Ich weiß aber nicht, ob es nicht dazu schon zu spät ist." Auch der Zeuge S. schilderte, dass sein mit Herrn J. geführtes Gespräch ähnlich abgelaufen sei, er bekundete, Herr J. habe gesagt, "Auch Sie als Mitglied der Liste 5 stehen im Fokus. Sie sind mit im Fahrwasser."
56Die Richtigkeit der Aussagen wird gestützt durch die Aussage des ebenfalls vernommenen Teamleiters J. selbst. Dieser hat zwar nicht bestätigt, dass er Mitarbeitern ausdrücklich geraten habe, von der Liste 5 zurückzutreten, hat jedoch bestätigt, die Wahlbewerber darauf hingewiesen zu haben, dass es auf der Facebookseite ausländer- und frauenfeindliche Inhalte gebe, die in einen Zusammenhang mit der Liste 5 gestellt worden seien. Er hat weiter bekundet, er habe in den Gesprächen erklärt, die übrigen Listenmitglieder könnten mit diesen Äußerungen in Verbindung gebracht werden und habe ihnen geraten, sich vom Inhalt der Facebook-Seite zu distanzieren. Ebenso hat er bestätigt, dass er den Mitarbeitern geraten habe, sich rechtlich beraten zu lassen. Die Behauptung, er habe mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht, hat der Zeuge J. zwar bestritten, jedoch bekundet, er habe den Mitarbeitern schon erklärt, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könne, wenn die Äußerungen strafrechtlich relevant sein sollten.
57Aus diesen Bekundungen ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass die Wahlbewerber E., L. und S. durch das geführte Gespräch beeinflusst worden sind, von ihrer Wahlbewerbung Abstand zu nehmen. Herr J. hat in den Gesprächen deutlich gemacht, dass die Zeugen allein aufgrund ihrer Bewerbung für die Liste 5 in einen Zusammenhang mit den seitens des Arbeitnehmers I. geposteten Äußerungen gestellt werden könnten. Herr J. hat bei den genannten Wahlbewerbern erhebliche Unsicherheit dadurch geschürt, dass er mitgeteilt hat, die Angelegenheit läge bei der Staatsanwaltschaft und der Personalabteilung. Zudem hat er ihnen geraten, rechtlichen Rat zu suchen.
58Objektiven Anlass für eine solche Verunsicherung gab es nicht, da die als Zeugen vernommenen Wahlbewerber für die Äußerungen auf Facebook nicht verantwortlich waren.
59Nach dem jeweiligen Gespräch haben die Zeugen E., L. und S. sich sodann dazu entschieden, nicht weiter für die Liste 5 kandidieren zu wollen. Dieser Entschluss, der sich durch die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung manifestiert hat, war erkennbar maßgeblich von der Befürchtung geprägt, ein Verbleib auf der Liste 5 könne zu Nachteilen im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse führen.
60Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die genannten Bewerber tatsächlich Interesse daran hatten, in den Betriebsrat gewählt zu werden oder ob sie lediglich den Beteiligten zu 1. unterstützen wollten. Ihre Motivation ging dahin, die Liste 5 durch ihre Beteiligung als Wahlbewerber zu unterstützen. Diese freie Willensäußerung wurde nachteilig beeinflusst, als ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Verbleib auf der Liste möglicherweise zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis führen könnte.
61c.
62Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 letzter HS BetrVG). Ausreichend ist insoweit, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre. Es muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sein (Fitting § 19 Rn. 24).
63Wären sämtliche Wahlbewerber weiter für Liste 5 angetreten, so wäre ein besseres Wahlergebnis möglich gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer die Liste 5 deswegen nicht gewählt haben, weil ein Teil der Wahlbewerber sich von der Liste distanziert hat. Die Kenntnis von der Distanzierung der Wahlbewerber war der Belegschaft auch bekannt. Das Betriebsratsmitglied L. hat noch am 19.02.2014 einen entsprechenden Hinweis gepostet.
64RECHTSMITTELBELEHRUNG
65Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 5. und 6. Beschwerde eingelegt werden.
66Für die Beteiligten zu 1. bis 4. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
67Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
68Landesarbeitsgericht Düsseldorf
69Ludwig-Erhard-Allee 21
7040227 Düsseldorf
71Fax: 0211 7770-2199
72eingegangen sein.
73Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
74Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
75Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
761.Rechtsanwälte,
772.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
783.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
79Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
80* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
81-Barth -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Duisburg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 1 BV 16/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.